- GESETZ
- der Republik Usbekistan
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- ÜBER DIE INKRAFTSETZUNG
- DER VERFASSUNG DER REPUBLIK USBEKISTAN
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- Der Oberste Sowjet der Republik Usbekistan beschließt folgendes:
- 1. Festgelegt wird, daß die Gesetze der Republik Usbekistan und anderen Akte
der Staatsorgane, die vor dem 8. Dezember 1992 angenommen wurden, in den Teilen in Kraft
bleiben, die der Verfassung der Republik Usbekistan nicht zuwiderlaufen.
- 2. Der Oberste Sowjet der Republik Usbekistan verwirklicht bis zur Wahl des Oli
Mashlis alle Vollmachten, die dem Oli Mashlis durch die Verfassung der Republik Usbekistan
zugewiesen werden.
- Das Präsidium des Obersten Sowjets der Republik Usbekistan und die
Volksdeputierten der Republik Usbekistan behalten ihre Vollmachten bis zur Wahl, des Oli
Maslilis auf Grundlage des neuen Wahlgesetzes für den Oli Mashlis der Republik Usbekistan
bei.
- Das Komitee für Verfassungsaufsicht der Republik Usbekistan behält seine
Vollmachten bis zu der Annahme des Gesetzes über das Verfassungsgericht der Republik
Usbekistan und der Wahl des Verfassungsgerichtes bei.
- 3.Das Oberste Schiedsgericht der Republik Usbekistan und die Schiedsgerichte der
Republik Karakalpakstan und der Oblasie werden in das Oberste Wirtschaftsgericht der
Republik Usbekistan und Wirtschaftsgerichte der Republik Karakalpakstan und der Oblaste
umgewandelt.
- Die Befugnisse der Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Richter der
Wirtschaftsgerichte aller Ebenen werden vor Wahl oder Ernennung in festgelegter Weise
durch die vorher gewählten bzw. ernannten Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden
und Schiedsrichter der Schiedsgerichte wahrgenommen.
- 4. Das Ministerkabinett und die örtlichen Vertretungs-, Vollzugs - und
Verfügungsorgane der Staatsgewalt verwirklichen die ihnen durch die Verfassung der
Republik Usbekistan zugewiesenen Vollmachten auf Grundlage der vor Annahme der Verfassung
der Republik Usbekistan ausgegebenen Gesetzgebungsakte in den Teilen, die der Verfassung
der Republik Usbehistan nicht zuwiderlaufen.
- 5. Die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die anderen Staatsorgane nehmen die
ihnen durch die Verfassung der Republik Usbekistan, zugewiesenen Befugnisse wahr und
lassen sich durch die vor Annahme der Verfassung der Republik Usbekistan ausgegebenen
Gesetze und Gesetzgebungsakte in den Teilen leiten, die der Verfassung der Republik
Usbekistan nicht zuwiderlaufen.
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- Neue Ernennungen von Richtern auf der Oblast,-, Stadt- und Rayonebene erfolgen
gemäß der durch die neuangenommene Verfassung der Republik Usbekistan vorgesehenen
Ordnung.
- 6.Das Präsidium des Obersten Sowjets der Republik Usbekistan legt das Verfahren
für die Anpassung der Gesetzgebung der Republik Usbekistan an die Verfassung der Republik
Usbekistan fest. Dabei müssen .alle durch die Verfassung vorgesehenen Gesetze binnen
einer Frist von zwei Jahren verabschiedet werden. Dem Präsidium des Obersten Sowjets
obliegt ferner die Ausarbeitung des Wahlgesetzes zum Oli Mashlis der Republik Usbekistan
und die Durchführung einer Volksaussprache zu diesem Gesetzentwurf bis zum Ablauf des
Jahres 1993.
- 7. In Verbindung mit dem Gesetz der Republik Usbekistan vom 8. Dezember 1992
"über die Erklärung des Annahmetages der Verfassung der Republik Usbekistan zum
Volksfeiertag" wird der Artikel 77 des Arbeitsgesetzbuches der Republik Usbekistan
nach den Worten "l. September Unabhängigkeitstag" mit den Worten "8.
Dezember Tag der Verfassung der Republik Usbekistan" vervollständigt.
- 8. Die Verfassung (das Grundgesetz) der Republik Usbekistan des Jahres 1978
verliert ihre Gültigkeit am 8. Dezember 1992.
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- Präsident der Republik Usbekistan
I.KARIMOW
- Taschkent
- Dezember 1992
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- VERFASSUNG
- der Republik Usbekistan
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- PRÄAMBEL
- Das Volk Usbekistans,
- seine Treue zu den Menschenrechten und den Prinzipien der Staatssouveränität
feierlich verkündend,
- im Bewußtsein seiner Verantwortung vor den jetzt lebenden und nachfolgenden
Generationen,
- gestützt auf die historischen Erfahrungen der Entwicklung der usbekischen
Staatlichkeit,
- unter Wahrung der Ideale der Demokratie und sozialen Gerechtigkeit,
- die Priorität der allgemein anerkannten internationalen Rechtsnormen
anerkennend,
- bestrebt, den Bürgern der Republik ein würdiges, Leben zu garantieren,
- sich die Aufgabe der Schaffung eines humanen demokratischen Rechtsstaates
stellend,
- im Bestreben, den Zivilfrieden und die nationale Eintracht zu sichern,
- beschließt in Person seiner bevollmächtigten Vertreter diese Verfassung der
Republik Usbekistan.
- ABSCHNITT 1
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- HAUPTPRINZIPIEN
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- Kapitel 1
- STAATSSOUVERÄNITÄT
- Artikel 1. Usbekistan stellt eine souveräne demokratische Republik dar. Die
Staatsbezeichnungen "Republik Usbekistan" und "Usbekistan" haben
gleiche Kraft.
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- Artikel 2. Der Staat bringt den Willen des Volkes zum Ausdruck und dient seinen
Interessen. Die Staatsorgane und Amtspersonen sind vor der Gesellschaft und den Bürgern
verantwortlich.
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- Artikel 3. Die Republik Usbekistan bestimmt den national - staatlichen und
administrativ - territorialen Aufbau und das System der Staatsgewalts - und
Verwaltungsorgane und übt eine eigene Innen- und Außenpolitik aus.
- Die Staatsgrenze und das Hoheitsgebiet von Usbekistan sind unantastbar und
unteilbar.
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- Artikel 4. Die Staatssprache von Usbekistan ist Usbekisch.
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- Die Republik Usbekistan gewährleistet ein respektvolles Verhältnis zu den
Sprachen, Bräuchen und Traditionen der in ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten Nationen und
Völkerschaften und schafft ihnen die Voraussetzungen für ihre Entwicklung.
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- Artikel 5. Die Republik Usbekistan verfügt über eigene durch Gesetz bestimmte
Staatssymbole: Flagge, Wappen, Hymne.
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- Artikel 6. Die Hauptstadt der Republik Usbekistan ist Taschkent.
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- Kapitel II
- VOLKSHERRSCHAFT
- Artikel 7. Das Volk bildet den einzigen Ursprung der Staatsgewalt.
- Die Staatsgewalt wird in der Republik Usbekistan im Interesse des Volkes und
ausschließlich durch Organe ausgeübt, die durch die Verfassung der Republik Usbekistan
und die auf ihr beruhende Gesetzgebung dazu berechtigt werden. Die Aneignung von
Vollmachten der Staatsgewalt und Aussetzung oder Aufhebung der Tätigkeit der Staatsorgane
in einer nicht durch die Verfassung vorgesehenen Weise, die Schaffung neuer oder
paralleler Strukturen der Staatsgewalt sind, verfassungswidrig und werden durch Gesetz
geahndet.
- Artikel 8. Das Volk von Usbekistan .vird durch die Bürger der Republik
Usbekistan unabhängig von ihrer Nationalität gebildet.
- Artikel 9. Die Hauptfragen des öffentlichen und staatlichen Lebens werden in
Volksaussprachen behandelt und durch Volksentscheid (Referendum) gelöst. Die
Durchführungsbestimmungen für den Volksentscheid werden durch Gesetz festgelegt.
- Artikel 10. Im Namen des Volkes von Usbekistan. können nur der durch das Volk
gewählte Oli Mashlis und der Präsident der Republik auftreten.
- Kein Teil der Gesellschaft, weder eine politische, Partei, noch eine
gesellschaftliche Vereinigung, Bewegung oder eine Einzelperson, kann im Namen des Volkes
von Usbekistan auftreten.
- Artikel 11. Das System der Staatsgewalt der Republik Usbekistan gründet sich
auf dem Prinzip der Teilung der Staatsgewalt in Legislative, Exekutive und Judikative.
