Angenommen in der Plenarsitzung der konstituierenden Versammlung vom 15. Februar 1922.

Die Verfassung der Republik Lettland.

Inhalt:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen.
2. Abschnitt: Die Saeima.
3. Abschnitt: Der Staatspräsident.
4. Abschnitt: Das Ministerkabinett.
5. Abschnitt: Die Gesetzgebung.
6. Abschnitt: Die Gerichte.
7. Abschnitt: Die Staatskontrolle.



Das Volk Lettlands hat sich in seiner frei gewählten konstituierenden Versammlung folgende Staatsverfassung gegeben:

1. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen

1. Lettland ist eine unabhängige demokratische Republik.

2. Lettlands souveräne Staatsgewalt gehört dem Volke Lettlands.

3. Lettlands Staatsterritorium bilden Livland, Lettgallen, Kurland und Semgallen in den durch internationale Verträge festgesetzten Grenzen.

4. Lettlands Staatsfahne ist rot mit einem weißen Streifen.


II. Abschnitt.

Die Saeima

5. Die Saeima besteht aus 100 Volksvertretern.

6. Die Saeima wird gewählt durch allgemeine, gleiche, direkte, geheime und proportionale Wahlen.

7. Bei einer Einteilung Lettlands in gesonderte Wahlbezirke ist die Zahl der Saeimaabgeordneten, welche in jedem Wahlbezirk zu wählen ist, proportional der Wählerzahl eines jeden Bezirks festzusetzen.

8. Das Wahlrecht haben vollberechtigte lettländische Bürger beiderlei Geschlechts, welche am ersten Wahltage älter als 21 Jahre sind.

9. In die Saeima kann jeder vollberechtigte lettländische Bürger gewählt werden, welcher am ersten Wahltage älter als 21 Jahre ist.

10. Die Saeima wird auf 3 Jahre gewählt.

11. Die Saeimawahlen haben am ersten Sonntage des Oktober und am vorhergehenden Sonnabend stattzufinden.

12. Die neugewählte Saeima tritt zur ersten Sitzung am 1. Dienstag des November zusammen, zu welcher Zeit auch die Vollmachten der vorhergehenden Saeima erlöschen.

13. Wenn im Falle einer Saeimaauflösung die Saeimawahlen zu einer anderen Jahreszeit stattfinden, so tritt diese Saeima nicht später als einen Monat nach ihrer Wahl zusammen, und ihre Vollmachten erlöschen nach 2 Jahren im darauffolgenden November, am ersten Dienstag, mit dem Zusammentritt der neugewählten Saeima.

14. Die Wähler können nicht einzelne Saeimamitglieder abberufen.

15. Die Saeima tagt in Riga und nur außerordentlicher Umstände halber kann sie an einem anderen Ort zusammentreten.

16. Die Saeima wählt ihr Präsidium, welches aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und Sekretären besteht. Das Saeimapräsidium bleibt während der ganzen Dauer der Vollmachten der Saeima in Funktion.

17. Die erste Sitzung der neugewählten Saeima eröffnet der Präsident der vorhergehenden Saeima oder im Auftrage des Präsidiums ein anderes Glied des Präsidiums.

18. Die Saeima prüft selbst die Vollmachten ihrer Mitglieder.

19. Das Saeimapräsidium beruft die Saeimasessionen ein und bestimmt die ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen.

20. Das Saeimapräsidium hat auf Verlangen des Staatspräsidenten, des Ministerpräsidenten oder nicht weniger als eines Drittels der Saeimamitglieder eine Saeimasitzung einzuberufen.

21. Zur Regelung ihrer Tätigkeit und des inneren Geschäftsganges arbeitet die Saeima eine Geschäftsordnung aus.

22. Die Saeimasitzungen sind öffentlich. Auf Antrag von 10 Saeimamitgliedern, des Staatspräsidenten, des Ministerpräsidenten oder eines Ministers kann die Saeima mit nicht weniger als zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Abgeordneten beschließen, eine geschlossene Sitzung abzuhalten.

