Verfassung des Königreiches Schweden
vom 1. Januar 1975
zuletzt geändert am 1. Januar 1980
Kapitel 1 - Grundlagen der Staatsform
§ 1. Alle öffentliche Gewalt in Schweden geht vom Volk aus.
Die schwedische Volksherrschaft gründet sich auf die freie Meinungsbildung und das allgemeine und gleiche Stimmrecht. Sie wird durch eine repräsentative, parlamentarische Staatsform und kommunale Selbstverwaltung verwirklicht.
Die öffentliche Gewalt wird unter dem Gesetz ausgeübt.
§ 2. Die öffentliche Gewalt ist mit Achtung vor dem gleichen Wert aller Menschen und vor der Freiheit und Würde des einzelnen Menschen auszuüben.
Die persönliche, finanzielle und kulturelle Wohlfahrt des einzelnen hat das primäre Ziel der öffentlichen Tätigkeit zu sein. Dem Gemeinwesen obliegt es insbesondere, das Recht auf Arbeit, Wohnung und Ausbildung zu sichern sowie für soziale Fürsorge und Sicherheit und für eine gute Lebensumwelt einzutreten.
Das Gemeinwesen hat dafür einzutreten, daß die Ideen der Demokratie in allen Bereichen der Gesellschaft maßgebend werden. Das Gemeinwesen hat Männern und Frauen die gleichen Rechte zuzusichern sowie das Privatleben und Familienleben des einzelnen zu schützen.
Die Möglichkeiten ethnischer, sprachlicher und religiöser
Minderheiten, ein eigenes kulturelles Leben und eigene Glaubensgemeinschaften zu bewahren
und zu entwickeln, sind zu fördern.
§ 3. Die Verfassung, die Sukzessionsordnung, das Pressegesetz und das Grundgesetz
über die Freiheit der Meinungsäußerung sind die Grundgesetze des Reiches.
§ 4. Der Reichstag ist die wichtigste Vertretung des Volkes.
Der Reichstag erläßt Gesetze, beschließt über die Steuern an den
Staat und bestimmt, wie die Mittel des Staates verwendet werden. Der Reichstag
kontrolliert die Regierung und Verwaltung des Reiches.
§ 5. Staatschef des Reiches ist der König oder die Königin, der bzw. die den schwedischen Thron gemäß der Sukzessionsordnung innehat.
Die den König betreffenden Vorschriften dieser Verfassung sind, wenn
die Königin Staatschef ist, auf sie anzuwenden.
§ 6. Die Regierung regiert das Reich. Sie ist dem Reichstag gegenüber
verantwortlich.
§ 7. Im Reich gibt es Ortsgemeinden und Provinziallandtagsgemeinden. Das Beschlußrecht wird in den Gemeinden von gewählten Organen ausgeübt.
Die Gemeinden dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Steuern erheben.
§ 8. Für die Rechtsprechung gibt es Gerichte und für die
öffentliche Verwaltung staatliche und kommunale Verwaltungsbehörden.
§ 9. Gerichte sowie Verwaltungsbehörden und andere,
die Aufgaben in der öffentlichen Verwaltung erfüllen, haben bei ihrer Tätigkeit die
Gleichheit aller vor dem Gesetz zu beachten sowie Sachlichkeit und Unparteilichkeit zu
wahren.
Kapitel 2 - Grundrechte und Freiheiten
§ 1. Jedem Staatsbürger ist dem Gemeinwesen gegenüber zugesichert:
1. Recht auf freie Meinungsäußerung: die Freiheit, in Rede, Schrift oder Bild oder auf andere Weise Auskünfte zu erteilen sowie Gedanken, Meinungen und Gefühlen Ausdruck zu verleihen;
2. Informationsfreiheit: die Freiheit, Auskünfte zu beschaffen und entgegenzunehmen sowie sonst von den Äußerungen anderer Kenntnis zu nehmen;
3. Versammlungsfreiheit: die Freiheit, Zusammenkünfte zur Aufklärung, Meinungsäußerung oder anderen ähnlichen Zwecken oder zur Vorführung künstlerischer Werke zu veranstalten oder daran teilzunehmen;
4. Demonstrationsfreiheit: die Freiheit, auf öffentlichen Plätzen Demonstrationen zu veranstalten und daran teilzunehmen;
5. Vereinigungsfreiheit: die Freiheit, sich mit anderen zu allgemeinen oder privaten Zwecken zusammenzuschließen;
6. Religionsfreiheit: die Freiheit, seine Religion allein oder zusammen mit anderen auszuüben.
Bezüglich der Pressefreiheit und der entsprechenden Freiheit, sich im
Hörfunk, Fernsehen und in gewissen ähnlichen Übertragungen, in Filmen, Videogrammen und
anderen Aufnahmen beweglicher Bilder sowie in Tonaufnahmen zu äußern, gelten die
Bestimmungen des Pressegesetzes und des Grundgesetzes über die Freiheit der
Meinungsäußerung. Das Pressegesetz enthält auch Bestimmungen über das Recht auf
Einsichtnahme in offizielle Akten.
§ 2. Jeder Staatsbürger ist dem Gemeinwesen gegenüber vor dem Zwang
geschützt, seine Anschauung in politischer, religiöser oder anderer derartiger Hinsicht
offenzulegen. Er ist außerdem dem Gemeinwesen gegenüber vor dem Zwang geschützt, an
Zusammenkünften zur Meinungsbildung oder an Demonstrationen oder anderen
Meinungsäußerungen teilzunehmen oder einem politischen Zusammenschluß, einer
Glaubensgemeinschaft oder einem anderen Zusammenschluß für eine Anschauung anzugehören,
auf die sich der erste Satz bezieht.
§ 3. Eine Eintragung von Staatsbürgern in ein öffentliches Register darf sich ohne ihr Einverständnis nicht nur auf ihre politische Anschauung gründen.
Jeder Staatsbürger ist in dem im Gesetz näher zu bezeichnenden
Ausmaß davor zu schützen, daß seine persönliche Integrität durch eine mit
elektronischen Datenverarbeitungssystemen vorgenommene Registrierung von Angaben über ihn
verletzt wird.
§ 4. Die Todesstrafe darf nicht vorkommen.
§ 5. Jeder Staatsbürger ist vor Körperstrafe geschützt. Er ist
außerdem vor Folter und medizinischer Einwirkung zwecks Erzwingung oder Verhinderung von
Aussagen geschützt.
§ 6. Jeder Staatsbürger ist dem Gemeinwesen gegenüber vor einem ihm
aufgezwungenen körperlichen Eingriff auch in anderen Fällen als denjenigen, auf die sich
§§ 4 und 5 beziehen, geschützt. Er ist außerdem vor Leibesvisitation, Haussuchung und
ähnlicher Beeinträchtigung sowie vor der Untersuchung von Briefen oder anderen
vertraulichen Sendungen und vor heimlichem Abhören oder heimlicher Aufnahme von
Telefongesprächen oder anderen vertraulichen Mitteilungen geschützt.
§ 7. Kein Staatsbürger darf des Landes verwiesen oder an der Einreise ins Reich gehindert werden.
Einem Staatsbürger, der im Reich wohnhaft ist oder war, darf die
Staatsangehörigkeit nur dann aberkannt werden, wenn er gleichzeitig durch seine
ausdrückliche Genehmigung oder den Eintritt in den öffentlichen Dienst eines fremden
Staates ausländischer Staatsangehöriger wird. Dessen unbeschadet kann jedoch
vorgeschrieben werden, daß Kinder unter achtzehn Jahren die Staatsangehörigkeit der
Eltern oder eines Elternteils erhalten. Weiteres kann vorgeschrieben werden, daß jemand,
der von Geburt an auch Staatsangehöriger eines anderen Staates ist, in dem er seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, gern. einem Abkommen mit diesem Staat bei Erreichung des
achtzehnten Lebensjahres oder später seine schwedische Staatsangehörigkeit verliert.
§ 8. Jeder Staatsbürger ist dem Gemeinwesen gegenüber vor
Freiheitsentzug geschützt. Ihm ist auch sonst die Freiheit zugesichert, sich innerhalb
des Reiches frei zu bewegen und es zu verlassen.
§ 9. Entzieht eine andere Behörde als ein Gericht einem Staatsbürger wegen einer Straftat oder eines Straftatverdachtes die Freiheit, muß dieser ohne unbilligen Verzug eine Prüfung der Sache durch ein Gericht erhalten können. Dies gilt jedoch nicht, wenn es darum geht, die Vollstreckung einer in einem anderen Staat durch Urteil verhängten Freiheitsstrafe auf das Reich zu übertragen.
Wird ein Staatsangehöriger aus einem anderen als den in Abs. 1 angegebenen Gründen zwangsweise in Gewahrsam genommen, muß er ebenfalls ohne unbilligen Verzug eine Prüfung der Sache durch ein Gericht erhalten können. Mit der Prüfung durch ein Gericht wird in diesem Fall die Prüfung durch ein Gremium gleichgesetzt, dessen Zusammensetzung gesetzlich vorgeschrieben ist und dessen Vorsitzender aktiver ordentlicher Richter sein bzw. gewesen sein muß.
Wird mit der Prüfung nach Abs. 1 oder 2 keine nach den dortigen
Vorschriften zuständige Behörde beauftragt, hat sie durch ein ordentliches Gericht zu
erfolgen.
§ 10. Strafen oder andere strafrechtliche Folgen dürfen nicht für Taten verhängt werden, die zum Zeitpunkt der Verübung nicht strafbar waren. Auch dürfen für Taten keine schwereren strafrechtlichen Folgen als die seinerzeit vorgeschriebenen verhängt werden. Diese Vorschriften über die strafrechtlichen Folgen gelten auch für die Konfiskation und sonstigen Rechtsfolgen von Straftaten.
Steuern oder staatliche Abgaben dürfen nicht über das Ausmaß jener
Vorschriften hinaus erhoben werden, die in Kraft waren, als jene Umstände eintraten, die
die Steuer- oder Abgabenpflicht begründeten. Wenn der Reichstag es aus besonderen
Gründen erforderlich findet, kann er Gesetze verabschieden, denen zufolge Steuern oder
staatliche Abgaben zu erheben sind, obwohl die betreffenden Gesetze noch nicht in Kraft
waren, als die vorgenannten Umstände eintraten; Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß
die betreffenden Gesetzesvorlagen dem Reichstag zu diesem Zeitpunkt von der Regierung oder
einem Reichstagsausschuß bereits vorgelegt worden waren. Mit Vorlagen sind schriftliche
Mitteilungen der Regierung an den Reichstag gleichzusetzen, denen zufolge derartige
Vorlagen zu erwarten sind. Weiter kann der Reichstag, wenn er es aus besonderen Gründen
im Zusammenhang mit Krieg, Kriegsgefahr oder einer schweren Wirtschaftskrise erforderlich
findet, Ausnahmen von Satz 1 vorschreiben.
§ 11. Für bereits begangene Taten, einen bestimmten Rechtsstreit oder ein bestimmtes Verfahren darf nicht eigens ein Gericht errichtet werden.
Gerichtsverhandlungen sind öffentlich.
§ 12. Grundrechte und Freiheiten gemäß § 1 Ziffer 1-5 sowie §§ 6 und 8 sowie § 11 Abs. 2 dürfen in dem gemäß §§ 13-16 zulässigen Ausmaß durch Gesetz eingeschränkt werden. Aufgrund gesetzlicher Ermächtigung dürfen sie in den in Kapitel 8 § 7 Abs. 1 Ziffer 7 sowie § 10 angegebenen Fällen durch andere Vorschriften eingeschränkt werden. Ebenso dürfen die Versammlungsfreiheit und Demonstrationsfreiheit in den in § 14 Abs. 1 Satz 2 angegebenen Fällen eingeschränkt werden.
Einschränkungen gemäß Abs. 1 sind nur zulässig, wenn sie Zwecken dienen, die in einer demokratischen Gesellschaft annehmbar sind. Die Einschränkungen dürfen nie weiter gehen, als es im Hinblick auf die damit verfolgten Zwecke erforderlich ist, und auch nicht so einschneidend sein, daß sie die freie Meinungsbildung als einen der Grundpfeiler der Volksherrschaft gefährden. Die Einschränkungen dürfen nicht nur wegen politischer, religiöser, kultureller oder sonstiger Anschauungen erfolgen.