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- Artikel 12. In der Republik Usbekistan entwickelt sich das gesellschaftliche
Leben auf Grundlage der Vielfalt der politischen Institute, Ideologien und Meinungen.
- Keine Ideologie kann als Staatsideologie festgelegt werden.
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- Artikel 13. Die Demokratie fußt in der Republik Usbekistan auf
allgemeinmenschlichen Prinzipien, die dem Menschen und seinem Leben, seiner Freiheit,
Ehre, Würde und seinen anderen unabdingbaren Rechten absolute Priorität einräumen.
- Die demokratischen Rechte und Freiheiten werden durch die Verfassung und die
Gesetze geschützt.
- Artikel 14. Der Staat baut seine Tätigkeit auf den Prinzipien der sozialen
Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit im Interesse des Wohlstandes des Menschen und der
Gesellschaft auf.
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- Kapitel III
- VORRANGSTELLUNG DER VERFASSUNG UND DES
- GESETZES
- Artikel 15. In der Republik Usbekistan wird die absolute Vorrangstellung der
Verfassung und der Gesetze der Republik Usbekistan anerkannt.
- Der Staat, seine Organe, Amtspersonen, gesellschaftlichen Vereinigungen und
Bürger handeln in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen.
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- Artikel 16.,Keine der Bestimmungen dieser Verfassung kann zum Nachteil der
Rechte und Interessen der Republik Usbekistan ausgelegt werden.
- Kein Gesetz oder Normativakt kann den Normen und Prinzipien der Verfassung
zuwiderlaufen.
- Kapitel IV
- AUßENPOLITIK
- Artikel 17. Die Republik Usbekistan stellt ein vollberechtigtes Subjekt der
internationalen Beziehungen dar. Ihre Außenpolitik geht von den Prinzipien der
Souveränitätsgleichheit aller Staaten, dem Verzicht
- auf Einsatz oder Androhung von Gewalt, der Untastbarkeit der Grenzen, der
friedlichen Regelung von Streitfällen, der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten
anderer Staaten und den übrigen allgemeingültigen Prinzipien und Normen des
internationalen Rechts aus.
- Die Republik ist berechtigt, unter Zugrundelegung der vorrangigen Interessen des
Staates, des Volkes, seines Wohlstandes und seiner Sicherheit Bündnisse zu schließen, in
Staatsgemeinschaften und andere zwischenstaatliche Gebilde einzugehen und sie zu
verlassen.
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- ABSCHNITT 2
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- GRUNDRECHTE, -FPEIHEITEN UND -PFLICHTEN
- DES MENSCHEN UND BÜRGERS
- Kapitel V
- ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
- Artikel 18. Alle Bürger der Republik Usbekistan haben gleiche Rechte und
Freiheiten und sind unabhängig von dem Geschlecht, der Rasse, Nationalität, Sprache,
Religion, sozialen Herkunft, den Anschauungen oder der persönlichen und
gesellschaftlichen Stellung vor dem Gesetzt gleich.
- Vorrechte können nur durch das Gesetz festgelegt werden und müssen den
Prinzipien der sozialen -Gerechtigkeit entsprechen.
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- Artikel 19. Die Bürger der Republik Usbekistan und der Staat sind durch
gegenseitige Rechte und Pflichten aneinander gebunden, Die in der Verfassung und in
Gesetzen festgelegten Rechte und Freiheiten der Bürger sind unverletzlich. Niemand hat
das Recht, sie ohne Gerichtsbeschluß abzuerkennen oder einzuschränken.
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- Artikel 20. Die Verwirklichung seiner Rechte und Freiheiten durch den Bürger
darf die gesetzlichen Interessen, Rechte und Freiheiten anderer Bürger und Staaten und
der Gesellschaft nicht verletzen.
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- Kapitel VI
- STAATSBÜRGERSCHAFT
- Artikel 21. In der Republik Usbekistan wird eine einheitliche
Staatsbürgerschaft im gesamten Hoheitsgebiet der Republik eingeführt.
- Die Staatsbürgerschaft ist gleich für alle unabhängig von der Art der
Voraussetzungen für ihren Erwerb.
- Jeder Bürger der Republik Karakalpakstan ist gleichzeitig Bürger der Republik
Usbekistan.
- Die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erwerb oder den Verlust der
Staatsbürgerschaft werden durch das Gesetz festgelegt.
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- Artikel 22. Die Republik Usbekistan garantiert ihren Bürgern den Rechtsschutz
und die Fürsorge innerhalb und außerhalb des Hoheitsgebiet der Republik Usbekistan.
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- Artikel 23. Ausländische Bürger und Staatenlose genießen im Hoheitsgebiet der
Republik Usbekistan alle Rechte und Freiheiten entsprechend den Normen des internationalen
Rechts.
- Sie haben die durch die Verfassung, die Gesetze und die internationalen
Vereinbarungen der Republik Usbekistan vorgesehenen Pflichten.
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- Kapitel VII
- PERSÖNLICHE RECHTE UND FREIHEITEN
- Artikel 24. Das Recht auf Leben ist ein unantastbares Recht jedes Menschen. Ein
Anschlag auf das Leben ist ein schwerstwiegendes Verbrechen.
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- Artikel 25. Jeder besitzt das Recht auf Freiheit und persönliche
Unversehrtheit.
- Niemand kann anders als auf Grundlage des Gesetzes festgenommen oder
festgehalten werden.
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- Artikel 26. Jeder, dem die Ausführung einer Straftat zur Last gelegt wird, gilt
als unschuldig, solange seine Schuld nicht auf gesetzlichem Wege durch eine ,öffentliche
Gerichtsverhandlung unter Gewährleistung ,aller Schutzmöglichkeiten nachgewiesen wird.
- Niemand kann Foltern, Nötigungen oder einer anderen brutalen oder die
Menschenwürde erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden.
- Niemand kann ohne seine Einverständnis medizinischen oder wissenschaftlichen
Versuchen ausgesetzt werden.
- Artikel 27. Jeder hat das Recht auf Schutz vor Angriffen auf seine Ehre und
Würde und vor Einmischungen in sein Privatleben und auf die Unverletztlichkeit seiner
Wohnung.
- Niemand darf anders als in der durch das Gesetz vorgesehenen Weise die Wohnung
betreten, Haussuchungen oder Durchsichten durchführen oder das Brief und
Fernmeldegeheimnis verletzen.
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- Artikel 28. Die Bürger der Republik Usbekistan haben das Recht auf
Freizügigkeit im ganzen Gebiet der Republik Usbekistan und das Recht auf freie Ein und
Ausreise, mit Ausnahme der durch das Gesetz vorgesehenen Einschränkungen.
- Artikel 29. Jeder hat das Recht auf Freiheit der Gedanken, der
Meinungsäußerung und der Gesinnung. Jeder ist berechtigt, eine beliebige Information zu
suchen, zu empfangen oder zu verbreiten, mit Ausname von Informationen, die gegen die
bestehende Verfassungsordnung gerichtet sind oder unter die durch das ,Gesetz vorgesehenen
Einschränkungen fallen.
- Die Freiheit der Meinungen und ihrer Äußerung kann durch das Gesetz in
Verbindung mit Staats- oder anderen Geheimnissen eingeschränkt werden.
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- Artikel 30. Alle Staatsorgane, gesellschaftlichen Verbände und Amtspersonen der
Republik Usbekistan sind verpflichtet, den Bürgern die Einsichtnahme in Dokumente,
Entscheide und andere Unterlagen, die ihre 1Zectite und Interessen berühren, zu
ermöglichen.
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- Artikel 31. Die Gewissensfreiheit wird allen zugesichert. Jeder hat das Recht,
sich zu einer beliebigen ,oder zu keiner Religion zu bekennen. Die gewaltsame Verbreitung
religiöser Anschauungen ist unzulässig.
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- Kapitel VIII
- POLITISCHE RECHTE
- Artikel 32. Die Bürger der Republik Usbekistan haben das Recht, sich an der
Verwaltung des Gesellschafts- und Staatswesens unmittelbar öder über ihre Vertreter zu
beteiligend Diese Beteiligung wird durch Selbstverwaltung, Durchführung von
Volksentscheiden und demokratische Bildung von Staatsorganen verwirklich.
- Artikel 33. Die Bürger haben das Recht, ihre gesellschaftliche Aktivität in
Form von Kundgebungen, Versammlungen und Demonstrationen in Übereinstimmung mit dem
Gesetz der Republik Usbekistan zu verwirklichen. Die Staatsorgane sind nur aus
begründeten Sicherheitsbedenken berechtigt, die Durchführung dieser Maßnahmen zu
unterbrechen oder zu untersagen.