23. Eine Saeimasitzung kann stattfinden, wenn daran wenigstens die Hälfte der Saeimamitglieder teilnimmt.

24. Die Saeima faßt, mit Ausnahme der in der Verfassung besonders vorgesehenen Fälle, ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Abgeordneten.

25. Die Saeima wählt Kommissionen und bestimmt die Zahl ihrer Glieder und ihre Funktionen. Die Kommissionen sind berechtigt die für ihre Tätigkeit erforderlichen Materialien und Erläuterungen von den einzelnen Ministern und Kommunalbehörden zu verlangen, wie auch die verantwortlichen Vertreter der betreffenden Ministerien aufzufordern, in den Kommissionssitzungen Erläuterungen abzugeben. Die Kommissionen können ihre Tätigkeit auch zwischen den Sessionen der Saeima fortsetzen.

26. Falls es von nicht weniger als einem Drittel der Saeimamitglieder verlangt wird, hat die Saeima parlamentarische Untersuchungskommissionen für besondere Fälle einzusetzen.

27. Die Saeima ist berechtigt, an den Ministerpräsidenten oder einen einzelnen Minister Interpellationen und Anfragen zu richten, welche diese oder von ihnen bevollmächtigte verantwortliche Amtspersonen zu beantworten haben. Der Ministerpräsident oder Minister ist verpflichtet, auf Verlangen der Saeima oder deren Kommissionen diesen die betreffenden Dokumente und Akten vorzulegen.

28. Die Saeimamitglieder können weder wegen ihrer Meinungsäußerung bei Ausübung des Amtes noch wegen ihrer Stimmabgabe zur Verantwortung gezogen werden, weder auf gerichtlichem, noch auf administrativem Wege, noch im Disziplinarverfahren. Ein Saeimamitglied kann zur gerichtlichen Verantwortung gezogen werden, falls es, wenn auch bei Ausübung seines Amtes, verbreitet:
1) wissentlich falsche ehrenrührige Gerüchte oder
2) ehrenrührige Gerüchte über das Privat- oder Familienleben.

29. Ein Saeimamitglied kann nicht verhaftet werden, es dürfen keine Haussuchungen bei ihm gemacht werden, noch darf sonst irgendwie seine persönliche Freiheit beschränkt werden, falls die Saeima dem nicht zustimmt. Ein Saeimamitglied kann verhaftet werden, wenn es bei der Ausübung eines Verbrechens ergriffen wird. Über die Verhaftung eines jeden Saeimamitgliedes ist im Laufe von 24 Stunden das Saeimapräsidium zu benachrichtigen, welches der nächsten Saeimasitzung zur Beschlußfassung vorlegt, ob das Saeimamitglied in Haft zu behalten oder zu entlassen ist. In der Zwischenzeit der Sessionen bis zur Eröffnung einer Session beschließt über das Verbleiben eines verhafteten Saeimamitgliedes in der Haft das Saeimapräsidium.

30. Wegen einer verbrecherischen Handlung kann gegen ein Saeimamitglied keine gerichtliche oder administrative Strafverfolgung ohne Einwilligung der Saeima eingeleitet werden.

31. Das Saeimamitglied ist berechtigt seine Zeugenaussage zu verweigern:
1) über Personen, welche ihm in seiner Eigenschaft als Volksvertreter irgendwelche Tatsachen oder Mitteilungen anvertraut haben;
2) über Personen, welchen er in Ausübung seiner Pflichten als Volksvertreter irgendwelche Tatsachen oder Mitteilungen anvertraut hat:
3) über diese Tatsachen und Mitteilungen selbst.

32. Die Saeimamitglieder haben nicht das Recht auf ihre Namen noch auf denen einer anderen Person vom Staate Bestellungen und Konzessionen zu erhalten. Diese Bestimmungen beziehen sich ebenfalls auf die Minister, auch wenn sie nicht Mitglieder der Saeima sind.

