Die Verfassung der Russischen Föderation
Wir, das multinationale Volk der Rußländischen Föderation, vereint durch das gemeinsame Schicksal auf unserem Boden, die Rechte und Freiheiten des Menschen, den inneren Frieden und die Eintracht bekräftigend, die historisch entstandene staatliche Einheit wahrend, ausgehend von den allgemein anerkannten Prinzipien der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker, das Ansehen der Vorfahren ehrend, die uns Liebe und Achtung gegenüber dem Vaterland sowie den Glauben an das Gute und an die Gerechtigkeit überliefert haben, die souveräne Staatlichkeit Rußlands wiederbelebend und die Unerschütterlichkeit seiner demokratischen Grundlagen bekräftigend, danach strebend, das Wohlergehen und das Gedeihen Rußlands zu gewährleisten, ausgehend von der Verantwortung für unsere Heimat vor der jetzigen und vor künftigen Generationen, im Bewußtsein, Teil der Weltgemeinschaft zu sein, geben uns die VERFASSUNG DER RUSSLÄNDISCHEN FÖDERATION.
Erster Abschnitt
Kap. 1: Grundlagen der Verfassungsordnung
Art. 1 [Staatsform und -bezeichung]
1. Die Rußländische Föderation - Rußland ist ein demokratischer föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform.
2. Die Bezeichnungen Rußländische Föderation und Rußland sind gleichbedeutend.
Art. 2 [Menschenrechte]
1. Der Mensch, seine Rechte und Freiheiten bilden die höchsten Werte.
2. Anerkennung, Wahrung und Schutz der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers sind Verpflichtung des Staates.
Art. 3 [Volksmacht]
1. Träger der Souveränität und einzige Quelle der Macht in der Rußländischen Föderation ist ihr multinationales Volk.
2. Das Volk übt seine Macht unmittelbar sowie durch die Organe der Staatsgewalt und die Organe der örtlichen Selbstverwaltung aus.
3. Höchster unmittelbarer Ausdruck der Volksmacht sind Referendum und freie Wahlen.
4.1. Niemand darf die Macht in der Rußländischen Föderation an sich reißen.
4.2. Die Machtergreifung und die Anmaßung von hoheitlichen Befugnissen werden aufgrund Bundesgesetzes verfolgt.
Art. 4 [Einheit des Bundesstaates]
1. Die Souveränität der Rußländischen Föderation erstreckt sich auf ihr gesamtes Territorium.
2. Die Verfassung der Rußländischen Föderation und die Bundesgesetze haben auf dem gesamten Territorium der Rußländischen Föderation Vorrang.
3. Die Rußländische Föderation gewährleistet die Integrität und die Unverletzlichkeit ihres Territoriums.
Art. 5 [Föderationssubjekte]
1. Die Rußländische Föderation besteht aus Republiken, Regionen, Gebieten, bundesbedeutsamen Städten, einem autonomen Gebiet und autonomen Bezirken als den gleichberechtigten Subjekten der Rußländischen Föderation.
2.1. Die Republik ist ein Staat und hat ihre eigene Verfassung und Gesetzgebung.
2.2. Die Region, das Gebiet, die bundesbedeutsame Stadt, das autonome Gebiet und der autonome Bezirk haben ihr Statut und ihre Gesetzgebung.
3. Die Bundesstaatlichkeit der Rußländischen Föderation gründet auf ihrer staatlichen Integrität, auf der Einheit des Systems der Staatsgewalt, auf der Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche und Befugnisse zwischen den Organen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation sowie auf der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker in der Rußländischen Föderation.
4. In den Beziehungen zu den Bundesorganen der Staatsgewalt sind alle Subjekte der Rußländischen Föderation untereinander gleichberechtigt.
Art. 6 [Staatsangehörigkeit]
1. Die Staatsangehörigkeit der Rußländischen Föderation wird erworben und endet gemäß Bundesgesetz; sie ist einheitlich und gleich, unabhängig von den Gründen ihres Erwerbs.
2. Jeder Bürger der Rußländischen Föderation genießt auf ihrem Territorium alle Rechte und Freiheiten und trägt die gleichen durch die Verfassung der Rußländischen Föderation vorgesehenen Pflichten.
3. Dem Bürger der Rußländischen Föderation darf seine Staatsangehörigkeit oder sein Recht, sie zu wechseln, nicht entzogen werden.
Art. 7 [Sozialstaat]
1. Die Rußländische Föderation ist ein Sozialstaat, dessen Politik darauf gerichtet ist, Bedingungen zu schaffen, die ein würdiges Leben und die freie Entwicklung des Menschen gewährleisten.
2. In der Rußländischen Föderation werden Arbeit und Gesundheit der Menschen geschützt, ein garantierter Mindestlohn festgelegt, die staatliche Unterstützung von Familie, Mutterschaft, Vaterschaft und Kindheit, Invaliden und älteren Bürgern gewährleistet, ein System sozialer Dienste entwickelt sowie staatliche Renten, Beihilfen und andere Garantien des sozialen Schutzes festgelegt.
Art. 8 [Einheitlicher Wirtschaftsraum; Eigentum]
1. In der Rußländischen Föderation werden die Einheit des Wirtschaftsraums, der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Kapital, die Unterstützung des Wettbewerbs und die Freiheit der wirtschaftlichen Betäti-gung garantiert.
2. In der Rußländischen Föderation werden private, staatliche, kommunale und andere Formen des Eigentums gleichermaßen anerkannt und geschützt.
Art. 9 [Boden u. a. Naturvorräte]
1. Grund und Boden und die anderen Naturvorräte werden in der Rußländischen Föderation als Grundlage des Lebens und Wirkens der Völker, die auf dem entsprechenden Territorium leben, genutzt und geschützt.
2. Grund und Boden und die anderen Naturvorräte können sich in privater, staatlicher, kommunaler oder anderer Form des Eigentums befinden.
Art. 10 [Gewaltenteilung]
1. Die Staatsgewalt in der Rußländischen Föderation wird auf der Grundlage der Aufteilung in gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt ausgeübt. 2 Die Organe der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sind selbständig.
Art. 11 [Organe der Staatsgewalt des Bundes und seiner Subjekte]
1. Die Staatsgewalt in der Rußländischen Föderation wird vom Präsidenten der Rußländischen Föderation, der Föderationsversammlung (dem Bundesrat und der Staatsduma), der Regierung der Rußländischen Föderation und den Gerichten der Rußländischen Föderation ausgeübt.
2. Die Staatsgewalt in den Subjekten der Rußländischen Föderation üben die von diesen gebildeten Organe der Staatsgewalt aus.
3. Die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche und Befugnisse zwischen den Organen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation erfolgt durch diese Verfassung, den Föderationsvertrag und andere Verträge über die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche und Befugnisse.
Art. 12 [Örtliche Selbstverwaltung]
1. In der Rußländischen Föderation wird die örtliche Selbstverwaltung anerkannt und garantiert. 2 Die örtliche Selbstverwaltung ist im Rahmen ihrer Befugnisse selbständig. 3 Die Organe der örtlichen Selbstverwaltung gehören nicht zum System der Organe der Staatsgewalt.