Gesetzesvorlagen gemäß Abs. 1 oder Gesetzesvorlagen zur Änderung oder Aufhebung derartiger Gesetze haben, falls sie vom Reichstag nicht verworfen werden, auf Antrag von mindestens zehn Reichstagsabgeordneten nach Bekanntgabe des ersten Ausschußberichtes im Plenum mindestens zwölf Monate zu ruhen. Unbeschadet dessen kann der Reichstag die Gesetzesvorlage jedoch annehmen, wenn mindestens fünf Sechstel der Abstimmenden sich dem Beschluß anschließen.
Abs. 3 bezieht sich nicht auf Gesetzesvorlagen, denen zufolge die Gültigkeit eines Gesetzes um höchstens zwei Jahre verlängert wird. Er bezieht sich auch nicht auf nachstehende, nur folgendes betreffende Gesetzesvorlagen:
1. Verbot der Offenlegung von Dingen, die jemand im öffentlichen Dienst oder bei der Ausübung seiner Dienstpflicht erfährt und deren Geheimhaltung mit Rücksicht auf die in Kap. 2 § 2 des Pressegesetzes erwähnten Interessen geboten ist;
2. Haussuchung oder ähnliche Eingriffe;
3. Freiheitsstrafen für bestimmte Taten.
Seitens des Reichstages hat der Verfassungsausschuß zu prüfen,
inwieweit Abs. 3 auf einen bestimmten Gesetzentwurf anwendbar ist.
§ 13. Die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit können mit Rücksicht auf die Sicherheit des Reiches, die Versorgung des Volkes, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, das Ansehen des einzelnen, die Unverletzlichkeit des Privatlebens oder die Vorbeugung und gerichtliche Verfolgung von Straftaten eingeschränkt werden. Ferner kann die Freiheit der Meinungsäußerung im gewerblichen Bereich eingeschränkt werden. Im übrigen sind Einschränkungen der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit nur zulässig, wenn besonders wichtige Gründe vorliegen.
Bei der Beurteilung der Frage, welche Einschränkungen gern. Abs. 1 zulässig sind, ist die Bedeutung einer möglichst weitgehenden Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in politischen, religiösen, gewerkschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Belangen besonders zu beachten.
Der Erlaß von Vorschriften, die ohne Rücksicht auf den Inhalt der
Äußerungen bestimmte Arten der Verbreitung oder Entgegennahme von Äußerungen regeln,
gilt nicht als Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung und der
Informationsfreiheit.
§ 14. Die Versammlungsfreiheit und Demonstrationsfreiheit dürfen mit Rücksicht auf die Ordnung und Sicherheit bei der jeweiligen Zusammenkunft bzw. Demonstration oder des Verkehrs eingeschränkt werden. Im übrigen dürfen diese Freiheiten nur mit Rücksicht auf die Sicherheit des Reiches oder die Seuchenbekämpfung eingeschränkt werden.
Die Vereinigungsfreiheit darf nur insofern eingeschränkt werden, als
es sich um Zusammenschlüsse handelt, deren Tätigkeit militärischer oder ähnlicher Art
ist oder die Verfolgung von Volksgruppen gewisser Rasse, gewisser Hautfarbe oder gewisser
ethnischer Herkunft bedeutet.
§ 15. Gesetze oder andere Vorschriften dürfen nicht darauf
hinauslaufen, daß Staatsbürger benachteiligt werden, weil sie im Hinblick auf Rasse,
Hautfarbe oder ethnischen Ursprung einer Minderheit angehören.
§ 16. Gesetze oder andere Vorschriften dürfen nicht darauf
hinauslaufen, daß Staatsbürger aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt werden, es sei
denn, ihr Erlaß erfolgt im Zuge der Bestrebungen, die Gleichstellung zwischen Mann und
Frau zustande zu bringen, oder sie betreffen die Wehrpflicht oder eine entsprechende
Dienstpflicht.
§ 17. Vereinigungen von Arbeitnehmern sowie Arbeitgeber und
Vereinigungen von Arbeitgebern dürfen gewerkschaftliche Kampfmaßnahmen ergreifen, wenn
aus Gesetzen und Verträgen nichts anderes hervorgeht.
§ 18. Jedem Staatsbürger ist für den Fall der Inanspruchnahme seines
Eigentums durch Enteignung oder ähnliche Verfügungen dieser Art eine nach gesetzlicher
Grundlage zu bemessende Entschädigung für seinen Verlust zuzusichern.
§ 19. Schriftsteller, Künstler und Fotografen haben gern. den
gesetzlichen Bestimmungen das Recht am eigenen Werk.
§ 20. Ausländer hier im Reich sind schwedischen Staatsbürgern in folgender Hinsicht gleichgestellt:
1. Schutz vor dem Zwang, an Zusammenkünften zur Meinungsbildung oder an Demonstrationen oder anderen Meinungsäußerungen teilzunehmen oder einer Glaubensgemeinschaft oder einem anderen Zusammenschluß anzugehören (§ 2 Satz 2);
2. Schutz der persönlichen Integrität bei der elektronischen Datenverarbeitung (§ 3 Abs. 2);
3. Schutz vor Todesstrafe, Körperstrafe und Folter sowie vor medizinischer Einwirkung zur Erzwingung oder Verhinderung von Aussagen;
4. Recht auf gerichtliche Prüfung eines wegen einer Straftat oder eines Straftatverdachtes verhängten Freiheitsentzuges (§ 9 Abs. 1 und 3);
5. Schutz vor rückwirkenden strafrechtlichen Folgen und sonstigen Rechtsfolgen bei Straftaten sowie von rückwirkenden Steuern oder staatlichen Abgaben (§ 10);
6. Schutz vor der Errichtung von Gerichten in bestimmten Fällen (§ 11 Abs. 1);
7. Schutz vor Benachteiligung aufgrund der Rasse, Hautfarbe, des ethnischen Ursprungs oder des Geschlechts (§§ 15 und 16);
8. Recht auf gewerkschaftliche Kampfmaßnahmen (§ 17);
9. Recht auf Entschädigung bei Enteignung oder anderen Verfügungen dieser Art (§ 18).
Wenn sich aus gesetzlichen Sondervorschriften nichts anderes ergibt, sind Ausländer hier im Reich schwedischen Staatsbürgern auch in folgender Hinsicht gleichgestellt:
1. Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Demonstrationsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Religionsfreiheit (§ 1);
2. Schutz vor dem Zwang, ihre Anschauung offenzulegen (§ 2 Satz 1);
3. Schutz vor körperlichen Eingriffen auch in anderen als den in §§ 4 und 5 vorgeschriebenen Fällen, Schutz vor Leibesvisitation, Haussuchung und ähnlichen Eingriffen sowie vor Eingriffen in vertrauliche Mitteilungen (§ 6);
4. Schutz vor Freiheitsentzug (§ 8 Satz 1);
5. Recht auf gerichtliche Prüfung eines Freiheitsentzuges, der nicht wegen einer Straftat oder eines Straftatverdachtes, sondern aus anderen Gründen verhängt wird (§ 9 Abs. 2 und 3);
6. Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung (§ 11 Abs. 2);
7. Schutz vor Eingriffen aufgrund der Anschauung (§ 12 Abs. 2 Satz 3);
8. Rechte von Schriftstellern, Künstlern und Fotografen an ihren Werken (§ 19).
Auf die Sondervorschriften in Abs. 2 sind § 12 Abs. 3
sowie Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 anzuwenden.
Kapitel 3 - Der Reichstag
§ 1. Der Reichstag wird durch freie, geheime und direkte Wahlen gewählt.
Der Reichstag besteht aus einer Kammer mit dreihundertneunundvierzig
Abgeordneten. Für die Abgeordneten hat es Ersatzmänner zu geben.
§ 2. Das Stimmrecht bei Reichstagswahlen haben schwedische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Reich haben. Das Stimmrecht schwedischer Staatsangehöriger, die ihren Wohnsitz nicht hier im Reich haben, ist gesetzlich geregelt. Wer nicht spätestens am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet, hat kein Stimmrecht.
Die Frage, ob ein Stimmrecht gemäß Abs. 1 besteht, ist anhand einer
vor den Wahlen zu errichtenden Wählerliste zu entscheiden.
§ 3. Ordentliche Wahlen zum Reichstag finden jedes dritte Jahr statt.
§ 4. Zwischen den ordentlichen Wahlen kann die Regierung außerordentliche Wahlen zum Reichstag ausschreiben. Außerordentliche Wahlen werden jeweils drei Monate nach ihrer Ausschreibung abgehalten.
Nach den Reichstagswahlen darf die Regierung außerordentliche Wahlen zum Reichstag jeweils erst nach einer Frist von drei Monaten nach der ersten Sitzung des neugewählten Reichstages ausschreiben. Die Regierung darf auch dann keine außerordentlichen Wahlen ausschreiben, wenn ihre Mitglieder nach Rücktritt der gesamten Regierung ihre Ämter nur zur Weiterführung der Geschäfte bis zum Antritt der neuen Regierung aufrechterhalten.
Kap. 6 § 3 enthält Bestimmungen über außerordentliche Wahlen in
gewissen Fällen.
§ 5. Der neugewählte Reichstag tritt am fünfzehnten Tag nach dem Wahltag, jedoch frühestens am vierten Tag nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zusammen.
Jede Wahl gilt für die Zeit vom Zusammentritt des neugewählten
Reichstages bis zum Zusammentritt des unmittelbar danach gewählten Reichstages. Diese
Zeit ist die Wahlperiode des Reichstages.
§ 6. Für die Wahlen zum Reichstag ist das Reich in Wahlkreise eingeteilt.
Die Reichstagsmandate umfassen dreihundertzehn feste Wahlkreismandate und neununddreißig Ausgleichsmandate.
Die festen Wahlkreismandate werden auf die Wahlkreise nach einem
Schlüssel verteilt, dem jeweils das Verhältnis der Zahl der Wahlberechtigten des
einzelnen Wahlkreises zur Gesamtzahl der im Reich Wahlberechtigten zugrunde liegt. Diese
Verteilung wird jeweils für drei Jahre festgesetzt.
§ 7. Die Mandate werden auf die Parteien verteilt. Als Partei versteht sich jeder Zusammenschluß bzw. jede Gruppe von Wählern, der bzw. die bei den Wahlen unter einer eigenen Bezeichnung auftritt.
Nur Parteien, die mindestens vier vom Hundert der im ganzen Reich
abgegebenen Stimmen erhalten, sind zur Teilnahme an der Mandatsverteilung berechtigt.
Parteien, die weniger Stimmen erhalten, nehmen jedoch an der Verteilung der festen
Wahlkreismandate in jenen Wahlkreisen teil, wo sie mindestens zwölf vom Hundert der
Stimmen erhalten.
§ 8. Die festen Wahlkreismandate werden in jedem Wahlkreis je nach dem Wahlergebnis im Wahlkreis proportional auf die Parteien verteilt.
Die Ausgleichsmandate werden auf die Parteien so verteilt, daß die Verteilung aller Reichstagsmandate, mit Ausnahme der festen Wahlkreismandate, die einer Partei mit weniger als vier vom Hundert der Stimmen zufallen, proportional zur Stimmenzahl im ganzen Reich der an der Verteilung teilnehmenden Parteien wird. Erhält eine Partei bei der Verteilung der festen Wahlkreismandate mehr Mandate als ihrer proportionalen Vertretung im Reichstag entspricht, wird bei der Verteilung der Ausgleichsmandate von der Partei und den festen Wahlkreismandaten, die sie erhalten hat, abgesehen. Nach der Verteilung der Ausgleichsmandate auf die Parteien, werden sie den Wahlkreisen zugeschlagen.
Bei der Mandatsverteilung auf die Parteien wird die Methode der
ungeraden Zahl, mit dem ersten Divisor auf 1,4 abgerundet, verwendet.
§ 9. Für jedes Mandat, das die Parteien erhalten, wird ein
Abgeordneter sowie ein Ersatzmann gewählt.
§ 10. Nur wer die Voraussetzungen für das Stimmrecht erfüllt, kann
Mitglied des Reichstages oder Ersatzmann sein.
§ 11. Reichstagswahlen können bei einer vom Reichstag bestellten Wahlprüfungskommission angefochten werden. Wer zum Mitglied des Reichstages gewählt wird, übt sein Mandat auch dann aus, wenn die Wahl angefochten wird. Bei Änderung des Wahlergebnisses wird sein Sitz von einem neuen Abgeordneten eingenommen. Diese Vorschriften sind entsprechend auch auf die Ersatzmänner anzuwenden.