33. Die Saeimamitglieder empfangen ihr Gehalt aus Staatsmitteln.

34. Wegen Veröffentlichung von Saeima- und Kommissionssitzungsbericllten, sofern diese mit der Wahrheit übereinstimmen, kann niemand zur Verantwortung gezogen werden. Über geschlossene Sitzungen der Saeima und ihrer Kommissionen können Berichte nur mit Zustimmung der Saeima oder des Kommissionspräsidiums veröffentlicht werden.


III. Abschnitt.

Der Staatspräsident

35. Den Staatspräsidenten wählt die Saeima auf drei Jahre.

36. Der Staatspräsident wird in geheimer Abstimmung mit einer Stimmenmehrheit von nicht weniger als 51 Saeimamitgliedern gewählt.

37. Zum Staatspräsidenten kann keine Person gewählt werden, welche nicht das 40. Lebensjahr erreicht hat.

38. Das Amt des Staatspräsidenten ist nicht vereinbar mit einem anderen Amte. Falls die zum Staatspräsidenten gewählte Person Saeimamitglied ist, muß sie die Vollmachten als Saeimamitglied niederlegen.

39. Ein und dieselbe Person kann nicht länger als 6 aufeinanderfolgende Jahre Staatspräsident sein.

40. In der nächsten Saeimasitzung nach seiner Wahl gibt der Staatspräsident bei der Übernahme seiner Amtsobliegenheiten folgendes feierliche Versprechen ab:

"Ich schwöre, daß meine ganze Tätigkeit dem Wohle des lettländischen Volkes gewidmet sein wird. Ich werde alles tun, was in meinen Kräften steht, die Wohlfahrt des lettländischen Staates und seiner Bevölkerung zu fördern. Ich werde die Verfassung Lettlands und die Staatsgesetze achten und befolgen. Gegen alle werde ich gerecht sein und meine Pflichten nach bestem Gewissen erfüllen."

41. Der Staatspräsident repräsentiert den Staat nach außen hin, ernennt die lettländischen und empfängt die auswärtigen diplomatischen Vertreter. Er vollzieht die Saeimabeschlüsse über die Ratifizierung internationaler Verträge.

42. Der Staatspräsident ist der oberste Führer der bewaffneten Streitkräfte des Staates. Im Kriegsfalle ernennt er den Oberbefehlshaber.

43. Der Staatspräsident erklärt auf Grund eines Saeimabeschlusses den Krieg.

44. Der Staatspräsident ist befugt unumgängliche Maßnahmen zum militärischen Schutz zu ergreifen, falls ein anderer Staat Lettland den Krieg erklärt oder der Feind Lettlands Grenzen angreift. Gleichzeitig beruft der Staatspräsident unverzüglich die Saeima ein, welche über die Kriegserklärung und dem Kriegsbeginn beschließt.

45. Dem Staatspräsidenten steht das Recht der Begnadigung von Verbrechern zu, bei denen das gerichtliche Urteil Gesetzeskraft erlangt hat. Dieses Begnadigungsrecht bezieht sich nicht auf Fälle, in denen das Gesetz einen anderen Begnadigungsmodus vorsieht. Amnestie erklärt die Saeima.

46. Der Staatspräsident ist berechtigt, außerordentliche Sitzungen des Ministerkabinetts einzuberufen und zu leiten, wobei er deren Tagesordnung festsetzt.

47. Der Staatspräsident hat das Recht der Gesetzesinitiative.

48. Der Staatspräsident ist berechtigt eine Saeimaauflösung zu beantragen. Darauf ist eine Volksabstimmung zu veranstalten. Falls bei der Volksabstimmung mehr als die Hälfte der Stimmen sich für eine Saeimaauflösung ausspricht, so ist die Saeima als aufgelöst zu betrachten und sind Neuwahlen anzuordnen, welche nicht später als zwei Monate nach der Saeimaauflösung zu erfolgen haben.

49. Falls die Saeima aufgelöst ist, so bleiben trotzdem die Vollmachten der Saeimamitglieder bis zum Zusammentritt der neuzuwählenden Saeima in Kraft, die bisherige Saeima kann jedoch zu Sitzungen nur dann zusammentreten, wenn der Staatspräsident sie einberuft. Für solche Saeimasitzungen bestimmt der Staatspräsident die Tagesordnung.