Art. 13 [Pluralismus]
1. In der Rußländischen Föderation ist die ideologische Vielfalt anerkannt.
2. Keine Ideologie darf als staatliche oder verbindliche festgelegt werden.
3. In der Rußländischen Föderation ist die politische Vielfalt und das Mehrparteiensystem anerkannt.
4. Die gesellschaftlichen Vereinigungen sind vor dem Gesetz gleich.
5. Die Bildung und die Tätigkeit gesellschaftlicher Vereinigungen, deren Ziele oder Handlungen auf gewaltsame Änderung der Grundlagen der Verfassungsordnung und auf Verletzung der Integrität der Rußländischen Föderation, auf Untergrabung der Sicherheit des Staates, auf Bildung von bewaffneten Formationen oder auf Entfachen sozialer, rassischer, nationaler und religiöser Zwietracht gerichtet sind, sind verboten.
Art. 14 [Religion]
1.1. Die Rußländische Föderation ist ein weltlicher Staat. 2 Keine Religion darf als staatliche oder verbindlich festgelegt werden.
2. Die religiösen Vereinigungen sind vom Staat getrennt und vor dem Gesetz gleich.
Art. 15 [Vorrang von Verfassung und Völkerrecht; Gesetzlichkeit]
1.1. Die Verfassung der Rußländischen Föderation hat die höchste juristische Kraft, gilt unmittelbar und findet auf dem gesamten Territorium der Rußländischen Föderation Anwendung.
1.2. Gesetze und andere Rechtsakte, die in der Rußländischen Föderation verabschiedet werden, dürfen der Verfassung der Rußländischen Föderation nicht widersprechen.
2. Die Organe der Staatsgewalt, die Organe der örtlichen Selbstverwaltung, Amtsträger, Bürger und ihre Vereinigungen sind verpflichtet, die Verfassung der Rußländischen Föderation und die Gesetze zu beachten.
3.1. Die Gesetze müssen amtlich veröffentlicht werden.
3.2. Nicht veröffentlichte Gesetze werden nicht angewandt.
3. Jegliche normativen Rechtsakte, die die Rechte, Freiheiten und Pflichten des Menschen und Bürgers berühren, dürfen nicht angewandt werden, sofern sie nicht zur allgemeinen Kenntnisnahme amtlich veröffentlicht worden sind.
4.1. Die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die völkerrechtlichen Verträge der Rußländischen Föderation sind Bestandteil ihres Rechtssystems.
4.2. Legt ein völkerrechtlicher Vertrag der Rußländischen Föderation andere Regeln fest als die gesetzlich vorgesehenen, so werden die Regeln des völkerrechtlichen Vertrages angewandt.
Art. 16 [Vorrang dieses Kapitels; Grundordnung]
1. Die Bestimmungen dieses Kapitels der Verfassung bilden die Grundlagen der Verfassungsordnung der Rußländischen Föderation und können nicht anders geändert werden als in dem durch diese Verfassung festgelegten Verfahren.
2. Keine anderen Bestimmungen dieser Verfassung dürfen den Grundlagen der Verfassungsordnung der Rußländischen Föderation widersprechen.
Kap. 2: Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers
Art. 17 [Unveräußerlichkeit; Begrenzung durch Rechte anderer]
1. In der Rußländischen Föderation werden die Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers entsprechend den allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und in Übereinstimmung mit dieser Verfassung anerkannt und garantiert.
2. Die Grundrechte und -freiheiten des Menschen sind unveräußerlich und stehen jedem von Geburt an zu.
3. Die Wahrnehmung der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers darf die Rechte und Freiheiten anderer nicht verletzen.
Art. 18 [Unmittelbare Geltung; Bindung aller Staatsgewalten]
1. Die Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers gelten unmittelbar. 2 Sie bestimmen den Sinn, den Inhalt und die Anwendung der Gesetze, die Tätigkeit der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt sowie der örtlichen Selbstverwaltung und werden durch die Rechtsprechung gewährleistet.
Art. 19 [Gleichheit]
1. Alle sind vor dem Gesetz und vor Gericht gleich.
2.1. Der Staat garantiert die Gleichheit der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers unabhängig von Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft, Vermögensverhältnissen und Amtsstellung, Wohnort, religiöser Einstellung, Überzeugungen, Zugehörigkeit zu gesellschaftlichen Vereinigungen oder von anderen Umständen.
2.2. Jede Form der Einschränkung der Bürgerrechte aus Gründen der sozialen, rassischen, nationalen, sprachlichen oder religiösen Zugehörigkeit ist verboten.
3. Mann und Frau haben gleiche Rechte und Freiheiten und gleiche Möglichkeiten, sie zu verwirklichen.
Art. 20 [Recht auf Leben; Todesstrafe; Schwurgericht]
1. Jeder hat das Recht auf Leben.
2. Bis zu ihrer Abschaffung kann ein Bundesgesetz die Todesstrafe als außerordentliche Strafmaßnahme für besonders schwere Straftaten gegen das Leben festlegen, wobei dem Beschuldigten das Recht auf Verhandlung seiner Sache durch ein Gericht unter Mitwirkung von Geschworenen gewährt wird.
Art. 21 [Menschenwürde; Folterverbot]
1.1. Die Würde der Person wird vom Staat geschützt.
1.2. Nichts kann ihre Schmälerung begründen.
2.1. Niemand darf der Folter, Gewalt oder einer anderen grausamen oder die Menschenwürde erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
2.2. Niemand darf ohne sein freiwilliges Einverständnis medizinischen, wissenschaftlichen oder anderen Versuchen unterworfen werden.
Art. 22 [Persönliche Freiheit; Rechtsgarantien bei Freiheitsentzug]
1. Jeder hat das Recht auf Freiheit und persönliche Unverletzlichkeit.
2.1. Arrest, Verhaftung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft sind nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zulässig.
2.2. Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung darf eine Person nicht länger als 48 Stunden festgehalten werden.
Art. 23 [Schutz der Privatsphäre; Postgeheimnis]
1. Jeder hat das Recht auf Unverletzlichkeit des Privatlebens, auf Personen- und Familiengeheimnis, auf Schutz seiner Ehre und seines guten Rufes.
2.1. Jeder hat das Recht auf das Geheimnis des Schriftverkehrs, von Telefongesprächen, postalischen, telegraphischen und anderen Mitteilungen.
2.2. Eine Einschränkung dieses Rechts ist nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zulässig.
Art. 24 [Datenschutz und Akteneinsicht]
1. Das Sammeln, Aufbewahren, Verwenden und Verbreiten von Informationen über das Privatleben einer Person sind ohne deren Einwilligung unzulässig.
2. Die Organe der Staatsgewalt und die Organe der örtlichen Selbstverwaltung sowie ihre Amtsträger sind verpflichtet, jedem die Möglichkeit zur Einsicht in Dokumente und Materialien, die unmittelbar seine Rechte und Freiheiten berühren, zu gewährleisten, wenn ein anderes nicht durch Gesetz vorgesehen ist.
Art. 25 [Unverletzlichkeit der Wohnung]
1. Die Wohnung ist unverletzlich.
2. Niemand hat das Recht, in eine Wohnung gegen den Willen der dort lebenden Personen einzudringen, außer in den durch Bundesgesetz festgelegten Fällen oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung.
