VERFASSUNG DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK 
           vom 1. September 1992 
 
Inhalt 

PRÄAMBEL 

ERSTES HAUPTSTÜCK 

Erste Abteilung: GRUNDLEGENDE BESTIMMUNGEN
Zweite Abteilung:  DIE STAATSSYMBOLE
Dritte Abteilung: DIE HAUPTSTADT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK 

ZWEITES HAUPTSTÜCK:   GRUNDRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN 

Erste Abteilung: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Zweite Abteilung:  GRUNDLEGENDE MENSCHENRECHTE UND FREIHEITEN
Dritte Abteilung:  POLITISCHE RECHTE
Vierte Abteilung:  RECHTE DER NATIONALEN MINDERHEITEN UND ETHNISCHEN GRUPPEN
Fünfte Abteilung:  WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE UND KULTURELLE RECHTE 
Sechste Abteilung:  DAS RECHT AUF SCHUTZ DER UMWELT UND DES KULTURELLEN ERBES
Siebte Abteilung:  DAS RECHT AUF GERICHTLICHEN UND SONSTIGEN RECHTSSCHUTZ
Achte Abteilung: GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZUM ERSTEN UND ZWEITEN HAUPTSTÜCK

DRITTES HAUPTSTÜCK 

Erste Abteilung: DIE WIRTSCHAFT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
Zweite Abteilung:  DIE OBERSTE KONTROLLBEHÖRDE DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK 

VIERTES HAUPTSTÜCK:   DIE GEBIETSSELBSTVERWALTUNG 

FÜNFTES HAUPTSTÜCK:   GESETZGEBENDE GEWALT 

Erste Abteilung: DER NATIONALRAT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK 
Zweite Abteilung:  DIE VOLKSABSTIMMUNG

SECHSTES HAUPTSTÜCK:   DIE VOLLZIEHENDE GEWALT 

Erste Abteilung: DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK 
Zweite Abteilung:  DIE REGIERUNG DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK 

SIEBTES HAUPTSTÜCK:   DIE RICHTERLICHE GEWALT 

Erste Abteilung: DAS VERFASSUNGSGERICHT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK 
Zweite Abteilung:  DIE GERICHTE DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK

ACHTES HAUPTSTÜCK:   DIE STAATSANWALTSCHAFT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK 

NEUNTES HAUPTSTÜCK:   ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 


 

VERFASSUNG DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK 
vom 1. September 1992 
 

PRÄAMBEL 

Wir, das slowakische Volk, 
in Erinnerung an das politische und kulturelle Erbe unserer Vorfahren und an die jahrhundertelangen Erfahrungen aus den Kämpfen um die nationale Existenz und die eigene Staatlichkeit, 
im Sinne des geistigen Erbes von Kyrillios und Methodios und des historischen Vermächtnisses des Großmährischen Reiches, 
ausgehend vom natürlichen Recht der Völker auf Selbstbestimmung, 
gemeinsam mit den im Gebiet der Slowakischen Republik lebenden Angehörigen der 
nationalen Minderheiten und ethnischen Gruppen, 
im Interesse einer dauerhaften friedlichen Zusammenarbeit mit den anderen demokratischen Staaten, 
in dem Bestreben, eine demokratische Regierungsform, Garantien für ein freies Leben, die Entwicklung der geistigen Kultur und der wirtschaftlichen Prosperität durchzusetzen, 
beschließen wir, die Bürger der Slowakischen Republik, durch unsere Vertreter diese Verfassung: 
 


ERSTES HAUPTSTÜCK 
Erste Abteilung 
GRUNDLEGENDE BESTIMMUNGEN 

Art.  1 
Die Slowakische Republik ist ein souveräner, demokratischer Rechtsstaat. Sie ist weder an eine Ideologie noch an eine Religion gebunden. 

Art.  2 
(1) Die Staatsgewalt geht von den Bürgern aus, die sie durch ihre gewählten Vertreter oder direkt ausüben. 
(2) Die Staatsorgane können nur auf Grundlage der Verfassung, in deren Rahmen und in der gesetzlich bestimmten Art und Weise handeln. 
(3) Jeder kann tun, was gesetzlich nicht verboten ist, und niemand darf zu Handlungen gezwungen werden, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind. 

Art.  3 
(1) Das Gebiet der Slowakischen Republik ist einheitlich und unteilbar. 
(2) Die Grenzen der Slowakischen Republik können nur durch ein Verfassungsgesetz geändert werden. 

Art.  4 
Bodenschätze, Grundwasser, Naturheilquellen und Wasserläufe sind Eigentum der Slowakischen Republik. 

Art.  5 
(1) Erwerb der Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik und Entlassung aus ihr werden durch Gesetz geregelt. 
(2) Die Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik kann niemandem gegen seinen Willen entzogen werden. 

Art.  6 
(1) Die slowakische Sprache ist im Gebiet der Slowakischen Republik die Staatssprache. 
(2) Der Gebrauch anderer Sprachen als der Staatssprache im amtlichen Verkehr wird durch Gesetz geregelt. 

Art.  7 
Die Slowakische Republik kann durch freie Entscheidung einen Staatenbund mit anderen Staaten bilden. Das Recht zum Austritt aus diesem Bund darf nicht beschränkt werden. Der Eintritt in den Staatenbund oder der Austritt aus diesem Bund wird durch ein Verfassungsgesetz mit anschließender Volksabstimmung beschlossen. 
 

Zweite Abteilung 
DIE STAATSSYMBOLE 

Art.  8 
Staatssymbole der Slowakischen Republik sind das Staatswappen, die Staatsflagge, das Staatssiegel und die Staatshymne. 

Art.  9 
(1) Das Staatswappen der Slowakischen Republik bildet ein auf einem roten frühgotischen Schild angebrachtes doppelarmiges silbernes Kreuz, das sich auf dem mittleren erhöhten Gipfel eines blauen dreizackigen Berges erhebt. 
(2) Die Staatsflagge der Slowakischen Republik besteht aus drei waagrechten Streifen in den Farben weiß, blau und rot. In der der Fahnenstange zugewandten Hälfte des Feldes befindet sich das Staatswappen der Slowakischen Republik. 
(3) Das Staatssiegel der Slowakischen Republik besteht aus dem Staatswappen der Slowakischen Republik, um welches kreisförmig die Aufschrift Slowakische Republik angebracht ist. 
(4) Die Staatshymne der Slowakischen Republik sind die ersten zwei Strophen des Liedes "Nad Tatrou sa blýska" [Über der Tatra blitzt es]. 
(5) Näheres über die Staatssymbole der Slowakischen Republik und deren Benutzung wird durch Gesetz geregelt. 
 

Dritte Abteilung 
DIE HAUPTSTADT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK 

Art. 10 
(1) Hauptstadt der Slowakischen Republik ist Bratislava. 
(2) Die Stellung Bratislavas als Hauptstadt der Slowakischen Republik wird durch Gesetz geregelt. 
 


ZWEITES HAUPTSTÜCK 
GRUNDRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN 
Erste Abteilung 
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 

Art. 11 
Die internationalen Verträge über die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die von der Slowakischen Republik ratifiziert und die in der gesetzlich bestimmten Weise verkündet wurden, haben Vorrang vor ihren Gesetzen, falls sie einen größeren Umfang an Grundrechten und  freiheiten gewährleisten. 

Art. 12 
(1) Alle Menschen sind frei und gleich in ihrer Würde und in ihren Rechten. Die Grundrechte und  freiheiten sind nicht entziehbar, unveräußerlich, unverjährbar und unaufhebbar. 
(2) Die Grundrechte und  freiheiten werden im Gebiet der Slowakischen Republik allen ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion und des Glaubens, der politischen oder sonstigen Anschauungen, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen oder ethnischen Gruppe, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status gewährleistet. Niemand darf aus diesen Gründen geschädigt, bevorzugt oder benachteiligt werden. 
(3) Jeder hat das Recht, über seine Nationalität frei zu entscheiden. Jegliche Beeinflussung dieser Entscheidung und alle Arten eines in Richtung Entnationalisierung wirkenden Druckes sind untersagt. 
(4) Niemand darf in seinen Rechten beeinträchtigt werden, weil er seine Grundrechte und  freiheiten ausübt. 

Art. 13 
(1) Pflichten können auf Grund eines Gesetzes, in dessen Rahmen und unter Beachtung der Grundrechte und  freiheiten auferlegt werden. 
(2) Die Grenzen der Grundrechte und  freiheiten dürfen nur unter den in dieser Verfassung festgelegten Bedingungen durch Gesetz bestimmt werden. 
(3) Gesetzliche Beschränkungen der Grundrechte und  freiheiten haben für alle Fälle, die die gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllen, gleiche Geltung. 
(4) Bei der Einschränkung der Grundrechte und  freiheiten muß auf ihr Wesen und ihren Sinn geachtet werden. Derartige Beschränkungen müssen im Einklang mit dem Geist der Verfassung stehen. 
 

Zweite Abteilung 
GRUNDLEGENDE MENSCHENRECHTE UND FREIHEITEN 

Art. 14 
Jeder hat die Rechtsfähigkeit. 

Art. 15 
(1) Jeder hat das Recht auf Leben. Das menschliche Leben ist schon vor der Geburt schützenswert. 
(2) Niemandem darf das Leben genommen werden. 
(3) Die Todesstrafe ist unzulässig. 
(4) Nach diesem Artikel ist es keine Rechtsverletzung, wenn jemandem das Leben genommen wird im Zusammenhang mit einer Handlung, die nach dem Gesetz nicht strafbar ist. 

Art. 16 
(1) Die Unantastbarkeit der Person und ihres Privatlebens ist gewährleistet. Sie kann nur in den durch Gesetz festgelegten Fällen eingeschränkt werden. 
(2) Niemand darf der Folter oder einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen werden. 

Art. 17 
(1) Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. 
(2) Niemand darf verfolgt oder der Freiheit beraubt werden, außer aus Gründen und auf eine Weise, die durch Gesetz bestimmt werden. Niemandem darf die Freiheit allein wegen seiner Unfähigkeit entzogen werden, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. 
(3) Der einer Straftat Beschuldigte oder Verdächtigte darf nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen festgenommen werden. Der Festgenomme muß unverzüglich über die Gründe seiner Festnahme in Kenntnis gesetzt, gehört und innerhalb von 24 Stunden entweder freigelassen oder dem Gericht vorgeführt werden. Der Richter hat die festgenommene Person innerhalb von 24 Stunden nach der Vorführung zu verhören und über ihre Inhaftierung oder die Freilassung zu entscheiden. 
(4) Der Beschuldigte darf nur auf Grund einer schriftlich begründeten Anweisung verhaftet werden. Die in Haft genommene Person ist innerhalb von 24 Stunden dem Gericht vorzuführen. Der Richter hat die in Haft genommene Person innerhalb von 24 Stunden nach der Vorführung zu verhören und über ihre Inhaftierung oder Freilassung zu entscheiden. 
(5) Die Inhaftierung ist nur aus Gründen und für einen Zeitraum, wie es das Gesetz bestimmt, und auf Grund eines Gerichtsbeschlusses zulässig. 
(6) Durch Gesetz wird bestimmt, in welchen Fällen eine Person in die Fürsorge einer Kranken- und Pflegeanstalt genommen werden kann oder dort ohne ihre Zustimmung festgehalten werden darf. Eine solche Maßnahme muß innerhalb von 24 Stunden dem Gericht bekanntgegeben werden, das über diese Unterbringung binnen fünf Tagen entscheidet. 
(7) Die Untersuchung des Geisteszustandes einer Person, die einer Straftat beschuldigt wird, kann nur auf schriftliche Anordnung des Gerichtes erfolgen. 
 
