VERFASSUNG DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
vom 1.
September 1992
Inhalt
| Erste Abteilung: | GRUNDLEGENDE BESTIMMUNGEN |
| Zweite Abteilung: | DIE STAATSSYMBOLE |
| Dritte Abteilung: | DIE HAUPTSTADT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK |
ZWEITES HAUPTSTÜCK: GRUNDRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN
| Erste Abteilung: | ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
| Zweite Abteilung: | GRUNDLEGENDE MENSCHENRECHTE UND FREIHEITEN |
| Dritte Abteilung: | POLITISCHE RECHTE |
| Vierte Abteilung: | RECHTE DER NATIONALEN MINDERHEITEN UND ETHNISCHEN GRUPPEN |
| Fünfte Abteilung: | WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE UND KULTURELLE RECHTE |
| Sechste Abteilung: | DAS RECHT AUF SCHUTZ DER UMWELT UND DES KULTURELLEN ERBES |
| Siebte Abteilung: | DAS RECHT AUF GERICHTLICHEN UND SONSTIGEN RECHTSSCHUTZ |
| Achte Abteilung: | GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZUM ERSTEN UND ZWEITEN HAUPTSTÜCK |
| Erste Abteilung: | DIE WIRTSCHAFT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK |
| Zweite Abteilung: | DIE OBERSTE KONTROLLBEHÖRDE DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK |
VIERTES HAUPTSTÜCK: DIE GEBIETSSELBSTVERWALTUNG
FÜNFTES HAUPTSTÜCK: GESETZGEBENDE GEWALT
| Erste Abteilung: | DER NATIONALRAT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK |
| Zweite Abteilung: | DIE VOLKSABSTIMMUNG |
SECHSTES HAUPTSTÜCK: DIE VOLLZIEHENDE GEWALT
| Erste Abteilung: | DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK |
| Zweite Abteilung: | DIE REGIERUNG DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK |
SIEBTES HAUPTSTÜCK: DIE RICHTERLICHE GEWALT
| Erste Abteilung: | DAS VERFASSUNGSGERICHT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK |
| Zweite Abteilung: | DIE GERICHTE DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK |
ACHTES HAUPTSTÜCK: DIE STAATSANWALTSCHAFT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
NEUNTES HAUPTSTÜCK: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
VERFASSUNG DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
vom 1. September 1992
Wir, das slowakische Volk,
in Erinnerung an das politische und kulturelle Erbe unserer Vorfahren und an die
jahrhundertelangen Erfahrungen aus den Kämpfen um die nationale Existenz und die eigene
Staatlichkeit,
im Sinne des geistigen Erbes von Kyrillios und Methodios und des historischen
Vermächtnisses des Großmährischen Reiches,
ausgehend vom natürlichen Recht der Völker auf Selbstbestimmung,
gemeinsam mit den im Gebiet der Slowakischen Republik lebenden Angehörigen der
nationalen Minderheiten und ethnischen Gruppen,
im Interesse einer dauerhaften friedlichen Zusammenarbeit mit den anderen demokratischen
Staaten,
in dem Bestreben, eine demokratische Regierungsform, Garantien für ein freies Leben, die
Entwicklung der geistigen Kultur und der wirtschaftlichen Prosperität
durchzusetzen,
beschließen wir, die Bürger der Slowakischen Republik, durch unsere Vertreter diese
Verfassung:
ERSTES HAUPTSTÜCK
Erste Abteilung
GRUNDLEGENDE BESTIMMUNGEN
Art. 1
Die Slowakische Republik ist ein souveräner, demokratischer Rechtsstaat. Sie ist weder an
eine Ideologie noch an eine Religion gebunden.
Art. 2
(1) Die Staatsgewalt geht von den Bürgern aus, die sie durch ihre gewählten Vertreter
oder direkt ausüben.
(2) Die Staatsorgane können nur auf Grundlage der Verfassung, in deren Rahmen und in der
gesetzlich bestimmten Art und Weise handeln.
(3) Jeder kann tun, was gesetzlich nicht verboten ist, und niemand darf zu Handlungen
gezwungen werden, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind.
Art. 3
(1) Das Gebiet der Slowakischen Republik ist einheitlich und unteilbar.
(2) Die Grenzen der Slowakischen Republik können nur durch ein Verfassungsgesetz
geändert werden.
Art. 4
Bodenschätze, Grundwasser, Naturheilquellen und Wasserläufe sind Eigentum der
Slowakischen Republik.
Art. 5
(1) Erwerb der Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik und Entlassung aus ihr werden
durch Gesetz geregelt.
(2) Die Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik kann niemandem gegen seinen Willen
entzogen werden.
Art. 6
(1) Die slowakische Sprache ist im Gebiet der Slowakischen Republik die
Staatssprache.
(2) Der Gebrauch anderer Sprachen als der Staatssprache im amtlichen Verkehr wird durch
Gesetz geregelt.
Art. 7
Die Slowakische Republik kann durch freie Entscheidung einen Staatenbund mit anderen
Staaten bilden. Das Recht zum Austritt aus diesem Bund darf nicht beschränkt werden. Der
Eintritt in den Staatenbund oder der Austritt aus diesem Bund wird durch ein
Verfassungsgesetz mit anschließender Volksabstimmung beschlossen.
Zweite Abteilung
DIE STAATSSYMBOLE
Art. 8
Staatssymbole der Slowakischen Republik sind das Staatswappen, die Staatsflagge, das
Staatssiegel und die Staatshymne.
Art. 9
(1) Das Staatswappen der Slowakischen Republik bildet ein auf einem roten frühgotischen
Schild angebrachtes doppelarmiges silbernes Kreuz, das sich auf dem mittleren erhöhten
Gipfel eines blauen dreizackigen Berges erhebt.
(2) Die Staatsflagge der Slowakischen Republik besteht aus drei waagrechten Streifen in
den Farben weiß, blau und rot. In der der Fahnenstange zugewandten Hälfte des Feldes
befindet sich das Staatswappen der Slowakischen Republik.
(3) Das Staatssiegel der Slowakischen Republik besteht aus dem Staatswappen der
Slowakischen Republik, um welches kreisförmig die Aufschrift Slowakische Republik
angebracht ist.
(4) Die Staatshymne der Slowakischen Republik sind die ersten zwei Strophen des Liedes
"Nad Tatrou sa blýska" [Über der Tatra blitzt es].
(5) Näheres über die Staatssymbole der Slowakischen Republik und deren Benutzung wird
durch Gesetz geregelt.
Dritte Abteilung
DIE HAUPTSTADT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
Art. 10
(1) Hauptstadt der Slowakischen Republik ist Bratislava.
(2) Die Stellung Bratislavas als Hauptstadt der Slowakischen Republik wird durch Gesetz
geregelt.
ZWEITES HAUPTSTÜCK
GRUNDRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN
Erste Abteilung
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 11
Die internationalen Verträge über die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die von der
Slowakischen Republik ratifiziert und die in der gesetzlich bestimmten Weise verkündet
wurden, haben Vorrang vor ihren Gesetzen, falls sie einen größeren Umfang an
Grundrechten und freiheiten gewährleisten.
Art. 12
(1) Alle Menschen sind frei und gleich in ihrer Würde und in ihren Rechten. Die
Grundrechte und freiheiten sind nicht entziehbar, unveräußerlich, unverjährbar
und unaufhebbar.
(2) Die Grundrechte und freiheiten werden im Gebiet der Slowakischen Republik allen
ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion und
des Glaubens, der politischen oder sonstigen Anschauungen, der nationalen oder sozialen
Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen oder ethnischen Gruppe, des Vermögens,
der Geburt oder des sonstigen Status gewährleistet. Niemand darf aus diesen Gründen
geschädigt, bevorzugt oder benachteiligt werden.
(3) Jeder hat das Recht, über seine Nationalität frei zu entscheiden. Jegliche
Beeinflussung dieser Entscheidung und alle Arten eines in Richtung Entnationalisierung
wirkenden Druckes sind untersagt.
(4) Niemand darf in seinen Rechten beeinträchtigt werden, weil er seine Grundrechte
und freiheiten ausübt.
Art. 13
(1) Pflichten können auf Grund eines Gesetzes, in dessen Rahmen und unter Beachtung der
Grundrechte und freiheiten auferlegt werden.
(2) Die Grenzen der Grundrechte und freiheiten dürfen nur unter den in dieser
Verfassung festgelegten Bedingungen durch Gesetz bestimmt werden.
(3) Gesetzliche Beschränkungen der Grundrechte und freiheiten haben für alle
Fälle, die die gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllen, gleiche Geltung.
(4) Bei der Einschränkung der Grundrechte und freiheiten muß auf ihr Wesen und
ihren Sinn geachtet werden. Derartige Beschränkungen müssen im Einklang mit dem Geist
der Verfassung stehen.
Zweite Abteilung
GRUNDLEGENDE MENSCHENRECHTE UND FREIHEITEN
Art. 14
Jeder hat die Rechtsfähigkeit.
Art. 15
(1) Jeder hat das Recht auf Leben. Das menschliche Leben ist schon vor der Geburt
schützenswert.
(2) Niemandem darf das Leben genommen werden.
(3) Die Todesstrafe ist unzulässig.
(4) Nach diesem Artikel ist es keine Rechtsverletzung, wenn jemandem das Leben genommen
wird im Zusammenhang mit einer Handlung, die nach dem Gesetz nicht strafbar ist.
Art. 16
(1) Die Unantastbarkeit der Person und ihres Privatlebens ist gewährleistet. Sie kann nur
in den durch Gesetz festgelegten Fällen eingeschränkt werden.
(2) Niemand darf der Folter oder einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Art. 17
(1) Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.
(2) Niemand darf verfolgt oder der Freiheit beraubt werden, außer aus Gründen und auf
eine Weise, die durch Gesetz bestimmt werden. Niemandem darf die Freiheit allein wegen
seiner Unfähigkeit entzogen werden, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
(3) Der einer Straftat Beschuldigte oder Verdächtigte darf nur in den durch Gesetz
bestimmten Fällen festgenommen werden. Der Festgenomme muß unverzüglich über die
Gründe seiner Festnahme in Kenntnis gesetzt, gehört und innerhalb von 24 Stunden
entweder freigelassen oder dem Gericht vorgeführt werden. Der Richter hat die
festgenommene Person innerhalb von 24 Stunden nach der Vorführung zu verhören und über
ihre Inhaftierung oder die Freilassung zu entscheiden.
(4) Der Beschuldigte darf nur auf Grund einer schriftlich begründeten Anweisung verhaftet
werden. Die in Haft genommene Person ist innerhalb von 24 Stunden dem Gericht
vorzuführen. Der Richter hat die in Haft genommene Person innerhalb von 24 Stunden nach
der Vorführung zu verhören und über ihre Inhaftierung oder Freilassung zu
entscheiden.
(5) Die Inhaftierung ist nur aus Gründen und für einen Zeitraum, wie es das Gesetz
bestimmt, und auf Grund eines Gerichtsbeschlusses zulässig.
(6) Durch Gesetz wird bestimmt, in welchen Fällen eine Person in die Fürsorge einer
Kranken- und Pflegeanstalt genommen werden kann oder dort ohne ihre Zustimmung
festgehalten werden darf. Eine solche Maßnahme muß innerhalb von 24 Stunden dem Gericht
bekanntgegeben werden, das über diese Unterbringung binnen fünf Tagen entscheidet.
(7) Die Untersuchung des Geisteszustandes einer Person, die einer Straftat beschuldigt
wird, kann nur auf schriftliche Anordnung des Gerichtes erfolgen.