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- Artikel 34. Die Bürger der Republik Usbekistan sind berechtigt, sich in
Gewerkschaftsbünden, politischen Parteien und anderen gesellschaftlichen Verbänden zu
vereinigen und an Massenbewegungen zu beteiligen.
- Niemand kann die Rechte, Freiheiten und die Würde von Personen schmälern, die
eine oppositionnelle Minderheit in politischen Parteien, gesellschaftlichen Verbänden,
Massenbewegungen oder Vertretungsmachtorganen bilden.
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- Artikel 35. Jeder ist berechtigt, als Einzelperson oder gemeinsam mit anderen
Personen Anträge, Vorschläge und Beschwerden an zuständige Staatsorgane und
Institutionen oder an Volksvertreter zu richten.
- Die Anträge, Vorschläge und Beschwerden müssen in der durch das Gesetz
vorgesehenen Weise und in den vorgesehenen Fristen bearbeitet werden.
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- Kapitel IX
- WIRTSCHAFTLICHE UND SOZIALE RECHTE
- Artikel 36. Jeder hat das Recht auf Eigentum.
- Das Geheimnis der Bankeinlagen und das Erbrecht werden durch das Gesetz
garantiert.
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- Artikel 37. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Arbeitswahl, auf gerechte
Arbeitsbedingungen und auf Schutz vor Arbeitslosigkeit gemäß Gesetz.
- Zwangsarbeit ist unzulässig mit Ausnahme der Abbüßung einer durch Gericht
verordneten Strafe und anderer durch Gesetz vorgesehenen Fälle.
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- Artikel 38. Erwerbsberufstätige haben das Recht auf bezahlten Urlaub, Die
Arbeitstagdauer und die Dauer des bezahlten Urlaubs werden durch Gesetz festgelegt.
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- Artikel 39. Jeder hat das Recht auf soziale Alterversorgung und auf Versorgung
bei Verlust der Arbeitsfähigkeit, Verlust des Ernährers und in anderen gesetzlich
bestimmten Fällen.
- Die Renten, Beihilfen und anderen Sozialleistungen dürfen das offiziell
festgelegte Überlebensminimum nicht unterschreiten.
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- Artikel 40. Jeder hat das Recht auf qualifizierte ärztliche Betreuung.
- Artikel 41. Jedem steht das Recht auf Bildung zu.
- Der Staat garantiert eine kostenlose Allgemeinbildung. Das Schulwesen steht
unter staatlicher Aufsicht.
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- Artikel 42. Jedem wird die Freiheit der wissenschaftlichen und technischen
schöpferischen Arbeit und das Recht auf Inanspruchnahme der Kulturerrungenschaften
garantiert. Der Staat sorgt für die kulturelle, wissenschaftliche und technische
Entwicklung der Gesellschaft.
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- Kapitel X
- GARANTIEN DER MENSCHENRECHTE
- UND -FREIHEITEN
- Artikel 43. Der Staat sichert die in der Verfassung und den Gesetzen verankerten
Rechte und Freiheiten der Bürger.
- Artikel 44. Jedem wird der gerichtliche Schutz seiner Rechte und Freiheiten, das
Recht auf gerichtliche Anfechtung ungesetzlicher Handlungen der Staatsorgane, Amtspersonen
und gesellschaftlichen Vereinigungen garantiert.
- Artikel 45. Die Rechte Unmündiger, Arbeitsunfähiger und alleinstehender
bejahrter Menschen stehen unter staatlichem Schutz.
- Artikel 46. Frauen und Männer haben gleiche Rechte.
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- Kapitel XI
- PFLICHTEN DER BÜRGER
- Artikel 47. Alle Bürger tragen die Pflichten, die ihnen durch die Verfassung
auferlegt werden.
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- Artikel 48. Die Bürger sind verpflichtet, die Verfassung und die Gesetze
einhalten und die Rechte, Freiheiten, die Ehre und Würde anderer Menschen zu achten.
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- Artikel 49. Die Bürger sind verpflichtet, das historische, geistige und
kulturelle Erbe der Völker Usbekistans zu wahren.
- Die Kulturdenkmäler werden durch den Staat geschützt.
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- Artikel 50. Die Bürger sind verpflichtet, sorgsam mit der Umwelt umzugehen.
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- Artikel 51. Die Bürger sind verpflichtet, die durch Gesetz festgelegten Steuern
und örtlichen Abgaben zu entrichten.
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- Artikel 52. Der Schutz der Republik Usbekista,1 ist die Pflicht jedes Bürgers
der Republik Usbekistan. Die Bürger sind verpflichtet, ihren Wehrdienst oder einen
alternativen Dienst gemäß Gesetz zu leisten.
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- ABSCHNITT 3
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- GESELLSCHAFT UND PERSONLICHKEIT
- Kapitel XII
- WIRTSCHAFTLICHE GRUNDLAGEN DER GESELLSCHAFT
- Artikel 53. Die Grundlage der auf die Entwicklung marktwirtschaftlicher
Beziehungen ausgerichteten Wirtschaft Usbekistans wird durch das Eigentum in seinen
verschiedenen Formen gebildet. Der Staat garantiert die Freiheit der wirtschaftlichen
Tätigkeit, des Unternehmertums und der Arbeit unter Berücksichtigung des Vorrangs der
Verbraucherrechte, Gleichberechtigung und den Rechtsschutz aller Eigentumsformen.
- Das Privateigentum ist wie alle Eigentumsformen unantastbar und wird durch den
Staat geschützt. Der Eigentümer kann nur in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen und
auf dort festgelegte Weise enteignet werden.
- Artikel -54. Der Eigentümer kann nach eigenen Ermessen das Recht des Besitzes,
der Nutzung und der freien Verfügung in bezug auf sein Vermögen ausüben. Die Ausübung
des Eigentumsrechts darf der Umwelt keinen Schaden zufügen, darf die Rechte und,
gesetzlich geschützten Interessen der Bürger, juristischen Personen und des Staates
nicht beeinträchtigen.,
- Artikel 55. Der Boden, die Bodenschätze, die Binnengewässer, die Pflanzen -
und Tierwelt und die übrigen Naturressourcen bilden das allgemeinnationale Reichtum, das
eine rationelle Nutzung erfordern und durch den Staat geschützt werden.
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- Kapitel XIII
- GESELLSCHAFTLICHE VEREINIGUNGEN
- Artikel 56. Als gesellschaftliche Vereinigungen -werden in der Republik
Usbekistan Gewerkschaftsbünde, politische Parteien, Vereinigungen von Wissenschaftlern,
Frauen-, Veteranen - und Jugendorganisationen, Urheberverbände, Massenbewegungen andere
in gesetzlicher Weise registrierten Bürgervereinigungen anerkannt.
- Artikel 57. Untersagt wird die Gründung und Tätigkeit von politischen Parteien
und anderen gesellschaftlichen Vereinigungen, die sich die gewaltsame Änderung der
verfassungsmäßigen Ordnung zum Ziel, setzen und gegen die Souveränität, Integrität
und Sicherheit der Republik, die verfassungsmäßigen Rechte und Freiheiten ihrer Bürger
auftreten, den Krieg oder soziale, nationale, russische und religiöse Feindschaft
propagieren oder sich an der Gesundheit oder Sittlichkeit des Volkes vergreifen, und von
paramilitärischen Vereinigungen oder Parteien mit nationalen ,oder religiösen
Zugehörigkeitskriterien.
- Untersagt ist die Gründung von Geheimgesellschaften und -vereinigungen.
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- Artikel 58. Der Staat sichert die Wahrung der Rechte und gesetzlichen Interessen
der gesellschaftlichen Vereinigungen und schafft ihnen gleiche Rechtsmöglichkeiten für
die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.
- Eingriffe der Staatsorgane und Amtspersonen in die Tätigkeit von
gesellschaftlichen Vereinigungen oder die Einmischung der gesellschaftlichen Vereinigungen
in die Tätigkeit der Staatsorgane und Amtspersonen sind unzulässig.
- Artikel 59. Die Gewerkschaftsbünde bringen die sozialwirtschaftlichen Rechte
und Interessen der Beschäftigten zum Ausdruck und sorgen für ihren Schutz. Die
Mitgliedschaft in Gewerkschaftsorganisationen ist freiwillig.
- Artikel 60. Die politischen Parteien äußern den politischen Willen der
verschiedenen sozialen Schichten sind Gruppen und beteiligen sich an der Ausbildung der
Staatsmacht über ihre demokratisch gewählten Vertreter. Die politischen Parteien sind
verpflichtet, dem Oli Mashlis oder dem durch ihn beauftragten Organ in vorgeschriebener
Weise Rechenschaftsberichte über die Finanzquellen für ihre Tätigkeit vorzulegen.