Art. 18 
(1) Niemand darf zu einer Zwangsarbeit oder einem Zwangsdienst herangezogen werden. 
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 bezieht sich nicht auf 
  a) die Arbeit, die nach dem Gesetz Personen im Strafvollzug der Freiheitsentziehung oder bei einer anderen Strafe, die anstelle des Freiheitsentzuges tritt, auferlegt ist, 
  b) den Militärdienst oder eine andere durch Gesetz an die Stelle der militärischen Dienstpflicht festgesetzte Dienstleistung, 
  c) Dienste, die im Falle von Naturkatastrophen, Unglücksfällen oder einer anderen Gefahr, die das Leben und die Gesundheit oder beträchtliche Eigentumswerte bedroht, gesetzlich geboten sind, 
  d) eine durch Gesetz gebotene Handlung zum Schutz von Leben, Gesundheit oder von Rechten anderer. 

Art. 19 
(1) Jeder hat das Recht auf Achtung der Menschenwürde, der persönlichen Ehre, seines guten Rufes und auf Schutz des Namens. 
(2) Jeder hat das Recht auf Schutz vor unberechtigtem Eingriff in das Privat- und Familienleben. 
(3) Jeder hat das Recht auf Schutz vor unberechtigter Sammlung, Veröffentlichung oder anderem Mißbrauch von Daten über seine Person. 

Art. 20 
(1) Jeder hat das Recht, Eigentum zu besitzen. Das Eigentumsrecht aller Eigentümer hat gleichen gesetzlichen Inhalt und genießt den gleichen Schutz. Das Erbrecht ist gewährleistet. 
(2) Duch Gesetz wird festgelegt, welches Vermögen außer dem im Art. 4 dieser Verfassung angeführten Vermögen zur Sicherung der Bedürfnisse der Gesellschaft, zur Entwicklung der Volkswirtschaft und im öffentlichen Interesse nur Eigentum des Staates, einer Gemeinde oder bestimmter juristischen Personen sein darf. Außerdem kann durch Gesetz festgelegt werden, daß sich bestimmte Gegenstände nur im Eigentum von Bürgern oder juristischer Personen mit Sitz in der Slowakischen Republik befinden dürfen. 
(3) Eigentum verpflichtet. Es darf nicht zum Nachteil der Rechte anderer oder im Widerspruch zu durch Gesetz geschützten allgemeinen Interessen mißbraucht werden. Die Ausübung des Eigentumsrechts darf die menschliche Gesundheit, die Natur, kulturelle Denkmäler und die Umwelt nicht über das gesetzlich bestimmte Maß hinaus beeinträchtigen. 
(4) Eine Enteignung oder zwangsweise Eigentumsbeschränkung darf nur im unvermeidlichen Ausmaße, im öffentlichen Interesse sowie auf Grund des Gesetzes erfolgen, das eine angemessene Entschädigung regelt. 
 
Art. 21 
(1) Die Wohnung ist unverletzlich. Sie darf nicht ohne Zustimmung dessen betreten werden, der darin wohnt. 
(2) Eine Hausdurchsuchung ist nur im Zusammenhang mit einer Straftat, auf der Grundlage einer schriftlichen, mit Gründen versehenen richterlichen Anordnung zulässig. Die Vorgangsweise bei der Hausdurchsuchung wird durch Gesetz geregelt. 
(3) Andere Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung sind nur statthaft, wenn dies in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz des Lebens, der Gesundheit oder des persönlichen Eigentums, zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer oder zur Abwendung einer ernsten Bedrohung der öffentlichen Ordnung unvermeidlich ist. Wenn der Wohnraum auch zu unternehmerischen oder zur Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt wird, können durch Gesetz auch dann Eingriffe vorgesehen werden, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unvermeidlich ist. 

Art. 22 
(1) Das Briefgeheimnis, die Geheimhaltung beförderter Nachrichten und anderer Schriften sowie der Schutz der persönlichen Daten sind gewährleistet. 
(2) Niemand darf das Briefgeheimnis oder die Vertraulichkeit anderer Schriften und Aufzeichnungen verletzen, ganz gleich ob sie privat aufbewahrt oder durch die Post oder auf andere Art versendet werden; mit Ausnahme der durch Gesetz bestimmten Fälle. Ebenso ist die Geheimhaltung von durch Telefon, Telegraf oder andere ähnliche Anlagen übermittelten Informationen gewährleistet. 

Art. 23 
(1) Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit sind gewährleistet. 
(2) Jeder, der sich legal im Gebiet der Slowakischen Republik aufhält, hat das Recht, dieses Gebiet frei zu verlassen. 
(3) Die Freiheiten nach Abs. 1 und 2 können durch Gesetz eingeschränkt werden, sofern es für die Sicherheit des Staates, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, für den Gesundheitsschutz oder den Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer und in begrenzten Gebieten auch im Interesse des Naturschutzes unabdingbar ist. 
(4) Jeder Bürger hat das Recht auf freie Einreise in das Staatsgebiet der Slowakischen Republik. Ein Bürger darf nicht gezwungen werden, seine Heimat zu verlassen, er darf nicht ausgewiesen, noch an einen anderen Staat ausgeliefert werden. 
(5) Ausländer dürfen nur nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen werden. 

Art. 24 
(1) Die Freiheit des Denkens, des Gewissens, des religiösen Bekenntnisses und des Glaubens sind gewährleistet. Dieses Recht schließt auch die Möglichkeit ein, das religiöse Bekenntnis oder den Glauben zu wechseln. Jeder hat das Recht, keinem religiösen Bekenntnis anzugehören. Jeder hat das Recht, seine Weltanschauung öffentlich zu äußern. 
(2) Jeder hat das Recht, seine Religion oder seinen Glauben einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen, privat oder öffentlich, durch Gottesdienst und religiöse Handlungen, durch die Beachtung von Zeremonien oder die Teilnahme am Religionsunterricht frei auszuüben. 
(3) Kirchen und Religionsgemeinschaften verwalten ihre Angelegenheiten selbständig, insbesondere bilden sie ihre Organe, bestimmen ihre Geistlichen, gewährleisten den Religionsunterricht und gründen Ordensgemeinschaften und andere kirchliche Institutionen unabhängig von staatlichen Organen. 
(4) Die Bedingungen für die Ausübung der Rechte nach Abs. 1 und 3 können nur durch Gesetz eingeschränkt werden, wenn es sich um in einer demokratischen Gesellschaft unvermeidliche Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer handelt. 

Art. 25 
(1) Die Verteidigung der Slowakischen Republik ist Ehrensache eines jeden Bürgers. 
(2) Niemand darf gezwungen werden, Militärdienst zu leisten, wenn dies im Widerspruch zu seinem Gewissen oder seinem religiösen Bekenntnis steht. Näheres wird durch Gesetz geregelt. 
 

Dritte Abteilung 
POLITISCHE RECHTE 

Art. 26 
(1) Die Redefreiheit und das Recht auf Informationen sind gewährleistet. 
(2) Jeder hat das Recht, seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder auf andere Weise frei zu äußern sowie Ideen und Informationen ohne Rücksicht auf die Staatsgrenzen einzuholen, zu empfangen und zu verbreiten. Die Herausgabe von Druckerzeugnissen unterliegt keinem Genehmigungsverfahren. Tätigkeiten im Bereich von Rundfunk oder Fernsehen können an die Genehmigung des Staates gebunden sein. Die Voraussetzungen werden durch Gesetz geregelt. 
(3) Zensur ist untersagt. 
(4) Das Recht auf Meinungsäußerung und das Recht, Informationen zu sammeln und zu verbreiten, können durch Gesetz eingeschränkt werden, wenn es sich um in einer demokratischen Gesellschaft erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Rechte und 
Freiheiten anderer, der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und Moral handelt. 
(5) Staatsorgane und Organe der Gebietsselbstverwaltung haben die Pflicht, in angemessener Weise in der Staatssprache über ihre Tätigkeit zu informieren. Die Voraussetzungen und das Verfahren werden durch Gesetz geregelt. 

Art. 27 
(1) Das Petitionsrecht ist gewährleistet. Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Angelegenheiten des öffentlichen oder eines sonstigen gemeinsamen Interesses mit Anträgen, Vorschlägen oder Beschwerden an Staatsorgane und Organe der Gebietsselbstverwaltung zu wenden. 
(2) Durch Petitionen darf nicht zur Verletzung der Grundrechte und -freiheiten aufgefordert werden. 
(3) Durch Petitionen darf nicht in die Unabhängigkeit des Gerichtes eingegriffen werden. 

Art. 28 
(1) Das Recht, sich friedlich zu versammeln, ist gewährleistet. 
(2) Die Bedingungen der Ausübung dieses Rechts bei Versammlungen auf öffentlichen Plätzen werden durch Gesetz geregelt, soweit es sich um in einer demokratischen Gesellschaft unvermeidliche Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit und Moral, des Eigentums oder der Sicherheit des Staates handelt. Eine Versammlung darf nicht von der Genehmigung eines Organs der öffentlichen Verwaltung abhängig sein. 

Art. 29 
(1) Das Recht, sich frei zu vereinigen, ist gewährleistet. Jeder hat das Recht, sich mit anderen in Vereinen, Gesellschaften oder anderen Vereinigungen zusammenzuschließen. 
(2) Die Bürger haben das Recht, politische Parteien und politische Bewegungen zu gründen und sich in diesen zu vereinigen. 
(3) Die Ausübung der Rechte nach Abs. 1 und 2 darf nur in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden, wenn dies in einer demokratischen Gesellschaft zur Sicherheit des Staates, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich ist. 
(4) Politische Parteien und politische Bewegungen sowie Vereine, Gesellschaften oder andere Vereinigungen sind vom Staat getrennt. 

Art. 30 
(1) Die Bürger haben das Recht, an der Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten direkt oder durch freie Wahlen ihrer Vertreter teilzunehmen. 
(2) Wahlen müssen innerhalb von Fristen stattfinden, welche die durch Gesetz festgelegten regelmäßigen Wahlperioden nicht überschreiten. 
(3) Das Wahlrecht ist allgemein, gleich und direkt und wird in geheimer Abstimmung ausgeübt. Die Bedingungen zur Ausübung des Wahlrechts werden durch Gesetz geregelt. 
(4) Die Bürger haben unter gleichen Bedingungen Zugang zu Wahlämtern und anderen öffentlichen Funktionen. 

Art. 31 
Die gesetzliche Regelung aller politischen Rechte und Freiheiten und deren Auslegung und Ausübung haben den freien Wettbewerb der politischen Kräfte in einer demokratischen Gesellschaft zu ermöglichen und zu schützen. 

Art. 32 
Die Bürger haben das Recht, Widerstand gegen jeden zu leisten, der die demokratische Ordnung der in dieser Verfassung verankerten grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten zu beseitigen versucht, wenn die Tätigkeit der Verfassungsorgane und die wirksame Anwendung der gesetzlichen Mittel unterbunden sind. 
 

Vierte Abteilung 
RECHTE DER NATIONALEN MINDERHEITEN 
UND ETHNISCHEN GRUPPEN 

Art. 33 
Die Zugehörigkeit zu jeglicher nationalen Minderheit oder ethnischen Gruppe darf niemandem zum Nachteil gereichen. 