Art. 18
(1) Niemand darf zu einer Zwangsarbeit oder einem Zwangsdienst herangezogen werden.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 bezieht sich nicht auf
a) die Arbeit, die nach dem Gesetz Personen im Strafvollzug der Freiheitsentziehung
oder bei einer anderen Strafe, die anstelle des Freiheitsentzuges tritt, auferlegt
ist,
b) den Militärdienst oder eine andere durch Gesetz an die Stelle der
militärischen Dienstpflicht festgesetzte Dienstleistung,
c) Dienste, die im Falle von Naturkatastrophen, Unglücksfällen oder einer anderen
Gefahr, die das Leben und die Gesundheit oder beträchtliche Eigentumswerte bedroht,
gesetzlich geboten sind,
d) eine durch Gesetz gebotene Handlung zum Schutz von Leben, Gesundheit oder von
Rechten anderer.
Art. 19
(1) Jeder hat das Recht auf Achtung der Menschenwürde, der persönlichen Ehre, seines
guten Rufes und auf Schutz des Namens.
(2) Jeder hat das Recht auf Schutz vor unberechtigtem Eingriff in das Privat- und
Familienleben.
(3) Jeder hat das Recht auf Schutz vor unberechtigter Sammlung, Veröffentlichung oder
anderem Mißbrauch von Daten über seine Person.
Art. 20
(1) Jeder hat das Recht, Eigentum zu besitzen. Das Eigentumsrecht aller Eigentümer hat
gleichen gesetzlichen Inhalt und genießt den gleichen Schutz. Das Erbrecht ist
gewährleistet.
(2) Duch Gesetz wird festgelegt, welches Vermögen außer dem im Art. 4 dieser Verfassung
angeführten Vermögen zur Sicherung der Bedürfnisse der Gesellschaft, zur Entwicklung
der Volkswirtschaft und im öffentlichen Interesse nur Eigentum des Staates, einer
Gemeinde oder bestimmter juristischen Personen sein darf. Außerdem kann durch Gesetz
festgelegt werden, daß sich bestimmte Gegenstände nur im Eigentum von Bürgern oder
juristischer Personen mit Sitz in der Slowakischen Republik befinden dürfen.
(3) Eigentum verpflichtet. Es darf nicht zum Nachteil der Rechte anderer oder im
Widerspruch zu durch Gesetz geschützten allgemeinen Interessen mißbraucht werden. Die
Ausübung des Eigentumsrechts darf die menschliche Gesundheit, die Natur, kulturelle
Denkmäler und die Umwelt nicht über das gesetzlich bestimmte Maß hinaus
beeinträchtigen.
(4) Eine Enteignung oder zwangsweise Eigentumsbeschränkung darf nur im unvermeidlichen
Ausmaße, im öffentlichen Interesse sowie auf Grund des Gesetzes erfolgen, das eine
angemessene Entschädigung regelt.
Art. 21
(1) Die Wohnung ist unverletzlich. Sie darf nicht ohne Zustimmung dessen betreten werden,
der darin wohnt.
(2) Eine Hausdurchsuchung ist nur im Zusammenhang mit einer Straftat, auf der Grundlage
einer schriftlichen, mit Gründen versehenen richterlichen Anordnung zulässig. Die
Vorgangsweise bei der Hausdurchsuchung wird durch Gesetz geregelt.
(3) Andere Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung sind nur statthaft, wenn dies in
einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz des Lebens, der Gesundheit oder des
persönlichen Eigentums, zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer oder zur Abwendung
einer ernsten Bedrohung der öffentlichen Ordnung unvermeidlich ist. Wenn der Wohnraum
auch zu unternehmerischen oder zur Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit
genutzt wird, können durch Gesetz auch dann Eingriffe vorgesehen werden, wenn dies zur
Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unvermeidlich ist.
Art. 22
(1) Das Briefgeheimnis, die Geheimhaltung beförderter Nachrichten und anderer Schriften
sowie der Schutz der persönlichen Daten sind gewährleistet.
(2) Niemand darf das Briefgeheimnis oder die Vertraulichkeit anderer Schriften und
Aufzeichnungen verletzen, ganz gleich ob sie privat aufbewahrt oder durch die Post oder
auf andere Art versendet werden; mit Ausnahme der durch Gesetz bestimmten Fälle. Ebenso
ist die Geheimhaltung von durch Telefon, Telegraf oder andere ähnliche Anlagen
übermittelten Informationen gewährleistet.
Art. 23
(1) Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit sind gewährleistet.
(2) Jeder, der sich legal im Gebiet der Slowakischen Republik aufhält, hat das Recht,
dieses Gebiet frei zu verlassen.
(3) Die Freiheiten nach Abs. 1 und 2 können durch Gesetz eingeschränkt werden, sofern es
für die Sicherheit des Staates, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, für den
Gesundheitsschutz oder den Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer und in begrenzten
Gebieten auch im Interesse des Naturschutzes unabdingbar ist.
(4) Jeder Bürger hat das Recht auf freie Einreise in das Staatsgebiet der Slowakischen
Republik. Ein Bürger darf nicht gezwungen werden, seine Heimat zu verlassen, er darf
nicht ausgewiesen, noch an einen anderen Staat ausgeliefert werden.
(5) Ausländer dürfen nur nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen werden.
Art. 24
(1) Die Freiheit des Denkens, des Gewissens, des religiösen Bekenntnisses und des
Glaubens sind gewährleistet. Dieses Recht schließt auch die Möglichkeit ein, das
religiöse Bekenntnis oder den Glauben zu wechseln. Jeder hat das Recht, keinem
religiösen Bekenntnis anzugehören. Jeder hat das Recht, seine Weltanschauung öffentlich
zu äußern.
(2) Jeder hat das Recht, seine Religion oder seinen Glauben einzeln oder in Gemeinschaft
mit anderen, privat oder öffentlich, durch Gottesdienst und religiöse Handlungen, durch
die Beachtung von Zeremonien oder die Teilnahme am Religionsunterricht frei
auszuüben.
(3) Kirchen und Religionsgemeinschaften verwalten ihre Angelegenheiten selbständig,
insbesondere bilden sie ihre Organe, bestimmen ihre Geistlichen, gewährleisten den
Religionsunterricht und gründen Ordensgemeinschaften und andere kirchliche Institutionen
unabhängig von staatlichen Organen.
(4) Die Bedingungen für die Ausübung der Rechte nach Abs. 1 und 3 können nur durch
Gesetz eingeschränkt werden, wenn es sich um in einer demokratischen Gesellschaft
unvermeidliche Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder
der Rechte und Freiheiten anderer handelt.
Art. 25
(1) Die Verteidigung der Slowakischen Republik ist Ehrensache eines jeden Bürgers.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Militärdienst zu leisten, wenn dies im Widerspruch zu
seinem Gewissen oder seinem religiösen Bekenntnis steht. Näheres wird durch Gesetz
geregelt.
Dritte Abteilung
POLITISCHE RECHTE
Art. 26
(1) Die Redefreiheit und das Recht auf Informationen sind gewährleistet.
(2) Jeder hat das Recht, seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder auf andere
Weise frei zu äußern sowie Ideen und Informationen ohne Rücksicht auf die Staatsgrenzen
einzuholen, zu empfangen und zu verbreiten. Die Herausgabe von Druckerzeugnissen
unterliegt keinem Genehmigungsverfahren. Tätigkeiten im Bereich von Rundfunk oder
Fernsehen können an die Genehmigung des Staates gebunden sein. Die Voraussetzungen werden
durch Gesetz geregelt.
(3) Zensur ist untersagt.
(4) Das Recht auf Meinungsäußerung und das Recht, Informationen zu sammeln und zu
verbreiten, können durch Gesetz eingeschränkt werden, wenn es sich um in einer
demokratischen Gesellschaft erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Rechte und
Freiheiten anderer, der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung, der
öffentlichen Gesundheit und Moral handelt.
(5) Staatsorgane und Organe der Gebietsselbstverwaltung haben die Pflicht, in angemessener
Weise in der Staatssprache über ihre Tätigkeit zu informieren. Die Voraussetzungen und
das Verfahren werden durch Gesetz geregelt.
Art. 27
(1) Das Petitionsrecht ist gewährleistet. Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in
Gemeinschaft mit anderen in Angelegenheiten des öffentlichen oder eines sonstigen
gemeinsamen Interesses mit Anträgen, Vorschlägen oder Beschwerden an Staatsorgane und
Organe der Gebietsselbstverwaltung zu wenden.
(2) Durch Petitionen darf nicht zur Verletzung der Grundrechte und -freiheiten
aufgefordert werden.
(3) Durch Petitionen darf nicht in die Unabhängigkeit des Gerichtes eingegriffen
werden.
Art. 28
(1) Das Recht, sich friedlich zu versammeln, ist gewährleistet.
(2) Die Bedingungen der Ausübung dieses Rechts bei Versammlungen auf öffentlichen
Plätzen werden durch Gesetz geregelt, soweit es sich um in einer demokratischen
Gesellschaft unvermeidliche Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, zum
Schutz der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit und Moral, des Eigentums oder der
Sicherheit des Staates handelt. Eine Versammlung darf nicht von der Genehmigung eines
Organs der öffentlichen Verwaltung abhängig sein.
Art. 29
(1) Das Recht, sich frei zu vereinigen, ist gewährleistet. Jeder hat das Recht, sich mit
anderen in Vereinen, Gesellschaften oder anderen Vereinigungen zusammenzuschließen.
(2) Die Bürger haben das Recht, politische Parteien und politische Bewegungen zu gründen
und sich in diesen zu vereinigen.
(3) Die Ausübung der Rechte nach Abs. 1 und 2 darf nur in den durch Gesetz vorgesehenen
Fällen eingeschränkt werden, wenn dies in einer demokratischen Gesellschaft zur
Sicherheit des Staates, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von
Straftaten oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich ist.
(4) Politische Parteien und politische Bewegungen sowie Vereine, Gesellschaften oder
andere Vereinigungen sind vom Staat getrennt.
Art. 30
(1) Die Bürger haben das Recht, an der Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten
direkt oder durch freie Wahlen ihrer Vertreter teilzunehmen.
(2) Wahlen müssen innerhalb von Fristen stattfinden, welche die durch Gesetz festgelegten
regelmäßigen Wahlperioden nicht überschreiten.
(3) Das Wahlrecht ist allgemein, gleich und direkt und wird in geheimer Abstimmung
ausgeübt. Die Bedingungen zur Ausübung des Wahlrechts werden durch Gesetz
geregelt.
(4) Die Bürger haben unter gleichen Bedingungen Zugang zu Wahlämtern und anderen
öffentlichen Funktionen.
Art. 31
Die gesetzliche Regelung aller politischen Rechte und Freiheiten und deren Auslegung und
Ausübung haben den freien Wettbewerb der politischen Kräfte in einer demokratischen
Gesellschaft zu ermöglichen und zu schützen.
Art. 32
Die Bürger haben das Recht, Widerstand gegen jeden zu leisten, der die demokratische
Ordnung der in dieser Verfassung verankerten grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten
zu beseitigen versucht, wenn die Tätigkeit der Verfassungsorgane und die wirksame
Anwendung der gesetzlichen Mittel unterbunden sind.
Vierte Abteilung
RECHTE DER NATIONALEN MINDERHEITEN
UND ETHNISCHEN GRUPPEN
Art. 33
Die Zugehörigkeit zu jeglicher nationalen Minderheit oder ethnischen Gruppe darf
niemandem zum Nachteil gereichen.
Art. 34
(1) Bürgern, die in der Slowakischen Republik nationale Minderheiten oder ethnische
Gruppen bilden, wird eine allseitige Entwicklung gewährleistet, vor allem das Recht,
gemeinsam mit anderen Angehörigen der Minderheit oder Gruppe die eigene Kultur zu
entfalten, in ihrer Muttersprache Informationen zu verbreiten und zu empfangen, sich in
nationalen Vereinen zusammenzuschließen, Bildungs- und Kulturinstitutionen zu gründen
und zu unterhalten. Näheres wird durch Gesetz geregelt.