Die Wahlprüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, der
ordentlicher Richter sein oder gewesen sein muß und nicht dem Reichstag angehören darf,
sowie sechs weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder der Kommission werden nach jeder
Reichstagswahl, sobald sie rechtskräftig ist, neu gewählt, und zwar für die Zeit bis
zur nächsten Kommissionswahl. Der Vorsitzende wird in einem besonderen Wahlgang gewählt.
Die Beschlüsse der Kommission sind nicht anfechtbar.
§ 12. Weitere Bestimmungen über die Gegenstände der
§§ 2-11 sowie zur Bestellung von Ersatzmännern für die Reichstagsabgeordneten sind
durch die Reichstagsordnung
oder sonstige Gesetze zu erlassen.
Kapitel 4 - Die Reichstagsgeschäfte
§ 1. Der Reichstag tritt jedes Jahr zur Session zusammen. Die Session
findet jeweils in Stockholm statt, sofern der Reichstag oder der Präsident des
Reichstages nicht mit Rücksicht auf die Sicherheit oder Freiheit des Reichstages etwas
anderes bestimmt.
§ 2. Der Reichstag wählt für die jeweilige Wahlperiode aus seiner
Mitte einen Präsidenten sowie einen Ersten, Zweiten und Dritten Vizepräsidenten.
§ 3. Die Regierung und jedes Mitglied des Reichstages kann, sofern die vorliegende Verfassung nichts anderes vorsieht, nach den näheren Vorschriften der Reichstagsordnung Vorlagen und Anträge zu allen Gegenständen einbringen, über die der Reichstag entscheiden kann.
Der Reichstag wählt gemäß seiner Geschäftsordnung aus seiner Mitte
Ausschüsse, u. a. einen Verfassungsausschuß, einen Haushaltsausschuß und einen
Steuerausschuß. Gegenstände, die von der Regierung oder Reichstagsabgeordneten
eingebracht werden, sind, sofern die Verfassung nichts anderes vorsieht, von ihrer
Entscheidung von einem Ausschuß vorzubereiten.
§ 4. Wenn im Plenum über einen Gegenstand entschieden werden soll,
kann sich gemäß den näheren Bestimmungen der Reichstagsordnung jeder
Reichstagsabgeordnete oder Minister dazu äußern.
§ 5. Bei Abstimmungen im Reichstag gilt als Beschluß des Reichstages
jeweils die Auffassung, der sich mehr als die Hälfte der Abstimmenden anschließen,
sofern in dieser Verfassung, oder bei Verfahrensfragen des Reichstages in den
Hauptbestimmungen der Reichstagsordnung nichts anderes vorgeschrieben wird. Die
Reichstagsordnung enthält Vorschriften über das Verfahren bei Stimmengleichheit.
§ 6. Reichstagsabgeordnete und Ersatzmänner können ihr Mandat
ungeachtet einer ihnen obliegenden dienstlichen Aufgabe oder sonstigen derartigen
Verpflichtung ausüben.
§ 7. Reichstagsabgeordnete und Ersatzmänner dürfen ihr Mandat nicht ohne Zustimmung des Reichstages niederlegen.
Wenn hierzu Anlaß besteht, hat die Wahlprüfungskommission aus eigener Initiative zu prüfen, ob ein Abgeordneter oder Ersatzmann die Voraussetzungen nach Kap. 3 § 10 erfüllt. Wenn festgestellt wird, daß dies nicht der Fall ist, ist der Betreffende damit seines Mandates enthoben.
Reichstagsabgeordnete und Ersatzmänner dürfen außer dem in Abs. 2
genannten Fall nur dann ihres Mandats enthoben werden, wenn sie sich infolge einer
Straftat als offensichtlich ungeeignet für ihr Mandat erwiesen haben. Die Enthebung
erfolgt durch gerichtlichen Beschluß.
§ 8. Wer sein Mandat als Reichstagsabgeordneter ausübt oder ausgeübt hat, darf wegen seiner Äußerungen oder Handlungen bei der Ausübung seines Mandats nicht belangt, der Freiheit beraubt oder am Reisen im Reich gehindert werden, sofern dies nicht durch einen Beschluß des Reichstages genehmigt wird, bei dem mindestens fünf Sechstel der Abstimmenden dafür stimmen.
Ist ein Reichstagsabgeordneter in anderen Fällen einer Straftat
verdächtig, sind die Vorschriften über Festnahme, Verhaftung und Verhängung der
Untersuchungshaft nur dann anzuwenden, wenn er die Tat gesteht oder auf frischer Tat
ertappt wird, oder wenn es sich um eine Straftat handelt, die mit mindestens zwei Jahren
Gefängnis bestraft wird.
§ 9. Solange ein Reichstagsabgeordneter Präsident des Reichstages oder Mitglied der Regierung ist, wird sein Reichstagsmandat von einem Ersatzmann ausgeübt. Der Reichstag kann in seiner Geschäftsordnung vorschreiben, daß ein beurlaubter Abgeordneter von einem Ersatzmann vertreten wird.
Die Bestimmungen von § 6 sowie § 8 Abs. 1 über den Schutz bei der Ausübung des Reichstagsmandats beziehen sich auch auf den Reichstagspräsidenten und sein Amt.
Für Ersatzmänner, die das Mandat eines Reichstagsabgeordneten
ausüben, gelten die gleichen Bestimmungen wie für Reichstagsabgeordnete.
§ 10. Weitere Bestimmungen über die Reichstagsarbeit
werden durch die Reichstagsordnung erlassen.
Kapitel 5 - Der Staatschef
§ 1. Der Staatschef wird vom Ministerpräsidenten über die
Angelegenheiten des Reiches auf dem laufenden gehalten. Falls erforderlich, tritt die
Regierung unter dem Vorsitz des Staatschefs zum Staatsrat zusammen.
§ 2. Der Staatschef muß schwedischer Staatsangehöriger sein und das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Er darf gleichzeitig weder Minister sein, noch als Präsident des Reichstages amtieren, noch ein Mandat als Reichstagsabgeordneter ausüben.
Der Staatschef hat sich vor seinen Auslandsreisen mit dem
Ministerpräsidenten zu beraten.
§ 3. Ist der König durch Krankheit, Auslandsreise oder aus anderen
Gründen an der Erfüllung seiner Aufgaben verhindert, tritt nach der geltenden Thronfolge
ein nicht verhindertes Mitglied des Königshauses an seine Stelle, um als zeitweiliger
Reichsverweser die Aufgaben des Staatschefs zu erfüllen.
§ 4. Wenn das Königshaus erlischt, ernennt der Reichstag einen Reichsverweser, der die Aufgaben des Staatschefs bis auf weiteres übernimmt. Gleichzeitig ernennt der Reichstag einen Vizereichsverweser.
Dasselbe gilt, wenn der König stirbt oder abdankt und der Thronfolger
noch nicht fünfundzwanzig Jahre alt ist.
§ 5. Ist der König seit sechs Monaten ununterbrochen an der
Erfüllung seiner Pflichten verhindert, oder hat er ihre Erfüllung versäumt, hat die
Regierung dies dem Reichstag mitzuteilen. Der Reichstag entscheidet darüber, ob der
König als abgedankt zu betrachten ist.
§ 6. Der Reichstag kann jemand anderen dazu ausersehen, nach Verordnung durch die Regierung als vorläufiger Reichsverweser zu amtieren, wenn niemand für das Amt zur Verfügung steht, der die Voraussetzungen nach § 3 oder 4 erfüllt.
Der Präsident des Reichstages oder, wenn der Präsident verhindert
ist, der Vizepräsident des Reichstages amtiert nach Verordnung durch die Regierung als
vorläufiger Reichsverweser, wenn kein anderer hierzu Befugter das Amt ausüben kann.
§ 7. Der König kann wegen seiner Handlungen nicht
belangt werden. Der Reichsverweser kann wegen seiner Handlungen als Staatschef nicht
belangt werden.
Kapitel 6 - Die Regierung
§ 1. Die Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den
übrigen Ministern. Der Ministerpräsident wird gemäß der in §§ 2-4 vorgeschriebenen
Ordnung bestimmt. Der Ministerpräsident ernennt die übrigen Minister.
§ 2. Wenn ein Ministerpräsident ernannt werden soll, lädt der Reichstagspräsident Vertreter aller Reichstagsfraktionen zur Beratung. Der Reichstagspräsident berät sich mit den Vizepräsidenten und unterbreitet dann dem Reichstag einen Vorschlag.
Der Reichstag hat über den Vorschlag spätestens vier Tage danach ohne
vorherige Ausschußvorbereitung abzustimmen. Stimmen mehr als die Hälfte der Mitglieder
des Reichstages gegen den Vorschlag, ist er abgelehnt. Anderenfalls ist er genehmigt.
§ 3. Lehnt der Reichstag den Vorschlag des Reichstagspräsidenten ab,
wird das Verfahren gemäß § 2 wiederholt. Nach viermaliger Ablehnung des Vorschlages
durch den Reichstag ist das Verfahren zur Ernennung des Ministerpräsidenten abzubrechen
und erst nach den nächsten Wahlen zum Reichstag wiederaufzunehmen. Wenn binnen drei
Monaten nicht ohnehin ordentliche Wahlen stattfinden sollen, sind innerhalb dieses
Zeitraumes außerordentliche Wahlen abzuhalten.
§ 4. Hat der Reichstag der Ernennung des vorgeschlagenen Ministerpräsidenten zugestimmt, benennt dieser dem Reichstag so bald wie möglich die von ihm ernannten Minister. Danach findet der Regierungswechsel bei einer Sondersitzung des Staatsrates vor dem Staatschef oder, bei dessen Verhinderung, vor dem Reichstagspräsidenten statt. Der Reichstagspräsident wird stets zu den Sitzungen des Staatsrates geladen.
Der Reichstagspräsident fertigt im Namen des Reichstages die Ernennung
zum Ministerpräsidenten aus.
§ 5. Erklärt der Reichstag, daß der Ministerpräsident oder ein
anderer Minister nicht mehr das Vertrauen des Reichstages genießt, hat der
Reichstagspräsident den Minister zu entlassen. Kann die Regierung außerordentliche
Wahlen zum Reichstag ausschreiben, ist der Entlassungsbeschluß jedoch nicht mitzuteilen,
wenn die Regierung die außerordentlichen Wahlen binnen einer Woche nach dem
Mißtrauensvotum ausschreibt.
§ 6. Ein Minister ist auf seinen Wunsch hin zu entlassen, und zwar der
Ministerpräsident vom Präsidenten des Reichstages und andere Minister vom
Ministerpräsidenten. Der Ministerpräsident kann auch in anderen Fällen andere Minister
entlassen.
§ 7. Wird der Ministerpräsident entlassen oder stirbt er, hat der
Präsident des Reichstages die übrigen Minister zu entlassen.
§ 8. Sind sämtliche Regierungsmitglieder entlassen worden, bleiben
sie bis zum Antritt einer neuen Regierung im Amt. Ist ein anderer Minister als der
Ministerpräsident auf eigenen Wunsch entlassen worden, bleibt er bis zum Antritt seines
Nachfolgers im Amt, wenn der Ministerpräsident dies wünscht.
§ 9. Minister kann nur sein, wer mindestens schon zehn Jahre schwedischer Staatsangehöriger ist.
Ein Minister darf keinen öffentlichen oder privaten Dienst ausüben.
Er darf auch keinen Auftrag innehaben oder eine Tätigkeit ausüben, wodurch das Vertrauen
zu ihm erschüttert werden könnte.
§ 10. Bei Verhinderung des Reichstagspräsidenten
übernimmt ein Vizepräsident die Aufgaben, die diesem Kapitel gemäß dem Präsidenten
obliegen.
Kapitel 7 - Die Regierungsgeschäfte
§ 1. Zur Vorbereitung der Regierungsgeschäfte hat es eine
Regierungskanzlei zu geben. Zu dieser gehören Ministerien mit verschiedenen
Geschäftsbereichen. Die Regierung weist die Gegenstände den verschiedenen Ministerien
zu. Der Ministerpräsident ernennt aus der Mitte der Regierungsmitglieder die Chefs der
Ministerien.