- Artikel 61. Die religiösen Organisationen und Vereinigungen sind vom Staat
getrennt und sind alle gleich vor dem Gesetz. Der Staat mischt sich in die Tätigkeit
religiöser Vereinigungen nicht ein.
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- Artikel 62. Die Auflösung, das Verbot oder die Tätigkeitsbeschränkung können
den gesellschaftlichen Vereinigungen nur auf Grundlage eines Gerichtsbeschlusses auferlegt
werden.
- Kapite1 XIV
- DIE FAMILIE
-
- Artikel 63. Die Familie bildet die Grundzelle der Gesellschaft und hat das Recht
auf gesellschaftlichen und staatlichen Schutz.
- Die Ehe gründet sich auf freiem Einverständnis und Gleichberechtigung beider
Seiten.
-
- Artikel 64. Die Eltern sind verpflichtet, für den Lebensunterhalt und die
Erziehung ihrer Kinder bis zu deren Mündigkeit zu sorgen.
- Der Staat und die Gesellschaft sichern den Unterhalt, die Erziehung und Bildung
von Waisenkindern und Kindern, deren Eltern das Sorgerecht abgesprochen wurde, und
fördern Wohltätigkeitsaktionen zu ihren Gunsten.
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- Artikel 65. Die Kinder sind gleich vor dem Gesetz, unabhängig von ihrer
Abstammung und dem Personenstand ihrer Eltern.
- Die Mutterschaft und die Kindheit werden durch den Staat geschützt.
- Artikel 66. Volljährigen erwerbsfähigen Kindern obliegt die Sorgepflicht für
ihre Eltern.
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- Kapitel XV
- MASSENINFORMATIONSMEDIEN
- Artikel 67. Die Masseninformationsmedien sind frei und werden in ihrer
Tätigkeit durch das Gesetz geleitet. Sie tragen in festgelegter Weise die Verantwortung
für die Wahrheitstreue der durch sie verbreiteten Information.
- Eine Zensur ist unzulässig.
- ABSCHNITT 4
-
- ADMINISTRATIV-TEPRITORIALER UND
- STAATLICHER, AUFBAU
- Kapitel XVI
- ADMINISTRATIV-TERRITORIALER AUFBAU DER
-
- REPUBLIK USBEKISTAN
- Artikel 68. Die Republik Usbekistan besteht aus Oblasten, Rayons, Städten,
Siedlungen, Kischlaks, Aulen und der Republik Karakalpakstan.
-
- Artikel 69. Grenzveränderungen der Republik Karakalpakstan, der Oblaste und der
Stadt Taschkent, die Neubildung oder Aufhebung von Oblästen, Städten und Rayons
erfordert das Einverständnis des Oli Mashlis der Republik Usbekistan.
-
- Kapitel XVII
- REPUBLIK KARAKALPAKSTAN
- Artikel 70. Die souveräne Republik- Karakalpakistan geht als Bestandteil in die
Republik Usbekistan ein.
- Die Souveränität der Republik Karakalpakstan wird durch die Republik
Usbekistan geschützt.
- Artikel 71. Die Republik Kirakalpakstan verfügt über eine eigene Verfassung.
- Die Verfassung der Republik Karakalpakstan kann der Verfassung der Republik
Usbekistan nicht widersprechen.
-
- Artikel 72. Die Gesetze der Republik Usbekistan sind bindend im Hoheitsgebiet
der Republik Karakalpakstan.
- Artikel 73. Das Hoheitsgebiet und die Grenzen der Republik Karakalpakstan konnen
ohne ihr Einverständnis nicht verändert werden. Die Republik Karakalpäkstan löst
selbständige die Fragen ihres administrativ -territorialen Aufbaus.
- Artikel 74. Die Republik Karakalpakstan ist berechtigt, aus der Republik
Usbekistan auszuscheiden, wozu der Beschluß durch einen allgemeinen Volksentcheid in
Karakalpakstan gefaßt werden muß.
- Artikel 75. Die gegenseitigem Beziehungen der Republik Usbekistan und der
Republik Karakalpakstan werden im Rahmen der Verfassung der Republik Usbekistan durch
Verträge und Abkommen geregelt, die zwischen der Republik Usbekistan und der Republik
Karakalpakstan geschlossen werden.
- Streite zwischen der Republik Usbekistan und der Republik Karakalpakstan werden
mittels Schlichtungsverfahren entschieden.
- ABSCHNITT 5
-
- ORGANISATION DER STAATSGEWALT
- Kapitel XVIII
- DEP, OLI MASHLIS DER REPUBLIK USBEKISTAN
- Artikel 76. Das höchste staatliche Vertretungsorgan besteht in dem Oli Mashlis
der Republik Usbekistan, der die Gesetzgebungsgewalt ausübt.
- Artikel 77. Der Oli Mashlis der Republik Usbekistan wird durch 150 Deputierte
gebildet, die in Territorialwahlkreisen auf Mehrparteiengrundlage für eine Frist von
fünf Jahren gewählt werden.
- Das Recht auf Wähl in den Oli Mashlis der Republik Usbekistan besitzen die
Bürger der Republik Usbekistan, die am Wahltag ein Alter von 25 Jahren erreicht haben.
- Die Forderungen an die Wahlkandidaten werden durch das Gesetz bestimmt.
-
- Artikel 78. Der Oli Mashlis der Republik Usbekistan verfügt über folgende
ausschließlichen Rechte:
- 1) Annahme der Verfassung der Republik Usbekistan, Einbringung von
Veränderungen und Ergänzungen in die Verfassung;
- 2) Verabschiedung von Gesetzen der Republik Usbekistan, Einbringung von
Veränderungen und Ergänzungen in die Gesetze;
- 3) Festlegung der Hauptrichtungen der Innen - und Außenpolitik der Republik
Usbekistan und Beschlußfassung über strategische Staatsprogramme;
- 4) Bestimmung des Systems und der Vollmachten der Organe der Legislative,
Exekutive und Judikative in der Republik Usbekistan;
- 5) Einschluß neuer Staatsgebilde in den Bestand der Republik Usbekistan und
Bestätigung der Beschlüsse über den Austritt aus der Republik Usbekistan
- 6) gesetzgeberische Regelung des Zoll - , Währungs und Kreditwesens;
- 7) gesetzgeberische Regelung der Fragen des administrativ - territorialen
Aufbaus und der Grenzveränderungen der Republik Usbekistan;
- 8) Verabschiedung des durch das Ministerkabinett eingebrachten Budgets der
Republik Usbekistan und Kontrolle Über seine Einhaltung, Festlegung der Steuern und der
übrigen Pflichtabgaben;
- 9) Ansetzung von Wahlen in den Oli Mashlis der Republik Usbekistan und die
örtlichen Vertretungsorgane; Berufung der Zentralen Wahlkommission;
- 10) Festlegung des Datums der Wahl des Präsidenten der Republik Usbekistan nach
Ablauf seiner Amtsperiode;
- 11) Wahl des Vorsitzenden des Oli Mashlis der Republik Usbekistan und seiner
Stellvertreter;
- 12)Wahl des Verfassungsgerichts der Republik Usbekistan;
- 13) Wahl des Obersten Gerichts der Republik Usbekistan.
- 14) Wahl des Obersten Wirtschaftsgerichts der Republik Usbekistan;
- 15) Ernennung und Entlassung des durch den Präsidenten der Republik Usbekistan
vorgestellten Vorsitzenden des Staatskomitees der Republik Usbekistan für Umweltschutz;
- 16) Bestätigung der Erlasse des Präsidenten der Republik Usbekistan über die
Ernennung und Entlassung des Ministerpräsidenten, seines Ersten Stellvertreters, seiner
Stellvertreter, der Mitglieder des Ministerkabinetts;
- 17) Bestätigung der Erlasse des Präsidenten der Republik Usbekistan über die
Ernennung und Entlassung des Generalstaatsanwalts der Republik Usbekistan und seiner
Stellvertreter;
- 18) Ernennung und Entlassung des durch den Präsidenten der Republik Usbekistan
vorgestellten Vorsitzenden des Zentralbankdirektoriums der Republik Usbekistan;
- 19) Bestätigung der Erlasse des Präsidenten der Republik Usbekistan über die
Bildung oder Auflösung von Ministerien, Staatskomitees und anderen
Staatsverwaltungseinheiten;
- Bestätigung der Erlasse des Präsidenten der, Republik Usbekistan über die
Ausrufung einer allgemeinen oder Teilmobilmachung, über die Erklärung, Verlängerung
oder Aufhebung des Ausnahmezustands;
- 21) Ratifizierung und Kündigung von internationalen Verträgen und Abkommen;
- 22) Stiftung von Staatsauszeichnungen und Verleihung von Titeln;
- 23) Bildung, Auflösung und Umbenennung von Rayons, Städten und Oblasten,
Änderung ihrer Grenzen;
- 24) Wahrnehmung der anderen durch diese Verfassung vorgesehenen Vollmachten.