(2) Bürgern, die nationalen Minderheiten oder ethnischen Gruppen angehören, wird nach
den durch Gesetz bestimmten Bedingungen außer dem Recht auf Erlernen der Staatssprache
auch gewährleistet
a) das Recht auf Bildung in ihrer Sprache,
b) das Recht, ihre Sprache im amtlichen Verkehr zu gebrauchen,
c) das Recht, an der Verwaltung von Angelegenheiten teilzunehmen, die die
nationalen Minderheiten und ethnischen Gruppen betreffen.
(3) Die Ausübung der in dieser Verfassung verankerten Rechte der nationalen Minderheiten
und ethnischen Gruppen angehörenden Bürger darf nicht zur Bedrohung der Souveränität
und der territorialen Integrität der Slowakischen Republik und zur Diskriminierung ihrer
übrigen Bevölkerung führen.
Fünfte Abteilung
WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE UND KULTURELLE RECHTE
Art. 35
(1) Jeder hat das Recht auf freie Berufswahl und Ausbildung dazu sowie das Recht,
unternehmerisch tätig zu sein oder eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben.
(2) Durch Gesetz können Bedingungen und Beschränkungen für die Ausübung bestimmter
Berufe oder Tätigkeiten festlegt werden.
(3) Die Bürger haben das Recht auf Arbeit. Der Staat unterstützt in angemessenem Maße
materiell die Bürger, die dieses Recht ohne ihr Verschulden nicht ausüben können. Die
Voraussetzungen werden durch Gesetz geregelt.
(4) Durch Gesetz können für Ausländer abweichende Regelungen der in den Abs. 1 bis 3
angeführten Rechte festgelegt werden.
Art. 36
Beschäftigte haben das Recht auf gerechte und zufriedenstellende Arbeitsbedingungen.
Durch Gesetz wird ihnen vor allem gewährleistet
a) das Recht auf Entlohnung für die verrichtete Arbeit, die einen würdigen
Lebensstandard ermöglicht,
b) der Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis und
vor Diskriminierung im Beruf,
c) der Schutz der Gesundheit und vor arbeitsbedingten Gefahren,
d) die Höchstgrenze der zulässigen Arbeitszeit,
e) die angemessene Erholung nach der Arbeit,
f) die Mindestdauer des bezahlten Erholungsurlaubs,
g) das Recht auf Kollektivverhandlung.
Art. 37
(1) Jeder hat das Recht, sich mit anderen frei zu vereinigen, um seine wirtschaftlichen
und sozialen Interessen zu schützen.
(2) Gewerkschaftsorganisationen entstehen unabhängig vom Staat. Eine Begrenzung der Zahl
der Gewerkschaftsorganisationen sowie eine Bevorzugung einiger von ihnen im Unternehmen
oder in einem Wirtschaftszweig ist unzulässig.
(3) Die Tätigkeit der Gewerkschaften sowie die Gründung und Tätigkeit anderer Vereine
zum Schutz der wirtschaftlichen und sozialen Interessen kann durch Gesetz eingeschränkt
werden, wenn es um die in einer demokratischen Gesellschaft unvermeidlichen Maßnahmen zum
Schutz der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung oder der Rechte und
Freiheiten anderer geht.
(4) Das Streikrecht ist gewährleistet. Die Bedingungen werden durch Gesetz geregelt.
Dieses Recht steht Richtern, Staatsanwälten, Angehörigen der Streitkräfte, anderer
bewaffneter Korps und Mitgliedern der Feuerwehr nicht zu.
Art. 38
(1) Frauen, Jugendliche und Behinderte haben das Recht auf erhöhten Gesundheitsschutz bei
der Arbeit und auf individuelle Arbeitsbedingungen.
(2) Jugendliche und Behinderte haben das Recht auf individuellen Schutz in den
Arbeitsverhältnissen und auf Hilfe bei der Berufsausbildung.
(3) Näheres über die Rechte nach Abs. 1 und 2 wird durch Gesetz geregelt.
Art. 39
(1) Die Bürger haben das Recht auf eine angemessene materielle Versorgung im Alter und
bei Arbeitsunfähigkeit sowie beim Verlust des Ernährers.
(2) Jeder, der sich in materieller Not befindet, hat das Recht auf die Unterstützung, die
zur Gewährleistung des Lebensunterhalts erforderlich ist.
(3) Näheres über die Rechte nach Abs. 1 und 2 wird durch Gesetz geregelt.
Art. 40
Jeder hat das Recht auf Schutz seiner Gesundheit. Auf Grund der Krankenversicherung haben
die Bürger das Recht auf kostenlose Gesundheitsfürsorge und auf Heilmittel unter
Bedingungen, die durch Gesetz bestimmt werden.
Art. 41
(1) Ehe, Elternschaft und Familie stehen unter dem Schutz des Gesetzes. Der besondere
Schutz von Kindern und Jugendlichen ist gewährleistet.
(2) Der Frau sind während der Schwangerschaft die besondere Fürsorge, der Schutz im
Bereich der arbeitsrechtlichen Beziehungen sowie die entsprechenden Arbeitsbedingungen
gewährleistet.
(3) In und außerhalb der Ehe geborene Kinder genießen die gleichen Rechte.
(4) Die Fürsorge und Erziehung der Kinder ist ein Recht der Eltern; Kinder haben das
Recht auf elterliche Erziehung und Fürsorge. Nur durch einen Gerichtsbeschluß auf Grund
eines Gesetzes können die Rechte der Eltern eingeschränkt und minderjährige Kinder von
ihren Eltern gegen deren Willen getrent werden.
(5) Eltern, die für Kinder sorgen, haben Anspruch auf die Hilfe des Staates.
(6) Näheres über die Rechte nach Abs. 1 bis 5 wird durch Gesetz geregelt.
Art. 42
(1) Jeder hat das Recht auf Bildung. Der Schulbesuch ist verpflichtend. Die Dauer
entsprechend den Altersgrenzen wird durch Gesetz bestimmt.
(2) Die Bürger haben das Recht auf unentgeltliche Bildung an Grund- und Mittelschulen; an
Hochschulen nach den Fähigkeiten des einzelnen und den Möglichkeiten der
Gesellschaft.
(3) Andere als staatliche Schulen zu errichten und an diesen zu unterrichten ist nur nach
den durch Gesetz bestimmten Bedingungen zulässig; an solchen Schulen kann die Bildung
gegen Entgelt angeboten werden.
(4) Durch Gesetz wird bestimmt, unter welchen Bedingungen Bürger beim Studium ein Recht
auf die Hilfe des Staates haben.
Art. 43
(1) Die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und der Kunst ist gewährleistet. Die
Rechte an den Ergebnissen schöpferischer geistiger Tätigkeit sind durch Gesetz
geschützt.
(2) Das Recht auf Zugang zum kulturellen Reichtum ist nach den durch Gesetz bestimmten
Bedingungen gewährleistet.
Sechste Abteilung
DAS RECHT AUF SCHUTZ DER UMWELT UND DES KULTURELLEN ERBES
Art. 44
(1) Jeder hat das Recht auf günstige Umweltbedingungen.
(2) Jeder ist verpflichtet, die Umwelt und das kulturelle Erbe zu schützen und zu
fördern.
(3) Niemand darf über das durch Gesetz bestimmte Maß hinaus Umwelt, Naturschätze und
Kulturdenkmäler gefährden oder beschädigen.
(4) Der Staat achtet auf die schonende Nutzung der Naturschätze, auf das ökologische
Gleichgewicht und einen wirkungsvollen Umweltschutz.
Art. 45
Jeder hat das Recht auf rechtzeitige und vollständige Information über den Zustand der
Umwelt und über Ursachen und Folgen dieses Zustandes.
Siebte Abteilung
DAS RECHT AUF GERICHTLICHEN UND SONSTIGEN RECHTSSCHUTZ
Art. 46
(1) Jeder kann sein Recht auf dem gesetzlich geregelten Wege vor einem unabhängigen und
unparteiischen Gericht und in den durch Gesetz vorgeschriebenen Fällen auch bei anderen
Organen der Slowakischen Republik beanspruchen.
(2) Wer behauptet, durch die Entscheidung einer öffentlichen Verwaltungsbehörde in
seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann sich an das Gericht wenden, damit die
Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung überprüft wird, soweit durch Gesetz nicht anderes
bestimmt ist. Aus der Zuständigkeit des Gerichtes darf jedoch nicht die Prüfung der die
Grundrechte und freiheiten verletzenden Entscheidungen ausgeschlossen werden.
(3) Jeder hat Anspruch auf Schadensersatz, der von einem rechtswidrigen Beschluß eines
Gerichtes, eines anderen Staatsorgans oder einer öffentlichen Verwaltungsbehörde oder
durch eine unberechtigte amtliche Maßnahme betroffen wurde.
(4) Voraussetzungen und Einzelheiten des gerichtlichen oder sonstigen Rechtsschutzes
werden durch Gesetz geregelt.
Art. 47
(1) Jeder hat das Recht, die Aussage zu verweigern, wenn er durch diese sich selbst oder
eine nahestehende Personen einer Strafverfolgung aussetzen könnte.
(2) Jeder hat das Recht auf Rechtshilfe im Verfahren vor Gerichten, vor Staatsorganen oder
öffentlichen Verwaltungsbehörden von Beginn des Verfahrens an, und dies zu den durch
Gesetz festgelegten Bedingungen.
(3) Im Verfahren nach Abs. 2 sind alle Beteiligten gleichgestellt.
(4) Wer erklärt, die Sprache nicht zu beherrschen, in der die Verhandlung nach Abs. 2
stattfindet, hat das Recht auf einen Dolmetscher.
Art. 48
(1) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die Zuständigkeit des
Gerichtes ist durch Gesetz zu bestimmen.
(2) Jeder hat Anspruch darauf, daß über seine Angelegenheit öffentlich, ohne
überflüssige Verzögerung und in seiner Anwesenheit verhandelt wird und daß er sich zu
allen Beweisaufnahmen äußern kann. Die Öffentlichkeit kann nur in den durch Gesetz
bestimmten Fällen ausgeschlossen werden.
Art. 49
Nur ein Gesetz kann festlegen, welche Handlung eine Straftat ist und welche Strafe und
allfällige andere Beschränkungen an Rechten oder Eigentum für ihre Begehung auferlegt
werden können.
Art. 50
(1) Ausschließlich das Gericht entscheidet über Schuld und das Strafmaß für
Straftaten.
(2) Jeder, gegen den ein Strafverfahren geführt wird, ist für unschuldig anzusehen,
solange ein Gericht seine Schuld nicht durch ein rechtskräftiges Urteil erklärt
hat.
(3) Der Beschuldigte hat Anspruch darauf, daß ihm Zeit und Möglichkeit zur Vorbereitung
seiner Verteidigung gewährt werden und daß er sich selbst oder mit Hilfe eines
Verteidigers verteidigen kann.
(4) Der Beschuldigte hat das Recht, die Aussage zu verweigern; dieses Recht darf ihm auf
keine Weise entzogen werden.
(5) Niemand darf strafrechtlich für eine Tat verfolgt werden, für die er bereits
rechtskräftig verurteilt oder von deren Anklage er freigesprochen wurde. Dieser Grundsatz
schließt die Anwendung außerordentlicher Rechtsmittel im Einklang mit dem Gesetz nicht
aus.
(6) Die Strafbarkeit einer Tat ist zu beurteilen und die Strafe zu bemessen nach dem zum
Zeitpunkt der Tat geltenden Gesetz. Ein späteres Gesetz wird nur dann angewendet, wenn es
für den Täter günstiger ist.
Achte Abteilung
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZUM ERSTEN UND ZWEITEN HAUPTSTÜCK
Art. 51
Die in den Art. 35, 36, 37 Abs. 4, Art. 38 bis 42 und Art. 44 bis 46 dieser Verfassung
angeführten Rechte können nur im Rahmen der Gesetze beansprucht werden, die diese
Bestimmungen umsetzen.