§ 2. Bei der Vorbereitung von Regierungsangelegenheiten sind
erforderliche Auskünfte und Stellungnahmen von den betroffenen Behörden einzuholen.
Vereinigungen und einzelnen ist im erforderlichen Ausmaß die Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
§ 3. Die Regierung beschließt über die Regierungsgeschäfte bei den
Kabinettsitzungen. Bei Regierungsgeschäften, die die Durchführung von Gesetzen,
Verordnungen oder besonderen Regierungsbeschlüssen in der Landesverteidigung betreffen,
kann jedoch der Chef des zuständigen Ministeriums im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß
unter der Oberaufsicht des Ministerpräsidenten beschließen.
§ 4. Der Ministerpräsident lädt die übrigen Minister zu den
Kabinettsitzungen und führt bei den Sitzungen den Vorsitz. An den Kabinettssitzungen
müssen jeweils mindestens fünf Minister teilnehmen.
§ 5. Bei den Kabinettssitzungen sind die Minister Referenten für die
zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden Gegenstände. Der Ministerpräsident kann jedoch
einen anderen Minister als den, der das Ministerium leitet, mit der Berichterstattung
über einen Gegenstand oder eine Gruppe von Gegenständen, die in das Geschäftsbereich
eines bestimmten Ministeriums fallen, beauftragen.
§ 6. Bei den Kabinettssitzungen ist ein Protokoll zu führen.
Abweichende Meinungen sind im Protokoll festzuhalten.
§ 7. Gesetze, Verordnungen, Regierungsvorlagen und sonstige
Ausfertigungen von Regierungsbeschlüssen sind, um Gültigkeit zu erlangen, vom
Ministerpräsidenten oder einem anderen Regierungsmitglied im Namen der Regierung zu
unterzeichnen. Die Regierung kann jedoch durch Erlaß verordnen, daß in besonderen
Fällen ein Beamter die Ausfertigung unterzeichnet.
§ 8. Der Ministerpräsident kann eines der anderen
Regierungsmitglieder dazu bestimmen, bei Verhinderung des Ministerpräsidenten dessen
Geschäfte stellvertretend zu übernehmen. Hat der Ministerpräsident keinen
Stellvertreter bestimmt oder ist auch der Stellvertreter verhindert, übernimmt statt
dessen der dienstälteste amtierende Minister die Geschäfte des Ministerpräsidenten.
Wenn zwei oder mehrere Minister gleich lange im Amt sind, hat der älteste von ihnen den
Vortritt.
Kapitel 8 - Gesetze und sonstige Vorschriften
§ 1. Aus den Bestimmungen von Kap. 2 über die Grundrechte und
Freiheiten folgt, daß Vorschriften bestimmten Inhalts nicht erlassen oder nur durch
Gesetz erlassen werden dürfen und daß die Behandlung von Gesetzesvorlagen in gewissen
Fällen nach einer besonderen Ordnung zu erfolgen hat.
§ 2. Vorschriften über die persönliche Stellung einzelner und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werden durch Gesetz erlassen.
Solche Vorschriften sind u. a.
1. Vorschriften über die schwedische Staatsangehörigkeit;
2. Vorschriften über das Recht am Familiennamen, über Ehe und Elternschaft, Erbschaft und Testament sowie sonstige Familienverhältnisse;
3. Vorschriften über die Rechte an Immobilien und beweglicher Habe,
über Verträge sowie über Gesellschaften, Vereine, Gemeinschaften und Stiftungen.
§ 3. Vorschriften über das Verhältnis zwischen dem einzelnen und dem Gemeinwesen, die die Pflichten des einzelnen und im übrigen Eingriffe in seine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse betreffen, werden durch Gesetz erlassen.
Zu diesen Vorschriften gehören u. a. die über Delikte und ihre
Rechtsfolgen, über staatliche Steuern sowie Requisition und ähnliche Verfügungen.
§ 4. Vorschriften über die konsultative Volksabstimmung im ganzen
Reich und über das Verfahren bei Volksabstimmungen in Grundgesetzfragen werden durch
Gesetz erlassen.
§ 5. Die Grundlagen für die Änderung der Einteilung des Reiches in
Gemeinden sowie die Grundlagen für die Organisation und Tätigkeitsformen der Gemeinden
und für die kommunale Besteuerung werden gesetzlich festgelegt. Durch Gesetz werden auch
die Vorschriften über die Befugnisse der Gemeinden im übrigen und über ihre Pflichten
erlassen.
§ 6. Außerhalb der Reichstagssession können der Haushalts- und der Steuerausschuß aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung bei anderen Steuern als der Einkommens-, Vermögens-, Erbschafts- oder Schenkungssteuer auf Vorschlag der Regierung den Steuersatz festsetzen sowie beschließen, daß mit der Erhebung einer im Gesetz vorgesehenen Steuer begonnen oder aufgehört wird. Die Ermächtigung kann das Recht beinhalten, hierbei verschiedene Arten von Tätigkeiten und verschiedene Teile des Reiches unterschiedlich zu behandeln. Der Haushalts- und der Steuerausschuß üben ihre Beschlußbefugnis in gemeinsamer Sitzung aus. Die Beschlüsse ergehen im Namen des Reichstages durch Gesetze.
Vom Haushaltsausschuß und Steuerausschuß gemäß Abs. 1 beschlossene
Gesetze hat die Regierung dem Reichstag binnen einem Monat nach Beginn der
nächstfolgenden Reichstagssession vorzulegen. Der Reichstag hat die Gesetze binnen einem
Monat danach zu prüfen.
§ 7. Unbeschadet der Vorschriften von § 3 oder 5 kann die Regierung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung auf dem Verordnungsweg in anderen Bereichen als im Steuerbereich Vorschriften erlassen, wenn diese einen der folgenden Gegenstände betreffen.:
1. Schutz des Lebens, der persönlichen Sicherheit oder Gesundheit;
2. Aufenthalt von Ausländern im Reich;
3. Ein- und Ausfuhr von Waren, Geld oder sonstigen Vermögenswerten; Produktion, Verkehr, Kreditgewährung, wirtschaftliche Tätigkeit, Rationierung sowie die Gestaltung von Bauten, Anlagen und Siedlungsumwelt;
4. Jagd, Fischerei, Tierschutz, Natur- und Umweltschutz;
5. Verkehr und Ordnung auf öffentlichen Plätzen;
6. Unterricht und Ausbildung;
7. Verbot der Offenlegung von Dingen, die jemand im öffentlichen Dienst oder bei Ausübung seiner Dienstpflicht erfahren hat.
Eine Ermächtigung, auf die sich Abs. 1 bezieht, berechtigt nicht dazu,
Vorschriften über andere strafrechtliche Folgen von Straftaten als Geldbußen zu
erlassen. Der Reichstag kann durch ein Gesetz, das eine Ermächtigung im Sinne von Abs. 1
enthält, auch andere strafrechtliche Folgen als Geldbußen für die Übertragung von
Vorschriften festsetzen, die die Regierung kraft der Ermächtigung erläßt.
§ 8. Unbeschadet der Vorschriften von § 2, 3 oder 5 kann die
Regierung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung auf dem Verordnungsweg Vorschriften
über die Gewährung von Aufschub bei der Erfüllung von Verpflichtungen erlassen.
§ 9. Unbeschadet der Vorschriften von § 3 kann die Regierung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung auf dem Verordnungsweg Zollvorschriften für die Einfuhr von Waren erlassen.
Die Regierung oder eine Gemeinde kann nach Ermächtigung durch den
Reichstag Vorschriften über Abgaben erlassen, die nach § 3 sonst vom Reichstag zu
erlassen sind.
§ 10. Die Regierung kann aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung in
einem der in § 7 Abs. 1 oder § 9 angegebenen Bereiche auf dem Verordnungsweg verfügen,
daß die Durchführung gesetzlicher Vorschriften eingeleitet oder beendet wird.
§ 11. Ermächtigt der Reichstag gemäß diesem Kapitel die Regierung
zum Erlaß von Vorschriften in einem bestimmten Bereich, kann der Reichstag der Regierung
dabei die Genehmigung erteilen, den Erlaß der einschlägigen Vorschriften einer
Verwaltungsbehörde oder Gemeinde zu übertragen.
§ 12. Vorschriften, die die Regierung kraft einer in dieser Verfassung
vorgesehenen Ermächtigung erläßt, sind dem Reichstag zur Prüfung vorzulegen, wenn der
Reichstag dies bestimmt.
§ 13. Die Regierung kann über die Vorschriften der §§ 7-10 hinaus auf dem Verordnungsweg folgendes beschließen:
1. Vorschriften für die Durchführung von Gesetzen;
2. Vorschriften, die gemäß Grundgesetz nicht vom Reichstag erlassen werden müssen.
Die Regierung darf aufgrund von Abs. 1 keine Vorschriften erlassen, die den Reichstag oder seine Behörden betreffen. Sie darf aufgrund von Abs. 1 Ziffer 2 auch keine Vorschriften erlassen, die die kommunale Besteuerung betreffen.
Die Regierung kann durch eine Verordnung im Sinne von Abs. 1 eine der
Regierung unterstellte Behörde dazu ermächtigen, die einschlägigen Vorschriften zu
erlassen. Unbeschadet der Vorschriften von Abs. 2 kann die Regierung durch Verordnung auch
die Behörden des Reichstages zum Erlaß von Vorschriften im Sinne von Abs. 1
ermächtigen, die nicht die Verhältnisse im Reichstag oder bei dessen Behörden
betreffen.
§ 14. Die Befugnis der Regierung, in einem bestimmten Bereich Vorschriften zu erlassen, stellt für den Reichstag kein Hindernis dar, im selben Bereich Vorschriften durch Gesetz zu erlassen.
Der Reichstag kann die Reichsbank durch Gesetz dazu ermächtigen, in ihrem in Kap. 9 angegebenen Geschäftsbereich Vorschriften zu erlassen.
Die Behörden des Reichstages können, wenn sie dazu gesetzlich
ermächtigt werden, Vorschriften erlassen, die die Verhältnisse im Reichstag und bei den
Behörden des Reichstages betreffen.
§ 15. Grundgesetze werden durch zwei gleichlautende Beschlüsse verabschiedet. Der zweite Beschluß darf erst dann gefaßt werden, wenn nach dem ersten Beschluß im ganzen Reich Reichstagswahlen abgehalten wurden und der neue Reichstag zusammentritt. Ferner haben zwischen der ersten Anmeldung des Gegenstandes im Plenum des Reichstages und den Wahlen mindestens neun Monate zu verstreichen, sofern der Verfassungsausschuß nicht spätestens bei der Vorbereitung des Gegenstandes mit den Stimmen von mindestens fünf Sechsteln seiner Mitglieder beschließt, hiervon eine Ausnahme zu bewilligen.
Der Reichstag darf keine Grundgesetzvorlage annehmen und (bis zum vorgeschriebenen zweiten Beschluß) für ruhend erklären, die mit einer anderen bereits ruhenden Grundgesetzvorlage unvereinbar ist, ohne letztere gleichzeitig zu verwerfen.
Über eine ruhende Grundgesetzvorlage ist eine Volksabstimmung anzuberaumen, wenn mindestens zehn vom Hundert der Reichstagsabgeordneten dies beantragen und mindestens ein Drittel der Abgeordneten für den Antrag stimmt. Ein derartiger Antrag ist binnen fünfzehn Tagen nach der durch den Reichstag erfolgten Annahme und Ruhenderklärung der Grundgesetzvorlage zu stellen. Der Antrag erfährt keine Ausschußbehandlung.
Die Volksabstimmung ist gleichzeitig mit den in Abs. 1 genannten
Reichstagswahlen durchzuführen. Bei der Abstimmung können die Stimmberechtigten
erklären, ob sie die ruhende Grundgesetzvorlage gutheißen oder nicht. Die Vorlage gilt
als abgelehnt, wenn die Mehrheit der Abstimmungsteilnehmer gegen die Vorlage stimmt und
ihre Zahl größer ist als die Hälfte der bei den Reichstagswahlen abgegebenen gültigen
Stimmen. Andernfalls hat der Reichstag den Entwurf zur endgültigen Abstimmung zu bringen.