Art. 34 
(1) Bürgern, die in der Slowakischen Republik nationale Minderheiten oder ethnische Gruppen bilden, wird eine allseitige Entwicklung gewährleistet, vor allem das Recht, gemeinsam mit anderen Angehörigen der Minderheit oder Gruppe die eigene Kultur zu entfalten, in ihrer Muttersprache Informationen zu verbreiten und zu empfangen, sich in nationalen Vereinen zusammenzuschließen, Bildungs- und Kulturinstitutionen zu gründen und zu unterhalten. Näheres wird durch Gesetz geregelt. 
(2) Bürgern, die nationalen Minderheiten oder ethnischen Gruppen angehören, wird nach den durch Gesetz bestimmten Bedingungen außer dem Recht auf Erlernen der Staatssprache auch gewährleistet 
  a) das Recht auf Bildung in ihrer Sprache, 
  b) das Recht, ihre Sprache im amtlichen Verkehr zu gebrauchen, 
  c) das Recht, an der Verwaltung von Angelegenheiten teilzunehmen, die die nationalen Minderheiten und ethnischen Gruppen betreffen. 
(3) Die Ausübung der in dieser Verfassung verankerten Rechte der nationalen Minderheiten und ethnischen Gruppen angehörenden Bürger darf nicht zur Bedrohung der Souveränität und der territorialen Integrität der Slowakischen Republik und zur Diskriminierung ihrer übrigen Bevölkerung führen. 
 

Fünfte Abteilung 
WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE UND KULTURELLE RECHTE 

Art. 35 
(1) Jeder hat das Recht auf freie Berufswahl und Ausbildung dazu sowie das Recht, unternehmerisch tätig zu sein oder eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben. 
(2) Durch Gesetz können Bedingungen und Beschränkungen für die Ausübung bestimmter Berufe oder Tätigkeiten festlegt werden. 
(3) Die Bürger haben das Recht auf Arbeit. Der Staat unterstützt in angemessenem Maße materiell die Bürger, die dieses Recht ohne ihr Verschulden nicht ausüben können. Die Voraussetzungen werden durch Gesetz geregelt. 
(4) Durch Gesetz können für Ausländer abweichende Regelungen der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Rechte festgelegt werden. 
 
Art. 36 
Beschäftigte haben das Recht auf gerechte und zufriedenstellende Arbeitsbedingungen. Durch Gesetz wird ihnen vor allem gewährleistet 
  a) das Recht auf Entlohnung für die verrichtete Arbeit, die einen würdigen Lebensstandard ermöglicht, 
  b) der Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis und vor Diskriminierung im Beruf, 
  c) der Schutz der Gesundheit und vor arbeitsbedingten Gefahren, 
  d) die Höchstgrenze der zulässigen Arbeitszeit, 
  e) die angemessene Erholung nach der Arbeit, 
  f) die Mindestdauer des bezahlten Erholungsurlaubs, 
  g) das Recht auf Kollektivverhandlung. 

Art. 37 
(1) Jeder hat das Recht, sich mit anderen frei zu vereinigen, um seine wirtschaftlichen und sozialen Interessen zu schützen. 
(2) Gewerkschaftsorganisationen entstehen unabhängig vom Staat. Eine Begrenzung der Zahl der Gewerkschaftsorganisationen sowie eine Bevorzugung einiger von ihnen im Unternehmen oder in einem Wirtschaftszweig ist unzulässig. 
(3) Die Tätigkeit der Gewerkschaften sowie die Gründung und Tätigkeit anderer Vereine zum Schutz der wirtschaftlichen und sozialen Interessen kann durch Gesetz eingeschränkt werden, wenn es um die in einer demokratischen Gesellschaft unvermeidlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung oder der Rechte und Freiheiten anderer geht. 
(4) Das Streikrecht ist gewährleistet. Die Bedingungen werden durch Gesetz geregelt. Dieses Recht steht Richtern, Staatsanwälten, Angehörigen der Streitkräfte, anderer bewaffneter Korps und Mitgliedern der Feuerwehr nicht zu. 

Art. 38 
(1) Frauen, Jugendliche und Behinderte haben das Recht auf erhöhten Gesundheitsschutz bei der Arbeit und auf individuelle Arbeitsbedingungen. 
(2) Jugendliche und Behinderte haben das Recht auf individuellen Schutz in den Arbeitsverhältnissen und auf Hilfe bei der Berufsausbildung. 
(3) Näheres über die Rechte nach Abs. 1 und 2 wird durch Gesetz geregelt. 

Art. 39 
(1) Die Bürger haben das Recht auf eine angemessene materielle Versorgung im Alter und bei Arbeitsunfähigkeit sowie beim Verlust des Ernährers. 
(2) Jeder, der sich in materieller Not befindet, hat das Recht auf die Unterstützung, die zur Gewährleistung des Lebensunterhalts erforderlich ist. 
(3) Näheres über die Rechte nach Abs. 1 und 2 wird durch Gesetz geregelt. 

Art. 40 
Jeder hat das Recht auf Schutz seiner Gesundheit. Auf Grund der Krankenversicherung haben die Bürger das Recht auf kostenlose Gesundheitsfürsorge und auf Heilmittel unter Bedingungen, die durch Gesetz bestimmt werden. 

Art. 41 
(1) Ehe, Elternschaft und Familie stehen unter dem Schutz des Gesetzes. Der besondere Schutz von Kindern und Jugendlichen ist gewährleistet. 
(2) Der Frau sind während der Schwangerschaft die besondere Fürsorge, der Schutz im Bereich der arbeitsrechtlichen Beziehungen sowie die entsprechenden Arbeitsbedingungen gewährleistet. 
(3) In und außerhalb der Ehe geborene Kinder genießen die gleichen Rechte. 
(4) Die Fürsorge und Erziehung der Kinder ist ein Recht der Eltern; Kinder haben das Recht auf elterliche Erziehung und Fürsorge. Nur durch einen Gerichtsbeschluß auf Grund eines Gesetzes können die Rechte der Eltern eingeschränkt und minderjährige Kinder von ihren Eltern gegen deren Willen getrent werden. 
(5) Eltern, die für Kinder sorgen, haben Anspruch auf die Hilfe des Staates. 
(6) Näheres über die Rechte nach Abs. 1 bis 5 wird durch Gesetz geregelt. 

Art. 42 
(1) Jeder hat das Recht auf Bildung. Der Schulbesuch ist verpflichtend. Die Dauer entsprechend den Altersgrenzen wird durch Gesetz bestimmt. 
(2) Die Bürger haben das Recht auf unentgeltliche Bildung an Grund- und Mittelschulen; an Hochschulen nach den Fähigkeiten des einzelnen und den Möglichkeiten der Gesellschaft. 
(3) Andere als staatliche Schulen zu errichten und an diesen zu unterrichten ist nur nach den durch Gesetz bestimmten Bedingungen zulässig; an solchen Schulen kann die Bildung gegen Entgelt angeboten werden. 
(4) Durch Gesetz wird bestimmt, unter welchen Bedingungen Bürger beim Studium ein Recht auf die Hilfe des Staates haben. 

Art. 43 
(1) Die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und der Kunst ist gewährleistet. Die Rechte an den Ergebnissen schöpferischer geistiger Tätigkeit sind durch Gesetz geschützt. 
(2) Das Recht auf Zugang zum kulturellen Reichtum ist nach den durch Gesetz bestimmten Bedingungen gewährleistet. 
 

Sechste Abteilung 
DAS RECHT AUF SCHUTZ DER UMWELT UND DES KULTURELLEN ERBES 

Art. 44 
(1) Jeder hat das Recht auf günstige Umweltbedingungen. 
(2) Jeder ist verpflichtet, die Umwelt und das kulturelle Erbe zu schützen und zu fördern. 
(3) Niemand darf über das durch Gesetz bestimmte Maß hinaus Umwelt, Naturschätze und Kulturdenkmäler gefährden oder beschädigen. 
(4) Der Staat achtet auf die schonende Nutzung der Naturschätze, auf das ökologische Gleichgewicht und einen wirkungsvollen Umweltschutz. 

Art. 45 
Jeder hat das Recht auf rechtzeitige und vollständige Information über den Zustand der Umwelt und über Ursachen und Folgen dieses Zustandes. 
 

Siebte Abteilung 
DAS RECHT AUF GERICHTLICHEN UND SONSTIGEN RECHTSSCHUTZ 

Art. 46 
(1) Jeder kann sein Recht auf dem gesetzlich geregelten Wege vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht und in den durch Gesetz vorgeschriebenen Fällen auch bei anderen Organen der Slowakischen Republik beanspruchen. 
(2) Wer behauptet, durch die Entscheidung einer öffentlichen Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann sich an das Gericht wenden, damit die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung überprüft wird, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Aus der Zuständigkeit des Gerichtes darf jedoch nicht die Prüfung der die Grundrechte und  freiheiten verletzenden Entscheidungen ausgeschlossen werden. 
(3) Jeder hat Anspruch auf Schadensersatz, der von einem rechtswidrigen Beschluß eines Gerichtes, eines anderen Staatsorgans oder einer öffentlichen Verwaltungsbehörde oder durch eine unberechtigte amtliche Maßnahme betroffen wurde. 
(4) Voraussetzungen und Einzelheiten des gerichtlichen oder sonstigen Rechtsschutzes werden durch Gesetz geregelt. 

Art. 47 
(1) Jeder hat das Recht, die Aussage zu verweigern, wenn er durch diese sich selbst oder eine nahestehende Personen einer Strafverfolgung aussetzen könnte. 
(2) Jeder hat das Recht auf Rechtshilfe im Verfahren vor Gerichten, vor Staatsorganen oder öffentlichen Verwaltungsbehörden von Beginn des Verfahrens an, und dies zu den durch Gesetz festgelegten Bedingungen. 
(3) Im Verfahren nach Abs. 2 sind alle Beteiligten gleichgestellt. 
(4) Wer erklärt, die Sprache nicht zu beherrschen, in der die Verhandlung nach Abs. 2 stattfindet, hat das Recht auf einen Dolmetscher. 

Art. 48 
(1) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die Zuständigkeit des Gerichtes ist durch Gesetz zu bestimmen. 
(2) Jeder hat Anspruch darauf, daß über seine Angelegenheit öffentlich, ohne überflüssige Verzögerung und in seiner Anwesenheit verhandelt wird und daß er sich zu allen Beweisaufnahmen äußern kann. Die Öffentlichkeit kann nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen ausgeschlossen werden. 

Art. 49 
Nur ein Gesetz kann festlegen, welche Handlung eine Straftat ist und welche Strafe und allfällige andere Beschränkungen an Rechten oder Eigentum für ihre Begehung auferlegt werden können. 

Art. 50 
(1) Ausschließlich das Gericht entscheidet über Schuld und das Strafmaß für Straftaten. 
(2) Jeder, gegen den ein Strafverfahren geführt wird, ist für unschuldig anzusehen, solange ein Gericht seine Schuld nicht durch ein rechtskräftiges Urteil erklärt hat. 
(3) Der Beschuldigte hat Anspruch darauf, daß ihm Zeit und Möglichkeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung gewährt werden und daß er sich selbst oder mit Hilfe eines Verteidigers verteidigen kann. 
(4) Der Beschuldigte hat das Recht, die Aussage zu verweigern; dieses Recht darf ihm auf keine Weise entzogen werden. 
(5) Niemand darf strafrechtlich für eine Tat verfolgt werden, für die er bereits rechtskräftig verurteilt oder von deren Anklage er freigesprochen wurde. Dieser Grundsatz schließt die Anwendung außerordentlicher Rechtsmittel im Einklang mit dem Gesetz nicht aus. 
(6) Die Strafbarkeit einer Tat ist zu beurteilen und die Strafe zu bemessen nach dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden Gesetz. Ein späteres Gesetz wird nur dann angewendet, wenn es für den Täter günstiger ist. 
 

Achte Abteilung 
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZUM ERSTEN UND ZWEITEN HAUPTSTÜCK 

Art. 51 
Die in den Art. 35, 36, 37 Abs. 4, Art. 38 bis 42 und Art. 44 bis 46 dieser Verfassung angeführten Rechte können nur im Rahmen der Gesetze beansprucht werden, die diese Bestimmungen umsetzen. 