Art. 52
(1) Wo im im ersten und zweiten Hauptstück dieser Verfassung der Begriff
"Bürger" verwendet wird, ist darunter der Staatsbürger der Slowakischen
Republik zu verstehen.
(2) Ausländer genießen in der Slowakischen Republik die durch diese Verfassung
garantierten grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten, soweit sie nicht ausdrücklich
nur slowakischen Staatsbürgern zustehen.
(3) Wo in den bisher gültigen Rechtsvorschriften der Begriff "Bürger"
verwendet wird, ist darunter jeder Mensch zu verstehen, sofern es sich um die Rechte und
Freiheiten handelt, die diese Verfassung ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft
zuerkennt.
Art. 53
Die Slowakische Republik gewährt Ausländern Asyl, die wegen der Inanspruchnahme ihrer
politischer Rechte und Freiheiten verfolgt werden. Asyl kann demjenigen verweigert werden,
der im Widerspruch zu den grundlegenden Menschenrechten und Freiheiten gehandelt hat.
Näheres wird durch Gesetz geregelt.
Art. 54
Durch Gesetz kann Richtern und Staatsanwälten das Recht auf Ausübung einer
unternehmerischen oder anderen wirtschaftlichen Tätigkeit und das in Art. 29 Abs. 2
angeführte Recht eingeschränkt werden; Angestellten der Staats- und der
Gebietsselbstverwaltung in Funktionen, welche in Art. 37 Abs. 4 ausgeführt sind, und
Angehörigen der Streitkräfte und bewaffneter Korps auch die in Art. 27 und 28
angeführten Rechte, soweit sie mit der Dienstausübung zusammenhängen; Personen in
Berufen, die unmittelbar zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich sind, kann das
Streikrecht durch Gesetz eingeschränkt werden.
DRITTES HAUPTSTÜCK
Erste Abteilung
DIE WIRTSCHAFT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
Art. 55
(1) Die Wirtschaft der Slowakischen Republik beruht auf den Prinzipien einer sozial und
ökologisch orientierten Marktwirtschaft.
(2) Die Slowakische Republik schützt und unterstützt den wirtschaftlichen Wettbewerb.
Näheres wird durch Gesetz geregelt.
Art. 56
Die Slowakische Republik errichtet eine Emissionsbank. Näheres wird durch Gesetz
geregelt.
Art. 57
Die Slowakische Republik bildet ein Zollgebiet.
Art. 58
(1) Die finanzielle Wirtschaftsführung der Slowakischen Republik erfolgt nach ihrem
Staatshaushalt. Der Staatshaushalt wird durch Gesetz beschlossen.
(2) Die Einnahmen des Staatshaushalts, die Grundsätze der Haushaltsführung, die
Beziehungen zwischen dem Staatshaushalt und den Budgets der Gebietskörperschaften werden
durch Gesetz geregelt.
(3) Zweckgebundene Staatsfonds, die dem Staatshaushalt der Slowakischen Republik
eingegliedert sind, werden durch Gesetz errichtet.
Art. 59
(1) Steuern und Abgaben sind staatliche und kommunale.
(2) Steuern und Abgaben können festgesetzt werden durch Gesetz oder auf gesetzlicher
Grundlage.
Zweite Abteilung
DIE OBERSTE KONTROLLBEHÖRDE DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
Art. 60
Die Oberste Kontrollbehörde der Slowakischen Republik ist ein unabhängiges Organ, das
die Kontrolle der Wirtschaftsgebarung bei Haushaltsmitteln, Staatseigentum,
Eigentumsrechten und staatlichen Forderungen ausübt.
Art. 61
(1) An der Spitze der Obersten Kontrollbehörde steht der Vorsitzende. Der Vorsitzende und
die Stellvertretenden Vorsitzenden der Obersten Kontrollbehörde werden vom Nationalrat
der Slowakischen Republik gewählt und abberufen.
(2) Zum Vorsitzenden der Obersten Kontrollbehörde kann jeder Bürger der Slowakischen
Republik gewählt werden, der zum Nationalrat der Slowakischen Republik ist
wählbar.
(3) Dieselbe Person kann höchstens für zwei aufeinanderfolgende Fünfjahresperioden zum
Vorsitzenden der Obersten Kontrollbehörde gewählt werden.
(4) Die Funktionen des Vorsitzenden und der Stellvertretenden Vorsitzenden der Obersten
Kontrollbehörde sind nicht mit einer anderen Funktion in Staatsorganen, Organen der
Gebietsselbstverwaltung und einer juristischen Person, die eine unternehmerische
Tätigkeit ausübt, vereinbar.
Art. 62
Die Oberste Kontrollbehörde legt dem Nationalrat der Slowakischen Republik mindestens
einmal jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der Kontrolltätigkeit vor sowie immer
dann, wenn der Nationalrat der Slowakischen Republik darum ansucht.
Art. 63
Wirkungskreis, Befugnisse und innere organisatorische Gliederung der Obersten
Kontrollbehörde werden durch Gesetz geregelt.
VIERTES HAUPTSTÜCK
DIE GEBIETSSELBSTVERWALTUNG
Art. 64
(1) Grundlage der Gebietsselbstverwaltung ist die Gemeinde.
(2) Die Gemeinde ist eine selbständige Gebiets- und Verwaltungseinheit der Slowakischen
Republik, die die Personen vereinigt, die in ihrem Gebiet ihren ständigen Aufenthalt
haben.
(3) Die Selbstverwaltung höherer Gebietseinheiten und ihrer Organe wird durch Gesetz
geregelt.
Art. 65
(1) Die Gemeinde ist eine juristische Person, die unter den durch Gesetz festgelegten
Bedingungen selbständig mit ihrem eigenen Vermögen und mit ihren Finanzmitteln
wirtschaftet.
(2) Die Gemeinde finanziert ihren Bedarf vor allem aus Eigeneinnahmen wie auch durch
Staatszuschüsse. Durch Gesetz wird geregelt, welche Steuern und Abgaben Gemeindeeinahmen
bilden. Staatliche Zuschüsse können nur im gesetzlichen Rahmen beansprucht werden.
Art. 66
Die Gemeinde hat das Recht, sich mit anderen Gemeinden zur Wahrnehmung von Angelegenheiten
gemeinsamen Interesses zusammenzuschließen.
Art. 67
In Angelegenheiten der Gebietsselbstverwaltung entscheidet die Gemeinde selbständig;
Pflichten und Einschränkungen können ihr nur durch Gesetz auferlegt werden. Die
Gebietsselbstverwaltung wird auf Versammlungen der Gemeindebewohner, durch eine kommunale
Volksabstimmung oder mittels der Gemeindeorgane verwirklicht.
Art. 68
In Angelegenheiten der Gebietsselbstverwaltung kann die Gemeinde allgemein verbindliche
Verordnungen erlassen.
Art. 69
(1) Organe der Gemeinde sind:
a) die Gemeindevertretung,
b) der Bürgermeister der Gemeinde.
(2) Die Gemeindevertretung bilden die Abgeordneten der Gemeindevertretung. Die Wahlen der
Abgeordneten der Gemeindevertretung werden auf Grundlage des allgemeinen, gleichen und
direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung durchgeführt.
(3) Den Bürgermeister der Gemeinde wählen die Bürger der Gemeinde auf Grundlage des
allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung. Der Bürgermeister
der Gemeinde ist das Exekutivorgan der Gemeinde. Der Bürgermeister der Gemeinde besorgt
die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde nach außen.
Art. 70
Durch Gesetz werden Voraussetzungen und Art der Ernennung einer Gemeinde zur Stadt
geregelt; ebenso werden die Bezeichnungen der Organe der Stadt festgesetzt.
Art. 71
(1) Die Gemeinde kann durch Gesetz die Durchführung bestimmter Aufgaben der örtlichen
Staatsverwaltung übertragen bekommen. Die Kosten einer solchen übertragenen
Durchführung staatlicher Verwaltung bestreitet der Staat.
(2) Bei der Durchführung staatlicher Verwaltung kann die Gemeinde aufgrund eines Gesetzes
im Rahmen ihres territorialen Wirkungsbereichs allgemein verbindliche Verordnungen
erlassen, wenn sie durch ein Gesetz dazu ermächtigt wird. Die Durchführung der durch
Gesetz der Gemeinde übertragenen staatlichen Verwaltung leitet und kontrolliert die
Regierung. Näheres wird durch Gesetz geregelt.
FÜNFTES HAUPTSTÜCK
GESETZGEBENDE GEWALT
Erste Abteilung
DER NATIONALRAT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
Art. 72
Der Nationalrat der Slowakischen Republik ist das alleinige verfassunggebende und
gesetzgebende Organ der Slowakischen Republik.
Art. 73
(1) Der Nationalrat der Slowakischen Republik hat 150 Abgeordnete, die für vier Jahre
gewählt werden.
(2) Die Abgeordneten sind Vertreter der Bürger. Das Mandat üben sie persönlich nach
ihrem Gewissen und ihrer Überzeugung aus, und sie sind an keine Weisungen gebunden.
Art. 74
(1) Die Abgeordneten werden in allgemeinen, gleichen, direkten Wahlen in geheimer
Abstimmung gewählt.
(2) Zum Abgeordneten kann ein Bürger gewählt werden, der wahlberechtigt ist, das 21.
Lebensjahr vollendet und seinen ständigen Aufenthalt im Gebiet der Slowakischen Republik
hat.
(3) Näheres über die Wahlen der Abgeordneten wird durch Gesetz geregelt.
Art. 75
(1) In der Sitzung des Nationalrates der Slowakischen Republik, in der ein Abgeordneter
erstmals teilnimmt, legt der Abgeordnete folgenden Eid ab:
"Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen der Slowakischen Republik Treue.
Meine Pflichten werde ich im Interesse ihrer Bürger erfüllen. Ich werde die Verfassung
und die übrigen Gesetze wahren und so arbeiten, daß sie verwirklicht werden."
(2) Die Ablehnung der Eidesleistung oder ein Eid unter Vorbehalten haben den
Mandatsverlust zur Folge.
Art. 76
Die Gültigkeit der Wahlen der Abgeordneten bestätigt der Nationalrat der Slowakischen
Republik.
Art. 77
(1) Die Tätigkeit des Abgeordneten ist unvereinbar mit dem Amt des Präsidenten der
Republik, eines Richters, eines Staatsanwalts, eines Angehörigen der Polizeikräfte,
eines Angehörigen eines Korps der Gefängnis- und Justizaufsicht und eines
Berufssoldaten.
(2) Wird ein Abgeordneter zum Mitglied der Regierung der Slowakischen Republik ernannt,
erlischt sein Abgeordnetenmandat für die Ausübung dieses Amtes nicht, wird aber nicht
ausgeübt.
Art. 78
(1) Wegen seiner Stimmabgabe im Nationalrat der Slowakischen Republik oder in einem seiner
Ausschüsse kann ein Abgeordneter nicht verfolgt werden; auch nicht nach Erlöschen seines
Mandats. Wegen Äußerungen bei der Ausübung des Abgeordnetenmandats im Nationalrat der
Slowakischen Republik oder in einem seiner Organe unterliegt der Abgeordnete nur der
Disziplinargewalt des Nationalrates der Slowakischen Republik.
(2) Ein Abgeordneter darf weder strafrechtlich noch disziplinarisch verfolgt oder
verhaftet werden ohne Zustimmung des Nationalrates der Slowakischen Republik. Wenn der
Nationalrat der Slowakischen Republik die Zustimmung verweigert, ist eine Verfolgung für
immer ausgeschlossen.