Art. 26 [Nationalität und Sprache]
1.1. Jeder ist berechtigt, seine nationale Zugehörigkeit zu bestimmen und anzugeben.
1.2. Niemand darf zur Bestimmung und Angabe seiner nationalen Zugehörigkeit gezwungen werden.
2. Jeder hat das Recht auf Gebrauch der Muttersprache sowie auf freie Wahl der Umgangs-, Erziehungs-, Ausbildungssprache und des künstlerischen Ausdrucks.
Art. 27 [Freizügigkeit]
1. Jeder, der sich rechtmäßig auf dem Territorium der Rußländischen Föderation aufhält, hat das Recht, sich frei zu bewegen und seinen Aufenthalts- und Wohnort zu wählen.
2.1. Jeder kann frei aus der Rußländischen Föderation ausreisen.
2.2. Der Bürger der Rußländischen Föderation hat das Recht, ungehindert in die Rußländische Föderation zurückzukehren.
Art. 28 [Gewissens- und Glaubensfreiheit]
1. Jedem wird die Gewissensfreiheit und die Glaubensbekenntnisfreiheit garantiert einschließlich des Rechts, sich allein oder gemeinsam mit anderen zu einer beliebigen Religion zu bekennen oder sich zu keiner zu beken-nen, religiöse und andere Überzeugungen frei zu wählen, zu haben und zu verbreiten sowie nach ihnen zu handeln.
Art. 29 [Rede- und Informationsfreiheit]
1. Jedem wird die Freiheit des Gedankens und des Wortes garantiert.
2.1. Unzulässig sind Propaganda und Agitation, die zu sozialem, rassenbedingtem, nationalem oder religiösem Haß und Feindschaft aufstacheln.
2.2. Verboten ist das Propagieren sozialer, rassenbedingter, nationaler, religiöser und sprachlicher Überlegenheit.
3. Niemand darf gezwungen werden, seine Meinungen und Überzeugungen zu äußern oder sich von ihnen loszusagen.
4.1. Jeder hat das Recht, auf rechtmäßige gesetzliche Weise Informationen frei zu beschaffen, entgegenzunehmen, weiterzugeben, hervorzubringen und zu verbreiten.
4.2. Eine Liste der Nachrichten, die ein Staatsgeheimnis darstellen, wird durch Bundesgesetz bestimmt.
5.1 Die Freiheit der Masseninformation wird garantiert.
5.2. Zensur ist verboten.
Art. 30 [Vereinigungsfreiheit]
1.1. Jeder hat das Recht auf Vereinigung einschließlich des Rechts, Gewerkschaften zum Schutz seiner Interessen zu gründen.
1.2. Die Betätigungsfreiheit gesellschaftlicher Vereinigungen wird garantiert.
2. Niemand darf zum Eintritt oder zum Verbleib in irgendeiner Vereinigung gezwungen werden.
Art. 31 [Versammlungsfreiheit]
1. Die Bürger der Rußländischen Föderation haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, Versammlungen, Kundgebungen, Demonstrationen und Umzüge durchzuführen sowie Streikposten aufzustellen.
Art. 32 [Partizipationsrechte]
1. Die Bürger der Rußländischen Föderation haben das Recht, an der Verwaltung von Angelegenheiten des Staates sowohl unmittelbar als auch durch ihre Vertreter teilzuhaben.
2. Die Bürger der Rußländischen haben das Recht, die Organe der Staatsgewalt und die Organe der örtlichen Selbstverwaltung zu wählen, in sie gewählt zu werden sowie am Referendum teilzunehmen.
3. Bürger, die gerichtlich für geschäftsunfähig erklärt worden sind oder aufgrund eines Gerichtsurteils in Haftanstalten einsitzen, haben nicht das Recht zu wählen und gewählt zu werden.
4. Die Bürger der Rußländischen Föderation haben gleichen Zugang zum Staatsdienst.
5. Die Bürger der Rußländischen Föderation haben das Recht, sich an der Ausübung der Rechtsprechung zu beteiligen.
Art. 33 [Petitionsrecht]
1. Die Bürger der Rußländischen Föderation haben das Recht, sich persönlich an die Organe der Staatsgewalt und an die Organe der örtlichen Selbstverwaltung zu wenden sowie individuelle und kollektive Eingaben an sie zu richten.
Art. 34 [Freiheit wirtschaftlicher Betätigung]
1. Jeder hat das Recht auf freie Nutzung seiner Fähigkeiten und seines Vermögens zu unternehmerischer und zu anderer nicht durch Gesetz verbotener wirtschaftlicher Tätigkeit.
2. Unzulässig ist die auf Monopolisierung und unlauteren Wettbewerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit.
Art. 35 [Eigentum, Enteignung, Erbrecht]
1. Das Recht des Privateigentums wird durch Gesetz geschützt.
2. Jeder ist berechtigt, Vermögen allein oder gemeinsam mit anderen zu Eigentum zu haben, zu besitzen, zu nutzen und darüber zu verfügen.
3.1. Niemandem darf sein Vermögen entzogen werden, es sei denn auf Entscheidung eines Gerichts.
3.2. Zwangsenteignung für staatliche Bedürfnisse darf nur bei vorheriger und gleichwertiger Entschädigung durchgeführt werden.
4. Das Erbrecht wird garantiert.
Art. 36 [Grundeigentum; Bodennutzung]
1. Die Bürger und ihre Vereinigungen sind berechtigt, Grund und Boden zu Privateigentum zu haben.
2. Besitz und Nutzung des Bodens und anderer Naturvorräte sowie die Verfügung über sie werden durch ihre Eigentümer frei ausgeübt, sofern dies nicht der Umwelt Schaden zufügt und nicht die Rechte und gesetzlich geschützten Interessen anderer verletzt.
3. Bedingungen und Verfahren der Bodennutzung werden aufgrund Bundesgesetzes bestimmt.
Art. 37 [Arbeit]
1. 1 Die Arbeit ist frei.
1.2. Jeder hat das Recht, frei über seine Arbeitsfähigkeiten zu verfügen und die Art seiner Tätigkeit und seines Berufes frei zu wählen.
2. Zwangsarbeit ist verboten.
3. Jeder hat das Recht auf Arbeitsbedingungen, die den Sicherheits- und Hygieneerfordernissen entsprechen, auf Arbeitsentgelt ohne wie auch immer geartete Diskriminierung und nicht unter dem Maß des durch Bundesgesetz festgelegten Mindestlohns sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
4. Das Recht auf individuellen und kollektiven Arbeitsstreitigkeiten unter Anwendung der durch Bundesgesetz festgelegten Mittel zu seiner Entscheidung, einschließlich des Streikrechts, wird anerkannt.
5.1. Jeder hat das Recht auf Erholung.
5.2. Dem arbeitsvertraglich Beschäftigten werden die bundesgesetzlichen Festlegungen der Arbeitszeit, der wöchentlichen Ruhetage, der Feiertage und des bezahlten Jahresurlaubs garantiert.
Art. 38 [Familie]
1. Mutter und Kind sowie die Familie stehen unter dem Schutz des Staates.
2. Die Sorge um die Kinder und ihre Erziehung sind gleiches Recht und Pflicht der Eltern.
3. Erwerbsfähige Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen für ihre nicht erwerbsfähigen Eltern sorgen.
Art. 39 [Soziale Sicherung]
1. Jedem wird soziale Sicherung im Alter, bei Krankheit, Invalidität und Verlust des Ernährers, für die Erziehung der Kinder und in anderen gesetzlich festgelegten Fällen garantiert.