- Artikel 79. Die Sitzung des Oli Mashlis gilt als beschlußfähig, wenn
mindestens zwei Drittel aller Deputierten an ihr teilnehmen.
- Artikel 80. An der Sitzung des Oli Mashlis der Republik Usbekistan und seiner
Organe können der Präsident der Republik Usbekistan, der Ministerpräsident und die
Kabinettsmitglieder, der Vorsitzende des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichts und
des Obersten Wirtschaftsgerichts, der Generalstaatsanwalt der Republik- und der
Vorsitzende des Zentralbankdirektoriums teilnehmen.
- Artikel 81. Nach Ablauf seiner Legislaturperiode setzt der Oli Mashlis der
Republik Usbekistan seine Tätigkeit bis zur Tätigkeitsaufnahme durch den Oli Mashlis der
neuen Legislaturperiode fort.
- Die erste Tagung nach der Wahl des Oli Mashlis ,der Republik Usbekistan wird
durch die Zentrale Wahlkommission spätestens in zwei Monaten nach der Wahl einberufen.
- Artikel 82. Das Recht auf Gesetzesinitiative in Oli Mashlis der Republik
Usbekistan steht dem Präsidenten der Republik Usbekistan, der Republik Karakalpakstan,
vertreten durch ihr höchstes Staatsorgan, den Deputierten des Oli Mashlis der Republik
Usbekistan, dem Ministerkabinett der Republik Usbekistan, dem Verfassungsgericht, dem
Obersten Gericht, dem Wirtschaftsgericht und dem Generalstaatsanwalt der Republik
Usbekistan zu.
- Artikel 83. Der Oli Mashlis der Republik- Usbekiastan verabschiedet Gesetze,
Verordnungen und andere Akte. Zur Annahme eines Gesetzes ist die Mehrzahl aller Stimmen
des Oli Mashlis notwendig.
- .Die Verkündigung der Gesetze und der anderen -Normativakte bildet eine
obligatorische Bedingung ihrer Inkrafttretung.
- Artikel 84. Der Vorsitzende des Oli Mashlis und seine, Stellvertreter werden aus
der Zahl der Deputierten des Oli Mashlis der Republik Usbekistan in geheimer Abstimmung
gewählt.
- Der Vorsitzende des Oli Mashlis und seine Stellvertreter legen alljährlich
einen Rechenschaftsbericht vor dem Oli Mashlis ab.
- Einer der Stellvertreter des Vorsitzenden des Oli Mashlis muß Vertreter der
Republik Karakalpakstan rund gleichzeitig Deputierter des Oli Mashlis der Republik
Usbekistan sein.
- Der Vorsitzende des Oli Mashlis der Republik UsIbekistan und seine
Stellvertreter werden für die ganze Legislaturperiode des Oli Mashlis gewählt.
- Die gleiche Person kann nicht für mehr als zwei .aufeinanderfolgende
Legislaturperioden zum Vorsitzenden des Oli Mashlis der Republik Usbekistan gewählt
werden.
- Der Vorsitzende des Oli Mashlis der Republik Usbekistn kann vorzeitig auf
Beschluß des Oli Mashlis der Republik Usbekistan abberufen worden, wobei dieser Beschluß
mit einer Zweidrittelmehrheit der Deputierten des Oli Mashlis der Republik Usbekistan in
geheimer Abstimmung gefaßt werden muß.
- Artikel 85. Der Vorsitzende des Oli Mashlis der Republik Usbekistan:
- 1) übt die allgemeine Leitung bei Vorbereitung der durch den Oli Mashlis zu
verhandelnden Fragen aus;
- 2) beruft die Tagungen des Oli Mashlis ein und konzipiert gemeinsam mit den
Vorsitzenden der Komitees und Kommissionen die Vorlagen zur Tagesordnung;
- 3) übt den Vorsitz in den Sitzungen des Oli Mashlis aus;
- 4) koordiniert die Tätigkeit der Komitees und Kommissionen des Oli Mashlis;
- 5) organisiert die Kontrolle über die Durchführung der Gesetze und
Verordnungen des Oli Mashlis;
- 6) leitet die Arbeit zur Verwirklichung der zwischenparlamentarischen
Verbindungen und Tätigkeiten der mit dem Wirken in internationalen parlamentarischen
Organisationen betrauten Gruppen;
- 7) stellt dem Oli Mashlis die Kandidaten für die Wahl zum Stellvertreter des
Vorsitzenden des Oli Mashlis und zu den Vorsitzenden der Komitees und
- Kommissionen des Oli Mashlis vor;
- 8) nimmt auf Vorschlag der Vorsitzenden der Komitees und Kommissionen bei
nachträglicher Bestätigung durch den Oli Mashlis Änderungen der Besetzung der Komitees
und Kommissionen vor;
- 9) leitet die Tätigkeit der Presseorgane des Oli Mashlis;
- 10)bestätigt die Statuten und Besetzungen der Redaktionskollegien der
Presseorgane des Oli Mashlis und die für sie bestimmten Kostenvoranschläge;
- 11) ernennt und entläßt die Redakteure der Presseorgane des Oli Mashlis;
- 12) bestätigt die Kostenvoranschläge für die Deputiertendiäten und den
Apparat des Oli Mashlis;
- 13) unterzeichnet die Verordnungen des Oli Mashlis der Republik Usbekistan.
- Der Vorsitzende des Oli Mashlis der Republik Usbekistan gibt Anordnungen aus.
-
- Artikel 86. Der Oli Mashlis wählt aus der Zahl der Deputierten Komitees und
Kommissionen für die Fährung der Gesetzgebungsarbeit, die einleitende Prüfung und
Vorbereitung von Fragen vor ihrer Behandlung durch den Oli Mashlis und die Kontrolle der
Durchführung der Gesetze und der übrigen Beschlüsse des Oli Mashlis der Republik
Usbekistan.
- Der Oli Mashlis beruft bei Notwendigkeit Deputierten -, Revisions- und andere
Kommissionen für die Lösung ständiger oder zeitweiliger Aufgaben.
-
- Artikel 87. Den in den Oli Maslilis gewählten Deputierten werden in
festgelegter Weise die mit der Deputiertentätigkeit zusammenhängenden Ausgaben
zurückerstattet. Die ständig am Oli Mashlis der Republik beschäftigten Deputierten
können vor Ablauf ihrer Vollmachtsperiode keine weiteren besoldeten Ämter oder
unternehmerische Tätigkeiten ausüben.
-
- Artikel 88. Die Deputierten des Oli Mashlis genie13en das Immunitätsrecht. Sie
können nicht zu strafrechtlicher Verantwortung gezogen, festgenommen oder gerichtlich zu
einer Disziplinarstrafe ohne Zustimmung des Oli Mashlis verurteilt werden.
-
-
- Kapitel XIX
- DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK USBEKISTAN
- Artikel 89. Der Präsident der Republik Usbekistan stellt das Oberhaupt des
Staates und der Vollzugsgewalt in der Republik Usbekistan dar. Der Präsident der Republik
Usbekistan ist gleichzeitig Vorsitzender des Ministerkabinetts.
-
- Artikel 90. Zum Präsidenten der Republik Usbekistan kann jeder Bürger der
Republik Usbekistan gewälilt werden, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet
hat, die Staatssprache einwandfrei beherrscht und mindestens 10 Jahre unmittelbar vor der
Wahl im Hoheitsgebiet der Republik Usbekistan ,wohnhaft war. Die anschließende Wiederwahl
der gleichen Person zum Präsidenten der Republik Usbekistan ist nur einmal möglich.
- Der Präsident der Republik Usbekistan wird durch die Bürger der Republik
Usbekistan durch allgemeine, gleiche und direkte Wahl in geheimer Abstimmung für eine
Frist von fünf Jahren gewählt. Das Verfahren. der Wahl des Präsidenten wird durch das
Gesetz der Republik Usbekistan festgelegt.
-
- Artikel 91. Der Präsident kann vor Ablauf seiner Vollmachtsperiode keine
weiteren besoldeten Ämter einnehmen, Deputierter eines Vertretungsorgan sein oder
unternehmerische Tätigkeiten ausüben.
- Die Person des Präsidenten ist unantastbar und wird durch das Gesetz
geschützt.