(3) Wird ein Abgeordneter bei Begehung einer Straftat angetroffen und festgenommen, ist
das zuständige Organ verpflichtet, dies unverzüglich dem Vorsitzenden des Nationalrates
der Slowakischen Republik bekanntzugeben. Wenn der Mandats- und Immunitätsausschuß des
Nationalrates der Slowakischen Republik seine Zustimmung zu der Festnahme nicht erteilt,
muß der Abgeordnete sofort freigelassen werden.
Art. 79
Der Abgeordnete kann die Zeugenaussage zu Angelegenheiten verweigern, von denen er in
Ausübung seines Mandats erfahren hat, und zwar auch dann, wenn er nicht mehr Abgeordneter
ist.
Art. 80
(1) Der Abgeordnete kann an die Regierung der Slowakischen Republik, ein Mitglied der
Regierung der der Slowakischen Republik oder an den Leiter eines Zentralorgans der
Staatsverwaltung in Angelegenheiten ihres Wirkungskreises eine Interpellation richten. Der
Abgeordnete muß binnen 30 Tagen Antwort erhalten.
(2) Über die Antwort auf die Interpellation findet im Nationalrat der Slowakischen
Republik eine Debatte statt, die mit der Vertrauensabstimmung verbunden werden kann.
Art. 81
(1) Ein Abgeordneter kann auf seine Funktion als Abgeordneter verzichten.
(2) Das Mandat eines Abgeordneten erlischt, wenn der Abgeordnete rechtskräftig wegen
einer besonders schwerwiegenden, mit Vorsatz begangenen Straftat verurteilt wird.
Art. 82
(1) Der Nationalrat der Slowakischen Republik tagt ständig.
(2) Die konstitutierende Sitzung des Nationalrates der Slowakischen Republik beruft der
Präsident der Slowakischen Republik so ein, daß sie binnen 30 Tagen nach Verkündung der
Wahlergebnisse stattfindet. Wenn er dies unterläßt, tritt der Nationalrat der
Slowakischen Republik am dreißigsten Tag nach Verkündung der Wahlergebnisse
zusammen.
(3) Der Nationalrat der Slowakischen Republik kann seine Session durch einen Beschluß
unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung darf vier Monate im Jahr nicht überschreiten.
Während der Unterbrechung der Session werden die Geschäfte vom Vorsitzenden, den
Stellvertretenden Vorsitzenden und den Ausschüssen des Nationalrates der Slowakischen
Republik wahrgenommen.
(4) Während der Unterbrechung der Session kann der Vorsitzende des Nationalrates der
Slowakischen Republik eine Sitzung des Nationalrates der Slowakischen Republik auch vor
dem bereits festgelegten Termin einberufen. Er hat dies immer dann zu tun, wenn die
Regierung der Slowakischen Republik oder mindestens ein Fünftel der Abgeordneten dies
verlangen.
(5) Die Session des Nationalrates der Slowakischen Republik endet mit Ablauf der
Wahlperiode oder mit seiner Auflösung.
Art. 83
(1) Die Sitzung des Nationalrates der Slowakischen Republik wird von dessen Vorsitzenden
einberufen.
(2) Der Vorsitzende des Nationalrates der Slowakischen Republik beruft eine Sitzung auch
dann ein, wenn dies mindestens ein Fünftel der Abgeordneten verlangt. In einem solchen
Falle beruft er die Sitzung innerhalb von sieben Tagen ein.
(3) Die Sitzungen des Nationalrates der Slowakischen Republik sind öffentlich.
(4) Nichtöffentliche Sitzungen können nur in vom Gesetz bestimmten Fällen stattfinden
oder im Fall, daß dies der Nationalrat der Slowakischen Republik mit Dreifünftelmehrheit
aller Abgeordneten beschließt.
Art. 84
(1) Der Nationalrat der Slowakischen Republik ist beschlußfähig, wenn mehr als die
Hälfte seiner Abgeordneten anwesend ist.
(2) Zu einem rechtsgültigen Beschluß des Nationalrates der Slowakischen Republik ist die
Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Abgeordneten erforderlich, soweit diese
Verfassung nichts anderes bestimmt.
(3) Zur Annahme der Verfassung, zur Änderung der Verfassung, eines Verfassungsgesetzes,
zur Wahl und Abberufung des Präsidenten und zur Kriegserklärung an einen anderen Staat
ist die Zustimmung von mindestens der Dreifünftelmehrheit aller Abgeordneten
erforderlich.
Art. 85
Auf Verlangen des Nationalrates der Slowakischen Republik oder eines seiner Organe hat ein
Regierungsmitglied der Slowakischen Republik oder der Leiter eines anderen Organs der
Staatsverwaltung an dessen Sitzungen oder an Sitzungen eines seiner Organe
teilzunehmen.
Art. 86
In den Wirkungsbereich des Nationalrates der Slowakischen Republik fällt vor allem:
a) die Verfassung, die Verfassungsgesetze und andere Gesetze zu verabschieden und
ihre Einhaltung zu kontrollieren,
b) den Präsidenten der Slowakischen Republik in geheimer Abstimmung zu wählen und
abzuberufen,
c) durch ein Verfassungsgesetz den Vertrag über den Eintritt der Slowakischen
Republik in einen Staatenbund mit anderen Staaten und über die Kündigung eines solchen
Vertrages zu genehmigen,
d) über den Antrag zur Ausrufung einer Volksabstimmung zu entscheiden,
e) vor der Ratifizierung die Zustimmung zu internationalen politischen Verträgen,
internationalen Wirtschaftsverträgen allgemeinen Charakters sowie zu anderen
internationalen Verträgen zu geben, zu deren Durchführung ein Gesetz notwendig
ist,
f) Ministerien und andere Organe der Staatsverwaltung durch Gesetz zu errichten, g)
die Erklärung des Programms der Regierung der Slowakischen Republik zu beraten, die
Tätigkeit der Regierung zu kontrollieren und über das Vertrauen zur Regierung oder ihren
Mitgliedern zu beraten,
h) den Staatshaushalt zu beschließen, seine Einhaltung zu überprüfen und den
staatlichen Rechnungsabschluß zugenehmigen,
i) grundlegende Fragen der Innen-, internationalen, Wirtschafts-, Sozial- und
sonstigen Politik zu beraten,
j) die Richter, den Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden des Obersten
Gerichtes der Slowakischen Republik sowie den Vorsitzenden und Stellvertretenden
Vorsitzenden der Obersten Kontrollbehörde der Slowakischen Republik zu wählen,
k) die Kriegserklärung zu beschließen, wenn die Slowakische Republik angegriffen
wird oder wenn diese aus Verpflichtungen aus internationalen Verträgen über die
gemeinsame Verteidigung gegen einen Angriff resultiert,
l) die Zustimmung zur Entsendung von Streitkräften außerhalb des Gebiets der
Slowakischen Republik zu erteilen.
Art. 87
(1) Gesetzentwürfe können von Ausschüssen des Nationalrates der Slowakischen Republik,
Abgeordneten und von der Regierung der Slowakischen Republik eingebracht werden.
(2) Ein Gesetz des Nationalrates der Slowakischen Republik wird vom Vorsitzenden des
Nationalrates der Slowakischen Republik, vom Präsidenten der Slowakischen Republik und
vom Vorsitzenden der Regierung der Slowakischen Republik unterzeichnet.
(3) Wenn der Präsident der Slowakischen Republik ein Verfassungsgesetz oder ein Gesetz
mit Einwänden zurückweist, berät der Nationalrat der Slowakischen Republik das
Verfassungsgesetz oder das Gesetz erneut; im Falle seiner Verabschiedung muß dieses
Gesetz verkündet werden.
(4) Der Präsident der Slowakischen Republik weist ein Gesetz nach Abs. 3 mit Einwänden
stets dann zurück, wenn die Regierung der Slowakischen Republik ihn darum ersucht.
(5) Ein Gesetz tritt durch seine Verkündung in Kraft. Näheres wird durch Gesetz
geregelt.
Art. 88
(1) Über den Antrag, der Regierung der Slowakischen Republik oder ihren Mitgliedern das
Mißtrauen auszusprechen, berät der Nationalrat der Slowakischen Republik dann, wenn dies
von mindestens einem Fünftel der Abgeordneten gefordert wird.
(2) Zur Mißtrauenserklärung gegenüber der Regierung der Slowakischen Republik oder
ihren Mitgliedern ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Abgeordneten
erforderlich.
Art. 89
(1) Der Vorsitzende des Nationalrates der Slowakischen Republik wird vom Nationalrat der
Slowakischen Republik in geheimer Abstimmung mit mehr als der Hälfte der Stimmen aller
Abgeordneten gewählt und abberufen. Der Vorsitzende ist nur dem Nationalrat der
Slowakischen Republik verantwortlich.
(2) Der Vorsitzende des Nationalrates der Slowakischen Republik
a) beruft die Sitzungen des Nationalrates der Slowakischen Republik ein und leitet
sie,
b) unterzeichnet die Verfassung, Verfassungsgesetze und Gesetze,
c) nimmt die Eidesleistung der Abgeordneten des Nationalrates der Slowakischen
Republik entgegen,
d) nimmt die Eidesleistung des Präsidenten der Slowakischen Republik
entgegen,
e) nimmt die Eidesleistung der Richter und des Vorsitzenden des Obersten Gerichtes
der Slowakischen Republik entgegen,
f) schreibt die Wahlen zum Nationalrat in der Slowakischen Republik aus.
(3) Der Vorsitzende des Nationalrates der Slowakischen Republik verbleibt auch nach Ablauf
der Amtsperiode in seinem Amt, solange der Nationalrat der Slowakischen Republik keinen
neuen Vorsitzenden gewählt hat.
Art. 90
(1) Der Vorsitzende des Nationalrates der Slowakischen Republik wird von den
Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Sie werden vom Nationalrat der Slowakischen
Republik in geheimer Wahl mit mehr als der Hälfte der Stimmen aller Abgeordneten gewählt
und abberufen. Ein Stellvertretender Vorsitzender des Nationalrates ist dem Nationalrat
der Slowakischen Republik verantwortlich.
(2) Die Bestimmung des Art. 89 Abs. 3 gilt auch für die Stellvertretenden Vorsitzenden
des Nationalrates der Slowakischen Republik.
Art. 91
Die Tätigkeit des Nationalrates der Slowakischen Republik wird vom Vorsitzenden und den
Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet und organisiert.
Art. 92
(1) Der Nationalrat der Slowakischen Republik errichtet aus den Abgeordneten Ausschüsse
als seine Initiativ- und Kontrollorgane; ihre Vorsitzenden werden in geheimen Wahlen
gewählt.
(2) Die Verhandlungen des Nationalrates der Slowakischen Republik und seiner Ausschüsse
werden durch Gesetz geregelt.
Zweite Abteilung
DIE VOLKSABSTIMMUNG
Art. 93
(1) Durch eine Volksabstimmung wird ein Verfassungsgesetz über den Beitritt zu einem
Staatenbund mit anderen Staaten oder über den Austritt aus diesem Bund bestätigt.
(2) Durch eine Volksabstimmung kann auch über andere wichtige Fragen von öffentlichem
Interesse entschieden werden.
(3) Grundrechte und freiheiten, Steuern, Abgaben und der Staatshaushalt können
nicht zum Gegenstand einer Volksabstimmung gemacht werden.
Art. 94
Jeder Bürger der Slowakischen Republik, der das Wahlrecht für den Nationalrat der
Slowakischen Republik besitzt, hat das Recht, an einer Volksabstimmung teilzunehmen.
Art. 95
Eine Volksabstimmung schreibt der Präsident der Slowakischen Republik aus, wenn dies
durch eine Petition von mindestens 350 000 Bürgern gefordert wird oder wenn dies der
Nationalrat der Slowakischen Republik beschließt, und zwar binnen 30 Tagen nach der
Annahme der Petition der Bürger oder dem Beschluß des Nationalrates der Slowakischen
Republik.