2. Die staatlichen Renten und die sozialen Beihilfen werden durch Gesetz
festgelegt.
3. Die freiwillige Sozialversicherung, die Schaffung zusätzlicher Formen der sozialen
Sicherung und die freie Wohlfahrtspflege werden gefördert.
Art. 40 [Recht auf Wohnung]
1.1. Jeder hat das Recht auf Wohnung.
1.2. Niemandem darf willkürlich die Wohnung entzogen werden.
2. Die Organe der Staatsgewalt und die Organe der örtlichen Selbstverwaltung fördern den Wohnungsbau und schaffen die Bedingungen für die Verwirklichung des Rechts auf Wohnung.
3. Bedürftigen und anderen durch Gesetz bezeichneten Bürgern, die eine Wohnung benötigen, wird diese unentgeltlich oder zu einem erschwinglichen Preis aus staatlichen, kommunalen oder anderen Wohnungsbeständen nach gesetzlich festgelegten Normen bereitgestellt.
Art. 41 [Recht auf Gesundheitsschutz]
1. 1 Jeder hat das Recht auf Schutz der Gesundheit und auf medizinische Hilfe.
1.2. Medizinische Hilfe in staatlichen und kommunalen Einrichtungen des Gesundheitsschutzes wird den Bürgern unentgeltlich zu Lasten des entsprechenden Haushalts, von Versicherungsbeiträgen und anderen Einnahmen geleistet.
2. In der Rußländischen Föderation werden Bundesprogramme zum Schutz und zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung finanziert, Maßnahmen zur Entwicklung des staatlichen, kommunalen und privaten Systems des Gesundheitsschutzes ergriffen und die Tätigkeit, die die Stärkung der Gesundheit des Menschen, die Entwicklung von Körperkultur und Sport sowie die ökologische und hygienisch-epidemiologische Wohlfahrt unterstützt, gefördert.
3. Amtsträger, die Tatsachen und Umstände verheimlichen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen darstellen, haften gemäß Bundesgesetz.
Art. 42 [Recht auf Umweltschutz]
1. Jeder hat das Recht auf wohlbehaltene Umwelt, auf verläßliche Information über ihren Zustand sowie auf Ersatz des Schadens, der seiner Gesundheit oder seinem Vermögen durch ökologische Rechtsverletzung zugefügt worden ist.
Art. 43 [Recht auf Bildung]
1. Jeder hat das Recht auf Bildung.
2. Die allgemeine Zugänglichkeit und die Unentgeltlichkeit der Vorschul-, der grundlegenden Allgemein- und der mittleren Berufsbildung in staatlichen oder kommunalen Bildungseinrichtungen und in Betrieben wird garantiert.
3. Jeder ist berechtigt, aufgrund eines Auswahlverfahrens mit Wettbewerbscharakter unentgeltlich eine Hochschulbildung in einer staatlichen oder kommunalen Bildungseinrichtung oder in einem Betrieb zu erhalten.
4. 1 Die grundlegende Allgemeinbildung ist obligatorisch.
4.2. Die Eltern oder die sie ersetzenden Personen gewährleisten, daß die Kinder die grundlegende Allgemeinbildung erhalten.
5. Die Rußländische Föderation legt bundeseinheitliche staatliche Bildungsstandards fest und unterstützt die unterschiedlichen Formen der Bildung und der Selbstbildung.
Art. 44 [Geistesfreiheit, geistiges Eigentum; Pflicht zum Kulturschutz]
1. 1 Jedem wird die Freiheit literarischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, technischer und anderer Arten schöpferischer Tätigkeit sowie die Freiheit der Lehre garantiert.
1.2. Das geistige Eigentum wird gesetzlich geschützt.
2. Jeder hat das Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben, auf Nutzung kultureller Einrichtungen und auf Zugang zu kulturellen Werten.
3. Jeder ist verpflichtet, für den Erhalt des historischen und des kulturellen Erbes zu sorgen und die Geschichts- und Kulturdenkmäler zu bewahren.
Art. 45 [Schutz der Grundrechte]
1. Der staatliche Schutz der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers in der Rußländischen Föderation wird garantiert.
2. Jeder ist berechtigt, seine Rechte und Freiheiten mit allen Mitteln, die nicht gesetzlich verboten sind, zu verteidigen.
Art. 46 [Rechtsweggarantie]
1. Jedem wird der gerichtliche Schutz seiner Rechte und Freiheiten garantiert.
2. Gegen Entscheidungen und Handlungen (oder die Untätigkeit) der Organe der Staatsgewalt, der Organe der örtlichen Selbstverwaltung, der gesellschaftlichen Vereinigungen und Amtsträger steht der Rechtsweg offen.
3. Jeder ist berechtigt, sich gemäß den völkerrechtlichen Verträgen der Rußländischen Föderation an die zwischenstaatlichen Organe zum Schutz der Menschenrechte und -freiheiten zu wenden, wenn alle bestehenden innerstaatlichen Mittel des Rechtsschutzes ausgeschöpft sind.
Art. 47 [Recht auf gesetzlichen Richter und Schwurgericht]
1. Niemandem darf das Recht auf Verhandlung seiner Sache vor dem Gericht und durch die Richter, die gesetzlich für sie zuständig sind, entzogen werden.
2. Der einer Straftat Beschuldigte hat in den durch Bundesgesetz vorgesehenen Fällen das Recht auf Verhandlung seiner Sache durch ein Gericht unter Mitwirkung von Geschworenen.
Art. 48 [Recht auf Rechtsbeistand]
1.1. Jedem wird das Recht garantiert, qualifizierten juristischen Beistand zu erhalten.
1.2. In den durch Gesetz vorgesehenen Fällen wird der juristische Beistand unentgeltlich geleistet.
2. Jeder Festgenommene, Verhaftete oder einer Straftat Beschuldigte hat das Recht, sich des Beistands eines Rechtsanwalts (Verteidigers) vom Moment seiner Festnahme, Verhaftung oder Beschuldigung an zu bedienen.
Art. 49 [Unschuldsvermutung; in dubio pro reo]
1. Jeder einer Straftat Beschuldigte gilt als unschuldig, solange seine Schuld nicht in dem durch Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren bewiesen und durch rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt worden ist.
2. Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, seine Unschuld zu beweisen.
3. Unüberwindliche Zweifel an der Schuld einer Person werden zugunsten des Beschuldigten ausgelegt.
Art. 50 [Ne bis in idem; Beweisverbot; Recht auf Rechtsmittel]
1. Niemand darf wegen ein und derselben Straftat mehrmals verurteilt werden.
2. Bei der Ausübung der Rechtsprechung sind Beweise, die unter Verletzung eines Bundesgesetzes erlangt worden sind, nicht verwertbar.
3. Jeder wegen einer Straftat Verurteilte hat das Recht auf Überprüfung des Urteils durch ein höheres Gericht in dem durch Bundesgesetz festgelegten Verfahren sowie das Recht, um Begnadigung oder Strafmilderung nachzusuchen.
Art. 51 [Nemo tenetur; Zeugnisverweigerungsrecht]
1. Niemand ist verpflichtet, gegen sich selbst, gegen seinen Ehegatten oder gegen nahe Verwandte, deren Kreis durch Bundesgesetz bestimmt wird, auszusagen.