§ 16. Die Verabschiedung der Reichstagsordnung erfolgt gemäß § 15
Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2. Sie kann auch durch einen einzigen Beschluß
verabschiedet werden, wenn mindestens drei Viertel der Abstimmenden und über die Hälfte
der Reichstagsabgeordneten dafür stimmen. Bei Beschlüssen über Zusatzbestimmungen zur
Reichstagsordnung wird ebenso verfahren wie bei Beschlüssen über Gesetze im allgemeinen.
§ 17. Gesetze dürfen nur durch Gesetze geändert oder aufgehoben
werden. Bezüglich der Änderung der Grundgesetze und der Reichstagsordnung sind die
Vorschriften der §§ 15 und 16 entsprechend anzuwenden.
§ 18. Zur Begutachtung von Gesetzesvorlagen hat es einen Gesetzgebungsrat zu geben, dem Richter des Obersten Gerichtshofes und des Obersten Verwaltungsgerichtes angehören. Die Stellungnahmen des Gesetzgebungsrates werden von der Regierung oder, gemäß den näheren Vorschriften der Reichstagsordnung, von den Reichstagsausschüssen eingeholt.
Gutachten des Gesetzgebungsrates sollen jeweils eingeholt werden, bevor der Reichstag ein Grundgesetz über die Pressefreiheit oder die entsprechende Freiheit der Meinungsäußerung im Hörfunk, Fernsehen und in gewissen ähnlichen Übertragungen, in Filmen, Videogrammen und anderen Aufnahmen beweglicher Bilder sowie in Tonaufnahmen, ein Gesetz über die Einschränkung des Einsichtsrechtes in offizielle Akten, ein Gesetz gemäß Kapitel 2 § 3 Abs. 2, § 12 Abs. 1, §§ 17-19 oder § 20 Abs. 2 oder ein Gesetz über die Änderung oder Aufhebung eines derartigen Gesetzes, ein Gesetz über die kommunale Besteuerung, ein Gesetz gemäß § 2 oder 3 oder ein Gesetz gemäß Kapitel 11 beschließt, sofern das Gesetz für den einzelnen oder die Allgemeinheit wichtig ist. Hiervon ist abzusehen, wenn die Anhörung des Gesetzgebungsrates infolge der Art des Gegenstandes belanglos ist oder die Behandlung des Gesetzesentwurfes derart verzögern würde, daß dadurch beträchtliche Nachteile entstünden. Wenn die Regierung dem Reichstag die Verabschiedung von Gesetzen in einem der in Satz 1 genannten Bereiche vorschlägt, ohne daß vorher ein Gutachten des Gesetzgebungsrates eingeholt wurde, hat die Regierung dem Reichstag gleichzeitig die Gründe dafür zu nennen. Wurde zu einer Gesetzesvorlage kein Gutachten des Gesetzgebungsrates eingeholt, stellt dies keinesfalls ein Hindernis für die Durchführung des Gesetzes dar.
Der Gesetzgebungsrat hat folgendes zu begutachten:
1. wie sich der Entwurf zu den Grundgesetzen und der Rechtsordnung im übrigen verhält;
2. wie sich die Bestimmungen des Entwurf untereinander verhalten;
3. wie sich der Entwurf zur Rechtssicherheit verhält;
4. ob der Entwurf derart ist, daß angenommen werden kann, daß das Gesetz die angegebenen Zwecke erfüllt;
5. welche Probleme sich bei der Durchführung des Gesetzes ergeben können.
Genauere Vorschriften über die Zusammensetzung und Amtsausübung des
Gesetzgebungsrates werden durch Gesetz erlassen.
§ 19. Ein verabschiedetes Gesetz ist von der Regierung unverzüglich auszufertigen. Gesetze mit Vorschriften über den Reichstag oder dessen Behörden, die nicht in ein Grundgesetz oder die Reichstagsordnung aufgenommen werden sollen, können jedoch vom Reichstag ausgefertigt werden.
Gesetze sind so bald wie möglich bekanntzumachen.
Dasselbe gilt für Verordnungen, sofern im Gesetz nichts anderes vorgeschrieben wird.
Kapitel 9 - Die Finanzgewalt
§ 1. Das Beschlußrecht für staatliche Steuern und Abgaben ist in
Kap. 8 geregelt.
§ 2. Staatliche Mittel dürfen nur in der vom Reichstag festgesetzten Weise verwendet werden.
Der Reichstag legt die Verwendung der staatlichen Mittel für die
verschiedenen Zwecke in einem Haushaltsplan gemäß §§ 3-5 fest. Der Reichstag kann
jedoch beschließen, daß die Inanspruchnahme von Mitteln in anderer Weise erfolgt.
§ 3. Der Haushaltsplan des Reichstages wird jeweils für das nächstfolgende Haushaltsjahr oder, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, für eine andere Haushaltsperiode erstellt. Hierbei veranschlagt der Reichstag die Höhe der staatlichen Einkünfte und weist die Mittel für die angegebenen Zwecke an. Die diesbezüglichen Beschlüsse werden in den staatlichen Haushaltsplan aufgenommen.
Der Reichstag kann beschließen, daß für eine andere Periode als die Haushaltsperiode besondere Mittel angewiesen werden.
Bei der Erstellung des Haushaltsplanes gemäß diesem Paragraphen hat
der Reichstag den Bedarf an Mitteln zur Verteidigung des Reiches im Kriegsfall, bei
Kriegsgefahr oder unter anderen außerordentlichen Verhältnissen zu beachten.
§ 4. Kann die Erstellung des Haushaltsplanes gemäß § 3 nicht vor
Beginn der Haushaltsperiode zu Ende geführt werden, beschließt der Reichstag oder,
außerhalb der Session, der Haushaltsausschuß über die Zuweisung der Mittel bis zur
Fertigstellung des für die Periode vorgesehenen Haushaltsplanes.
§ 5. Der Reichstag kann für das laufende Haushaltsjahr in einem
Nachtragshaushalt die Staatseinnahmen neu veranschlagen sowie die Zuweisung der Mittel
ändern und neue Mittel zuweisen.
§ 6. Die Regierung bringt die Haushaltsvorlage beim Reichstag ein.
§ 7. Der Reichstag kann in Verbindung mit dem Haushaltsplan oder auch
sonst für gewisse staatliche Tätigkeiten Richtlinien für einen längeren Zeitraum
festsetzen als den, für den die Mittel angewiesen werden.
§ 8. Staatliche Mittel und sonstiges staatliches Vermögen stehen der
Regierung zur Verfügung. Davon ausgenommen sind jedoch Mittel, die für den Reichstag
oder seine Behörden vorgesehen sind, oder durch Gesetz einer besonderen Verwaltung
unterstellt wurden.
§ 9. Der Reichstag setzt im erforderlichen Ausmaß die Grundlagen für
die Verwaltung des staatlichen Eigentums und die Verfügung darüber fest. Der Reichstag
kann hierbei vorschreiben, daß bestimmte Maßnahmen nicht ohne Genehmigung des
Reichstages durchgeführt werden dürfen.
§ 10. Die Regierung darf ohne Zustimmung des Reichstages keine
Anleihen aufnehmen oder den Staat sonstwie mit finanziellen Verpflichtungen belasten.
§ 11. Der Haushaltsausschuß berät sich bei Verhandlungsfragen, die die Anstellungsbedingungen für die Arbeitnehmer des Staates betreffen oder im übrigen vom Reichstag zu prüfen sind, mit dem von der Regierung beauftragten Minister. In derartigen Angelegenheiten kann der Ausschuß im Namen des Reichstages Verträge oder, wenn die Sache von den Verträgen ausgenommen wurde, Vorschläge zu ihrer Regelung genehmigen.
Bezüglich der Arbeitnehmer des Reichstages oder seiner Behörde gelten statt der Vorschriften von Abs. 1 die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Die Vorschriften gemäß Abs. 1 gelten nicht, wenn der Reichstag in
gewissen Fällen etwas anderes beschließt.
§ 12. Die Reichsbank ist die Zentralbank des Reiches und zuständig für die Währungs- und Kreditpolitik. Ihr obliegt auch die Förderung eines sicheren und effektiven Zahlungsverkehrs.
Die Reichsbank ist eine dem Reichstag unterstellte Behörde.
Die Reichsbank wird von acht Bevollmächtigten verwaltet. Sieben Bevollmächtigte werden vom Reichstag gewählt. Sie wählen ihrerseits für einen Zeitraum von fünf Jahren einen Bevollmächtigten, der gleichzeitig Chef der Reichsbank zu sein hat. Die vom Reichstag gewählten Bevollmächtigten wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten. Dieser darf in der Leitung der Reichsbank weder einen anderen Auftrag innehaben noch einen anderen Posten bekleiden. Vorschriften über die Wahl der Bevollmächtigten durch den Reichstag, die Leitung der Reichsbank im übrigen sowie ihre Tätigkeit werden durch die Reichstagsordnung und andere Gesetze geregelt.
Ein Bevollmächtigter, dem der Reichstag die Entlastung verweigert, ist
damit seines Auftrages entledigt. Die vom Reichstag gewählten Bevollmächtigten können
den Präsidenten seines Amtes entheben, wie sie auch jenen Bevollmächtigten, der
gleichzeitig Chef der Reichsbank ist, seines Amtes entheben können.
§ 13. Nur die Reichsbank ist zur Herausgabe von
Banknoten und Münzen befugt. Die Vorschriften über den Geld- und Zahlungsverkehr im
übrigen werden durch Gesetz erlassen.
Kapitel 10 - Beziehungen zu anderen Staaten
§ 1. Übereinkünfte mit anderen Staaten oder zwischenstaatlichen
Organisationen werden von der Regierung getroffen.
§ 2. Die Regierung darf ohne Genehmigung des Reichstages keine für das Reich verbindlichen, internationalen Übereinkünfte treffen, wenn die Übereinkünfte die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen oder den Erlaß von neuen Gesetzen voraussetzen oder im übrigen einen Gegenstand betreffen, über den der Reichstag zu beschließen hat.
Wenn in den in Abs. 1 vorgesehenen Fällen für den vorausgesetzten Reichstagsabschluß eine besondere Ordnung vorgeschrieben ist, ist diese Ordnung auch bei der Genehmigung der Übereinkunft einzuhalten.
Die Regierung darf auch in keinen anderen als den in Abs. 1
vorgesehenen Fällen ohne Zustimmung des Reichstages für das Reich verbindliche,
internationale Übereinkünfte von größerem Gewicht treffen. Die Regierung kann jedoch
die Einholung der Genehmigung des Reichstages zu Übereinkünften unterlassen, wenn es die
Interessen des Reiches erfordern. In derartigen Fällen hat sich die Regierung statt
dessen mit dem Beirat für auswärtige Angelegenheiten zu beraten.
§ 3. Die Regierung kann eine Verwaltungsbehörde beauftragen,
internationale Übereinkünfte über Gegenstände zu treffen, die nicht der Genehmigung
des Reichstages oder der Mitwirkung des Beirates für auswärtige Angelegenheiten
bedürfen.
§ 4. Die Vorschriften der §§ 1-3 sind entsprechend auf die in
anderer Form als durch Übereinkunft zu erfolgende Übernahme von internationalen
Verpflichtungen durch das Reich sowie auf die Kündigung internationaler Übereinkünfte
und Verpflichtungen anzuwenden.
§ 5. Ein Beschlußrecht, das sich unmittelbar auf diese Verfassung gründet und den Erlaß von Vorschriften, die Verwendung staatlichen Vermögens oder den Abschluß bzw. die Kündigung internationaler Übereinkünfte und Verpflichtungen betrifft, kann in begrenztem Umfang auf eine zwischenstaatliche Organisation für friedliche Zusammenarbeit, der das Reich angeschlossen ist oder sich anschließen wird, oder einen zwischenstaatlichen Gerichtshof übertragen werden. Hierbei darf kein Beschlußrecht übertragen werden, das die Einführung, Änderung oder Aufhebung von Grundgesetzen, der Reichstagsordnung oder des Gesetzes über die Reichstagswahlen oder die Einschränkung der Grundrechte und Freiheiten gemäß Kapitel 2 zum Gegenstand hat. Für den Übertragungsbeschluß gelten die Vorschriften für das Gesetzgebungsverfahren bei Grundgesetzen. Ist es nicht möglich, einen Beschluß nach diesem Verfahren abzuwarten, erfolgt die Übertragung durch Beschluß des Reichstages, wenn mindestens fünf Sechstel der Abstimmenden und mindestens drei Viertel der Abgeordneten dafür stimmen.