Art. 96
(1) Den Antrag auf Beschluß des Nationalrates der Slowakischen Republik über die
Anordnung einer Volksabstimmung können die Abgeordneten des Nationalrates oder die
Regierung der Slowakischen Republik stellen.
(2) Eine Volksabstimmung wird innerhalb von 90 Tagen nach ihrer Anordnung durch den
Präsidenten der Slowakischen Republik durchgeführt.
Art. 97
(1) Eine Volksabstimmung darf nicht in einem Zeitraum von weniger als 90 Tagen vor den
Wahlen zum Nationalrat der Slowakischen Republik stattfinden.
(2) Eine Volksabstimmung kann am Tag der Wahlen zum Nationalrat der Slowakischen Republik
stattfinden.
Art. 98
(1) Die Ergebnisse einer Volksabstimmung sind gültig, wenn an ihr mehr als die Hälfte
der berechtigten Wähler teilgenommen hat und wenn die Entscheidung von mehr als der
Hälfte der Teilnehmer der Volksabstimmung angenommen wurde.
(2) In einer Volksabstimmung angenommene Anträge verkündet der Nationalrat der
Slowakischen Republik in gleicher Weise wie ein Gesetz.
Art. 99
(1) Das Ergebnis einer Volksabstimmung kann vom Nationalrat der Slowakischen Republik
durch Verfassungsgesetz nach Ablauf von drei Jahren seit dem Inkrafttreten abgeändert
oder aufgehoben werden.
(2) Eine Volksabstimmung in derselben Angelegenheit kann frühestens nach Ablauf von drei
Jahren nach ihrer Durchführung erneut erfolgen.
Art. 100
Die Art der Durchführung einer Volksabstimmung wird durch Gesetz geregelt.
SECHSTES HAUPTSTÜCK
DIE VOLLZIEHENDE GEWALT
Erste Abteilung
DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
Art. 101
(1) Oberhaupt der Slowakischen Republik ist der Präsident.
(2) Der Präsident wird vom Nationalrat der Slowakischen Republik in geheimer Wahl auf
fünf Jahre gewählt.
(3) Zur Wahl des Präsidenten ist die Dreifünftelmehrheit der Stimmen aller Abgeordneten
erforderlich.
Art. 102
Der Präsident
a) vertritt die Slowakische Republik nach außen, schließt internationale
Verträge ab und ratifiziert sie. Der Abschluß internationaler Verträge, für die die
Zustimmung des Nationalrates der Slowakischen Republik nicht erforderlich ist, kann auf
die Regierung der Slowakischen Republik oder mit Zustimmung der Regierung auf einzelne
ihrer Mitglieder übertragen werden.
b) empfängt und beglaubigt die Botschafter.
c) beruft die konstituierende Sitzung des Nationalrates der Slowakischen Republik
ein.
d) kann den Nationalrat der Slowakischen Republik auflösen, wenn es dreimal
innerhalb von sechs Monaten nach den Wahlen nicht zur Verabschiedung der Erklärung des
Programms der Regierung der Slowakischen Republik gekommen ist. Der Präsident ist
verpflichtet, den Standpunkt des Vorsitzenden des Nationalrates der Slowakischen Republik
anzuhören. Neuwahlen werden vom Präsidenten des Nationalrates der Slowakischen Republik
binnen 30 Tagen ausgeschrieben.
e) unterzeichnet die Gesetze.
f) ernennt den Vorsitzenden und die anderen Mitglieder der Regierung der
Slowakischen Republik und beruft sie ab, beauftragt sie mit der Leitung der Ministerien
und nimmt ihre Rücktrittserklärung entgegen. Den Vorsitzenden und die anderen Mitglieder
der Regierung beruft er in den in Art. 115 und 116 aufgeführten Fällen ab.
g) ernennt in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen die Leiter der
Zentralorgane und höhere Staatsbeamte und beruft sie ab, ernennt Professoren und Rektoren
von Hochschulen, ernennt und befördert Generäle.
h) verleiht Auszeichnungen, soweit er dazu nicht ein anderes Organ
bevollmächtigt.
i) gewährt Amnestie; erläßt und verringert von Strafgerichten ausgesprochene
Strafen und ordnet an, daß ein Strafverfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt wird,
und tilgt Strafen,
j) ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte,
k) ruft auf Antrag der Regierung der Slowakischen Republik den Kriegszustand aus
und erklärt auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates der Slowakischen Republik den
Krieg, wenn die Slowakische Republik angegriffen wird oder wenn dies aus Verpflichtungen
aus internationalen Verträgen über die gemeinsame Verteidigung gegen einen Angriff
resultiert,
l) erklärt auf Grund eines Verfassungsgesetzes den Ausnahmezustand,
m) verkündet eine Volksabstimmung,
n) kann an den Nationalrat der Slowakischen Republik Verfassungsgesetze und andere
Gesetze mit Einwänden zurückverweisen, und zwar in einer Frist von 15 Tagen nach ihrer
Annahme,
o) erstattet dem Nationalrat der Slowakischen Republik Bericht über die Lage der
Slowakischen Republik und über wichtige politische Fragen,
p) hat das Recht, an Sitzungen des Nationalrates der Slowakischen Republik
teilzunehmen,
r) hat das Recht, an Sitzungen der Regierung der Slowakischen Republik
teilzunehmen, ihren Vorsitz zu führen und von der Regierung oder deren Mitgliedern
Berichte anzufordern.
Art. 103
(1) Zum Präsidenten kann jeder Bürger der Slowakischen Republik gewählt werden, der
wahlberechtigt ist und das 35. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die gleiche Person kann zum Präsidenten höchstens in zwei aufeinanderfolgenden
Perioden gewählt werden.
(3) Die Wahl des Präsidenten erfolgt in den letzten 60 Tagen der Wahlperiode des
amtierenden Präsidenten. Wenn das Präsidentenamt vor Ablauf der Wahlperiode frei wird,
findet die Wahl des neuen Präsidenten binnen 30 Tagen statt.
(4) Wenn zum Präsidenten ein Abgeordneter des Nationalrates der Slowakischen Republik,
ein Mitglied der Regierung der Slowakischen Republik, ein Richter, ein Staatsanwalt, ein
Angehöriger der Streitkräfte oder eines bewaffneten Korps, ein Mitglied der Obersten
Kontrollbehörde der Slowakischen Republik gewählt wird, übt er vom Tag seiner Wahl an
seine bisherige Funktion nicht mehr aus.
(5) Der Präsident darf keine andere bezahlte Funktion, keinen Beruf oder
Unternehmenstätigkeit ausüben und darf nicht Mitglied eines Organs einer juristischen
Person sein, die eine Unternehmenstätigkeit ausübt.
Art. 104
(1) Der Präsident legt im Nationalrat der Slowakischen Republik vor dessen Vorsitzenden
folgenden Eid ab:
"Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen der Slowakischen Republik Treue. Ich
werde für das Wohl des slowakischen Volkes, der in der Slowakei lebenden nationalen
Minderheiten und ethnischen Gruppen Sorge tragen. Meine Pflichten werde ich zum Nutzen der
Bürger erfüllen und die Verfassung sowie die Gesetze wahren und verteidigen."
(2) Die Ablehnung der Eidesleistung oder ein Eid unter Vorbehalt haben die Ungültigkeit
der Präsidentenwahl zur Folge.
Art. 105
(1) Wenn kein Präsident gewählt wird oder wenn das Amt des Präsidenten frei und noch
kein neuer Präsident gewählt ist oder wenn der neue Präsident zwar gewählt ist, aber
den Eid nicht geleistet hat, oder wenn der Präsident aus schwerwiegenden Gründen sein
Amt nicht auszuüben kann, obliegt die Ausübung der Funktionen des Präsidenten der
Regierung der Slowakischen Republik, mit Ausnahme der Befugnisse des Präsidenten gemäß
Art. 102 Buchst. d) bis g). In einem solchen Fall kann die Regierung ihren Vorsitzenden
beauftragen, einzelne Befugnisse des Präsidenten auszuüben.
(2) Wenn der Präsident sein Amt länger als ein Jahr nicht ausüben kann, beruft ihn der
Nationalrat der Slowakischen Republik von seinem Amt ab und wählt den neuen Präsidenten
für eine ordentliche Funktionsperiode.
Art. 106
Der Nationalrat der Slowakischen Republik kann den Präsidenten von seinem Amt abberufen,
wenn der Präsident eine gegen die Souveränität und territoriale Integrität der
Slowakischen Republik oder eine zur Beseitigung der demokratischen Verfassungsordnung der
Slowakischen Republik gerichtete Tätigkeit ausübt. Der Antrag auf Abberufung des
Präsidenten in diesen Fällen kann von mehr als der Hälfte aller Abgeordneten gestellt
werden. Zur Abberufung des Präsidenten ist die Zustimmung von mindestens der
Dreifünftelmehrheit aller Abgeordneten erforderlich.
Art. 107
Der Präsident kann ausschließlich wegen Landesverrats gerichtlich verfolgt werden.
Anklage gegen den Präsidenten erhebt der Nationalrat der Slowakischen Republik; über die
Anklage entscheidet das Verfassungsgericht der Slowakischen Republik.
Zweite Abteilung
DIE REGIERUNG DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
Art. 108
Die Regierung der Slowakischen Republik ist das oberste Organ der vollziehenden
Gewalt.
Art. 109
(1) Die Regierung besteht aus dem Vorsitzenden, den Stellvertretenden Vorsitzenden und den
Ministern.
(2) Ein Regierungsmitglied kann kein Abgeordnetenmandat ausüben und nicht Richter
sein.
(3) Ein Regierungsmitglied darf keine andere bezahlte Funktion, keinen Beruf oder
Unternehmenstätigkeit ausüben und darf nicht Mitglied eines Organs einer juristischen
Person sein, die eine Unternehmenstätigkeit ausübt.
Art. 110
(1) Der Vorsitzende der Regierung wird vom Präsidenten der Slowakischen Republik ernannt
oder abberufen.
(2) Zum Vorsitzenden der Regierung kann jeder Bürger der Slowakischen Republik ernannt
werden, der zum Nationalrat der Slowakischen Republik wählbar ist.
Art. 111
Auf Vorschlag des Vorsitzenden der Regierung werden vom Präsidenten der Slowakischen
Republik weitere Regierungsmitglieder ernannt und abberufen und mit der Leitung der
Ministerien beauftragt. Zum Stellvertretenden Vorsitzenden der Regierung und zum Minister
kann ein Bürger ernannt werden, der zum Nationalrat der Slowakischen Republik wählbar
ist.
Art. 112
Die Mitglieder der Regierung legen vor dem Präsidenten der Slowakischen Republik
folgenden Eid ab:
"Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen der Slowakischen Republik Treue.
Meine Pflichten werde ich zum Nutzen der Bürger erfüllen. Ich werde die Verfassung und
die übrigen Gesetze wahren und so arbeiten, daß sie verwirklicht werden."
Art. 113
Die Regierung ist verpflichtet, sich innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Ernennung dem
Nationalrat der Slowakischen Republik vorzustellen, ihre Programmerklärung vorzulegen und
um eine Vertrauensabstimmung zu ersuchen.
Art. 114
(1) Die Regierung ist für die Ausübung ihres Amtes dem Nationalrat der Slowakischen
Republik verantwortlich. Der Nationalrat der Slowakischen Republik kann ihr jederzeit das
Mißtrauen aussprechen.
(2) Die Regierung kann jederzeit vom Nationalrat der Slowakischen Republik die
Vertrauensabstimmung verlangen.
(3) Die Regierung kann die Abstimmung über die Annahme eines Gesetzes oder die Abstimmung
in einer anderen Angelegenheiten mit einer Vertrauensabstimmung verbinden.