Art. 52 
(1) Wo im im ersten und zweiten Hauptstück dieser Verfassung der Begriff "Bürger" verwendet wird, ist darunter der Staatsbürger der Slowakischen Republik zu verstehen. 
(2) Ausländer genießen in der Slowakischen Republik die durch diese Verfassung garantierten grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten, soweit sie nicht ausdrücklich nur slowakischen Staatsbürgern zustehen. 
(3) Wo in den bisher gültigen Rechtsvorschriften der Begriff "Bürger" verwendet wird, ist darunter jeder Mensch zu verstehen, sofern es sich um die Rechte und Freiheiten handelt, die diese Verfassung ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft zuerkennt. 

Art. 53 
Die Slowakische Republik gewährt Ausländern Asyl, die wegen der Inanspruchnahme ihrer politischer Rechte und Freiheiten verfolgt werden. Asyl kann demjenigen verweigert werden, der im Widerspruch zu den grundlegenden Menschenrechten und Freiheiten gehandelt hat. Näheres wird durch Gesetz geregelt. 
 
Art. 54 
Durch Gesetz kann Richtern und Staatsanwälten das Recht auf Ausübung einer unternehmerischen oder anderen wirtschaftlichen Tätigkeit und das in Art. 29 Abs. 2 angeführte Recht eingeschränkt werden; Angestellten der Staats- und der Gebietsselbstverwaltung in Funktionen, welche in Art. 37 Abs. 4 ausgeführt sind, und Angehörigen der Streitkräfte und bewaffneter Korps auch die in Art. 27 und 28 angeführten Rechte, soweit sie mit der Dienstausübung zusammenhängen; Personen in Berufen, die unmittelbar zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich sind, kann das Streikrecht durch Gesetz eingeschränkt werden. 
 


DRITTES HAUPTSTÜCK 
Erste Abteilung 
DIE WIRTSCHAFT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK 

Art. 55 
(1) Die Wirtschaft der Slowakischen Republik beruht auf den Prinzipien einer sozial und ökologisch orientierten Marktwirtschaft. 
(2) Die Slowakische Republik schützt und unterstützt den wirtschaftlichen Wettbewerb. Näheres wird durch Gesetz geregelt. 

Art. 56 
Die Slowakische Republik errichtet eine Emissionsbank. Näheres wird durch Gesetz geregelt. 

Art. 57 
Die Slowakische Republik bildet ein Zollgebiet. 

Art. 58 
(1) Die finanzielle Wirtschaftsführung der Slowakischen Republik erfolgt nach ihrem Staatshaushalt. Der Staatshaushalt wird durch Gesetz beschlossen. 
(2) Die Einnahmen des Staatshaushalts, die Grundsätze der Haushaltsführung, die Beziehungen zwischen dem Staatshaushalt und den Budgets der Gebietskörperschaften werden durch Gesetz geregelt. 
(3) Zweckgebundene Staatsfonds, die dem Staatshaushalt der Slowakischen Republik eingegliedert sind, werden durch Gesetz errichtet. 

Art. 59 
(1) Steuern und Abgaben sind staatliche und kommunale. 
(2) Steuern und Abgaben können festgesetzt werden durch Gesetz oder auf gesetzlicher Grundlage. 

 
Zweite Abteilung 
DIE OBERSTE KONTROLLBEHÖRDE DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK 

Art. 60 
Die Oberste Kontrollbehörde der Slowakischen Republik ist ein unabhängiges Organ, das die Kontrolle der Wirtschaftsgebarung bei Haushaltsmitteln, Staatseigentum, Eigentumsrechten und staatlichen Forderungen ausübt. 

Art. 61 
(1) An der Spitze der Obersten Kontrollbehörde steht der Vorsitzende. Der Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden der Obersten Kontrollbehörde werden vom Nationalrat der Slowakischen Republik gewählt und abberufen. 
(2) Zum Vorsitzenden der Obersten Kontrollbehörde kann jeder Bürger der Slowakischen Republik gewählt werden, der zum Nationalrat der Slowakischen Republik ist wählbar. 
(3) Dieselbe Person kann höchstens für zwei aufeinanderfolgende Fünfjahresperioden zum Vorsitzenden der Obersten Kontrollbehörde gewählt werden. 
(4) Die Funktionen des Vorsitzenden und der Stellvertretenden Vorsitzenden der Obersten Kontrollbehörde sind nicht mit einer anderen Funktion in Staatsorganen, Organen der Gebietsselbstverwaltung und einer juristischen Person, die eine unternehmerische Tätigkeit ausübt, vereinbar. 

Art. 62 
Die Oberste Kontrollbehörde legt dem Nationalrat der Slowakischen Republik mindestens einmal jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der Kontrolltätigkeit vor sowie immer dann, wenn der Nationalrat der Slowakischen Republik darum ansucht. 

Art. 63 
Wirkungskreis, Befugnisse und innere organisatorische Gliederung der Obersten Kontrollbehörde werden durch Gesetz geregelt. 
 


VIERTES HAUPTSTÜCK 
DIE GEBIETSSELBSTVERWALTUNG 

Art. 64 
(1) Grundlage der Gebietsselbstverwaltung ist die Gemeinde. 
(2) Die Gemeinde ist eine selbständige Gebiets- und Verwaltungseinheit der Slowakischen Republik, die die Personen vereinigt, die in ihrem Gebiet ihren ständigen Aufenthalt haben. 
(3) Die Selbstverwaltung höherer Gebietseinheiten und ihrer Organe wird durch Gesetz geregelt. 

Art. 65 
(1) Die Gemeinde ist eine juristische Person, die unter den durch Gesetz festgelegten Bedingungen selbständig mit ihrem eigenen Vermögen und mit ihren Finanzmitteln wirtschaftet. 
(2) Die Gemeinde finanziert ihren Bedarf vor allem aus Eigeneinnahmen wie auch durch Staatszuschüsse. Durch Gesetz wird geregelt, welche Steuern und Abgaben Gemeindeeinahmen bilden. Staatliche Zuschüsse können nur im gesetzlichen Rahmen beansprucht werden. 

Art. 66 
Die Gemeinde hat das Recht, sich mit anderen Gemeinden zur Wahrnehmung von Angelegenheiten gemeinsamen Interesses zusammenzuschließen. 

Art. 67 
In Angelegenheiten der Gebietsselbstverwaltung entscheidet die Gemeinde selbständig; Pflichten und Einschränkungen können ihr nur durch Gesetz auferlegt werden. Die Gebietsselbstverwaltung wird auf Versammlungen der Gemeindebewohner, durch eine kommunale Volksabstimmung oder mittels der Gemeindeorgane verwirklicht. 

Art. 68 
In Angelegenheiten der Gebietsselbstverwaltung kann die Gemeinde allgemein verbindliche Verordnungen erlassen. 

Art. 69 
(1) Organe der Gemeinde sind: 
  a) die Gemeindevertretung, 
  b) der Bürgermeister der Gemeinde. 
(2) Die Gemeindevertretung bilden die Abgeordneten der Gemeindevertretung. Die Wahlen der Abgeordneten der Gemeindevertretung werden auf Grundlage des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung durchgeführt. 
(3) Den Bürgermeister der Gemeinde wählen die Bürger der Gemeinde auf Grundlage des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung. Der Bürgermeister der Gemeinde ist das Exekutivorgan der Gemeinde. Der Bürgermeister der Gemeinde besorgt die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde nach außen. 

Art. 70 
Durch Gesetz werden Voraussetzungen und Art der Ernennung einer Gemeinde zur Stadt geregelt; ebenso werden die Bezeichnungen der Organe der Stadt festgesetzt. 

Art. 71 
(1) Die Gemeinde kann durch Gesetz die Durchführung bestimmter Aufgaben der örtlichen Staatsverwaltung übertragen bekommen. Die Kosten einer solchen übertragenen Durchführung staatlicher Verwaltung bestreitet der Staat. 
(2) Bei der Durchführung staatlicher Verwaltung kann die Gemeinde aufgrund eines Gesetzes im Rahmen ihres territorialen Wirkungsbereichs allgemein verbindliche Verordnungen erlassen, wenn sie durch ein Gesetz dazu ermächtigt wird. Die Durchführung der durch Gesetz der Gemeinde übertragenen staatlichen Verwaltung leitet und kontrolliert die Regierung. Näheres wird durch Gesetz geregelt. 
 


FÜNFTES HAUPTSTÜCK 
GESETZGEBENDE GEWALT 
Erste Abteilung 
DER NATIONALRAT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK 

Art. 72 
Der Nationalrat der Slowakischen Republik ist das alleinige verfassunggebende und gesetzgebende Organ der Slowakischen Republik. 

Art. 73 
(1) Der Nationalrat der Slowakischen Republik hat 150 Abgeordnete, die für vier Jahre gewählt werden. 
(2) Die Abgeordneten sind Vertreter der Bürger. Das Mandat üben sie persönlich nach ihrem Gewissen und ihrer Überzeugung aus, und sie sind an keine Weisungen gebunden. 

Art. 74 
(1) Die Abgeordneten werden in allgemeinen, gleichen, direkten Wahlen in geheimer Abstimmung gewählt. 
(2) Zum Abgeordneten kann ein Bürger gewählt werden, der wahlberechtigt ist, das 21. Lebensjahr vollendet und seinen ständigen Aufenthalt im Gebiet der Slowakischen Republik hat. 
(3) Näheres über die Wahlen der Abgeordneten wird durch Gesetz geregelt. 

Art. 75 
(1) In der Sitzung des Nationalrates der Slowakischen Republik, in der ein Abgeordneter erstmals teilnimmt, legt der Abgeordnete folgenden Eid ab: 
"Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen der Slowakischen Republik Treue. Meine Pflichten werde ich im Interesse ihrer Bürger erfüllen. Ich werde die Verfassung und die übrigen Gesetze wahren und so arbeiten, daß sie verwirklicht werden." 
(2) Die Ablehnung der Eidesleistung oder ein Eid unter Vorbehalten haben den Mandatsverlust zur Folge. 

Art. 76 
Die Gültigkeit der Wahlen der Abgeordneten bestätigt der Nationalrat der Slowakischen Republik. 

Art. 77 
(1) Die Tätigkeit des Abgeordneten ist unvereinbar mit dem Amt des Präsidenten der Republik, eines Richters, eines Staatsanwalts, eines Angehörigen der Polizeikräfte, eines Angehörigen eines Korps der Gefängnis- und Justizaufsicht und eines Berufssoldaten. 
(2) Wird ein Abgeordneter zum Mitglied der Regierung der Slowakischen Republik ernannt, erlischt sein Abgeordnetenmandat für die Ausübung dieses Amtes nicht, wird aber nicht ausgeübt. 

Art. 78 
(1) Wegen seiner Stimmabgabe im Nationalrat der Slowakischen Republik oder in einem seiner Ausschüsse kann ein Abgeordneter nicht verfolgt werden; auch nicht nach Erlöschen seines Mandats. Wegen Äußerungen bei der Ausübung des Abgeordnetenmandats im Nationalrat der Slowakischen Republik oder in einem seiner Organe unterliegt der Abgeordnete nur der Disziplinargewalt des Nationalrates der Slowakischen Republik. 
(2) Ein Abgeordneter darf weder strafrechtlich noch disziplinarisch verfolgt oder verhaftet werden ohne Zustimmung des Nationalrates der Slowakischen Republik. Wenn der Nationalrat der Slowakischen Republik die Zustimmung verweigert, ist eine Verfolgung für immer ausgeschlossen. 
(3) Wird ein Abgeordneter bei Begehung einer Straftat angetroffen und festgenommen, ist das zuständige Organ verpflichtet, dies unverzüglich dem Vorsitzenden des Nationalrates der Slowakischen Republik bekanntzugeben. Wenn der Mandats- und Immunitätsausschuß des Nationalrates der Slowakischen Republik seine Zustimmung zu der Festnahme nicht erteilt, muß der Abgeordnete sofort freigelassen werden. 