2. Durch Bundesgesetz können andere Fälle des Zeugnisverweigerungsrechts festgelegt werden.
Art. 52 [Opferschutz]
1. Die Rechte der Opfer von Straftaten oder von Machtmißbrauch werden durch Gesetz geschützt.
2. Der Staat gewährleistet den Opfern den Zugang zur Gerichtsbarkeit und den Ersatz des zugefügten Schadens.
Art. 53 [Staatshaftung]
1. Jeder hat das Recht auf staatlichen Ersatz des Schadens, der durch ungesetzliches Handeln (oder Unterlassen) der Organe der Staatsgewalt oder ihrer Amtsträger verursacht wurde.
Art. 54 [lex praevia; Rückwirkung des milderen Gesetzes]
1. Ein Gesetz, das Haftung begründet oder verschärft, hat keine rückwirkende Kraft.
2. 1 Niemand haftet für eine Tat, die im Zeitpunkt ihrer Begehung nicht als Rechtsverletzung galt.
2.2. Wird nach der Begehung der Rechtsverletzung die Haftung für sie aufgehoben oder gemildert, so gilt das neue Gesetz.
Art. 55 [Weitere Grundrechte; Grundrechtsschranken]
1. Die Aufzählung der Grundrechte und Grundfreiheiten in der Verfassung der Rußländischen Föderation darf nicht als Verneinung oder Schmälerung anderer allgemein anerkannter Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers ausgelegt werden.
2. In der Rußländischen Föderation dürfen keine Gesetze erlassen werden, die die Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers aufheben oder schmälern.
3. Die Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers können durch Bundesgesetz nur in dem Maße eingeschränkt werden, wie dies zum Schutz der Grundlagen der Verfassungsordnung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer sowie zur Gewährleistung der Landesverteidigung und Staatssicherheit notwendig ist.
Art. 56 [Grundrechtsbeschränkungen im Ausnahmezustand]
1. Unter den Bedingungen des Ausnahmezustandes können zur Gewährleistung der Sicherheit der Bürger und zum Schutz der Verfassungsordnung in Übereinstimmung mit einem Bundesverfassungsgesetz einzelne Beschränkungen der Rechte und Freiheiten unter Angabe ihrer Grenzen und ihrer Geltungsfrist festgelegt werden.
2. Der Ausnahmezustand auf dem gesamten Territorium der Rußländischen Föderation und in einzelnen ihrer Gegenden kann unter den Umständen und nach dem Verfahren verhängt werden, die durch Bundesverfassungs-gesetz festgelegt sind.
3. Die in den Artikeln 20, 21, 23 Abs. 1, 24, 28, 34 Abs. 1, 40 Abs. 1, 46-54 der Verfassung der Rußländischen Föderation vorgesehenen Rechte und Freiheiten unterliegen keiner Einschränkung.
Art. 57 [Steuer- und Abgabenpflicht]
1. Jeder ist verpflichtet, die rechtmäßig festgesetzten Steuern und sonstige Abgaben zu zahlen.
2. Gesetze, die neue Steuern einführen oder die Lage der Steuerzahler verschlechtern, haben keine rückwirkende Kraft.
Art. 58 [Pflicht zur Schonung der Umwelt]
1. Jeder ist verpflichtet, die Natur und die Umwelt zu erhalten und sorgsam mit den Naturreichtümern umzugehen.
Art. 59 [Wehrpflicht und Ersatzdienst]
1. Der Schutz des Vaterlandes ist Schuldigkeit und Pflicht des Bürgers der Rußländischen Föderation.
2. Der Bürger der Rußländischen Föderation leistet Militärdienst gemäß dem Bundesgesetz.
3. Der Bürger der Rußländischen Föderation hat das Recht, falls die Ableistung des Militärdienstes seinen Überzeugungen oder seinem Glaubensbekenntnis widerspricht, und ebenso in anderen durch Bundesgesetz festgelegten Fällen statt dessen einen zivilen Ersatzdienst zu leisten.
Art. 60 [Volljährigkeit]
1. Von seinem 18. Lebensjahr an kann der Bürger der Rußländischen Föderation selbständig in vollem Umfang seine Rechte und Pflichten wahrnehmen.
Art. 61 [Auslieferungsverbot; Schutz im Ausland]
1. Der Bürger der Rußländischen Föderation darf nicht aus der Rußländischen Föderation ausgewiesen oder an einen anderen Staat ausgeliefert werden.
2. Die Rußländische Föderation garantiert ihren Bürgern Fürsorge und Schutz über ihre Grenzen hinaus.
Art. 62 [Doppelte Staatsangehörigkeit]
1. Der Bürger der Rußländischen Föderation kann in Übereinstimmung mit Bundesgesetz oder völkerrechtlichem Vertrag die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen (doppelte Staatsangehörigkeit).
2. Besitzt ein Bürger der Rußländischen Föderation die Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates, so schmälert dies nicht seine Rechte und Freiheiten und befreit ihn nicht von den sich aus der rußländischen Staatsangehörigkeit ergebenden Pflichten, wenn nicht ein anderes durch Bundesgesetz oder völkerrechtlichen Vertrag der Rußländischen Föderation vorgesehen ist.
3. Ausländer und Staatenlose genießen in der Rußländischen Föderation die gleichen Rechte und tragen die gleichen Pflichten wie die Bürger der Rußländischen Föderation, außer in den durch Bundesgesetz oder völkerrechtlichen Vertrag der Rußländischen Föderation festgelegten Fällen.
Art. 63 [Asyl; Auslieferung]
1. Die Rußländische Föderation gewährt Ausländern und Staatenlosen politisches Asyl entsprechend den allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts.
2.1. In der Rußländischen Föderation ist die Auslieferung von Personen, die wegen ihrer politischen Überzeugung sowie wegen in der Rußländischen Föderation nicht als Straftaten angesehenen Handlungen (oder Unterlassung), verfolgt werden, an andere Staaten unzulässig.
2.2. Die Auslieferung von Personen, die einer Straftat beschuldigt sind, und ebenso von Verurteilten, die ihre Strafe in anderen Staaten verbüßen sollen, richtet sich nach Bundesgesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Rußländischen Föderation.
Art. 64 [Erschwerte Änderung des Kap. 2]
1. Die Bestimmungen dieses Kapitels bilden die Grundlagen der Rechtsstellung des Einzelnen in der Rußländischen Föderation und dürfen nur in dem durch die vorliegende Verfassung festgelegten Verfahren geändert werden.