Art. 115
(1) Wenn der Nationalrat der Slowakischen Republik der Regierung das Mißtrauen ausspricht
oder deren Antrag auf Vertrauensabstimmung ablehnt, beruft der Präsident der Slowakischen
Republik die Regierung ab.
(2) Wenn der Präsident der Slowakischen Republik den Rücktritt der Regierung annimmt,
betraut er sie mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur Ernennung einer neuen
Regierung.
Art. 116
(1) Ein Regierungsmitglied ist für die Ausübung seines Amtes dem Nationalrat der
Slowakischen Republik verantwortlich.
(2) Ein Regierungsmitglied kann dem Präsidenten der Slowakischen Republik seinen
Rücktritt erklären.
(3) Der Nationalrat der Slowakischen Republik kann auch einzelnen Regierungsmitgliedern
das Mißtrauen aussprechen; in diesem Fall beruft der Präsident der Slowakischen Republik
das Regierungsmitglied ab.
(4) Der Antrag auf Abberufung eines Regierungsmitglieds kann dem Präsidenten der
Slowakischen Republik auch vom Vorsitzenden der Regierung vorgelegt werden.
(5) Wenn der Vorsitzende der Regierung seinen Rücktritt erklärt, tritt die gesamte
Regierung zurück.
(6) Wenn der Nationalrat der Slowakischen Republik dem Vorsitzenden der Regierung sein
Mißtrauen ausspricht, beruft ihn der Präsident der Slowakischen Republik ab. Die
Abberufung des Vorsitzenden der Regierung hat den Rücktritt der gesamten Regierung zur
Folge.
(7) Wenn der Präsident der Slowakischen Republik den Rücktritt eines
Regierungsmitgliedes annimmt oder es abberuft, bestimmt er, welches Regierungsmitglied
vorübergehend die Aufgaben desjenigen Regierungsmitglieds verwaltet, dessen Rücktritt er
angenommen hat.
Art. 117
Die Regierung tritt stets nach der konstituierenden Sitzung des neu gewählten
Nationalrates der Slowakischen Republik zurück; die Regierung übt jedoch ihre Funktion
bis zur Bildung der neuen Regierung aus.
Art. 118
(1) Die Regierung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend
ist.
(2) Zur Annahme eines Beschlusses der Regierung ist die Zustimmung von mehr als der
Hälfte aller Regierungsmitglieder erforderlich.
Art. 119
Die Regierung entscheidet als Kollegialorgan
a) über Gesetzesvorlagen,
b) über Regierungsverordnungen,
c) über das Regierungsprogramm und dessen Durchführung,
d) über grundlegende Maßnahmen zur Sicherung der Wirtschafts- und Sozialpolitik
der Slowakischen Republik,
e) über die Vorlage des Staatshaushalts und des staatlichen
Rechnungsabschlusses,
f) über internationale Verträge der Slowakischen Republik,
g) über grundsätzliche Fragen der Innen- und Außenpolitik,
h) über die Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Nationalrat der Slowakischen
Republik oder einer sonstigen wichtigen Maßnahme in die öffentliche Diskussion,
i) darüber, ob die Vertrauensfrage gestellt wird,
j) über die Erteilung einer Amnestie bei Vergehen,
k) über die Ernennung und Abberufung der Staatsfunktionäre in den durch Gesetz
bestimmten Fällen,
l) über weitere Fragen, soweit dies durch Gesetz bestimmt wird.
Art. 120
(1) Zur Durchführung eines Gesetzes und in seinem Rahmen kann die Regierung Verordnungen
erlassen.
(2) Eine Verordnung der Regierung wird vom Vorsitzenden der Regierung unterzeichnet.
(3) Eine Verordnung der Regierung ist in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu
verkünden.
Art. 121
Die Regierung ist berechtigt, eine Amnestie bei Vergehen zu erteilen. Näheres wird durch
Gesetz geregelt.
Art. 122
Die Zentralorgane der Staatsverwaltung und die örtlichen Organe der Staatsverwaltung
werden durch Gesetz errichtet.
Art. 123
Die Ministerien und andere Organe der Staatsverwaltung können auf der Grundlage von
Gesetzen und in deren Rahmen allgemein verbindliche Rechtsvorschriften erlassen, wenn sie
dazu durch Gesetz bevollmächtigt sind. Diese allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften
werden in der gesetzlich festgelegten Weise verkündet.
SIEBTES HAUPTSTÜCK
DIE RICHTERLICHE GEWALT
Erste Abteilung
DAS VERFASSUNGSGERICHT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
Art. 124
Das Verfassungsgericht der Slowakischen Republik ist ein unabhängiges richterliches Organ
zur Sicherung der Verfassungsmäßigkeit.
Art. 125
Das Verfassungsgericht entscheidet über die Vereinbarkeit
a) von Gesetzen mit der Verfassung und den Verfassungsgesetzen,
b) von Verordnungen der Regierung, allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften der
Ministerien und anderer Zentralorgane der Staatsverwaltung mit der Verfassung, den
Verfassungsgesetzen und den Gesetzen,
c) von allgemein verbindlichen Verordnungen der Organe der Gebietsselbstverwaltung
mit der Verfassung und den Gesetzen,
d) von allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften der örtlichen Organe der
Staatsverwaltung mit der Verfassung, den Gesetzen und anderen allgemein verbindlichen
Rechtsvorschriften,
e) von allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften mit den internationalen
Verträgen, deren Verkündung auf gleiche Weise wie die der Gesetze erfolgt.
Art. 126
Das Verfassungsgericht entscheidet über Kompetenzstreitigkeiten zwischen den
Zentralorganen der Staatsverwaltung, soweit durch Gesetz nicht bestimmt wird, daß diese
Streitfälle von einem anderen Staatsorgan entschieden werden.
Art. 127
Das Verfassungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen rechtskräftige Beschlüsse der
Zentralorgane der Staatsverwaltung, der örtlichen Organe der Staatsverwaltung und der
Organe der Gebietsselbstverwaltung, durch die die Grundrechte und freiheiten der
Bürger verletzt wurden, soweit über den Schutz dieser Rechte und Freiheiten nicht vor
einem anderen Gericht entschieden wird.
Art. 128
(1) Das Verfassungsgericht legt die Verfassungsgesetze aus, wenn eine Angelegenheit
umstritten ist. Näheres wird durch Gesetz geregelt.
(2) Das Verfassungsgericht nimmt nicht Stellung zur Frage der Vereinbarkeit von
Gesetzentwürfen und Entwürfen für sonstige allgemein verbindliche Rechtsvorschriften
mit der Verfassung und den Verfassungsgesetzen.
Art. 129
(1) Das Verfassungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse über die
Beglaubigung oder Nichtbeglaubigung des Mandats eines Abgeordneten des Nationalrates der
Slowakischen Republik.
(2) Das Verfassungsgericht entscheidet über die Verfassungs- und Rechtmäßigkeit der
Wahlen zum Nationalrat der Slowakischen Republik und der Wahlen zu den Organen der
Gebietsselbstverwaltung.
(3) Das Verfassungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen das Ergebnis einer
Volksabstimmung.
(4) Das Verfassungsgericht entscheidet darüber, ob ein Beschluß über die Auflösung
oder Einstellung der Tätigkeit einer politischen Partei oder politischen Bewegung mit den
Verfassungsgesetzen und anderen Gesetzen vereinbar ist.
(5) Das Verfassungsgericht entscheidet über eine Anklage des Nationalrates der
Slowakischen Republik gegen den Präsidenten der Slowakischen Republik wegen
Landesverrats.
Art. 130
(1) Das Verfassungsgericht beginnt ein Verfahren, wenn einen Antrag einreicht
a) mindestens ein Fünftel der Abgeordneten des Nationalrates der Slowakischen
Republik,
b) der Präsident der Slowakischen Republik,
c) die Regierung der Slowakischen Republik,
d) ein Gericht,
e) der Generalstaatsanwalt,
f) jeder, dessen Rechte in Fällen gemäß Art. 127 betroffen sind.
(2) Durch Gesetz wird bestimmt, wer berechtigt ist, einen Antrag auf Einleitung des
Verfahrens nach Art. 129 einzureichen.
(3) Das Verfassungsgericht kann ein Verfahren auch auf Initiative juristischer oder
natürlicher Personen einleiten, wenn sie wegen Verletzung ihrer Rechte Einspruch
erheben.
Art. 131
Das Verfassungsgericht entscheidet im Plenum über die in den Art. 107, Art. 125 Buchst.
a) und b), Art. 129 Abs. 2 und 4, Art. 136 Abs. 2, Art. 138 Abs. 2 und 3 angeführten
Angelegenheiten und über die Regelung seiner internen Verhältnisse.
Art. 132
(1) Wenn das Verfassungsgericht durch seinen Beschluß entscheidet, daß zwischen den im
Art. 125 angeführten Vorschriften keine Vereinbarkeit besteht, verlieren die betreffenden
Vorschriften, einzelne Teile, gegebenenfalls einige ihrer Bestimmungen ihre Gültigkeit.
Die Organe, die diese Vorschriften erlassen haben, sind innerhalb von sechs Monaten nach
der Verkündung des Beschlusses des Verfassungsgerichts verpflichtet, sie mit der
Verfassung, den Verfassungsgesetzen bzw., sofern es sich um die in Art. 125 Buchst. b)
angeführten Vorschriften handelt, diese auch mit anderen Gesetzen bzw., sofern es sich um
die in Art. 125 Buchst. c) angeführten Vorschriften handelt, diese auch mit anderen
Gesetzen, mit den internationalen Verträgen, den Verordnungen der Regierung der
Slowakischen Republik und mit den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften der
Ministerien und anderer Zentralorgane der Staatsverwaltung in Einklang zu bringen.
Wenn sie dies nicht tun, verlieren diese Vorschriften, ihre Teile oder Bestimmungen nach
sechs Monaten nach Verkündung des Beschlusses ihre Gültigkeit.
(2) Die vom Verfassungsgericht nach Abs. 1 gefaßten Beschlüsse werden in gleicher Weise
kundgemacht, wie die Verkündung der Gesetze erfolgt.
Art. 133
Gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichts kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
Art. 134
(1) Das Verfassungsgericht besteht aus zehn Richtern.
(2) Die Richter am Verfassungsgericht werden vom Präsidenten der Slowakischen Republik
auf sieben Jahre aus dem Kreise von 20 durch den Nationalrat der Slowakischen Republik
vorgeschlagenen Personen ernannt.
(3) Zum Richter am Verfassungsgericht kann ein Bürger der Slowakischen Republik ernannt
werden, der zum Nationalrat der Slowakischen Republik wählbar ist, das Alter von 40
Jahren erreicht hat, über eine juristische Hochschulausbildung verfügt und mindestens 15
Jahre in einem juristischen Beruf tätig ist.
(4) Ein Richter am Verfassungsgericht legt vor dem Präsidenten der Slowakischen Republik
folgenden Eid ab:
"Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen, daß ich die Unverletzlichkeit der
natürlichen Menschen- und Bürgerrechte sowie die Grundsätze des Rechtsstaats schützen,
mich nach der Verfassung und den Verfassungsgesetzen richten und nach meiner besten
Überzeugung entscheiden werde, unabhängig und unparteiisch."
(5) Mit der Eidesleistung tritt der Richter am Verfassungsgericht sein Amt an.
Art. 135
An der Spitze des Verfassungsgerichts steht sein Vorsitzender, den der Stellvertretende
Vorsitzende vertritt. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden vom
Präsidenten der Slowakischen Republik aus dem Kreis der Richter am Verfassungsgericht
ernannt.
Art. 136
(1) Die Richter am Verfassungsgericht genießen die gleiche Immunität wie die
Abgeordneten des Nationalrates der Slowakischen Republik.
(2) Die Zustimmung zur Strafverfolgung gegen einen Richter am Verfassungsgericht oder zu
seiner Verhaftung gibt das Verfassungsgericht.