Art. 79 
Der Abgeordnete kann die Zeugenaussage zu Angelegenheiten verweigern, von denen er in Ausübung seines Mandats erfahren hat, und zwar auch dann, wenn er nicht mehr Abgeordneter ist. 

Art. 80 
(1) Der Abgeordnete kann an die Regierung der Slowakischen Republik, ein Mitglied der Regierung der der Slowakischen Republik oder an den Leiter eines Zentralorgans der Staatsverwaltung in Angelegenheiten ihres Wirkungskreises eine Interpellation richten. Der Abgeordnete muß binnen 30 Tagen Antwort erhalten. 
(2) Über die Antwort auf die Interpellation findet im Nationalrat der Slowakischen Republik eine Debatte statt, die mit der Vertrauensabstimmung verbunden werden kann. 

Art. 81 
(1) Ein Abgeordneter kann auf seine Funktion als Abgeordneter verzichten. 
(2) Das Mandat eines Abgeordneten erlischt, wenn der Abgeordnete rechtskräftig wegen einer besonders schwerwiegenden, mit Vorsatz begangenen Straftat verurteilt wird. 

Art. 82 
(1) Der Nationalrat der Slowakischen Republik tagt ständig. 
(2) Die konstitutierende Sitzung des Nationalrates der Slowakischen Republik beruft der Präsident der Slowakischen Republik so ein, daß sie binnen 30 Tagen nach Verkündung der Wahlergebnisse stattfindet. Wenn er dies unterläßt, tritt der Nationalrat der Slowakischen Republik am dreißigsten Tag nach Verkündung der Wahlergebnisse zusammen. 
(3) Der Nationalrat der Slowakischen Republik kann seine Session durch einen Beschluß unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung darf vier Monate im Jahr nicht überschreiten. Während der Unterbrechung der Session werden die Geschäfte vom Vorsitzenden, den Stellvertretenden Vorsitzenden und den Ausschüssen des Nationalrates der Slowakischen Republik wahrgenommen. 
(4) Während der Unterbrechung der Session kann der Vorsitzende des Nationalrates der Slowakischen Republik eine Sitzung des Nationalrates der Slowakischen Republik auch vor dem bereits festgelegten Termin einberufen. Er hat dies immer dann zu tun, wenn die Regierung der Slowakischen Republik oder mindestens ein Fünftel der Abgeordneten dies verlangen. 
(5) Die Session des Nationalrates der Slowakischen Republik endet mit Ablauf der Wahlperiode oder mit seiner Auflösung. 

Art. 83 
(1) Die Sitzung des Nationalrates der Slowakischen Republik wird von dessen Vorsitzenden einberufen. 
(2) Der Vorsitzende des Nationalrates der Slowakischen Republik beruft eine Sitzung auch dann ein, wenn dies mindestens ein Fünftel der Abgeordneten verlangt. In einem solchen Falle beruft er die Sitzung innerhalb von sieben Tagen ein. 
(3) Die Sitzungen des Nationalrates der Slowakischen Republik sind öffentlich. 
(4) Nichtöffentliche Sitzungen können nur in vom Gesetz bestimmten Fällen stattfinden oder im Fall, daß dies der Nationalrat der Slowakischen Republik mit Dreifünftelmehrheit aller Abgeordneten beschließt. 

Art. 84 
(1) Der Nationalrat der Slowakischen Republik ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Abgeordneten anwesend ist. 
(2) Zu einem rechtsgültigen Beschluß des Nationalrates der Slowakischen Republik ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Abgeordneten erforderlich, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt. 
(3) Zur Annahme der Verfassung, zur Änderung der Verfassung, eines Verfassungsgesetzes, zur Wahl und Abberufung des Präsidenten und zur Kriegserklärung an einen anderen Staat ist die Zustimmung von mindestens der Dreifünftelmehrheit aller Abgeordneten erforderlich. 

Art. 85 
Auf Verlangen des Nationalrates der Slowakischen Republik oder eines seiner Organe hat ein Regierungsmitglied der Slowakischen Republik oder der Leiter eines anderen Organs der Staatsverwaltung an dessen Sitzungen oder an Sitzungen eines seiner Organe teilzunehmen. 
 
Art. 86 
In den Wirkungsbereich des Nationalrates der Slowakischen Republik fällt vor allem: 
  a) die Verfassung, die Verfassungsgesetze und andere Gesetze zu verabschieden und ihre Einhaltung zu kontrollieren, 
  b) den Präsidenten der Slowakischen Republik in geheimer Abstimmung zu wählen und abzuberufen, 
  c) durch ein Verfassungsgesetz den Vertrag über den Eintritt der Slowakischen Republik in einen Staatenbund mit anderen Staaten und über die Kündigung eines solchen Vertrages zu genehmigen, 
  d) über den Antrag zur Ausrufung einer Volksabstimmung zu entscheiden, 
  e) vor der Ratifizierung die Zustimmung zu internationalen politischen Verträgen, internationalen Wirtschaftsverträgen allgemeinen Charakters sowie zu anderen internationalen Verträgen zu geben, zu deren Durchführung ein Gesetz notwendig ist, 
  f) Ministerien und andere Organe der Staatsverwaltung durch Gesetz zu errichten, g) die Erklärung des Programms der Regierung der Slowakischen Republik zu beraten, die Tätigkeit der Regierung zu kontrollieren und über das Vertrauen zur Regierung oder ihren Mitgliedern zu beraten, 
  h) den Staatshaushalt zu beschließen, seine Einhaltung zu überprüfen und den staatlichen Rechnungsabschluß zugenehmigen, 
  i) grundlegende Fragen der Innen-, internationalen, Wirtschafts-, Sozial- und sonstigen Politik zu beraten, 
  j) die Richter, den Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden des Obersten Gerichtes der Slowakischen Republik sowie den Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden der Obersten Kontrollbehörde der Slowakischen Republik zu wählen, 
  k) die Kriegserklärung zu beschließen, wenn die Slowakische Republik angegriffen wird oder wenn diese aus Verpflichtungen aus internationalen Verträgen über die gemeinsame Verteidigung gegen einen Angriff resultiert, 
  l) die Zustimmung zur Entsendung von Streitkräften außerhalb des Gebiets der Slowakischen Republik zu erteilen. 

Art. 87 
(1) Gesetzentwürfe können von Ausschüssen des Nationalrates der Slowakischen Republik, Abgeordneten und von der Regierung der Slowakischen Republik eingebracht werden. 
(2) Ein Gesetz des Nationalrates der Slowakischen Republik wird vom Vorsitzenden des Nationalrates der Slowakischen Republik, vom Präsidenten der Slowakischen Republik und vom Vorsitzenden der Regierung der Slowakischen Republik unterzeichnet. 
(3) Wenn der Präsident der Slowakischen Republik ein Verfassungsgesetz oder ein Gesetz mit Einwänden zurückweist, berät der Nationalrat der Slowakischen Republik das Verfassungsgesetz oder das Gesetz erneut; im Falle seiner Verabschiedung muß dieses Gesetz verkündet werden. 
(4) Der Präsident der Slowakischen Republik weist ein Gesetz nach Abs. 3 mit Einwänden stets dann zurück, wenn die Regierung der Slowakischen Republik ihn darum ersucht. 
(5) Ein Gesetz tritt durch seine Verkündung in Kraft. Näheres wird durch Gesetz geregelt. 

Art. 88 
(1) Über den Antrag, der Regierung der Slowakischen Republik oder ihren Mitgliedern das Mißtrauen auszusprechen, berät der Nationalrat der Slowakischen Republik dann, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Abgeordneten gefordert wird. 
(2) Zur Mißtrauenserklärung gegenüber der Regierung der Slowakischen Republik oder ihren Mitgliedern ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Abgeordneten erforderlich. 

Art. 89 
(1) Der Vorsitzende des Nationalrates der Slowakischen Republik wird vom Nationalrat der Slowakischen Republik in geheimer Abstimmung mit mehr als der Hälfte der Stimmen aller Abgeordneten gewählt und abberufen. Der Vorsitzende ist nur dem Nationalrat der Slowakischen Republik verantwortlich. 
(2) Der Vorsitzende des Nationalrates der Slowakischen Republik 
  a) beruft die Sitzungen des Nationalrates der Slowakischen Republik ein und leitet sie, 
  b) unterzeichnet die Verfassung, Verfassungsgesetze und Gesetze, 
  c) nimmt die Eidesleistung der Abgeordneten des Nationalrates der Slowakischen Republik entgegen, 
  d) nimmt die Eidesleistung des Präsidenten der Slowakischen Republik entgegen, 
  e) nimmt die Eidesleistung der Richter und des Vorsitzenden des Obersten Gerichtes der Slowakischen Republik entgegen, 
  f) schreibt die Wahlen zum Nationalrat in der Slowakischen Republik aus. 
(3) Der Vorsitzende des Nationalrates der Slowakischen Republik verbleibt auch nach Ablauf der Amtsperiode in seinem Amt, solange der Nationalrat der Slowakischen Republik keinen neuen Vorsitzenden gewählt hat. 

Art. 90 
(1) Der Vorsitzende des Nationalrates der Slowakischen Republik wird von den Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Sie werden vom Nationalrat der Slowakischen Republik in geheimer Wahl mit mehr als der Hälfte der Stimmen aller Abgeordneten gewählt und abberufen. Ein Stellvertretender Vorsitzender des Nationalrates ist dem Nationalrat der Slowakischen Republik verantwortlich. 
(2) Die Bestimmung des Art. 89 Abs. 3 gilt auch für die Stellvertretenden Vorsitzenden des Nationalrates der Slowakischen Republik. 

Art. 91 
Die Tätigkeit des Nationalrates der Slowakischen Republik wird vom Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet und organisiert. 
 
Art. 92 
(1) Der Nationalrat der Slowakischen Republik errichtet aus den Abgeordneten Ausschüsse als seine Initiativ- und Kontrollorgane; ihre Vorsitzenden werden in geheimen Wahlen gewählt. 
(2) Die Verhandlungen des Nationalrates der Slowakischen Republik und seiner Ausschüsse werden durch Gesetz geregelt. 
 

Zweite Abteilung 
DIE VOLKSABSTIMMUNG 

Art. 93 
(1) Durch eine Volksabstimmung wird ein Verfassungsgesetz über den Beitritt zu einem Staatenbund mit anderen Staaten oder über den Austritt aus diesem Bund bestätigt. 
(2) Durch eine Volksabstimmung kann auch über andere wichtige Fragen von öffentlichem Interesse entschieden werden. 
(3) Grundrechte und  freiheiten, Steuern, Abgaben und der Staatshaushalt können nicht zum Gegenstand einer Volksabstimmung gemacht werden. 

Art. 94 
Jeder Bürger der Slowakischen Republik, der das Wahlrecht für den Nationalrat der Slowakischen Republik besitzt, hat das Recht, an einer Volksabstimmung teilzunehmen. 

Art. 95 
Eine Volksabstimmung schreibt der Präsident der Slowakischen Republik aus, wenn dies durch eine Petition von mindestens 350 000 Bürgern gefordert wird oder wenn dies der Nationalrat der Slowakischen Republik beschließt, und zwar binnen 30 Tagen nach der Annahme der Petition der Bürger oder dem Beschluß des Nationalrates der Slowakischen Republik. 