-
- Artikel 92. Der Amtsantritt des Präsidenten beginnt mit der Leistung des
Amtseids nachstehenden, Inhalts auf einer Sitzung des Oli Mashlis:
-
- "Ich schwöre, daß ich treu dem Volk- Usbekistans dienen, streng die
Verfassung und die Gesetze der Republik einhalten, die Rechte und Freiheiten der Bürger
garantieren und gewissenhaft die dem Präsidenten der Republik Usbekistan auferlegten
Pflichten erfüllen werde".
-
- Artikel 93. Der Präsident der Republik Usbekistan:
- 1) tritt als Garant der Einhaltung der Rechte und Freiheiten der Bürger, der
Verfassung und der Gesetze der Republik Usbekistan auf;
- 2) trifft die erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der Souveränität, der
Sicherheit und territorialen Integrität der Republik Usbekistan und der Verwirklichung
der Beschlüsse zu Fragen des nationalstaatlichen Aufbaus auf;
- 3) vertritt die Republik Usbekistan innerhalb des, Landes und bei
internationalen Beziehungen;
- 4) führt Verhandlungen und unterzeichnet Verträge und Abkommen der Republik
Usbekistan, sichert die Erfüllung der durch die Republik geschlossenen Verträge und
Abkommen und der angenommenen. Verpflichtungen;
- nimmt die Beglaubigungs- und Abberufungsschreiben der bei ihm akkreditierten
diplomatischen und anderen Vertreter an;
- ernennt und entläßt die diplomatischen und, anderen Vertreter der Republik
Usbekistan in ausländischen Staaten;
- 7) legt dem Oli Mashlis der Republik alljährlich die Information über die
innere und äußere Lage vor;
- 8) stellt den Apparat der Vollzugsgewalt auf und leitet ihn an, sichert das
Zusammenwirken der höchsten Organe der Staatsgewalt und der Republiksver-waltung, bildet
und löst Ministerien, Staatskomitees, und andere Organe der Staatsverwaltung der Republik
Usbekistan auf und legt die diesbezüglichen Erlasse dem Oli Mashlis zur Bestätigung vor;
- 9) ernennt und entläßt den Ministerpräsidenten" seinen Ersten
Stellvertreter, seine Stellvertreter, die Mitglieder des Ministerkabinetts der Republik
Usbe1,@istan, den Generalstaatsanwalt der Republik Usbekistan, und seine Stellvertreter
mit nachfolgender Bestätiguilg durch den Oli Mashlis;
- 10) stellt dem Oli Mashlis der Republik Usbekistan die Kandidaten für das Amt
des Vorsitzenden und der Mitglieder des Verfassungsgerichts, des Vorsitzenden und der
Mitglieder des Obersten Gerichts, des Vorsitzenden und der Mitglieder des Obersten
Wirtschaftsgerichts, des Vorsitzenden der Zentralbank der Republik Usbekistan und des
Vorsitzenden des Staatskomitees für Umweltschutz der Republik Usbekistan vor;
- 11) ernennt und entläßt die Richter der Oblast-, Rayon-, Stadt- und
Wirtschaftsgerichte;
- 12) ernennt und entläßt die Chokime der Oblaste und der Stadt Taschkent mit
nachfolgender Bestätigung durch die entsprechenden Volksdeputiertensowjets; der
Präsident ist berechtigt, durch eigenen Beschluß die Chokime der Rayons und Städte zu
entlassen, falls sie die Verfassung oder die Gesetze verletzen und Handlungen ausführen,
die die Ehre und Würde eines Chokims verletzen;
- 13) unterbricht die Durchführung von Akten der -Staatsverwaltungsorgane der
Republik öder der Chokime oder hebt sie auf;
- 14) unterzeichnet die Gesetze der Republik Usbekistan; ist berechtigt, gegen
Gesetze Einspruch zu erheben und sie zur nochmaligen Erörterung und Abstimmung an den Oli
Mashlis zurückzugeben. Falls der Oli Mashlis mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen
den vordem gefaßten Beschluß bestätigt, unterzeichnet der Präsident das Gesetz.
- 15) führt in besonderen Fällen (reale äußere Bedrohung, Massenunruhen,
Katastrophen, Naturereignisse, .Epidemien) im Interesse des Schutzes der Bürger den
..Ausnahmezustand im ganzen Hoheitsgebiet oder in Teilgebieten der Republik Usbekistan ein
und läßt ihn innerhalb von drei Tagen durch den Oli Mashlis der Republik Usbekistan
bestätigen. Die Bedingungen und die Einführungsordnung des Ausnahmezustands werden durch
das Gesetz festgelegt;
- 16) stellt den Obersten Befehlshaber der Streitkräfte der Republik dar, ernennt
und entläßt die Obersten Führung der Streitkräfte und verleiht die obersten
Dienstgrade;
- 17) erklärt den Kriegszustand bei einem Angriff ,auf die Republik Usbekistan
oder bei der Erfüllung vertraglich festgelegter Pflichten zur gemeinsamen Verteidigung
gegen Aggressionen mit nachfolgender ,Bestätigung durch den Oli Mashlis der Republik
Usbekistan im Laufe von drei Tagen;
- 18) zeichnet mit Orden, Medaillen und Ehrenurkunden der Republik Usbekistan aus,
verleiht Qualifikations- und Ehrentitel der Republik Usbekistan;
- 19) löst Fragen der Staatsbürgerschaft der Republik Usbekistan und der
politischen Asylgewährung;
- 20) nimmt Amnestieakte an und begnadigt Bürger", die durch Gerichte der
Republik Usbekistan verurteilt. wurden;
- 21) stellt den Sicherheitsdienst und den Staatlichen Kontrolldienst auf, ernennt
und entläßt ihre führenden Mitarbeiter und löst andere zu seiner Zuständigkeit
gehörenden Fragen.
- Der Präsident ist nicht berechtigt, die Wahrnehmung seiner Befugnisse
Staatsorganen oder Amtspersonen anzuvertrauen.
-
- Artikel 94. Der Präsident der Republik Usbekistan gibt auf Grundlage und in
Erfüllung der Verfassung und der Gesetze der Republik Usbekistan Erlasse",
Verfügungen und Anordnungen heraus, die im ganzen Hoheitsgebiet der Republik Usbekistan
verbindliche Kraft haben.
-
- Artikel 95. Bei Auftreten von unüberwindlichen Meinungsverschiedenheiten im Oli
Mashlis der Republik Usbekistan, die seine normale Tätigkeit bedrohen, oder bei
mehrfacher Fassung von Beschlüsserr durch den Oli Mashlis, die der Verfassung
zuwiderlaufen, kann der Oli Mashlis durch den Präsidenten" nach Einholung des
Einverständnisses des Verfassungsgerichts aufgelöst werden. Bei Auflösung des, Oli
Mashlis werden Neuwahlen innerhalb von drei Monaten ausgerufen. Der Oli Mashlis kann
innerhalb der Wirkungsdauer des Ausnahmezustands nicht aufgelöst werden.
-
- Artikel 96. Falls der Präsident der Republik Usbekistan infolge seines
Gesundheitszustands, der durch Attest der vom Oli Mashlis einberufenen Staatlichen
Ärztekommission bestätigt wird, unfähig ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, wird
innerhalb einer Frist von zehn Tagen auf einer außerordentlichen Sitzung des Oli Mashlis
einer der Deputierten für die Dauer von drei Monaten mit der Wahrnehmung der Befugnisse
des Präsidenten der Republik Usbekistan betreut. In diesem Fall werden innerhalb der
Frist von ,drei Monaten allgemeine Wahlen des Präsidenten der Republik Usbekistan
durchgeführt.
- Artikel 97. Der nach Ablauf seiner Vollmachten in den Ruhestand getretene
Präsident bekleidet zeitlebens die Stellung eines Mitglieds des Verfassungsgerichts.
-
- Kapitel XX
- DAS MINISTERKABINETT
- Artikel 98. Die Besetzung des Ministerkabinetts wird durch den Präsidenten der
Republik Usbekistan festgelegt und wird durch den Oli Mashlis der Republik bestätigt
- In das Ministerkabinett geht mit seinem Amt das Regierungsoberhaupt der Republik
Karakälpakstan ein.
- Das Ministerkabinett sichert die effektive Steuerung der Wirtschaft, des
sozialen und geistigen Bereichs, die Erfüllung der Gesetze und der anderen Beschlüsse
des Oli Mashlis, der Erlasse, Verordnungen und Verfügungen des Präsidenten der Republik
Usbekistan.
- Das Ministerkabinett gibt entsprechend den gültigen Gesetzen Verordnungen und
Verfügungen heraus, die im ganzen Hoheitsgebiet der Republik Usbekistan bindend für die
Ausführung durch alle Organe, Betriebe, Ämter, Organisationen, Amtspersonen und Bürger
sind.