Art. 65 [Subjekte der Föderation]
1. Die Rußländische Föderation bilden folgende Subjekte der Rußländischen Föderation:
Republik Adygeja (Adygeja), Republik Altaj, Republik Baókortostan, Republik Burjatien, Republik Dagestan, Inguóische Republik, Kabardino-Balkarische Republik, Republik Kalmykien - Chalmg Tangá, Karaáaevoàerkessische Republik, Republik Karelien, Republik Komi, Republik Marij El, Republik Mordwinien, Republik Sacha (Jakutien), Republik Nord-Osetien, Republik Tatarstan (Tatarstan), Republik Tuva, Udmurtische Republik, Republik Chakasien, àeáenische Republik, àuvaóische Republik - àavaó respubliki;
Region Altaj, Region Krasnodar, Region Krasnojarsk, Region Primorje, Region Stavropol, Region Chabarovsk;
Gebiet Amur, Gebiet Archangelsk, Gebiet Astrachan, Gebiet Belgorod, Gebiet Brjansk, Gebiet Vladimir, Gebiet Volgograd, Gebiet Vologda, Gebiet Voroneú, Gebiet Ivanovo, Gebiet Irkutsk, Gebiet Kaliningrad, Gebiet Kaluga, Gebiet Kamáatka, Gebiet Kemerovo, Gebiet Kirov, Gebiet Kostroma, Gebiet Kurgan, Gebiet Kursk, Gebiet Leningrad, Gebiet Lipeck; Gebiet Magadan, Gebiet Moskau, Gebiet Murmansk, Gebiet Niúegorod, Gebiet Novgorod, Gebiet Novosibirsk, Gebiet Omsk, Gebiet Orenburg, Gebiet Orl, Gebiet Penza, Gebiet Perm, Gebiet Pskov, Gebiet Rostov, Gebiet Rjazan, Gebiet Samara, Gebiet Saratov, Gebiet Sachalin, Gebiet Sverdlovsk, Gebiet Smolensk, Gebiet Tambov, Gebiet Tver, Gebiet Tomsk, Gebiet Tula, Gebiet Tjumen, Gebiet Uljanovsk, Gebiet àeljabinsk, Gebiet àita, Gebiet Jaroslavl;
die bundesbedeutsamen Städte Moskau, Sankt-Petersburg;
Jüdisches autonomes Gebiet;
Aginisch-Burjatischer autonomer Bezirk, Komi-Permjakischer autonomer Bezirk, Korjakischer autonomer Bezirk, Nencischer autonomer Bezirk, Tajmyrischer (Dolgano-Nencischer) autonomer Bezirk, Ust-Ordynischer-Burjatischer autonomer Bezirk, Chanty-Mansischer autonomer Bezirk, àukotischer autonomer Bezirk, Evenkischer autonomer Bezirk, Jamalo-Nencischer autonomer Bezirk.
2. Ein neues Subjekt wird in dem durch Bundesverfassungsgesetz festgelegten Verfahren in die Rußländische Föderation aufgenommen oder innerhalb der Rußländischen Föderation gebildet.
Art. 66 [Landesverfassung]
1. Der Status einer Republik wird durch die Verfassung der Rußländischen Föderation und die Verfassung der Republik bestimmt.
2. Der Status einer Region, eines Gebiets, einer bundesbedeutsamen Stadt, eines autonomen Gebietes und eines autonomen Bezirks wird bestimmt durch die Verfassung der Rußländischen Föderation und das Statut der Region, des Gebiets, der bundesbedeutsamen Stadt, des autonomen Gebietes, des autonomen Bezirkes, das von dem Gesetzgebungs(Vertretungs-)organ des entsprechenden Subjekts der Rußländischen Föderation verabschiedet wird.
3. Auf Vorschlag der gesetzgebenden und vollziehenden Organe des autonomen Gebiets oder eines autonomen Bezirks kann ein Bundesgesetz über das autonome Gebiet bzw. den autonomen Bezirk verabschiedet werden.
4. Die Beziehungen der innerhalb einer Region oder eines Gebietes belegenen autonomen Bezirke können durch Bundesgesetz und Vertrag zwischen den Organen der Staatsgewalt des autonomen Bezirks und den Organen der Staatsgewalt der Region beziehungsweise des Gebiets geregelt werden.
5. Der Status eines Subjekts der Rußländischen Föderation kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen der Rußländischen Föderation und dem Subjekt der Rußländischen Föderation in Übereinstimmung mit einem Bundesverfassungsgesetz geändert werden .
Art. 67 [Staatsgebiet]
1. Das Territorium der Rußländischen Föderation umfaßt die Territorien ihrer Subjekte, die Inneren Gewässer, das Küstenmeer und den darüberliegenden Luftraum.
2. Die Rußländische Föderation verfügt über die souveränen Rechte und übt die Jurisdiktion über den Festlandsockel und die ausschließliche Wirtschaftszone der Rußländischen Föderation gemäß der durch Bundesgesetz und Völkerrechtsnormen bestimmten Ordnung aus.
3. Grenzen zwischen Subjekten der Rußländischen Föderation können bei deren gegenseitigem Einvernehmen geändert werden.
Art. 68 [Staatssprache]
1. Staatssprache der Rußländischen Föderation auf ihrem gesamten Territorium ist die russische Sprache.
2.1. Die Republiken sind berechtigt, ihre eigenen Staatssprachen festzulegen.
2.2. Diese werden in den Organen der Staatsgewalt, den Organen der örtlichen Selbstverwaltungs und den staatlichen Einrichtungen der Republiken gleichberechtigt neben der Staatssprache der Rußländischen Föderation verwendet.
3. Die Rußländische Föderation garantiert allen ihren Völkern das Recht auf Erhalt ihrer Muttersprache sowie die Schaffung von Bedingungen für deren Erlernen und deren Entwicklung.
Art. 69 [Rechte der Urvölker]
1. Die Rußländische Föderation garantiert die Rechte der kleinen Urvölker in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und den völkerrechtliche Verträgen der Rußländischen Föderation.
Art. 70 [Flagge, Wappen, Hymne, Hauptstadt]
1. Staatsflagge, -wappen und -hymne der Rußländischen Föderation, ihre Beschreibung und das Verfahren ihrer offiziellen Verwendung werden durch Bundesverfassungsgesetz festgelegt.
2.1. Hauptstadt der Rußländischen Föderation ist die Stadt Moskau.
2.2. Der Status der Hauptstadt wird durch Bundesgesetz festgelegt.
Art. 71 [Ausschließliche Bundeszuständigkeit]
1. Zur Zuständigkeit der Rußländischen Föderation gehören:
Art. 72 [Gemeinsame Zuständigkeit von Bund und Subjekten]
1. Zur gemeinsamen Zuständigkeit der Rußländischen Föderation und der Subjekte der Rußländischen Föderation gehören:
2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten gleichermaßen für die Republiken, Regionen, Gebiete, bundesbedeutsamen Städte, das autonome Gebiet und die autonomen Bezirke.
Art. 73 [Restzuständigkeit bei den Subjekten]
1. Außerhalb der Zuständigkeit der Rußländischen Föderation und der Befugnisse der Rußländischen Föderation im Bereich der gemeinsamen Zuständigkeit der Rußländischen Föderation und der Subjekte der Rußländischen Föderation verfügen die Subjekte der Rußländischen Föderation über die gesamte Fülle der Staatsgewalt.
Art. 74 [Freier Warenverkehr]
1. Auf dem Territorium der Rußländischen Föderation ist die Einführung von Zollgrenzen, -gebühren und -abgaben oder von irgendwelchen anderen Behinderungen des freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen und Finanzmitteln unzulässig.
2. Beschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs können in Übereinstimmung mit einem Bundesgesetz eingeführt werden, wenn dies für die Gewährleistung der Sicherheit, des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen, des Naturschutzes und des Schutzes kultureller Werte notwendig ist.