Art. 96 
(1) Den Antrag auf Beschluß des Nationalrates der Slowakischen Republik über die Anordnung einer Volksabstimmung können die Abgeordneten des Nationalrates oder die Regierung der Slowakischen Republik stellen. 
(2) Eine Volksabstimmung wird innerhalb von 90 Tagen nach ihrer Anordnung durch den Präsidenten der Slowakischen Republik durchgeführt. 

Art. 97 
(1) Eine Volksabstimmung darf nicht in einem Zeitraum von weniger als 90 Tagen vor den Wahlen zum Nationalrat der Slowakischen Republik stattfinden. 
(2) Eine Volksabstimmung kann am Tag der Wahlen zum Nationalrat der Slowakischen Republik stattfinden. 

Art. 98 
(1) Die Ergebnisse einer Volksabstimmung sind gültig, wenn an ihr mehr als die Hälfte der berechtigten Wähler teilgenommen hat und wenn die Entscheidung von mehr als der Hälfte der Teilnehmer der Volksabstimmung angenommen wurde. 
(2) In einer Volksabstimmung angenommene Anträge verkündet der Nationalrat der Slowakischen Republik in gleicher Weise wie ein Gesetz. 

Art. 99 
(1) Das Ergebnis einer Volksabstimmung kann vom Nationalrat der Slowakischen Republik durch Verfassungsgesetz nach Ablauf von drei Jahren seit dem Inkrafttreten abgeändert oder aufgehoben werden. 
(2) Eine Volksabstimmung in derselben Angelegenheit kann frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrer Durchführung erneut erfolgen. 

Art. 100 
Die Art der Durchführung einer Volksabstimmung wird durch Gesetz geregelt. 
 


SECHSTES HAUPTSTÜCK 
DIE VOLLZIEHENDE GEWALT 
Erste Abteilung 
DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK 

Art. 101 
(1) Oberhaupt der Slowakischen Republik ist der Präsident. 
(2) Der Präsident wird vom Nationalrat der Slowakischen Republik in geheimer Wahl auf fünf Jahre gewählt. 
(3) Zur Wahl des Präsidenten ist die Dreifünftelmehrheit der Stimmen aller Abgeordneten erforderlich. 

Art. 102 
Der Präsident 
  a) vertritt die Slowakische Republik nach außen, schließt internationale Verträge ab und ratifiziert sie. Der Abschluß internationaler Verträge, für die die Zustimmung des Nationalrates der Slowakischen Republik nicht erforderlich ist, kann auf die Regierung der Slowakischen Republik oder mit Zustimmung der Regierung auf einzelne ihrer Mitglieder übertragen werden. 
  b) empfängt und beglaubigt die Botschafter. 
  c) beruft die konstituierende Sitzung des Nationalrates der Slowakischen Republik ein. 
  d) kann den Nationalrat der Slowakischen Republik auflösen, wenn es dreimal innerhalb von sechs Monaten nach den Wahlen nicht zur Verabschiedung der Erklärung des Programms der Regierung der Slowakischen Republik gekommen ist. Der Präsident ist verpflichtet, den Standpunkt des Vorsitzenden des Nationalrates der Slowakischen Republik anzuhören. Neuwahlen werden vom Präsidenten des Nationalrates der Slowakischen Republik binnen 30 Tagen ausgeschrieben. 
  e) unterzeichnet die Gesetze. 
  f) ernennt den Vorsitzenden und die anderen Mitglieder der Regierung der Slowakischen Republik und beruft sie ab, beauftragt sie mit der Leitung der Ministerien und nimmt ihre Rücktrittserklärung entgegen. Den Vorsitzenden und die anderen Mitglieder der Regierung beruft er in den in Art. 115 und 116 aufgeführten Fällen ab. 
  g) ernennt  in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen die Leiter der Zentralorgane und höhere Staatsbeamte und beruft sie ab, ernennt Professoren und Rektoren von Hochschulen, ernennt und befördert Generäle. 
  h) verleiht Auszeichnungen, soweit er dazu nicht ein anderes Organ bevollmächtigt. 
  i) gewährt Amnestie; erläßt und verringert von Strafgerichten ausgesprochene Strafen und ordnet an, daß ein Strafverfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt wird, und tilgt Strafen, 
  j) ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, 
  k) ruft auf Antrag der Regierung der Slowakischen Republik den Kriegszustand aus und erklärt auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates der Slowakischen Republik den Krieg, wenn die Slowakische Republik angegriffen wird oder wenn dies aus Verpflichtungen aus internationalen Verträgen über die gemeinsame Verteidigung gegen einen Angriff resultiert, 
  l) erklärt auf Grund eines Verfassungsgesetzes den Ausnahmezustand, 
  m) verkündet eine Volksabstimmung, 
  n) kann an den Nationalrat der Slowakischen Republik Verfassungsgesetze und andere Gesetze mit Einwänden zurückverweisen, und zwar in einer Frist von 15 Tagen nach ihrer Annahme, 
  o) erstattet dem Nationalrat der Slowakischen Republik Bericht über die Lage der Slowakischen Republik und über wichtige politische Fragen, 
  p) hat das Recht, an Sitzungen des Nationalrates der Slowakischen Republik teilzunehmen, 
  r) hat das Recht, an Sitzungen der Regierung der Slowakischen Republik teilzunehmen, ihren Vorsitz zu führen und von der Regierung oder deren Mitgliedern Berichte anzufordern. 

Art. 103 
(1) Zum Präsidenten kann jeder Bürger der Slowakischen Republik gewählt werden, der wahlberechtigt ist und das 35. Lebensjahr vollendet hat. 
(2) Die gleiche Person kann zum Präsidenten höchstens in zwei aufeinanderfolgenden Perioden gewählt werden. 
(3) Die Wahl des Präsidenten erfolgt in den letzten 60 Tagen der Wahlperiode des amtierenden Präsidenten. Wenn das Präsidentenamt vor Ablauf der Wahlperiode frei wird, findet die Wahl des neuen Präsidenten binnen 30 Tagen statt. 
(4) Wenn zum Präsidenten ein Abgeordneter des Nationalrates der Slowakischen Republik, ein Mitglied der Regierung der Slowakischen Republik, ein Richter, ein Staatsanwalt, ein Angehöriger der Streitkräfte oder eines bewaffneten Korps, ein Mitglied der Obersten Kontrollbehörde der Slowakischen Republik gewählt wird, übt er vom Tag seiner Wahl an seine bisherige Funktion nicht mehr aus. 
(5) Der Präsident darf keine andere bezahlte Funktion, keinen Beruf oder Unternehmenstätigkeit ausüben und darf nicht Mitglied eines Organs einer juristischen Person sein, die eine Unternehmenstätigkeit ausübt. 

Art. 104 
(1) Der Präsident legt im Nationalrat der Slowakischen Republik vor dessen Vorsitzenden folgenden Eid ab: 
"Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen der Slowakischen Republik Treue. Ich werde für das Wohl des slowakischen Volkes, der in der Slowakei lebenden nationalen Minderheiten und ethnischen Gruppen Sorge tragen. Meine Pflichten werde ich zum Nutzen der Bürger erfüllen und die Verfassung sowie die Gesetze wahren und verteidigen." 
(2) Die Ablehnung der Eidesleistung oder ein Eid unter Vorbehalt haben die Ungültigkeit der Präsidentenwahl zur Folge. 

Art. 105 
(1) Wenn kein Präsident gewählt wird oder wenn das Amt des Präsidenten frei und noch kein neuer Präsident gewählt ist oder wenn der neue Präsident zwar gewählt ist, aber den Eid nicht geleistet hat, oder wenn der Präsident aus schwerwiegenden Gründen sein Amt nicht auszuüben kann, obliegt die Ausübung der Funktionen des Präsidenten der Regierung der Slowakischen Republik, mit Ausnahme der Befugnisse des Präsidenten gemäß Art. 102 Buchst. d) bis g). In einem solchen Fall kann die Regierung ihren Vorsitzenden beauftragen, einzelne Befugnisse des Präsidenten auszuüben. 
(2) Wenn der Präsident sein Amt länger als ein Jahr nicht ausüben kann, beruft ihn der Nationalrat der Slowakischen Republik von seinem Amt ab und wählt den neuen Präsidenten für eine ordentliche Funktionsperiode. 

Art. 106 
Der Nationalrat der Slowakischen Republik kann den Präsidenten von seinem Amt abberufen, wenn der Präsident eine gegen die Souveränität und territoriale Integrität der Slowakischen Republik oder eine zur Beseitigung der demokratischen Verfassungsordnung der Slowakischen Republik gerichtete Tätigkeit ausübt. Der Antrag auf Abberufung des Präsidenten in diesen Fällen kann von mehr als der Hälfte aller Abgeordneten gestellt werden. Zur Abberufung des Präsidenten ist die Zustimmung von mindestens der Dreifünftelmehrheit aller Abgeordneten erforderlich. 

Art. 107 
Der Präsident kann ausschließlich wegen Landesverrats gerichtlich verfolgt werden. Anklage gegen den Präsidenten erhebt der Nationalrat der Slowakischen Republik; über die Anklage entscheidet das Verfassungsgericht der Slowakischen Republik. 

 
Zweite Abteilung 
DIE REGIERUNG DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK 

Art. 108 
Die Regierung der Slowakischen Republik ist das oberste Organ der vollziehenden Gewalt. 

Art. 109 
(1) Die Regierung besteht aus dem Vorsitzenden, den Stellvertretenden Vorsitzenden und den Ministern. 
(2) Ein Regierungsmitglied kann kein Abgeordnetenmandat ausüben und nicht Richter sein. 
(3) Ein Regierungsmitglied darf keine andere bezahlte Funktion, keinen Beruf oder Unternehmenstätigkeit ausüben und darf nicht Mitglied eines Organs einer juristischen Person sein, die eine Unternehmenstätigkeit ausübt. 

Art. 110 
(1) Der Vorsitzende der Regierung wird vom Präsidenten der Slowakischen Republik ernannt oder abberufen. 
(2) Zum Vorsitzenden der Regierung kann jeder Bürger der Slowakischen Republik ernannt werden, der zum Nationalrat der Slowakischen Republik wählbar ist. 

Art. 111 
Auf Vorschlag des Vorsitzenden der Regierung werden vom Präsidenten der Slowakischen Republik weitere Regierungsmitglieder ernannt und abberufen und mit der Leitung der Ministerien beauftragt. Zum Stellvertretenden Vorsitzenden der Regierung und zum Minister kann ein Bürger ernannt werden, der zum Nationalrat der Slowakischen Republik wählbar ist. 

Art. 112 
Die Mitglieder der Regierung legen vor dem Präsidenten der Slowakischen Republik folgenden Eid ab: 
"Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen der Slowakischen Republik Treue. Meine Pflichten werde ich zum Nutzen der Bürger erfüllen. Ich werde die Verfassung und die übrigen Gesetze wahren und so arbeiten, daß sie verwirklicht werden." 

Art. 113 
Die Regierung ist verpflichtet, sich innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Ernennung dem Nationalrat der Slowakischen Republik vorzustellen, ihre Programmerklärung vorzulegen und um eine Vertrauensabstimmung zu ersuchen. 

Art. 114 
(1) Die Regierung ist für die Ausübung ihres Amtes dem Nationalrat der Slowakischen Republik verantwortlich. Der Nationalrat der Slowakischen Republik kann ihr jederzeit das Mißtrauen aussprechen. 
(2) Die Regierung kann jederzeit vom Nationalrat der Slowakischen Republik die Vertrauensabstimmung verlangen. 
(3) Die Regierung kann die Abstimmung über die Annahme eines Gesetzes oder die Abstimmung in einer anderen Angelegenheiten mit einer Vertrauensabstimmung verbinden. 