(3) Das Verfassungsgericht gibt die Zustimmung zur Strafverfolgung oder Verhaftung des
Vorsitzenden und der Stellvertretenden Vorsitzenden des Obersten Gerichtes der
Slowakischen Republik.
Art. 137
(1) Wenn ein ernannter Richter am Verfassungsgericht Mitglied einer politischen Partei
oder politischen Bewegung ist, ist er verpflichtet, die Mitgliedschaft in diesen noch vor
der Eidesleistung niederzulegen.
(2) Die Richter am Verfassungsgericht üben die richterliche Funktion als ihren Beruf aus.
Die Ausübung dieses Amtes ist nicht vereinbar mit:
a) einer Unternehmenstätigkeit oder einer anderen Wirtschafts- oder
Erwerbstätigkeit, mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens oder einer
wissenschaftlichen, pädagogischen, literarischen und künstlerischen Tätigkeit,
b) einer Funktion oder einem Arbeitsverhältnis in einem anderen Staatsorgan.
(3) Am Tag, an dem der Richter seine Funktion übernimmt, erlöschen sein
Abgeordnetenmandat und seine Mitgliedschaft in der Regierung der Slowakischen
Republik.
Art. 138
(1) Ein Richter am Verfassungsgericht kann sein Richteramt am Verfassungsgericht
niederlegen.
(2) Der Präsident der Slowakischen Republik kann einen Richter am Verfassungsgericht auf
Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer mit Vorsatz begangenen Straftat und
auf Grund eines Disziplinarbeschlusses des Verfassungsgerichts wegen einer Tat, die mit
der Ausübung seiner Funktion am Verfassungsgericht unvereinbar ist, abberufen.
(3) Der Präsident der Slowakischen Republik beruft einen Richter am Verfassungsgericht
ab, wenn das Verfassungsgericht bekanntgegeben hat, daß der Richter seit mehr als einem
Jahr nicht an der Tätigkeit des Verfassungsgerichts teilgenommen hat, oder wenn einem
Richter am Verfassungsgericht durch Gerichtsbeschluß die Rechtsfähigkeit entzogen
wurde.
Art. 139
Wenn ein Richter am Verfassungsgericht auf seine Funktion als Richter am
Verfassungsgericht verzichtet oder wenn er abberufen wird, ernennt der Präsident der
Slowakischen Republik eine von zwei vom Nationalrat der Slowakischen Republik
vorgeschlagenen Personen zum Richter für eine neue Funktionsperiode.
Art. 140
Näheres über die Organisation des Verfassungsgerichts, über die Art der Verfahren vor
ihm und über die Stellung seiner Richter wird durch Gesetz geregelt.
Zweite Abteilung
DIE GERICHTE DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
Art. 141
(1) In der Slowakischen Republik wird die Rechtsprechung von unabhängigen und
unparteiischen Gerichten ausgeübt.
(2) Die Rechtsprechung erfolgt auf allen Ebenen getrennt von anderen Staatsorganen.
Art. 142
(1) Die Gerichte entscheiden in zivilrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten; die
Gerichte prüfen auch die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Verwaltungsorgane.
(2) Die Gerichte entscheiden in Senaten, soweit durch Gesetz nicht bestimmt wird, daß in
der Angelegenheit ein einzelner Richter entscheidet. Durch Gesetz wird bestimmt, wann an
den Entscheidungen der Senate auch Beisitzer aus den Reihen der Bürger beteiligt
werden.
(3) Die Urteile werden im Namen der Slowakischen Republik und stets öffentlich
verkündet.
Art. 143
(1) Das Gerichtssystem bilden das Oberste Gericht der Slowakischen Republik und die
anderen Gerichte.
(2) Eine genauere Regelung der Zuständigkeit der Gerichte, ihres Wirkungsbereichs, ihrer
Organisation und des Verfahrens vor ihnen erfolgt durch Gesetz.
Art. 144
(1) Die Richter sind bei der Beschlußfassung unabhängig und nur an das Gesetz
gebunden.
(2) Wenn es die Verfassung oder ein Gesetz bestimmen, sind die Richter auch an
internationale Verträge gebunden.
(3) Wenn ein Gericht der Meinung ist, daß eine sonstige allgemein verbindliche
Rechtsvorschrift einem Gesetz widerspricht, unterbricht es das Verfahren und beantragt die
Einleitung eines Verfahrens vor dem Verfassungsgericht. Der Spruch des Verfassungsgerichts
der Slowakischen Republik ist für dieses und auch für andere Gerichte verbindlich.
Art. 145
(1) Die Richter werden vom Nationalrat der Slowakischen Republik auf Vorschlag der
Regierung der Slowakischen Republik auf vier Jahre gewählt. Nach Ablauf dieser
Amtsperiode wählt der Nationalrat der Slowakischen Republik auf Vorschlag der Regierung
der Slowakischen Republik die Richter ohne zeitliche Begrenzung.
(2) Der Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden des Obersten Gerichts werden
vom Nationalrat der Slowakischen Republik aus dem Kreis der Richter des Obersten Gerichtes
auf fünf Jahre, und zwar für höchstens zwei aufeinanderfolgende Perioden
gewählt.
Art. 146
Ein Richter kann sein Amt niederlegen.
Art. 147
(1) Der Nationalrat der Slowakischen Republik beruft einen Richter ab
a) auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer mit Vorsatz begangenen
Straftat,
b) auf Grund eines Disziplinarbeschlusses wegen einer mit der Ausübung seiner
Funktion unvereinbaren Handlung.
(2) Der Nationalrat der Slowakischen Republik kann einen Richter abberufen,
a) wenn ihm der Gesundheitszustand langfristig, mindestens für ein Jahr, die
ordentliche Ausübung der Richterpflichten nicht erlaubt,
b) wenn er das Alter von 65 Jahren erreicht hat.
(3) Vor dem Beschluß über die Abberufung von seiner Funktion holt der Nationalrat der
Slowakischen Republik die Stellungnahme des zuständigen Disziplinargerichtes ein.
Art. 148
(1) Die Stellung, Rechte und Pflichten der Richter werden durch Gesetz geregelt.
(2) Die Art der Bestellung der Beisitzer wird durch Gesetz geregelt.
ACHTES HAUPTSTÜCK
DIE STAATSANWALTSCHAFT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
Art. 149
Die Staatsanwaltschaft der Slowakischen Republik wahrt die Rechte und die durch Gesetz
geschützten Interessen natürlicher und juristischer Personen und des Staates.
Art. 150
An der Spitze der Staatsanwaltschaft steht der Generalstaatsanwalt, der vom Präsidenten
der Slowakischen Republik auf Vorschlag des Nationalrates der Slowakischen Republik
ernannt und abberufen wird.
Art. 151
Näheres über die Ernennung und Abberufung, über die Rechte und Pflichten der
Staatsanwälte sowie die Organisation der Staatsanwaltschaft wird durch Gesetz
geregelt.
NEUNTES HAUPTSTÜCK
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 152
(1) Verfassungsgesetze, Gesetze und sonstige allgemein verbindliche Rechtsvorschriften
bleiben in der Slowakischen Republik in Kraft, soweit sie nicht im Widerspruch zu dieser
Verfassung stehen. Sie können von den zuständigen Organen der Slowakischen Republik
geändert und aufgehoben werden.
(2) Die Ungültigkeit von Gesetzen und sonstigen allgemein verbindlichen
Rechtsvorschriften, die in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
erlassen wurden, tritt am neunzigsten Tag nach der Verkündung des Beschlusses des
Verfassungsgerichts der Slowakischen Republik über ihre Ungültigkeit in der Weise in
Kraft, wie die Verkündung der Gesetze erfolgt.
(3) Über die Ungültigkeit von Rechtsvorschriften entscheidet das Verfassungsgericht der
Slowakischen Republik auf Antrag der im Art. 130 angeführten Personen.
(4) Die Auslegung und die Verwirklichung der Verfassungsgesetze, der Gesetze und sonstiger
allgemein verbindlicher Rechtsvorschriften haben im Einklang mit dieser Verfassung zu
stehen.
Art. 153
Auf die Slowakische Republik gehen Rechte und Pflichten aus internationalen Verträgen
über, welche für die Tschechische und Slowakische Föderative Republik verbindlich sind,
und zwar in dem durch Verfassungsgesetz der Tschechischen und Slowakischen Föderativen
Republik festgelegten Umfang oder in dem zwischen der Slowakischen Republik und der
Tschechischen Republik vereinbarten Umfang.
Art. 154
(1) Der gemäß Art. 103 der Verfassungsgesetzes Nr. 143 / 1968 Slg. über die
tschecho-slowakische Föderation in der Fassung späterer Vorschriften gewählte
Slowakische Nationalrat übt seine Tätigkeit als Nationalrat der Slowakischen Republik
nach dieser Verfassung aus. Die Wahlperiode des Nationalrates der Slowakischen Republik
wird vom Tag der Wahlen zum Slowakischen Nationalrat an gezählt.
(2) Die gemäß Art. 122 Abs. 1 Buchst. a) des Verfassungsgesetzes Nr. 143 / 1968 Slg.
über die tschecho-slowakische Föderation in der Fassung späterer Vorschriften ernannte
Regierung der Slowakischen Republik ist als Regierung im Sinne dieser Verfassung
anzusehen.
(3) Der Vorsitzende des Obersten Gerichtes der Slowakischen Republik und der
Generalstaatsanwalt der Slowakischen Republik, die nach den bisherigen Rechtsvorschriften
in ihre Funktion bestellt wurden, verbleiben bis zur Besetzung der Funktionen nach dieser
Verfassung in ihren Ämtern.
(4) Die Richter an Gerichten der Slowakischen Republik, die nach den bisherigen
Rechtsvorschriften in ihre Funktion bestellt wurden, werden als in dieser Funktion nach
dieser Verfassung ohne zeitliche Begrenzung ernannt angesehen.
Art. 155
Aufgehoben sind
1. das Verfassungsgesetz des Slowakischen Nationalrates Nr. 50 / 1990 Slg. über die
Bezeichnung, das Staatswappen, die Staatsflagge, das Staatssiegel und die Staatshymne der
Slowakischen Republik,
2. das Verfassungsgesetz des Slowakischen Nationalrates Nr. 79 / 1990 Slg. über die Zahl
der Abgeordneten des Slowakischen Nationalrates, über den Wortlaut des Eides der
Abgeordneten des Slowakischen Nationalrates, der Regierungsmitglieder der Slowakischen
Republik und der Abgeordneten der Nationalausschüsse und über die Wahlperiode des
Slowakischen Nationalrates,
3. das Verfassungsgesetz des Slowakischen Nationalrates Nr. 7 / 1992 Slg. über das
Verfassungsgericht der Slowakischen Republik.
Art. 156
Diese Verfassung der Slowakischen Republik tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft, mit
Ausnahme von Art. 3 Abs. 2, Art. 23 Abs. 4, soweit es sich um die Ausweisung oder
Auslieferung eines Bürgers an einen anderen Staat handelt, Art. 53, 84 Abs. 3, soweit es
sich um die Kriegserklärung an einen anderen Staat handelt, Art. 86 Buchst. k) und l),
Art. 102 Buchst. g), soweit es sich um die Ernennung von Hochschulprofessoren und Rektoren
und um die Ernennung und Beförderung von Generälen handelt, Buchst. j) und k), Art. 152
Abs. 1, zweiter Satz, soweit es sich um von Organen der Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik erlassene Verfassungsgesetze, Gesetze und sonstige allgemein
verbindliche Rechtsvorschriften handelt, die gleichzeitig mit den entsprechenden
Änderungen der Verfassungsverhältnisse der Tschechischen und Slowakischen Föderativen
Republik in Übereinstimmung mit dieser Verfassung in Kraft treten.