50. Falls bei der Volksabstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen sich gegen eine Saeimaauflösung ausspricht, so ist der Staatspräsident als abberufen zu betrachten und die Saeima wählt für den Rest der Amtsdauer des abberufenen Präsidenten einen neuen Staatspräsidenten.

51. Auf Antrag von nicht weniger als die Hälfte aller Saeimamitglieder kann die Saeima in geschlossener Sitzung mit nicht weniger als zwei Drittel Mehrheit aller Saeimamitglieder beschließen, den Staatspräsidenten abzuberufen. Nach einem solchen Beschluß wählt die Saeima unverzüglich einen neuen Staatspräsidenten.

52. Falls der Staatspräsident vom Amte zurücktritt, stirbt oder abberufen wird, bevor seine Amtsdauer abläuft, vertritt diesen bis zur Wahl eines neuen Staatspräsidenten durch die Saeima der Saeimapräsident.

Ebenso vertritt der Saeimapräsident den Staatspräsidenten, wenn letzterer sich außerhalb der Staatsgrenzen befindet oder anderweitig verhindert ist. seine Amtsobliegenheiten zu erfüllen.

53. Der Staatspräsident trägt für seine Tätigkeit keine politische Verantwortung. Alle Verfügungen des Staatspräsidenten müssen vom Ministerpräsidenten oder vom betreffenden Minister gegengezeichnet sein, welche gleichzeitig die ganze Verantwortung für diese Verfügungen übernehmen, mit Ausnahme der Fälle, die im 48. und 56. Punkte vorgesehen sind.

54. Der Staatspräsident kann zur kriminellen Verantwortung gezogen werden, wenn dem die Saeima mit nicht weniger, als zwei Drittel Mehrheit zustimmt.


IV. Abschnitt.

Das Ministerkabinett

55. Das Ministerkabinett bestellt aus dem Ministerpräsidenten und den von ihm berufenen Ministern.

56. Das Ministerkabinett bildet eine Person, welche dazu vom Staatspräsidenten aufgefordert wird.

57. Die Zahl der Ministerien und deren Tätigkeitsgebiet, wie auch die gegenseitigen Beziehungen zwischen den staatlichen Institutionen setzt das Gesetz fest.

58. Dem Ministerkabinett sind die administrativen Staatsbehörden unterstellt.

59. Der Ministerpräsident und die Minister bedürfen zur Ausübung ihrer Amtspflichten des Vertrauens der Saeima und sind für ihre Tätigkeit vor der Saeima verantwortlich. Falls die Saeima dem Ministerpräsidenten ihr Mißtrauen ausspricht, so muß das ganze Kabinett zurücktreten. Wenn das Mißtrauen einem einzelnen Minister ausgesprochen wird, so muß er zurücktreten und an seine Stelle muß der Ministerpräsident eine andere Person berufen.

60 Die Sitzungen des Ministerkabinetts leitet der Ministerpräsident und während seiner Abwesenheit derjenige Minister, welchen er dazu bevollmächtigt hat.

61. Das Ministerkabinett berät alle von den einzelnen Ministerien ausgearbeiteten Gesetzentwürfe und Fragen, welche sich auf die Tätigkeit mehrerer Ministerien beziehen, sowie auch die von den einzelnen Kabinettsgliedern angeregten Fragen der Staatspolitik.

62. Falls der Staat von äußeren Feinden bedroht wird oder falls im Staate oder in Teilen desselben innere Unruhen ausbrechen oder zu entstehen drohen, die die bestehende Staatsordnung gefährden, hat das Ministerkabinett das Recht den Ausnahmezustand zu verhängen, wovon im Laufe von 24 Stunden das Saeimapräsidium zu benachrichtigen ist, welches einen solchen Beschluß des Ministerkabinetts unverzüglich der Saeima vorzulegen hat.

63. Die Minister, auch wenn sie nicht Saeimamitglieder sind, und die von den Ministern bevollmächtigten verantwortlichen Amtspersonen sind berechtigt, an den Sitzungen der Saeima und deren Kommissionen teilzunehmen und Ergänzungen und Verbesserungen zu den Gesetzentwürfen einzureichen.