Art. 75 [Währung, Abgaben, Staatsanleihen]
1.1. Die Geldeinheit in der Rußländischen Föderation ist der Rubel.
1.2. Die Geldemission erfolgt ausschließlich durch die Zentralbank der Rußländischen Föderation.
1.3. Die Einführung und die Emission anderen Geldes in der Rußländischen Föderation ist unzulässig.
2. Der Schutz und die Gewährleistung der Stabilität des Rubels ist die Grundfunktion der Zentralbank der Rußländischen Föderation, die sie unabhängig von anderen Organen der Staatsgewalt ausübt.
3. Das System der Steuern, die an den Bundeshaushalt abgeführt werden, sowie die allgemeinen Prinzipien der Besteuerung und Abgaben in der Rußländischen Föderation werden durch Bundesgesetz festgelegt.
4. Staatsanleihen werden in einem durch Bundesgesetz bestimmten Verfahren emittiert und auf freiwilliger Basis untergebracht.
Art. 76 [Gesetzgebungskompetenz; Bundesrecht bricht Landesrecht]
1. Im Zuständigkeitsbereich der Rußländischen Föderation werden Bundesverfassungsgesetze und Bundesgesetze verabschiedet, die auf dem gesamten Territorium der Rußländischen Föderation unmittelbar gelten.
2. Im gemeinsamen Zuständigkeitsbereich der Rußländischen Föderation und der Subjekte der Rußländischen Föderation werden Bundesgesetze erlassen sowie in Einklang mit diesen verabschiedete Gesetze und andere normative Rechtsakte der Subjekte der Rußländischen Föderation.
3. Bundesgesetze dürfen Bundesverfassungsgesetzen nicht widersprechen.
4. Außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Rußländischen Föderation und des gemeinsamen Zuständigkeitsbereichs der Rußländischen Föderation und der Subjekte der Rußländischen Föderation treffen die Republiken, die Regionen, Gebiete, bundesbedeutsamen Städte, das autonome Gebiet und die autonomen Bezirke ihre eigenen rechtlichen Regelungen, einschließlich der Verabschiedung von Gesetzen und anderer normative Rechtsakte.
5.1. Die Gesetze und anderen normativen Rechtsakte der Subjekte der Rußländischen Föderation dürfen den Bundesgesetzen nicht widersprechen, die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels verabschiedet wurden.
5.2. Widersprechen ein Bundesgesetz und ein anderer in der Rußländischen Föderation erlassener Akt einander, so gilt das Bundesgesetz.
6. Wenn ein Bundesgesetz und ein normativer Rechtsakt eines Subjekts der Rußländischen Föderation, der in Übereinstimmung mit Absatz 4 dieses Artikels erlassen wurde, einander widersprechen, so gilt der normativer Rechtsakt des Subjekts der Rußländischen Föderation.
Art. 77 [System der Vollzugsbehörden]
1. Das System der Organe der Staatsgewalt der Republiken, Regionen, Gebiete, bundesbedeutsamen Städte, des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke wird von den Subjekten der Rußländischen Föderation, in Übereinstimmung mit den Grundlagen der Verfassungsordnung der Rußländischen Föderation und den allgemei-nen Prinzipien der Organisation der Vertretungs- und Vollzugsorgane der Staatsgewalt, die durch Bundesgesetz bestimmt sind, selbständig festgelegt.
2. In den Grenzen der Zuständigkeit der Rußländischen Föderation und der Befugnisse der Rußländischen Föderation im gemeinsamen Zuständigkeitsbereich der Rußländischen Föderation und der Subjekte der Rußländischen Föderation bilden die Bundesorgane der vollziehenden Gewalt und die Vollzugsorgane der Subjekte der Rußländischen Föderation ein einheitliches System der vollziehenden Gewalt in der Rußländischen Föderation.
Art. 78 [Bundeseigene und Landesverwaltung]
1. Die Bundesvollzugsorgane können zur Ausübung ihrer Befugnisse eigene territoriale Organe bilden und entsprechende Amtsträger ernennen.
2. Die Bundesvollzugsorgane können im Einvernehmen mit den Vollzugsorganen der Subjekte der Rußländischen Föderation diesen die Ausübung eines Teils ihrer Befugnisse übertragen, sofern dies nicht der Verfassung der Rußländischen Föderation und den Bundesgesetzen widerspricht.
3. Die Vollzugsorgane der Subjekte der Rußländischen Föderation können in Übereinkunft mit den Bundesvollzugsorganen diesen die Ausübung eines Teils ihrer Befugnisse übertragen.
4. Der Präsident der Rußländischen Föderation und die Regierung der Rußländischen Föderation gewährleisten in Übereinstimmung mit der Verfassung der Rußländischen Föderation die Ausübung der Befugnisse der Bundesstaatsgewalt auf dem gesamten Territorium der Rußländischen Föderation.
Art. 79 [Übertragung von Befugnissen auf zwischenstaatl. Einrichtungen]
1. Die Rußländische Föderation kann sich in Übereinstimmung mit völkerrechtlichen Verträgen an zwischenstaatlichen Vereinigungen beteiligen und diesen einen Teil ihrer Befugnisse übertragen, sofern dies nicht eine Beschränkung der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers zur Folge hat und nicht den Grundlagen der Verfassungsordnung der Rußländischen Föderation widerspricht.
Kap. 4: Der Präsident der Rußländischen Föderation
Art. 80 [Staatsoberhaupt; Richtlinienkompetenz]
1. Der Präsident der Rußländischen Föderation ist das Staatsoberhaupt.
2.1. Der Präsident der Rußländischen Föderation ist Garant der Verfassung der Rußländischen Föderation sowie der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers.
2.2. Gemäß dem durch die Verfassung der Rußländischen Föderation festgelegten Verfahren ergreift er Maßnahmen zum Schutz der Souveränität der Rußländischen Föderation, ihrer Unabhängigkeit und staatlichen Integrität und gewährleistet das aufeinander abgestimmte Funktionieren und Zusammenwirken der Organe der Staatsgewalt.
3. Der Präsident der Rußländischen Föderation bestimmt in Übereinstimmung mit der Verfassung der Rußländischen Föderation und den Bundesgesetzen die Richtlinien der Innen- und Außenpolitik des Staates.
4. Der Präsident der Rußländischen Föderation vertritt als Staatsoberhaupt die Rußländische Föderation innerhalb des Landes und in den internationalen Beziehungen.
Art. 81 [Wahl des Präsidenten]
1. Der Präsident der Rußländischen Föderation wird von den Bürgern der Rußländischen Föderation auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlrechts in geheimer Abstimmung auf vier Jahre gewählt.
2. Zum Präsidenten der Rußländischen Föderation kann ein Bürger der Rußländischen Föderation gewählt werden, der nicht jünger als 35 Jahre ist und seit mindestens 10 Jahren ständig in der Rußländischen Föderation lebt.
3. Ein und dieselbe Person kann das Präsidentenamt nicht länger als zwei Amtsperioden in Folge innehaben.
4. Das Verfahren der Wahl des Präsidenten der Rußländischen Föderation wird durch Bundesgesetz bestimmt.
Art. 82 [Amtseid des Präsidenten]
1. Bei Amtsantritt leistet der Präsident der Rußländischen Föderation dem Volk folgenden Eid:
Ich schwöre, bei der Ausübung der Befugnisse des Präsidenten der Rußländischen Föderation die Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers zu achten und zu schützen, die Verfassung der Rußländischen Föderation einzuhalten und zu verteidigen, die Souveränität, Unabhängigkeit, Sicherheit und Integrität des Staates zu verteidigen und dem Volke treu zu dienen.