Art. 115 
(1) Wenn der Nationalrat der Slowakischen Republik der Regierung das Mißtrauen ausspricht oder deren Antrag auf Vertrauensabstimmung ablehnt, beruft der Präsident der Slowakischen Republik die Regierung ab. 
(2) Wenn der Präsident der Slowakischen Republik den Rücktritt der Regierung annimmt, betraut er sie mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur Ernennung einer neuen Regierung. 

Art. 116 
(1) Ein Regierungsmitglied ist für die Ausübung seines Amtes dem Nationalrat der Slowakischen Republik verantwortlich. 
(2) Ein Regierungsmitglied kann dem Präsidenten der Slowakischen Republik seinen Rücktritt erklären. 
(3) Der Nationalrat der Slowakischen Republik kann auch einzelnen Regierungsmitgliedern das Mißtrauen aussprechen; in diesem Fall beruft der Präsident der Slowakischen Republik das Regierungsmitglied ab. 
(4) Der Antrag auf Abberufung eines Regierungsmitglieds kann dem Präsidenten der Slowakischen Republik auch vom Vorsitzenden der Regierung vorgelegt werden. 
(5) Wenn der Vorsitzende der Regierung seinen Rücktritt erklärt, tritt die gesamte Regierung zurück. 
(6) Wenn der Nationalrat der Slowakischen Republik dem Vorsitzenden der Regierung sein Mißtrauen ausspricht, beruft ihn der Präsident der Slowakischen Republik ab. Die Abberufung des Vorsitzenden der Regierung hat den Rücktritt der gesamten Regierung zur Folge. 
(7) Wenn der Präsident der Slowakischen Republik den Rücktritt eines 
Regierungsmitgliedes annimmt oder es abberuft, bestimmt er, welches Regierungsmitglied vorübergehend die Aufgaben desjenigen Regierungsmitglieds verwaltet, dessen Rücktritt er angenommen hat. 

Art. 117 
Die Regierung tritt stets nach der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Nationalrates der Slowakischen Republik zurück; die Regierung übt jedoch ihre Funktion bis zur Bildung der neuen Regierung aus. 

Art. 118 
(1) Die Regierung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. 
(2) Zur Annahme eines Beschlusses der Regierung ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Regierungsmitglieder erforderlich. 
 
Art. 119 
Die Regierung entscheidet als Kollegialorgan 
  a) über Gesetzesvorlagen, 
  b) über Regierungsverordnungen, 
  c) über das Regierungsprogramm und dessen Durchführung, 
  d) über grundlegende Maßnahmen zur Sicherung der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Slowakischen Republik, 
  e) über die Vorlage des Staatshaushalts und des staatlichen Rechnungsabschlusses, 
  f) über internationale Verträge der Slowakischen Republik, 
  g) über grundsätzliche Fragen der Innen- und Außenpolitik, 
  h) über die Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Nationalrat der Slowakischen Republik oder einer sonstigen wichtigen Maßnahme in die öffentliche Diskussion, 
  i) darüber, ob die Vertrauensfrage gestellt wird, 
  j) über die Erteilung einer Amnestie bei Vergehen, 
  k) über die Ernennung und Abberufung der Staatsfunktionäre in den durch Gesetz bestimmten Fällen, 
  l) über weitere Fragen, soweit dies durch Gesetz bestimmt wird. 

Art. 120 
(1) Zur Durchführung eines Gesetzes und in seinem Rahmen kann die Regierung Verordnungen erlassen. 
(2) Eine Verordnung der Regierung wird vom Vorsitzenden der Regierung unterzeichnet. 
(3) Eine Verordnung der Regierung ist in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu verkünden. 

Art. 121 
Die Regierung ist berechtigt, eine Amnestie bei Vergehen zu erteilen. Näheres wird durch Gesetz geregelt. 

Art. 122 
Die Zentralorgane der Staatsverwaltung und die örtlichen Organe der Staatsverwaltung werden durch Gesetz errichtet. 

Art. 123 
Die Ministerien und andere Organe der Staatsverwaltung können auf der Grundlage von Gesetzen und in deren Rahmen allgemein verbindliche Rechtsvorschriften erlassen, wenn sie dazu durch Gesetz bevollmächtigt sind. Diese allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften werden in der gesetzlich festgelegten Weise verkündet. 

 


SIEBTES HAUPTSTÜCK 
DIE RICHTERLICHE GEWALT 
Erste Abteilung 
DAS VERFASSUNGSGERICHT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK 

Art. 124 
Das Verfassungsgericht der Slowakischen Republik ist ein unabhängiges richterliches Organ zur Sicherung der Verfassungsmäßigkeit. 

Art. 125 
Das Verfassungsgericht entscheidet über die Vereinbarkeit 
  a) von Gesetzen mit der Verfassung und den Verfassungsgesetzen, 
  b) von Verordnungen der Regierung, allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften der Ministerien und anderer Zentralorgane der Staatsverwaltung mit der Verfassung, den Verfassungsgesetzen und den Gesetzen, 
  c) von allgemein verbindlichen Verordnungen der Organe der Gebietsselbstverwaltung mit der Verfassung und den Gesetzen, 
  d) von allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften der örtlichen Organe der Staatsverwaltung mit der Verfassung, den Gesetzen und anderen allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften, 
  e) von allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften mit den internationalen Verträgen, deren Verkündung auf gleiche Weise wie die der Gesetze erfolgt. 

Art. 126 
Das Verfassungsgericht entscheidet über Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Zentralorganen der Staatsverwaltung, soweit durch Gesetz nicht bestimmt wird, daß diese Streitfälle von einem anderen Staatsorgan entschieden werden. 

Art. 127 
Das Verfassungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen rechtskräftige Beschlüsse der Zentralorgane der Staatsverwaltung, der örtlichen Organe der Staatsverwaltung und der Organe der Gebietsselbstverwaltung, durch die die Grundrechte und  freiheiten der Bürger verletzt wurden, soweit über den Schutz dieser Rechte und Freiheiten nicht vor einem anderen Gericht entschieden wird. 

Art. 128 
(1) Das Verfassungsgericht legt die Verfassungsgesetze aus, wenn eine Angelegenheit umstritten ist. Näheres wird durch Gesetz geregelt. 
(2) Das Verfassungsgericht nimmt nicht Stellung zur Frage der Vereinbarkeit von Gesetzentwürfen und Entwürfen für sonstige allgemein verbindliche Rechtsvorschriften mit der Verfassung und den Verfassungsgesetzen. 

Art. 129 
(1) Das Verfassungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse über die Beglaubigung oder Nichtbeglaubigung des Mandats eines Abgeordneten des Nationalrates der Slowakischen Republik. 
(2) Das Verfassungsgericht entscheidet über die Verfassungs- und Rechtmäßigkeit der Wahlen zum Nationalrat der Slowakischen Republik und der Wahlen zu den Organen der Gebietsselbstverwaltung. 
(3) Das Verfassungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen das Ergebnis einer Volksabstimmung. 
(4) Das Verfassungsgericht entscheidet darüber, ob ein Beschluß über die Auflösung oder Einstellung der Tätigkeit einer politischen Partei oder politischen Bewegung mit den Verfassungsgesetzen und anderen Gesetzen vereinbar ist. 
(5) Das Verfassungsgericht entscheidet über eine Anklage des Nationalrates der Slowakischen Republik gegen den Präsidenten der Slowakischen Republik wegen Landesverrats. 

Art. 130 
(1) Das Verfassungsgericht beginnt ein Verfahren, wenn einen Antrag einreicht 
  a) mindestens ein Fünftel der Abgeordneten des Nationalrates der Slowakischen Republik, 
  b) der Präsident der Slowakischen Republik, 
  c) die Regierung der Slowakischen Republik, 
  d) ein Gericht, 
  e) der Generalstaatsanwalt, 
  f) jeder, dessen Rechte in Fällen gemäß Art. 127 betroffen sind. 
(2) Durch Gesetz wird bestimmt, wer berechtigt ist, einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens nach Art. 129 einzureichen. 
(3) Das Verfassungsgericht kann ein Verfahren auch auf Initiative juristischer oder natürlicher Personen einleiten, wenn sie wegen Verletzung ihrer Rechte Einspruch erheben. 

Art. 131 
Das Verfassungsgericht entscheidet im Plenum über die in den Art. 107, Art. 125 Buchst. a) und b), Art. 129 Abs. 2 und 4, Art. 136 Abs. 2, Art. 138 Abs. 2 und 3 angeführten Angelegenheiten und über die Regelung seiner internen Verhältnisse. 

Art. 132 
(1) Wenn das Verfassungsgericht durch seinen Beschluß entscheidet, daß zwischen den im Art. 125 angeführten Vorschriften keine Vereinbarkeit besteht, verlieren die betreffenden Vorschriften, einzelne Teile, gegebenenfalls einige ihrer Bestimmungen ihre Gültigkeit. Die Organe, die diese Vorschriften erlassen haben, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Verkündung des Beschlusses des Verfassungsgerichts verpflichtet, sie mit der Verfassung, den Verfassungsgesetzen bzw., sofern es sich um die in Art. 125 Buchst. b) angeführten Vorschriften handelt, diese auch mit anderen Gesetzen bzw., sofern es sich um die in Art. 125 Buchst. c) angeführten Vorschriften handelt, diese auch mit anderen Gesetzen, mit den internationalen Verträgen, den Verordnungen der Regierung der Slowakischen Republik und mit den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften der Ministerien und anderer Zentralorgane der Staatsverwaltung  in Einklang zu bringen. Wenn sie dies nicht tun, verlieren diese Vorschriften, ihre Teile oder Bestimmungen nach sechs Monaten nach Verkündung des Beschlusses ihre Gültigkeit. 
(2) Die vom Verfassungsgericht nach Abs. 1 gefaßten Beschlüsse werden in gleicher Weise kundgemacht, wie die Verkündung der Gesetze erfolgt. 

Art. 133 
Gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichts kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. 

Art. 134 
(1) Das Verfassungsgericht besteht aus zehn Richtern. 
(2) Die Richter am Verfassungsgericht werden vom Präsidenten der Slowakischen Republik auf sieben Jahre aus dem Kreise von 20 durch den Nationalrat der Slowakischen Republik vorgeschlagenen Personen ernannt. 
(3) Zum Richter am Verfassungsgericht kann ein Bürger der Slowakischen Republik ernannt werden, der zum Nationalrat der Slowakischen Republik wählbar ist, das Alter von 40 Jahren erreicht hat, über eine juristische Hochschulausbildung verfügt und mindestens 15 Jahre in einem juristischen Beruf tätig ist. 
(4) Ein Richter am Verfassungsgericht legt vor dem Präsidenten der Slowakischen Republik folgenden Eid ab: 
"Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen, daß ich die Unverletzlichkeit der natürlichen Menschen- und Bürgerrechte sowie die Grundsätze des Rechtsstaats schützen, mich nach der Verfassung und den Verfassungsgesetzen richten und nach meiner besten Überzeugung entscheiden werde, unabhängig und unparteiisch." 
(5) Mit der Eidesleistung tritt der Richter am Verfassungsgericht sein Amt an. 

Art. 135 
An der Spitze des Verfassungsgerichts steht sein Vorsitzender, den der Stellvertretende Vorsitzende vertritt. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden vom Präsidenten der Slowakischen Republik aus dem Kreis der Richter am Verfassungsgericht ernannt. 