V. Abschnitt.

Die Gesetzgebung

64. Das Recht der Gesetzgebung steht der Saeima, wie auch dem Volke zu, in der Ordnung und in dem Umfange, wie es in dieser Verfassung vorgesehen ist.

65. Gesetzentwürfe kann der Saeima der Staatspräsident, das Ministerkabinett, die Saeimakommissionen, nicht weniger als 5 Abgeordnete, sowie in den in dieser Verfassung vorgesehenen Fällen und Ordnung der zehnte Teil der Wähler einreichen.

66. Die Saeima bestätigt jährlich vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres das Einnahmen- und Ausgabenbudget des Staates, dessen Entwurf vom Ministerkabinett eingereicht wird. Falls die Saeima einen Beschluß faßt, welcher mit Ausgaben verbunden ist, die im Budget nicht vorgesehen sind, so müssen im Beschluß auch die Mittel zur Deckung dieser Ausgaben vorgesehen werden. Nach Ablauf des Budgetjahres hat das Ministerkabinett der Saeima Abrechnungen über die Erfüllung des Budgets zur Bestätigung einzureichen.

67. Die Saeima bestimmt die Stärke der bewaffneten Streitkräfte des Staates in der Friedenszeit.

68. Alle internationalen Verträge, welche auf dem Wege der Gesetzgebung zu entscheidende Fragen behandeln, bedürfen der Bestätigung durch die Saeima.

69. Der Staatspräsident veröffentlicht die von der Saeima angenommenen Gesetze nicht früher als am 7. Tage und nicht später als am 21. Tage nach ihrer Annahme. Ein Gesetz tritt 14 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, falls im Gesetz nicht ein anderer Termin bestimmt ist.

70. Der Staatspräsident veröffentlicht die angenommenen Gesetze in folgender Ordnung:

"Die Saeima (bzw. das Volk) hat angenommen und der Staatspräsident veröffentlicht folgendes Gesetz: (folgt der Wortlaut des Gesetzes)."

71. Im Laufe von 7 Tagen, gerechnet von der Annahme des Gesetzes in der Saeima, kann der Staatspräsident in einem motivierten Schreiben an den Saeimapräsidenten eine wiederholte Durchsicht des Gesetzes verlangen. Falls die Saeima das Gesetz nicht abändert, so kann der Staatspräsident zum zweitenmal keinen Einspruch erheben.

72. Der Staatspräsident ist berechtigt, die Veröffentlichung eines Gesetzes bis zu 2 Monaten zu sistieren. Er hat die Veröffentlichung eines Gesetzes zu sistieren, falls solches von nicht weniger als einem Drittel der Saeimamitglieder verlangt wird. Dieses Recht kann der Staatspräsident oder ein Drittel der Saeimamitglieder im Laufe von 7 Tagen, gerechnet von der Annahme des Gesetzes in der Saeima an, geltend machen. Ein in dieser Ordnung sistiertes Gesetz ist einer Volksabstimmung zu übergeben, falls solches von nicht weniger als einem Zehntel der Wähler beantragt wird. Falls im Laufe der obenerwähnten zwei Monate ein solcher Antrag nicht gestellt wird, so ist nach Verlauf dieser Frist das Gesetz zu veröffentlichen. Eine Volksabstimmung findet jedoch nicht statt, falls die Saeima noch einmal über dieses Gesetz abstimmt und falls für seine Annahme nicht weniger als drei Viertel aller Abgeordneten stimmen.

73. Einer Volksabstimmung können nicht zur Entscheidung vorgelegt werden folgende Gesetze: das Budget und Gesetze über Anleihe, Steuern, Zölle, Eisenbahntarife, Wehrpflicht, Kriegserklärung und Beginn, Friedensschluß, Verhängung des Ausnahmezustandes und dessen Aufhebung, Mobilisation und Demobilisation, sowie Verträge mit fremden Staaten.