Ist gesetzlich vorgeschrieben, daß eine internationale Übereinkunft als schwedisches Recht zu gelten hat, kann der Reichstag durch einen gemäß der in Abs. 1 vorgeschriebenen Ordnung gefaßten Beschluß bestimmen, daß auch künftige, für das Reich verbindliche Änderungen der Übereinkunft hier im Reich gültig sind. Ein derartiger Beschluß darf sich nur auf künftige Änderungen von begrenztem Umfang beziehen.
Aufgaben der Rechtspflege sowie Verwaltungsaufgaben, die sich nicht
unmittelbar auf diese Verfassung gründen, können durch Reichstagsbeschluß auf einen
anderen Staat, eine zwischenstaatliche Organisation oder eine ausländische oder
internationale Einrichtung oder Vereinigung übertragen werden. Der Reichstag kann die
Regierung oder andere Behörden durch Gesetz ermächtigen, in besonderen Fällen derartige
Übertragungen zu beschließen. Beinhalten die Aufgaben Hoheitsverwaltung, ist für den
Ermächtigungsbeschluß des Reichstages mindestens Dreiviertelmehrheit erforderlich,
Reichstagsabschlüsse über derartige Übertragungen können auch gemäß dem bei
Grundgesetzen vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren gefaßt werden.
§ 6. Die Regierung hat den Beirat für auswärtige Angelegenheiten
über die außerordentlichen Verhältnisse, die für das Reich Bedeutung erlangen können,
auf dem laufenden zu halten und sich, sooft erforderlich, mit dem Beirat zu beraten. Die
Regierung hat sich, wenn möglich, über alle auswärtigen Angelegenheiten von größerem
Gewicht mit dem Beirat zu beraten.
§ 7. Der Beirat für auswärtige Angelegenheiten besteht aus dem Reichstagspräsidenten und neun anderen vom Reichstag aus seiner Mitte zu wählenden Mitgliedern. Genauere Vorschriften über die Zusammensetzung des Beirates für auswärtige Angelegenheiten werden im Rahmen der Reichstagsordnung erlassen.
Der Beirat für auswärtige Angelegenheiten tritt auf Einberufung der Regierung zusammen. Die Regierung ist zur Einberufung des Beirates verpflichtet, wenn mindestens vier Beiratsmitglieder die Beratung über einen bestimmten Gegenstand verlangen. Bei den Sitzungen des Beirates führt der Staatschef, oder wenn dieser verhindert ist, der Ministerpräsident den Vorsitz.
Mitglieder des Beirates für auswärtige Angelegenheiten und Personen,
die im übrigen zum Beirat gehören, haben anderen gegenüber bezüglich der Mitteilung
von Dingen, die sie in ihrer Eigenschaft als Angehörige des Beirates erfahren, Vorsicht
walten zu lassen. Der Vorsitzende kann unbedingte Schweigepflicht verhängen.
§ 8. Der Chef des für auswärtige Angelegenheiten zuständigen
Ministeriums ist jeweils davon zu unterrichten, wenn sich bei einer anderen staatlichen
Behörde Fragen ergeben, die für die Beziehungen zu einem anderen Staat oder einer
zwischenstaatlichen Organisation von Bedeutung sind.
§ 9. Die Regierung kann die Streitkräfte der Landesverteidigung oder einen Teil davon einsetzen, um einem bewaffneten Angriff auf das Reich zu begegnen. Schwedische Streitkräfte dürfen im übrigen nur dann eingesetzt oder in ein anderes Land gesandt werden,
1. wenn der Reichstag dies genehmigt;
2. wenn es gemäß dem Gesetz, das die Voraussetzungen für die Maßnahme angibt, zulässig ist;
3. wenn sich die Pflicht zur Ergreifung der Maßnahme aus einem internationalen Übereinkommen oder einer Verpflichtung ergibt, die der Reichstag anerkannt hat.
Die Erklärung, daß sich das Reich im Krieg befindet, darf, außer bei einem bewaffneten Angriff auf das Reich, nicht ohne Zustimmung des Reichstages erfolgen.
Die Regierung kann die Streitkräfte zur Gewaltanwendung
gemäß internationalem Recht und internationalen Gepflogenheiten ermächtigen, um in
Friedenszeiten oder bei einem Krieg zwischen fremden Staaten eine Verletzung des eigenen
Territoriums zu verhindern.
Kapitel 11 - Rechtspflege und Verwaltung
§ 1. Der Oberste Gerichtshof ist das höchste ordentliche Gericht und das Oberste Verwaltungsgericht das höchste Verwaltungsgericht. Das Recht, eine Sache vom Obersten Gerichtshof oder vom Obersten Verwaltungsgericht prüfen zu lassen, kann durch Gesetz eingeschränkt werden. Mitglied des Obersten Gerichtshofes und des Obersten Verwaltungsgerichtes darf nur sein, wer am betreffenden Gerichtshof ordentlicher Richter ist oder war.
Die Errichtung anderer Gerichtshöfe als des Obersten Gerichtshofes und des Obersten Verwaltungsgerichtes erfolgt durch Gesetz. Vorschriften über das Verbot der Errichtung von Gerichtshöfen in bestimmten Fällen enthält Kap. 2 § 11.
Die in Abs. 2 genannten Gerichte sind mit ordentlichen Richtern zu
besetzen. Bei Gerichten, die zur Erledigung einer bestimmten Gruppe oder bestimmter
Gruppen von Verfahren errichtet werden, dürfen hiervon durch Gesetz Ausnahmen gemacht
werden.
§ 2. Keine Behörde, auch nicht der Reichstag, darf bestimmen, wie ein
Gericht im Einzelfall zu urteilen, oder in einem gewissen Fall eine Rechtsvorschrift
anzuwenden hat.
§ 3. Rechtsstreitigkeiten zwischen einzelnen dürfen ohne
entsprechende gesetzliche Grundlage von keinen anderen Behörden als den Gerichten
entschieden werden. Vorschriften über die Prüfung von Freiheitsentzug enthält Kapitel 2
§ 9.
§ 4. Die Rechtspflege durch die Gerichte, die Hauptzüge der
Gerichtsorganisation und das Verfahren bei Gericht werden durch Gesetz festgelegt.
§ 5. Wer zum ordentlichen Richter ernannt wird, darf seines Amtes nur dann enthoben werden,
1. wenn er sich durch ein Delikt oder die gröbliche wiederholte Vernachlässigung seiner dienstlichen Obliegenheiten offenbar als ungeeignet für sein Amt erweist;
2. wenn er das festgesetzte Ruhestandsalter erreicht, oder sonst dem Gesetz nach zum Übertritt in den Ruhestand verpflichtet ist.
Wird ein ordentlicher Richter statt durch Gerichtsbeschluß durch Beschluß einer anderen Behörde seines Amtes enthoben, muß er die Möglichkeit haben, diesen Beschluß gerichtlich überprüfen zu lassen. Gleiches gilt für einen Beschluß, wodurch ein ordentlicher Richter von seinem Amt suspendiert wird, oder wodurch ihm auferlegt wird, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Wer zum ordentlichen Richter ernannt wird, kann aus organisatorischen
Gründen auf eine andere, gleichwertige Richterstelle versetzt werden.
§ 6. Der Regierung unterstellt sind der Justizkanzler, der Generalreichsanwalt, die zentralen Ämter und die Provinzialregierungen. Andere staatlichen Behörden unterstehen der Regierung, wenn sie nach dieser Verfassung oder einem anderen Gesetz nicht dem Reichstag unterstellt sind.
Verwaltungsaufgaben können Gemeinden anvertraut werden.
Verwaltungsaufgaben können auf Gesellschaften, Vereine, Verbände,
Stiftungen oder einzelne übertragen werden. Beinhalten die Aufgaben Hoheitsverwaltung,
hat dies durch Gesetz zu geschehen.
§ 7. Weder Behörden noch der Reichstag oder das beschließende Organ
einer Gemeinde dürfen bestimmen, wie eine Verwaltungsbehörde in einem gewissen Fall zu
entscheiden hat, der die Hoheitsverwaltung gegenüber einzelnen oder einer Gemeinde oder
die Durchführung von Gesetzen betrifft.
§ 8. Die Ausübung rechtspflegerischer oder Verwaltungsaufgaben durch
den Reichstag darf das in den Grundgesetzen und der Reichstagsordnung vorgeschriebene
Ausmaß nicht überschreiten.
§ 9. Bei Gerichten und den der Regierung unterstellten Verwaltungsbehörden erfolgt die Stellenbesetzung durch die Regierung oder durch eine von der Regierung beauftragte Behörde.
Bei der Besetzung der Stellen dürfen nur sachliche Gründe, wie Verdienst und Fähigkeit, berücksichtigt werden.
Folgende Ämter dürfen nur von schwedischen Staatsangehörigen
bekleidet und ausgeübt werden: das Richteramt, ein unmittelbar der Regierung
unterstelltes Amt, das Amt des Leiters einer unmittelbar dem Reichstag oder der Regierung
unterstellten Behörde oder das eines Mitglieds einer derartigen Behörde oder ihres
Verwaltungsrates, ein Amt in der Regierungskanzlei unmittelbar unter dem Minister sowie
das Amt eines schwedischen Gesandten. Auch in anderen Fällen dürfen nur schwedische
Staatsangehörige ein Amt oder einen Auftrag innehaben, nämlich wenn der Inhaber des
Amtes oder Auftrages jeweils vom Reichstag gewählt wird. Im übrigen darf die schwedische
Staatsangehörigkeit als Bedingung für die Ausübung eines staatlichen oder kommunalen
Amtes nur durch Gesetz oder auf gesetzlicher Grundlage vorgeschrieben werden.
§ 10. Grundlegende Bestimmungen über die Rechtsstellung der
Staatsbediensteten in anderen als den in dieser Verfassung erwähnten Belangen, werden
durch Gesetz erlassen.
§ 11. Für die Bewilligung der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens sowie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Oberste Verwaltungsgericht zuständig, wenn es sich um Sachen handelt, für die die Regierung, ein Verwaltungsgericht oder eine Verwaltungsbehörde oberste Instanz ist. In sonstigen Fällen ist für die Bewilligung der Wiederaufnahme und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Oberste Gerichtshof oder, falls im Gesetz vorgeschrieben, ein anderes Gericht zuständig, das kein Verwaltungsgericht ist.
Nähere Vorschriften über die Wiederaufnahme sowie die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden durch Gesetz erlassen.
§ 12. Die Regierung kann von den Vorschriften einer Verordnung oder
von einer Bestimmung, die aufgrund eines Regierungsbeschlusses erlassen wurde, Ausnahmen
genehmigen, sofern das Gesetz oder der Beschluß über die Bewilligung von Mitteln nichts
anderes besagt.
§ 13. Die Regierung kann auf dem Gnadenweg Strafen oder andere derartige Rechtsfolgen von Delikten sowie ähnliche behördlich angeordnete Einschränkungen, die die Person oder das Eigentum des einzelnen betreffen, erlassen oder mildern.
Wenn außerordentliche Gründe vorliegen, kann die Regierung verfügen,
daß keine weiteren Maßnahmen zur Untersuchung und Verfolgung einer Straftat
durchgeführt werden.
§ 14. Befindet ein Gericht oder ein anderes
öffentliches Organ, daß eine Vorschrift im Widerspruch zu Bestimmungen der Grundgesetze
oder sonstiger übergeordneter Vorschriften steht, oder daß bei ihrem Zustandekommen in
wesentlicher Hinsicht gegen die feststehende Ordnung verstoßen wurde, darf die Vorschrift
nicht zur Durchführung kommen. Wurde die Vorschrift vom Reichstag oder der Regierung
beschlossen, ist von ihrer Durchführung nur dann abzusehen, wenn der Fehler offenbar ist.
Kapitel 12 - Die Kontrollgewalt
§ 1. Der Verfassungsausschuß hat die Amtsführung der Minister und
die Behandlung der Regierungsangelegenheiten zu überprüfen. Der Ausschuß ist
berechtigt, zu diesem Zweck die Protokolle über Beschlüsse in Regierungsangelegenheiten
und die dazu gehörenden Unterlagen ausgehändigt zu bekommen. Jeder andere Ausschuß und
jedes Mitglied des Reichstages kann die Frage der Amtsführung eines Ministers oder der
Handhabung von Regierungsangelegenheiten beim Verfassungsausschuß schriftlich anhängig
machen.