Art. 136 
(1) Die Richter am Verfassungsgericht genießen die gleiche Immunität wie die Abgeordneten des Nationalrates der Slowakischen Republik. 
(2) Die Zustimmung zur Strafverfolgung gegen einen Richter am Verfassungsgericht oder zu seiner Verhaftung gibt das Verfassungsgericht. 
(3) Das Verfassungsgericht gibt die Zustimmung zur Strafverfolgung oder Verhaftung des Vorsitzenden und der Stellvertretenden Vorsitzenden des Obersten Gerichtes der Slowakischen Republik. 

Art. 137 
(1) Wenn ein ernannter Richter am Verfassungsgericht Mitglied einer politischen Partei oder politischen Bewegung ist, ist er verpflichtet, die Mitgliedschaft in diesen noch vor der Eidesleistung niederzulegen. 
(2) Die Richter am Verfassungsgericht üben die richterliche Funktion als ihren Beruf aus. Die Ausübung dieses Amtes ist nicht vereinbar mit: 
  a) einer Unternehmenstätigkeit oder einer anderen Wirtschafts- oder Erwerbstätigkeit, mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens oder einer wissenschaftlichen, pädagogischen, literarischen und künstlerischen Tätigkeit, 
  b) einer Funktion oder einem Arbeitsverhältnis in einem anderen Staatsorgan. 
(3) Am Tag, an dem der Richter seine Funktion übernimmt, erlöschen sein Abgeordnetenmandat und seine Mitgliedschaft in der Regierung der Slowakischen 
Republik. 

Art. 138 
(1) Ein Richter am Verfassungsgericht kann sein Richteramt am Verfassungsgericht niederlegen. 
(2) Der Präsident der Slowakischen Republik kann einen Richter am Verfassungsgericht auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer mit Vorsatz begangenen Straftat und auf Grund eines Disziplinarbeschlusses des Verfassungsgerichts wegen einer Tat, die mit der Ausübung seiner Funktion am Verfassungsgericht unvereinbar ist, abberufen. 
(3) Der Präsident der Slowakischen Republik beruft einen Richter am Verfassungsgericht ab, wenn das Verfassungsgericht bekanntgegeben hat, daß der Richter seit mehr als einem Jahr nicht an der Tätigkeit des Verfassungsgerichts teilgenommen hat, oder wenn einem Richter am Verfassungsgericht durch Gerichtsbeschluß die Rechtsfähigkeit entzogen wurde. 

Art. 139 
Wenn ein Richter am Verfassungsgericht auf seine Funktion als Richter am Verfassungsgericht verzichtet oder wenn er abberufen wird, ernennt der Präsident der Slowakischen Republik eine von zwei vom Nationalrat der Slowakischen Republik vorgeschlagenen Personen zum Richter für eine neue Funktionsperiode. 

Art. 140 
Näheres über die Organisation des Verfassungsgerichts, über die Art der Verfahren vor ihm und über die Stellung seiner Richter wird durch Gesetz geregelt. 
 

Zweite Abteilung 
DIE GERICHTE DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK 

Art. 141 
(1) In der Slowakischen Republik wird die Rechtsprechung von unabhängigen und unparteiischen Gerichten ausgeübt. 
(2) Die Rechtsprechung erfolgt auf allen Ebenen getrennt von anderen Staatsorganen. 

Art. 142 
(1) Die Gerichte entscheiden in zivilrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten; die Gerichte prüfen auch die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Verwaltungsorgane. 
(2) Die Gerichte entscheiden in Senaten, soweit durch Gesetz nicht bestimmt wird, daß in der Angelegenheit ein einzelner Richter entscheidet. Durch Gesetz wird bestimmt, wann an den Entscheidungen der Senate auch Beisitzer aus den Reihen der Bürger beteiligt werden. 
(3) Die Urteile werden im Namen der Slowakischen Republik und stets öffentlich verkündet. 

Art. 143 
(1) Das Gerichtssystem bilden das Oberste Gericht der Slowakischen Republik und die anderen Gerichte. 
(2) Eine genauere Regelung der Zuständigkeit der Gerichte, ihres Wirkungsbereichs, ihrer Organisation und des Verfahrens vor ihnen erfolgt durch Gesetz. 

Art. 144 
(1) Die Richter sind bei der Beschlußfassung unabhängig und nur an das Gesetz gebunden. 
(2) Wenn es die Verfassung oder ein Gesetz bestimmen, sind die Richter auch an internationale Verträge gebunden. 
(3) Wenn ein Gericht der Meinung ist, daß eine sonstige allgemein verbindliche Rechtsvorschrift einem Gesetz widerspricht, unterbricht es das Verfahren und beantragt die Einleitung eines Verfahrens vor dem Verfassungsgericht. Der Spruch des Verfassungsgerichts der Slowakischen Republik ist für dieses und auch für andere Gerichte verbindlich. 

Art. 145 
(1) Die Richter werden vom Nationalrat der Slowakischen Republik auf Vorschlag der Regierung der Slowakischen Republik auf vier Jahre gewählt. Nach Ablauf dieser Amtsperiode wählt der Nationalrat der Slowakischen Republik auf Vorschlag der Regierung der Slowakischen Republik die Richter ohne zeitliche Begrenzung. 
(2) Der Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden des Obersten Gerichts werden vom Nationalrat der Slowakischen Republik aus dem Kreis der Richter des Obersten Gerichtes auf fünf Jahre, und zwar für höchstens zwei aufeinanderfolgende Perioden gewählt. 

Art. 146 
Ein Richter kann sein Amt niederlegen. 

Art. 147 
(1) Der Nationalrat der Slowakischen Republik beruft einen Richter ab 
  a) auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer mit Vorsatz begangenen Straftat, 
  b) auf Grund eines Disziplinarbeschlusses wegen einer mit der Ausübung seiner Funktion unvereinbaren Handlung. 
(2) Der Nationalrat der Slowakischen Republik kann einen Richter abberufen, 
  a) wenn ihm der Gesundheitszustand langfristig, mindestens für ein Jahr, die ordentliche Ausübung der Richterpflichten nicht erlaubt, 
  b) wenn er das Alter von 65 Jahren erreicht hat. 
(3) Vor dem Beschluß über die Abberufung von seiner Funktion holt der Nationalrat der Slowakischen Republik die Stellungnahme des zuständigen Disziplinargerichtes ein. 

Art. 148 
(1) Die Stellung, Rechte und Pflichten der Richter werden durch Gesetz geregelt. 
(2) Die Art der Bestellung der Beisitzer wird durch Gesetz geregelt. 
 


ACHTES HAUPTSTÜCK 
DIE STAATSANWALTSCHAFT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK 

Art. 149 
Die Staatsanwaltschaft der Slowakischen Republik wahrt die Rechte und die durch Gesetz geschützten Interessen natürlicher und juristischer Personen und des Staates. 

Art. 150 
An der Spitze der Staatsanwaltschaft steht der Generalstaatsanwalt, der vom Präsidenten der Slowakischen Republik auf Vorschlag des Nationalrates der Slowakischen Republik ernannt und abberufen wird. 

Art. 151 
Näheres über die Ernennung und Abberufung, über die Rechte und Pflichten der Staatsanwälte sowie die Organisation der Staatsanwaltschaft wird durch Gesetz geregelt. 
 


NEUNTES HAUPTSTÜCK 
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

Art. 152 
(1) Verfassungsgesetze, Gesetze und sonstige allgemein verbindliche Rechtsvorschriften bleiben in der Slowakischen Republik in Kraft, soweit sie nicht im Widerspruch zu dieser Verfassung stehen. Sie können von den zuständigen Organen der Slowakischen Republik geändert und aufgehoben werden. 
(2) Die Ungültigkeit von Gesetzen und sonstigen allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften, die in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik erlassen wurden, tritt am neunzigsten Tag nach der Verkündung des Beschlusses des Verfassungsgerichts der Slowakischen Republik über ihre Ungültigkeit in der Weise in Kraft, wie die Verkündung der Gesetze erfolgt. 
(3) Über die Ungültigkeit von Rechtsvorschriften entscheidet das Verfassungsgericht der Slowakischen Republik auf Antrag der im Art. 130 angeführten Personen. 
(4) Die Auslegung und die Verwirklichung der Verfassungsgesetze, der Gesetze und sonstiger allgemein verbindlicher Rechtsvorschriften haben im Einklang mit dieser Verfassung zu stehen. 

Art. 153 
Auf die Slowakische Republik gehen Rechte und Pflichten aus internationalen Verträgen über, welche für die Tschechische und Slowakische Föderative Republik verbindlich sind, und zwar in dem durch Verfassungsgesetz der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik festgelegten Umfang oder in dem zwischen der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik vereinbarten Umfang. 

Art. 154 
(1) Der gemäß Art. 103 der Verfassungsgesetzes Nr. 143 / 1968 Slg. über die tschecho-slowakische Föderation in der Fassung späterer Vorschriften gewählte Slowakische Nationalrat übt seine Tätigkeit als Nationalrat der Slowakischen Republik nach dieser Verfassung aus. Die Wahlperiode des Nationalrates der Slowakischen Republik wird vom Tag der Wahlen zum Slowakischen Nationalrat an gezählt. 
(2) Die gemäß Art. 122 Abs. 1 Buchst. a) des Verfassungsgesetzes Nr. 143 / 1968 Slg. über die tschecho-slowakische Föderation in der Fassung späterer Vorschriften ernannte Regierung der Slowakischen Republik ist als Regierung im Sinne dieser Verfassung anzusehen. 
(3) Der Vorsitzende des Obersten Gerichtes der Slowakischen Republik und der Generalstaatsanwalt der Slowakischen Republik, die nach den bisherigen Rechtsvorschriften in ihre Funktion bestellt wurden, verbleiben bis zur Besetzung der Funktionen nach dieser Verfassung in ihren Ämtern. 
(4) Die Richter an Gerichten der Slowakischen Republik, die nach den bisherigen Rechtsvorschriften in ihre Funktion bestellt wurden, werden als in dieser Funktion nach dieser Verfassung ohne zeitliche Begrenzung ernannt angesehen. 

Art. 155 
Aufgehoben sind 
1. das Verfassungsgesetz des Slowakischen Nationalrates Nr. 50 / 1990 Slg. über die Bezeichnung, das Staatswappen, die Staatsflagge, das Staatssiegel und die Staatshymne der Slowakischen Republik, 
2. das Verfassungsgesetz des Slowakischen Nationalrates Nr. 79 / 1990 Slg. über die Zahl der Abgeordneten des Slowakischen Nationalrates, über den Wortlaut des Eides der Abgeordneten des Slowakischen Nationalrates, der Regierungsmitglieder der Slowakischen Republik und der Abgeordneten der Nationalausschüsse und über die Wahlperiode des Slowakischen Nationalrates, 
3. das Verfassungsgesetz des Slowakischen Nationalrates Nr. 7 / 1992 Slg. über das Verfassungsgericht der Slowakischen Republik. 
 
Art. 156 
Diese Verfassung der Slowakischen Republik tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft, mit Ausnahme von Art. 3 Abs. 2, Art. 23 Abs. 4, soweit es sich um die Ausweisung oder Auslieferung eines Bürgers an einen anderen Staat handelt, Art. 53, 84 Abs. 3, soweit es sich um die Kriegserklärung an einen anderen Staat handelt, Art. 86 Buchst. k) und l), Art. 102 Buchst. g), soweit es sich um die Ernennung von Hochschulprofessoren und Rektoren und um die Ernennung und Beförderung von Generälen handelt, Buchst. j) und k), Art. 152 Abs. 1, zweiter Satz, soweit es sich um von Organen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik erlassene Verfassungsgesetze, Gesetze und sonstige allgemein verbindliche Rechtsvorschriften handelt, die gleichzeitig mit den entsprechenden Änderungen der Verfassungsverhältnisse der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik in Übereinstimmung mit dieser Verfassung in Kraft treten.