74. Ein von der Saeima angenommenes und in der Ordnung des Punktes 72. sistiertes Gesetz kann durch eine Volksabstimmung aufgehoben werden, falls sich an der Abstimmung wenigstens die Hälfte aller Stimmberechtigten beteiligt haben.

75. Falls die Saeima mit nicht weniger als zwei Drittel Mehrheit die Dringlichkeit eines Gesetzes anerkennt, so kann der Staatspräsident nicht eine wiederholte Durchsicht dieses Gesetzes verlangen, es kann auch nicht einer Volksabstimmung vorgelegt werden, und ist nicht später als am dritten Tage nach Empfang desselben durch den Staatspräsidenten: zu veröffentlichen.

76. Die Verfassung kann von der Saeima geändert werden in Sitzungen, an denen sich wenigstens zwei Drittel der Saeimamitglieder beteiligen. Die Änderungen werden in drei Lesungen mit nicht weniger als zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Abgeordneten angenommen.

77. Falls die Saeima den ersten, zweiten, dritten oder sechsten Punkt der Verfassung geändert hat, so müssen solche Änderungen um Gesetzeskraft zu erlangen, einer Volksabstimmung unterbreitet werden.

78. Nicht weniger als ein Zehntel der Wähler hat das Recht, dem Staatspräsidenten einen vollständig ausgearbeiteten Entwurf einer Verfassungsänderung oder eines Gesetzes einzureichen, den der Präsident der Saeima übergibt. Falls die Saeima den Entwurf nicht ohne inhaltliche Änderungen annimmt, so ist er einer Volksabstimmung zu übergeben.

79. Einer Volksabstimmung übergebene Verfassungsänderungen sind angenommen, falls wenigstens die Hälfte aller Stimmberechtigten diesen zustimmt.

80. An einer Volksabstimmung können alle lettländischen Bürger teilnehmen, welche das Stimmrecht für die Saeimawahlen haben.

81. In der Zeit zwischen den Saeimasessionen hat das Ministerkabinett das Recht, falls eine unaufschiebbare Notwendigkeit es verlangt, Verordnungen, welche Gesetzeskraft haben zu erlassen. Solche Verordnungen können nicht das Saeimawahlgesetz, die Gesetze über die Gerichts- und Prozeßordnung, das Budget und das Budgetgesetz, sowie die von der zur Zeit fungierenden Saeima angenommenen Gesetze ändern; sie können nicht eine Amnestie, eine Emission von Staatskassenscheinen, staatliche Steuern, Zölle, Eisenbahntarife und Anleihen betreffen, und sie verlieren ihre Kraft, falls sie nicht spätestens drei Tage nach der Eröffnung der nächsten Saeimasession der Saeima eingereicht werden.


VI. Abschnitt.

Die Gerichte

82. Vor dem Gesetz und dem Gericht sind alle Bürger gleich.

83. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterstellt.

84. Die Richter bestätigt die Saeima und sie sind unabsetzbar. Die Richter können gegen ihren Willen nur auf Grund eines Gerichtsurteils ihres Amtes enthoben werden. Durch ein Gesetz kann das Alter bestimmt werden, nach dessen Erreichung die Richter ihr Amt niederlegen.

85. In Lettland bestehen Geschworenengerichte auf Grund eines besonderen Gesetzes.

86. Die Rechtsprechung ausüben können nur diejenigen Organe, denen diese Rechte das Gesetz verleiht, und nur in der vom Gesetz vorgesehenen Ordnung. Die Tätigkeit der Kriegsgerichte wird auf Grund eines besonderen Gesetzes geregelt.


Vll. Abschnitt.

Die Staatskontrolle

87. Die Staatskontrolle ist eine unabhängige kollegiale Behörde.

88. Die Staatskontrolleure werden in derselben Ordnung wie die Richter ernannt und im Amt bestätigt, jedoch nur auf eine bestimmte Zeit während welcher sie nur auf Grund eines Gerichtsurteils ihres Amtes enthoben werden können. Die Ordnung und Kompetenz der Staatskontrolle bestimmt ein besonderes Gesetz.



J. Tschakste,
Präsident der Konstituante.

R. Jwanow,
Sekretär der Konstituante.