§ 2. Der Verfassungsausschuß hat dem Reichstag, wenn dazu Anlaß
besteht, sonst aber mindestens einmal jährlich mitzuteilen, was er bei seiner Prüfung
anmerkenswert fand. Der Reichstag kann dies zum Anlaß nehmen, um bei der Regierung
vorstellig zu werden.
§ 3. Wer Minister ist oder war, kann wegen eines bei der Ausübung
seines Ministeramtes begangenen Deliktes nur dann verurteilt werden, wenn er seine
Amtspflicht gröblich verletzt hat. Die Erhebung der Anklage wird vom Verfassungsausschuß
beschlossen und vom Obersten Gerichtshof geprüft.
§ 4. Der Reichstag kann erklären, daß ein Minister nicht mehr das Vertrauen des Reichstages genießt. Eine derartige Erklärung, ein Mißtrauensvotum, erfordert die Stimmen von mehr als der Hälfte der Abgeordneten.
Der Mißtrauensantrag wird nur dann behandelt, wenn er von mindestens zehn vom Hundert der Reichstagsabgeordneten gestellt wird. In der Zeit zwischen einer stattgefundenen ordentlichen Wahl oder dem Beschluß zur Ausschreibung einer außerordentlichen Wahl und dem Zusammentritt des bei dieser Wahl gewählten Reichstages wird der Antrag jedoch nicht behandelt. Ein Antrag gegen einen Minister, der die Geschäfte nach seiner Amtsenthebung gemäß Kap. 6 § 8 weiterführt, darf auf keinen Fall behandelt werden.
Mißtrauensanträge erfahren keine Ausschußbehandlung
§ 5. Mitglieder des Reichstages können gemäß der Reichstagsordnung
an einen Minister Große oder Kleine Anfragen in Angelegenheiten stellen, die seine
Amtsführung betreffen.
§ 6. Der Reichstag wählt einen Ombudsmann oder mehrere Ombudsmänner, die nach den vom Reichstag beschlossenen Instruktionen die Durchführung von Gesetzen und Verordnungen im öffentlichen Bereich zu beaufsichtigen haben. In den in den Instruktionen vorgesehenen Fällen kann der Ombudsmann die Klage erheben.
Der Ombudsmann darf den Beratungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden beiwohnen und hat jeweils Zugang zu den Protokollen und Akten der Behörden. Gerichte und Verwaltungsbehörden sowie Staats- oder Gemeindebedienstete haben dem Ombudsmann auf Wunsch mit Auskünften und Gutachten zur Verfügung zu stehen. Dazu sind auch Dritte verpflichtet, wenn sie unter der Aufsicht des Ombudsmannes stehen. Wenn der Ombudsmann es wünscht, haben ihm Staatsanwälte behilflich zu sein.
Nähere Bestimmungen über den Ombudsmann enthält die
Reichstagsordnung.
§ 7. Der Reichstag wählt zur Prüfung der staatlichen Tätigkeit aus seiner Mitte Revisoren. Durch Beschluß des Reichstages kann die Prüfung auch auf andere Tätigkeitsbereiche ausgedehnt werden. Der Reichstag setzt die Instruktionen für die Revisoren fest.
Die Revisoren können gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die für die Prüfung erforderlichen Akten, Auskünfte und Gutachten anfordern.
Nähere Bestimmungen über die Revisoren enthält die
Reichstagsordnung.
§ 8. Gegen Mitglieder des Obersten Gerichtshofes und des Obersten Verwaltungsgerichtes, die sich bei der Amtsausübung eines Deliktes schuldig machen, erhebt der Ombudsmann oder der Justizkanzler die Anklage beim Obersten Gerichtshof.
Der Oberste Gerichtshof prüft auch, ob ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes oder des Obersten Verwaltungsgerichtes nach den einschlägigen Vorschriften seines Amtes zu entheben oder zu suspendieren ist und ob es sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen hat.
Für die Erhebung der Anklage ist der Ombudsmann des
Reichstages oder der Justizkanzler zuständig.
Kapitel 13 - Krieg und Kriegsgefahr
§ 1. Gerät das Reich außerhalb der Reichstagssession in Krieg oder
Kriegsgefahr, hat die Regierung oder der Reichstagspräsident den Reichstag einzuberufen.
Wer die Einberufung ausfertigt, kann beschließen, daß der Reichstag an einem anderen Ort
als Stockholm zusammentritt. Während der Reichstagssession kann der Reichstag oder der
Reichstagspräsident den Sitzungsort bestimmen.
§ 2. Befindet sich das Reich im Krieg oder in Kriegsgefahr, tritt, wenn die Umstände dies erfordern, ein aus der Mitte des Reichstages gewähltes Notparlament an die Stelle des Reichstages.
Befindet sich das Reich im Krieg, verordnet der Beirat für auswärtige Angelegenheiten gemäß den einschlägigen Vorschriften der Reichstagsordnung, daß das Notparlament an die Stelle des Reichstages tritt. Vor Erlaß der Verordnung hat, wenn möglich, eine Beratung mit dem Ministerpräsidenten stattzufinden. Sind die Mitglieder des Beirates infolge der Kriegsereignisse am Zusammentritt verhindert, wird die Verordnung von der Regierung erlassen. Befindet sich das Reich in Kriegsgefahr, wird die erwähnte Verordnung von den Mitgliedern des Beirates für auswärtige Angelegenheiten und dem Ministerpräsidenten gemeinsam erlassen. Für die Verordnung ist Einigkeit zwischen dem Ministerpräsidenten und sechs Mitgliedern des Beirates erforderlich.
Das Notparlament und die Regierung können gemeinsam oder einzeln beschließen, daß der Reichstag wieder in seine Befugnisse eintritt.
Vorschriften über die Zusammensetzung des Notparlaments enthält die
Reichstagsordnung.
§ 3. Solange das Notparlament an Stelle des Reichstages amtiert, übt es die sonst dem Reichstag zukommenden Befugnisse aus. Es darf jedoch keine Beschlüsse gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 1 oder Abs. 2 oder 4 fassen.
Das Notparlament beschließt selbst über die Formen seiner Tätigkeit.
§ 4. Befindet sich das Reich im Krieg und kann die Regierung
infolgedessen ihre Aufgaben nicht erfüllen, kann der Reichstag über die Bildung einer
Regierung und über die Arbeitsformen der Regierung bestimmen.
§ 5. Befindet sich das Reich im Krieg und können infolgedessen weder der Reichstag noch das Notparlament ihre Aufgaben erfüllen, sind diese in dem zum Schutz des Reiches und zur Beendigung des Krieges erforderlichen Ausmaß von der Regierung wahrzunehmen.
Die Regierung darf jedoch aufgrund von Abs. 1 weder die Grundgesetze
noch die Reichstagsordnung, noch das Reichstagswahlgesetz ändern oder aufheben, oder ein
derartiges Gesetz erlassen.
§ 6. Befindet sich das Reich im Krieg oder in Kriegsgefahr oder herrschen durch Krieg oder Kriegsgefahr, worin sich das Reich befand oder befindet, außerordentliche Verhältnisse, kann die Regierung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung in bestimmten Fällen, in denen sonst gemäß Grundgesetz der Gesetzesweg vorgeschrieben ist, Vorschriften auf dem Verordnungsweg erlassen. Ist dies mit Rücksicht auf die Verteidigungsbereitschaft auch in anderen Fällen erforderlich, kann die Regierung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung verordnen, daß mit der Durchführung gesetzlicher Vorschriften für die Requisition oder sonstige derartige Verfügungen angefangen oder aufgehört wird.
In Ermächtigungsgesetzen gemäß Abs. 1 ist jeweils genau anzugeben,
unter welchen Bedingungen von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden darf Die
Ermächtigung berechtigt nicht zum Erlaß, zur Änderung oder Aufhebung von Grundgesetzen,
der Reichstagsordnung oder des Reichstagswahlgesetzes.
§ 7. Befindet sich das Reich im Krieg oder in unmittelbarer
Kriegsgefahr, sind die Vorschriften von Kap. 2 § 12 Abs. 3 nicht anzuwenden. Dies gilt
auch für andere Fälle, in denen das Notparlament an die Stelle des Reichstages tritt.
§ 8. Befindet sich das Reich im Krieg oder in unmittelbarer
Kriegsgefahr, kann die Regierung aufgrund einer Ermächtigung durch den Reichstag
beschließen, daß Aufgaben, die gemäß Grundgesetz Sache der Regierung sind, von einer
anderen Behörde wahrgenommen werden. Eine derartige Ermächtigung darf jedoch keine
Befugnisse gemäß § 5 oder 6 enthalten, sofern es sich nicht nur um einen Beschluß
handelt, dem zufolge die Durchführung eines für gewisse Fälle vorgesehenen Gesetzes
einzuleiten ist.
§ 9. Die Regierung kann, ohne die Genehmigung des Reichstages
einzuholen und ohne sich mit dem Beirat für auswärtige Angelegenheiten zu beraten, ein
Waffenstillstandsabkommen treffen, wenn ein Aufschub des Abkommens für das Reich
gefährlich wäre.
§ 10. Der Reichstag und die Regierung dürfen keine Beschlüsse in besetztem Gebiet fassen. In besetztem Gebiet dürfen auch keine Befugnisse ausgeübt werden, die jemandem als Reichstagsabgeordnetem oder Minister zukommen.
Jedes öffentliche Organ in besetztem Gebiet ist verpflichtet, so zu handeln, wie es den Verteidigungsbestrebungen und der Widerstandstätigkeit sowie dem Schutz der Zivilbevölkerung und im übrigen den schwedischen Interessen am dienlichsten ist. In keinem einzigen Fall darf ein öffentliches Organ Beschlüsse fassen oder Maßnahmen ergreifen, die einen Staatsbürger des Reiches im Widerspruch zu den völkerrechtlichen Regeln dazu zwingen, der Besatzungsmacht Hilfe zu leisten.
In besetztem Gebiet dürfen keine Reichstagswahlen oder Wahlen zu
beschließenden kommunalen Gremien abgehalten werden.
§ 11. Befindet sich das Reich im Krieg, soll der Staatschef der
Regierung folgen. Befindet er sich in besetztem Gebiet oder woanders als die Regierung,
ist von der Annahme auszugehen, daß er an der Erfüllung seiner Aufgaben als Staatschef
verhindert ist.
§ 12. Befindet sich das Reich im Krieg, dürfen Reichstagswahlen nur auf Beschluß des Reichstages abgehalten werden. Befindet sich das Reich zu einem Zeitpunkt, zu dem ordentliche Wahlen stattfinden sollen, in Kriegsgefahr, kann der Reichstag den Aufschub der Wahlen beschließen. Ein derartiger Beschluß ist binnen einem Jahr und danach jeweils in Intervallen von höchstens einem Jahr erneut zu prüfen. Beschlüsse gemäß diesem Absatz sind nur dann gültig, wenn mindestens drei Viertel der Reichstagsabgeordneten dafür stimmen.
Ist das Reich zum Zeitpunkt der abzuhaltenden Wahlen teilweise besetzt, beschließt der Reichstag die erforderlichen Änderungen der Vorschriften von Kapitel 3. Ausnahmen von Kapitel 3 § 1 Abs. 1, § 2, § 6 Abs. 1 und §§ 7-11 sind jedoch unzulässig. Die das Reich betreffenden Vorschriften von Kapitel 3 § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 beziehen sich statt dessen auf jene Teile des Reiches, für die Wahlen ausgeschrieben werden. Mindestens zehn vom Hundert aller Mandate müssen Ausgleichsmandate sein.
Ordentliche Wahlen, die gemäß Abs. 1 nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt abgehalten werden können, sind so bald wie möglich nach Ende des Krieges oder der Kriegsgefahr abzuhalten. Die Regierung und der Reichstagspräsident haben gemeinsam oder einzeln dafür zu sorgen, daß die hierfür erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.
Werden ordentliche Wahlen gemäß diesem Paragraphen zu einem anderen
als dem sonst vorgeschriebenen Zeitpunkt abgehalten, hat der Reichstag als Zeitpunkt für
die nächstfolgenden ordentlichen Wahlen jenen Monat des dritten oder vierten Jahres nach
der erstgenannten Wahl festzusetzen, in dem nach der Reichstagsordnung ordentliche Wahlen
stattfinden sollen.