- Das Ministerkabinett legt seine Vollmachten vor dem neugewählten Oli Mashlis
nieder.
- Die Tätigkeitsordnung und die Befugnisse des Ministerkabinetts werden durch das
Gesetz festgelegt.
-
- Kapitel XXI
- GRUNDLAGEN DER ORTLICHEN STAATSGEWALT
- i
- Artikel 99. Die Vertretungsorgane der Staatsgewalt werden in den Oblasten,
Rayons und Städten (außer in den Städten mit Rayonunterstellung und Städterayons)
durch die Volksdeputiertensowjets mit Chokimen an der Spitze gebildet, die ausgehend von
den Interessen des Staates und der Bürger die zu ihrer Zuständigkeit gehörenden
Aufgaben lösen.
- Artikel 100. Zum Aufgabenkreis der örtlichen Organe der Staatsgewalt gehört
folgendes:
- Sicherung der Gesetzlichkeit, der Rechtsordnung, und der Sicherheit der Bürger;
- Fragen der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung der
Territorien;
- Aufstellung und Verwirklichung des örtlichen Budgets, Festlegung der örtlichen
Steuern, Abzüge, Ausbildung von außerbudgetären Fonds;
- Leitung der örtlichen Kommunalwirtschaft;
- Umweltschutz;
- Sicherung der Registrierung der Personenstandsakte;
- Annahme von Normativakten und andere Befugnisse, die der Verfassung und den
Gesetzen der Republik Usbekistan nicht widersprechen.
- Artikel 101. Die örtlichen Organe der Staatsgewalt verwirklichen die Gesetze
der Republik Usbekistan, die Erlasse des Präsidenten, die Beschlüsse der übergeordneten
Organe der Staatsgewalt, leiten die Tätigkeit der untergeordneten Volksdeputiertensowjets
an, beteiligen sich an der Erörterung von Fragen in Republiks - und örtlichem Maßstab.
- Die Beschlüsse der übergeordneten Organe, die im Rahmen der Zuständigkeit
dieser Organe liegen, sind bindend zur Ausführung durch die untergeordneten Organe.
- Die Vollmachtsperiode der Volksdeputiertensowjets und der Chokime beträgt 5
Jahre.
-
- Artikel 102. An der Spitze der Vertretungsmacht und der Vollzugsgewalt im
Bereich des entsprechenden Territoriums steht der Chokim der Oblast, des Rayons oder der
Stadt.
- Der Chokim einer Oblast oder der Stadt Taschkent wird durch den Präsidenten
ernannt und entlassen und durch den entsprechenden Volksdeputiertensowjet bestätigt.
- Die Chokime der Rayons und Städte werden durch. den Chokim der entsprechenden
Oblast ernannt und entlassen und durch den entsprechenden Volksdeputiertensowjet
bestätigt.
- Die Chokime der Stadtrayons werden durch den Chokim der entsprechenden Stadt
ernannt und entlassen und durch den Stadtvolksdeputiertensowjet bestätigt.
- Die Chokime der Städte mit Rayonunterstellung werden durch den Chokim des
Rayons ernannt und entlassen und durch den Rayonvolksdeputiertensowjet bestätigt.
-
- Artikel 103. Der Chokim der Oblast, des Rayons oder der Stadt nimmt seine
Befugnisse in Einzelverantwortlichkeit wahr und trägt die persönliche Verantwortung für
die Beschlüsse und Handlungen der durch ihn geleiteten Organe.
- Die Tätigkeitsordnung und die Befugnisse der Chokime und örtlichen
Volksdeputiertensowjets und das Verfahren bei der Wahl der örtlichen
Volksdeputiertensowjets werden durch das Gesetz festgelegt.
-
- Artikel 104. Der Chokim faßt im Rahmen seiner Zuständigkeit Beschlüsse, die
bindend zur Ausführung durch alle Betriebe, Ämter, Organisationen, Vereinigungen,
Amtspersonen und Bürger im entsprechenden Gebiet sind.
-
- Artikel 105. Die Selbstverwaltungsorgane in den Siedlungen, Kischlaks und Aulen
und in den Machalljas der Städte, Siedlungen, Kischlaks undaulewerden ,durch die ,
Bürgerversammlung gebildet, die für eine Frist von 2,5 Jahren einen Vorsitzenden
(Aksakal) und seine Ratgeber wählt.
- Das Wahlverfahren, die Tätigkeitsordnung und der Umfang der Befugnisse der
Selbstverwaltungsorgane werden durch das Gesetz festgelegt.
-
- Kapitel XXII
- RECHTSPRECHENDE GEWALT DER REPUBLIK
- USBEKISTAN
- Artikel 106. Die rechtsprechende Gewalt wirkt in ,der Republik Usbekistan
unabhängig von der Gesetzgebungs- und der Vollzugsgewalt, den politischen Parteien und
anderen gesellschaftlichen Vereinigungen.
-
- Artikel 107. Das Gerichtssystem der Republik Usbekistan besteht aus dem
Verfassungsgericht der Republik Usbekistan, dem Obersten Gericht der P\epublik Usbekistan,
dem Obersten Wirtschaftsgericht der Republik Usbekistan, dem Obersten Gericht der Republik
Karakalpakstan, dem Wirtschaftsgericht der Republik Karakalpakstan, die für einen
Zeitraum von .5 Jahren berufen werden, den Oblastgerichten, der-n Taschkenter
Stadtgericht, den Rayon-, Stadt- und Wirtschaftsgerichten mit gleicher Amtsperiode.
- Der Aufbau und die Tätigkeitsordnung der Gerichte werden durch Gesetz bestimmt.
- Die Schaffung von Ausnahmegerichten ist unzulässig.
-
- Artikel 108. Das Verfassungsgericht der Republik Usbekistan verhandelt die
Fälle, die die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Akten der Gesetzgebungsund
Vollzugsgewalt verlangen.
- Das Verfassungsgericht wird aus der Zahl der Fachleute der Politik und des
Rechts gewählt und besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und
den Richtern des Verfassungsgerichts und schließt einen Vertreter der Republik
Karakalpakstan ein.
- Die Wahrnehmung des Amts des Vorsitzenden und der Mitglieder des
Verfassungsgerichts ist unvereinbar mit einem Deputiertenmandat.
- Der Vorsitzende und die Mitglieder des Verfassungsgerichts können nicht
Mitglieder von politischen Parteien und Bewegungen sein oder ein weiteres besoldetes Amt
ausüben.
- Die Richter des Verfassungsgerichts besitzen das Recht der Immunität.
- In ihrer Tätigkeit sind die Richter des Verfassungsgerichts unabhängig und
unterordnen sich nur der Verfassung der Republik Usbekistan.
-
- Artikel 109. Das Verfassungsgericht der Republik Usbekistan:
- 1) ermittelt die, Übereinstimmung der Verfassung der Republik Usbekistan mit
den Gesetzen der Republik Usbekistan und den anderen durch den Oli Mashlis der Republik
Usbekistan verabschiedeten Akten, den Erlassen des Präsidenten der Republik Usbekistan,
den Verordnungen der Regierung und derörtlichen Organe der Staatsgewalt und den
zwischenstaatlichen Vertragsforderungen und anderweitiger Verpflichtungen der Republik
Usbekistan;
- 2) erbringt Gutachten über die Obereinstimmung der Verfassung der Republik
Karakalpakstan mit der Verfassung der Republik Usbekistan und der Gesetze der Republik
Karakalpakstan mit den Gesetzten der Republik Usbekistan;
- 3) deutet die Verfassungsnormen und Gesetze der Republik Usbekistan;
- 4) verhandelt andere Fälle, die durch die Verfassung und die Gesetze der
Republik Usbekistan seiner Zuständigkeit zugewiesen werden.
- Die Entscheide des Verfassungsgerichts treten mit Verkündigung in Kraft. Sie
sind endgültig und nicht beschwerdefähig.
- Die Organisation und Tätigkeitsordnung des Verfassungsgerichts wird durch das
Gesetz festgelegt.
- Artikel 110. Das Oberste Gericht der Republik Usbekistan stellt das höchste
Organ der rechtsprechenden Gewalt im Bereich des Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechts dar.
- Die Entscheide des Obersten Gerichts sind endgültig und bindend zur Ausführung
im ganzen Hoheitsgebiet der Republik Usbekistan.
- Das Oberste Gericht der Republik Usbekistan besitzt das Recht der gerichtlichen
Aufsicht über die, Tätigkeit des Obersten Gerichts der Republik Karakalpakstan und der
Oblast-, Stadt- und Rayongerichte.
- Artikel 111. Wirtschaftliche Meinungsverschiedenheiten, die bei leitender
Tätigkeit im Wirtschaftsbereich zwischen Betrieben, Ämtern und Organisationen mit
verschiedenen Eigentumsformen oder zwischen Unternehmern auftreten, werden durch das
Oberste Wirtschaftsgericht und die Wirtschaftsgerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit
geschlichtet.
- Artikel 112. Die Richter sind unabhängig und sind nur dem Gesetz untergeordnet.
Jedwede Einmischung. in die Tätigkeit der Richter bei der Rechtsprechung ist unzulässig
und führt zu rechtlicher Verfolgung.
- Die Immunität der Richter wird durch das Gesetz gewährleistet.
- Die Vorsitzenden und Mitglieder des Obersten Gerichts und des Obersten
Wirtschaftsgerichts können, nicht Deputierte des Oli Mashlis der Republik Usbekistan
sein.
- Die Richter, darunter auch die Richter der Rayongerichte, können nicht
Mitglieder von politischen 'Parteien und Bewegungen sein oder irgendwelche besoldeten
Ämter ausüben.
- Vor Ablauf der Amtszeit kann der Richter nur aus ,Gründen entlassen werden, die
durch das Gesetz vorgesehen sind.
-
- Artikel 113. Die Gerichtsverhandlungen sind in allen Gerichten öffentlich.
Gerichtsverhandlungen unter .Ausschluß der Öffentlichkeit sind nur in den durch das
Gesetz vorgesehenen Fällen möglich.
-
- Artikel 114. Gerichtliche Akte sind binden für alle .Staatsorgane,
gesellschaftlichen Vereinigungen, Betriebe, Ämter, Organisationen, Amtspersonen und
Bürger.
-
- Artikel 115. Die Gerichtsverhandlungen werden in ,der Republik Usbekistan in
usbekischer oder karakalpakischer Sprache oder in der Sprache der Mehrheit der
Bevölkerung des betreffenden Gebiets geführt. Den an der Gerichtsverhandlung
teilnehmenden Personen "mit fehlender Kenntnis der Verhandlungssprache wird volle
Akteneinsicht, Beteiligung an der Gerichtsverhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers und das
Recht ,gewährleistet, sich vor Gericht der Muttersprache zu bedienen.
-
- Artikel 116. Dem Angeklagten wird das Recht auf Verteidigung gesichert.
- Das Recht auf professionelle juristische Unterstützung wird in allen Stadien
der Untersuchung und, des Gerichtsverfahrens garantiert. Die juristischen Unterstützung
der Bürger, Betriebe, Ämter und Organisationen wird durch Rechtsanwälte geleistet. Die
Organisation und Tätigkeitsordnung der Rechtsanwaltschaft wird durch Gesetz bestimmt.
-
- Kapitel XXIII
- WAHLSYSTEM
- Artikel 117. Die Bürger der Republik Usbekistan. haben das Recht, Vertreter in
die Vertretungsorgane zu wählen und selbst gewählt zu werden. Jeder Wähler verfügt
über eine Stimme. Das Stimmrecht" die Gleichheit und Freiheit der Willensäußerung
werden durch das Gesetz garantiert.
- Die Wahl des Präsidenten und der Vertretungsorgane erfolgt in der Republik
Usbekistan auf Grundlage des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts bei geheimer
Abstimmung. Das Wahlrecht steht allen Bürgern der Republik Usbekistan nach Vollendung des
achtzehnten Lebensjahrs zu.
- Vom aktiven und passiven Wahlrecht sind Bürger ausgeschlossen, die durch
Gerichtsbeschluß für handlungsunfähig erklärt werden, und Personen, die Haftstrafen
abbüßen. In allen anderen Fällen ist die direkte oder mittelbare Einschränkung des
Wahlrechts der Bürger unzulässig.
- Ein Bürger der Republik Usbekistan kann nicht gleichzeitig Deputierter in mehr
als zwei Vertretungsorganen sein.
- Die Wahlordnung wird durch das Gesetz bestimmt.
-
- Kapitel XXIV
- DIE STAATSANWALTSCHAFT
- Artikel 118. Die Aufsicht über die genaue und einheitliche Durchführung der
Gesetze im Hoheitsgebiet der Republik Usbekistan obliegt dem Generalstaatsanwalt der
Republik Usbekistan und den ihm unterstehenden Staatsanwälten.
-
- Artikel 119. An der Spitze des einheitlichen zentralisierten Systems der
Staatsanwaltschaft steht der Generalstaatsanwalt der Republik Usbekistan.
- Der Generalstaatsanwalt der Republik Karakalpakstan uird durch das oberste
Vertretungsorgan der Republik Karakalpakstan mit Einverständnis des Generalstaatsanwälts
der Republik Usbekistan ernannt.
- Die Staatsanwälte der Oblaste, Rayons und Städte werden durch den
Generalstaatsanwalt der Republik Usbekistan ernannt.
- Die Amtszeit des Generalstaatsanwalts der Republik- Usbekistan, des
Staatsanwalts der Republik Karakalpakstan und der Staatsanwälte der Oblaste, Rayons und
Städte beträgt 5 Jahre.
- Artikel 120. Die Organe der Staatsanwaltschaft der Republik Usbekistan üben
ihre Vollmachten unabhängig von Beglichen Staatsorganen, gesellschaftlichen Vereinigungen
oder Amtspersonen aus und unterstehen nur dem Gesetz.
- Die Staatsanwälte unterbrechen für die Dauer ihrer Amtszeit die Mitgliedschaft
in politischen Parteien .und anderen gesellschaftlichen Vereinigungen mit politischen
Zielen.
- Die Organisationen, die Vollmachten und die Tätigkeitsordnung der
Staatsanwaltschaft werden durch das Gesetz festgelegt.
- Artikel 121. Im Hoheitsgebiet der Republik Usbekistan ist die Schaffung und die
Tätigkeit von privaten und genossenschaftlichen Organisationen, gesellschaftlichen
Vereinigungen oder Struktureinheiten .zur selbständigen Durchführung von Operativ-,
Fahndungs- und Untersuchungsmaßnahmen oder anderen ,besonderen Vorkehrungen zur
Verbrechensbekämpfung untersagt.
- Bei dem Schutz der Gesetzlichkeit und der Rechtsordnung, der Rechte und
Freiheiten der Bürger .durch die Rechtsschutzorgane können gesellschaftliche
Vereinigungen und Bürger Hilfe leisten.
-
-
- Kapitel XXV
- FINANZEN UND KREDIT
- Artikel 122. Die Republik Usbekistan verfügt über ein eigenes Geld- und
Kreditsystem.
- Das Staatsbudget von Usbekistan schließt das Republiksbudget, das Budget der
Republik Karakalpakstan und die örtlichen Budgets ein.
- Artikel 123. im Hoheitsgebiet der Republik Usbekistan ist ein einheitliches
Steuersystem in Kraft. Das Recht auf Festsetzung der Steuern steht dem Oli Mashlis der
Pepublik Usbekistan zu.
- Artikel 124. An der Spitze des Banksystems der Republik Usbekistan steht die
Zentralbank der Republik.
-
-
- Kapitel XXVI
- VERTEIDIGUNG UND SICHERHEIT
- Artikel 125. Die Streitkräfte der Republik Usbekistan werden zum Schutz der
Staatssouveränität und territorialen Integrität der Republik Usbekistan und des
friedlichen Lebens und der Sicherheit ihrer Bevölkerung geschaffen.
- Die Struktur und die Organisation der Streitkräfte werden das Gesetz bestimmt.
- Artikel 126. Die Republik Usbekistan unterhält die Streitkräfte zur
Gewährleistung ihrer Sicherheit auf erforderlichem ausreichenden Stand.
- ABSCHNITT 6
-
- VERFAHREN ZUR ÄNDERUNG DER VERFASSUNG
- Artikel 127. Änderungen der Verfassung der Republik Usbekistan werden durch
Gesetze eingeführt, die mindestens mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl der Deputierten
des Oli Mashlis angenommen werden müssen.
-
- Artikel 128. Der Oli Mashlis der Republik Usbekistan kann ein Gesetz über
Änderungen und Verbesserungen der Verfassung innerhalb von sechs Monaten nach Einbringung
eines entsprechenden Vorschlags unter Berücksichtigung der Ergebnisse einerbreiten
Erörterung annehmen. Falls der Änderungsvorschlag der Verfassung durch den Oli Mashlis
der Republik Usbekistan abgelehnt wurde, kann er frühestens nach einem Jahr wieder
vorgebracht werden.
-