§ 13. Befindet sich das Reich im Krieg oder in
Kriegsgefahr oder herrschen nach durchstandenem Krieg oder Kriegsgefahr außerordentliche
Verhältnisse, wird das Beschlußrecht in den Gemeinden nach den einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften ausgeübt.
Übergangsbestimmungen
1. Durch diese Verfassung wird die ältere Verfassung aufgehoben. Die ältere Verfassung ist jedoch mit nachstehend angegebenen Ausnahmen bis zum Ausgang des Jahres, in dem der Reichstag diese Verfassung (in der vorgeschriebenen zweiten Schlußabstimmung) endgültig verabschiedet, und in bestimmten Fällen auch danach anzuwenden.
........
6. Ältere Gesetze oder Vorschriften bleiben weiterhin in Kraft, auch wenn sie nicht nach der in dieser Verfassung vorgeschriebenen Ordnung zustande kamen. Von Ermächtigungen, die vom König und dem Reichstag gemeinsam oder vom Reichstag allein beschlossen wurden, darf bis zum Vorliegen eines anderslautenden Reichstagsabschlusses auch nach dem unter Ziffer 1 angegebenen Zeitpunkt Gebrauch gemacht werden.
Die Bestimmungen von Kapitel 8 § 17 dieser Verfassung gelten auch für ältere Gesetze, die durch gemeinsamen Beschluß von König und Reichstag oder durch Reichstagsbeschluß allein zustande kamen.
7. In älteren Gesetzen oder Verordnungen enthaltene Vorschriften über den König oder Seine Königliche Majestät sind nach Ablauf der unter Ziffer 2 Abs. 1 angegebenen Frist auf die Regierung zu beziehen, sofern daraus oder durch die Umstände im übrigen nicht hervorgeht, daß damit der König persönlich, der Oberste Gerichtshof, das Oberste Verwaltungsgericht oder ein Oberverwaltungsgericht gemeint ist.
Vorschriften, die gemäß älteren Gesetzen und Verordnungen durch gemeinsamen Beschluß des Königs und des Reichstages zu erlassen sind, sind statt dessen durch Gesetz zu erlassen.
8. Enthalten Gesetze oder Verordnungen Hinweise auf Vorschriften oder beziehen sie sich auf Vorschriften, die durch Bestimmungen dieser Verfassung ersetzt werden, sind statt dessen die neuen Bestimmungen anzuwenden.
9. Grundlegende Vorschriften über die Schwedische Kirche in ihrer Eigenschaft als Glaubensgemeinschaft sowie die Generalsynode als Versammlung der gewählten Vertreter der Schwedischen Kirche werden durch Gesetz erlassen, wobei dasselbe Verfahren anzuwenden ist wie bei der Verabschiedung der Hauptbestimmungen der Reichstagsordnung. Vor Erlaß eines derartigen Gesetzes ist die Stellungnahme der Generalsynode einzuholen.
Vorschriften über die Mitgliedschaft in der Schwedischen Kirche werden vom Reichstag im Benehmen mit der Generalsynode durch Gesetz erlassen.
Grundlegende Vorschriften über die Pfarrstellen der Schwedischen Kirche und die Bischöfe und Domkapitel sowie andere als die in Abs. 1 genannten Vorschriften über die Generalsynode werden durch ein vom Reichstag nach der Stellungnahme der Generalsynode zu verabschieden des Gesetz erlassen. Gleiches gilt auch für die grundlegenden Vorschriften über die Organisation der der Generalsynode unterstellten Behörden und das für die Tätigkeit der Schwedischen Kirche vorgesehene Eigentum. Vorschriften über die Umwidmung des kirchlichen Eigentums sind jedoch durch Gesetz zu erlassen, wobei auf die in Abs. 1 angegebene Weise zu verfahren ist.
Für die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen im Sinne der Abs. 1-3 gelten die Vorschriften für den Erlaß derartiger Gesetze.
10. Die Generalsynode darf, gestützt auf die gemäß Ziffer 9 Abs. 1 zu verabschiedenden gesetzlichen Vorschriften, durch kirchlichen Erlaß Vorschriften über folgende Gegenstände erlassen:
die Lehre der Schwedischen Kirche;
das kirchliche Amt;
die Bücher der Schwedischen Kirche;
die Sakramente, den Gottesdienst und sonstige Handlungen der Schwedischen Kirche;
die Kollekten;
die zentrale Tätigkeit zu Zwecken der Evangelisation, Mission und sonstigen Auslandstätigkeit sowie die Diakonie;
die Arbeitsweise der Generalsynode sowie die Tätigkeit der der Generalsynode unterstellten Behörden.
Ermächtigt der Reichstag die Generalsynode zum Erlaß von Vorschriften über einen bestimmten Gegenstand, kann er gleichzeitig genehmigen, daß die Generalsynode durch kirchlichen Erlaß den Erlaß dieser Vorschriften auf Behörden überträgt, die der Generalsynode unterstehen. Bezüglich der Bücher der Schwedischen Kirche, der Sakramente der Schwedischen Kirche, des Gottesdienstes sowie der sonstigen Handlungen und der Kollekten kann der Reichstag auch genehmigen, daß die Generalsynode den Erlaß der einschlägigen Vorschriften durch kirchlichen Erlaß auf die Domkapitel, Kirchengemeinden oder kirchengemeindlichen Verwaltungsbehörden überträgt.
Der Reichstag kann durch ein auf die in Abs. 1 angegebene Weise zu verabschiedendes Gesetz Vorschriften über die in diesem Absatz bezeichneten Gegenstände erlassen. Dies trifft auch dann zu, wenn die Generalsynode ermächtigt wurde, Vorschriften über diese Gegenstände zu erlassen. Die Regierung darf über diese Gegenstände keine Vorschriften erlassen.
11. Die Bestimmungen von Kapitel 11 § 6 Abs. 1 gelten nicht für Behörden, die gemäß Gesetz der Generalsynode unterstehen.
12. Wenn die Regierung über Fragen zu beschließen hat, die die Religionspflege oder den Religionsunterricht der Schwedischen Kirche, die Ausübung des Priesteramtes, die Pfarrstellen, die Beförderung sowie die Amts- oder Diensthaftung innerhalb der Kirche betreffen, hat der Referent der Schwedischen Kirche anzugehören.
13. Die Vorschriften dieser Verfassung über die Ortsgemeinden sind mit Ausnahme von Kapitel 1 § 7 Abs. 1 Satz 2 auch auf die Kirchengemeinden anzuwenden.
14. Durch diese Verfassung wird nichts verändert, was
bisher gemäß § 2 der älteren Verfassung gültig war.
Sukzessionsordung
Wir CARL, von Gottes Gnaden, König der Schweden, Göten und Wenden etc. etc. etc., Erbe von Norwegen, Herzog von Schleswig-Holstein, Stormarn und Dithmarschen, Graf von Oldenburg und Delmenhorst etc. etc. tun kund und zu wissen: daß Wir - nachdem die Stände des Reiches einhellig die Sukzessionsordnung angenommen und festgelegt haben, wonach die männlichen Leibeserben des hochwohlgeborenen Fürsten, des auserkorenen Kronprinzen des Schwedischen Reiches, seiner königl. Hoheit des Prinzen JOHAN BAPTIST JULIUS das Anrecht auf den schwedischen Thron sowie auf die Übernahme der Herrschaft über das Schwedische Reich haben sollen, und nachdem dieses Grundgesetz Uns zur gnädigen Billigung anheimgestellt wurde -
hiermit kraft des Uns gemäß § 85 der Verfassung zukommenden Rechtes die von den Ständen des Reiches genehmigte Sukzessionsordnung annehmen, billigen und bekräftigen, ganz so wie sie Wort für Wort hiernach folgt:
Sukzessionsordnung, wonach die männlichen Leibeserben des hochwohlgeborenen Fürsten, des auserkorenen Kronprinzen des Schwedischen Reiches, seiner königlichen Hoheit des Fürsten JOHAN BAPTIST JULIUS von Ponte-Corvo (bürgerlich: Bernadotte), Anrecht auf den königlich schwedischen Thron und die Übernahme der Herrschaft über das Schwedische Reich haben sollen; vom König und den Ständen des Reiches erlassen und bestätigt auf dem außerordentlichen Reichstag zu Örebro am 26. September 1810.
Wir unterzeichnete Stände des Schwedischen Reiches, Grafen, Freiherren, Bischöfe, Ritterschaft und Adel, Geistlichkeit, Bürgerschaft und gemeines Volk, die wir jetzt hier in Örebro zum allgemeinen außerordentlichen Reichstag versammelt sind, tun kund und zu wissen: daß wir
- nachdem der hochwohlgeborene Fürst, der auserkorene Kronprinz des
Schwedischen Reiches, seine königliche Hoheit Prinz CARL AUGUST ohne männliche
Leibeserben dahingeschieden ist, und wir auch durch die unter dem 21. August 1810
errichtete Vereinbarung und Wahlakte den hochwohlgeborenen Fürsten Prinz JOHAN BAPTIST
JULIUS von Ponto-Corvo zum Kronprinzen des Schwedischen Reiches auserkoren haben, auf daß
er zu den Bedingungen, wie sie sowohl die eben genannte Wahlakte als auch die vom
hocherwähnten Fürsten nach unserer Vorschrift abzugebende Versicherung festlegt und
enthält, Seiner Königlichen Majestät, Unserem jetzt regierenden allergnädigsten König
und Herren Carl XIII. nach dessen Ableben (welches der Höchste Gott lange gnädigst
verhüten möge) in der Regierung über das Schwedische Reich und die unter dessen
Botmäßigkeit stehenden Länder nachfolge, zum König von Schweden gekrönt werde, die
Huldigung entgegennehme und über das Reich herrsche - folglich hiermit diese
Sukzessionsordnung für die Krone und Regierung Schwedens zugunsten der ehelichen
männlichen Leibeserben seiner königlichen Hoheit JOHAN BAPTIST JULIUS, des Fürsten von
Ponte-Corvo, auf die Weise und zu den Bedingungen, wie sie hier unten ausdrücklich
verordnet werden, errichten und festlegen wollen.
§ 1. Das Sukzessionsrecht auf den schwedischen Thron kommt männlichen und weiblichen Nachkommen König Carls XVI. Gustaf, des Abkömmlings in direkt absteigender Linie des Kronprinzen Johan Baptist Julius und späteren Königs Karl XIV. Johan zu. Ältere Geschwister und die Nachkommen älterer Geschwister haben hierbei Vortritt vor jüngeren Geschwistern und Nachkommen jüngerer Geschwister.
§ 2. Die den König betreffenden Vorschriften dieser Sukzessionsordnung gelten, wenn die Königin Staatschef ist, für sie.
§ 3. aufgehoben
§ 4. Wie § 2 der Verfassung von 1809 ausdrücklich bestimmt, daß der König stets von der reinen evangelischen Lehre zu sein hat, wie sie, ausgehend vom unveränderten Augsburgischen Glaubensbekenntnis sowie dem Beschluß der Versammlung von Uppsala im Jahre 1593, angenommen und erklärt ist, so sollen auch Prinzen und Prinzessinnen des königlichen Hauses in derselben Lehre und im Reiche erzogen werden. Wer von der königlichen Familie sich nicht zur selben Lehre bekennt, sei von der Sukzession ausgeschlossen.
§ 5. Prinzen und Prinzessinnen aus dem königlichen Hause dürfen nicht heiraten, wenn die Regierung dazu auf Ersuchen des Königs nicht ihre Zustimmung gibt. Geschieht dies doch, haben sie das eigene und das Erbrecht ihrer Kinder und Nachkommen am Reich verwirkt.
§ 6. aufgehoben
§ 7. Der Thronfolger darf ohne Wissen und Zustimmung des Königs keine Reise ins Ausland antreten.
§ 8. Prinzen und Prinzessinnen aus königlichen schwedischem Hause dürfen ohne die Zustimmung des Königs und des Reichstages weder durch Wahl noch durch Heirat Regenten in ausländischen Staaten werden. Geschieht anderes, sind sie und ihre Nachkommen nicht berechtigt, auf dem schwedischen Thron zu sukzedieren.
§ 9. aufgehoben.
Änderungen:
Durch Gesetz von 1994 wurde die dreijährige
Wahlperiode um ein Jahr auf vier Jahre verlängert.