2. Der Eid wird in feierlichem Rahmen in Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates, der Abgeordneten der Staatsduma und der Richter des Verfassungsgerichts der Rußländischen Föderation geleistet.
Art. 83 [Befugnisse des Präsidenten gegenüber der Regierung]
1. Der Präsident der Rußländischen Föderation:
Art. 84 [Befugnisse des Präsidenten gegenüber der Duma]
Der Präsident der Rußländischen Föderation:
Art. 85 [Befugnisse des Präsidenten bei Organstreitigkeiten]
1.1. Der Präsident der Rußländischen Föderation kann Schlichtungsverfahren anwenden zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Organer Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und Organen der Staatsgewalt von Subjekten der Rußländischen Föderation, ebenso wie zwischen Organen der Staatsgewalt von Subjekten der Rußländischen Föderation.
2.2. Wird keine einvernehmliche Lösung erreicht, so kann er die Ent-scheidung des Streits dem entsprechenden Gericht zur Prüfung vorlegen.
2. Der Präsident der Rußländischen Föderation ist berechtigt, den Vollzug von Akten der Vollzugsorgane der Subjekte der Rußländischen Föderation, die der Verfassung der Rußländischen Föderation, Bundesgesetzen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen der Rußländischen Föderation widersprechen oder die Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers verletzen, bis zur Klärung dieser Frage durch das entsprechende Gericht auszusetzen.
Art. 86 [Befugnisse des Präsidenten in internationalen Beziehungen]
1. Der Präsident der Rußländischen Föderation:
Art. 87 [Befugnisse des Präsidenten im Militärbereich]
1. Der Präsident der Rußländischen Föderation ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Rußländischen Föderation.
2. Im Falle eines Angriffs gegen die Rußländische Föderation oder eines unmittelbar drohenden Angriffs verhängt der Präsident der Rußländischen Föderation unter unverzüglicher Benachrichtigung des Bundesrates und der Staatsduma den Kriegszustand über das Territorium der Rußländischen Föderation oder einzelne ihrer Gegenden.
3. Das Regime des Kriegszustands wird durch Bundesverfassungsgesetz bestimmt.
Art. 88 [Befugnisse des Präs. zur Verhängung des Ausnahmezustands]
1. Der Präsident der Rußländischen Föderation verhängt unter sofortiger Benachrichtigung des Bundesrates und der Staatsduma unter den Umständen und in dem Verfahren, die durch Bundesverfassungsgesetz vorgesehen sind, über das Territorium der Rußländischen Föderation oder einzelne ihrer Gegenden den Ausnahmezustand.
Art. 89 [Befugn. des Präs. bzgl. Staatsangehörigkeit., Auszeichnung, Begnadigung]
Der Präsident der Rußländischen Föderation:
Art. 90 [Ukaze und Verfügungen des Präsidenten]
1. Der Präsident der Rußländischen Föderation erläßt Ukaze und Verfügungen.
2. Ukaze und Verfügungen des Präsidenten der Rußländischen Föderation müssen auf dem gesamten Territorium der Rußländischen Föderation ausgeführt werden.
3. Ukaze und Verfügungen des Präsidenten der Rußländischen Föderation dürfen der Verfassung der Rußländische Föderation und den Bundesgesetzen nicht widersprechen.
Art. 91 [Immunität des Präsidenten]
1. Der Präsident der Rußländischen Föderation genießt Immunität.
Art. 92 [Amtszeit des Präsidenten]
1. Der Präsident der Rußländischen Föderation beginnt die Ausübung seiner Amtsbefugnisse mit seiner Eidesleistung und beendet sie nach dem Ablauf seiner Amtsperiode mit der Eidesleistung des neu gewählten Präsidenten der Rußländischen Föderation.
2.1. Der Präsident der Rußländischen Föderation beendet die Ausübung seiner Amtsbefugnisse vorzeitig im Fall seines Rücktritts, im Fall, daß er die ihm zukommenden Befugnisse aus Gesundheitsgründen nicht wahrnehmen kann, oder durch Amtsenthebung.
2.2. In diesen Fällen müssen Wahlen zum Präsidenten der Rußländischen Föderation spätestens drei Monate ab vorzeitiger Amtsbeendigung stattfinden.
3.1. In allen Fällen, in denen der Präsident der Rußländischen Föderation nicht in der Lage ist, seine Pflichten wahrzunehmen, erfüllt sie vorübergehend der Vorsitzende der Regierung der Rußländischen Föderation.
3.2. Der geschäftsführende Präsident der Rußländischen Föderation hat nicht das Recht, die Staatsduma aufzulösen, ein Referendum anzusetzen und Vorlagen über Änderungen oder eine Überarbeitung von Bestimmungen der Verfassung der Rußländischen Föderation einzubringen.
Art. 93 [Amtsenthebung des Präsidenten]
1. Der Präsident der Rußländischen Föderation kann durch den Bundesrat nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn die Staatsduma die Anklage des Staatsverrats oder der Begehung einer anderen schweren Straftat erhoben hat, die durch ein Gutachten des Obersten Gerichts der Rußländischen Föderation über das Vorliegen von Straftatmerkmalen in Handlungen des Präsidenten der Rußländischen Föderation und durch ein Gutachten des Verfassungsgerichts der Rußländischen Föderation darüber, daß die Anklageerhebung dem vorgeschriebenen Verfahren entspricht, bestätigt worden ist.
2. Die Entscheidung der Staatsduma über eine Anklageerhebung und die Entscheidung des Bundesrates über die Amtsenthebung des Präsidenten muß mit zwei Dritteln der Gesamtstimmzahl in jeder der Kammern auf In-itiative von mindestens einem Drittel der Abgeordneten der Staatsduma und unter Vorliegen eines Gutachtens einer von der Staatsduma gebildeten Sonderkommission angenommen werden.
3.1. Die Entscheidung des Bundesrates der Rußländischen Föderation über die Amtsenthebung des Präsidenten der Rußländischen Föderation muß spätestens drei Monate nach Anklageerhebung der Staatsduma gegen den Präsidenten erfolgen.
3.2. Wenn in dieser Frist keine Entscheidung des Bundesrates angenommen wird, gilt die Anklage gegen den Präsidenten als abgewiesen.
Kap. 5: Föderationsversammlung
Art. 94 [Parlament]
1. Die Bundesversammlung - das Parlament der Rußländischen Föderation - ist das Vertretungs- und Gesetzgebungsorgan der Rußländischen Föderation.
Art. 95 [Zweikammersystem]
1. Die Bundesversammlung besteht aus zwei Kammern: dem Bundesrat und der Staatsduma.
2. Dem Bundesrat gehören jeweils zwei Vertreter von jedem Subjekt der Rußländischen Föderation an: je einer von dem Vertretungs- und von dem Vollzugsorgan der Staatsgewalt.
3. Die Staatsduma besteht aus 450 Abgeordneten.
Art. 96 [Wahlperiode; Bildung der Kammern]
1. Die Staatsduma wird auf vier Jahre gewählt.
2. Das Verfahren der Bildung des Bundesrates und der Wahl der Abgeordneten der Staatsduma werden durch Bundesgesetze festgelegt.
Art. 97 [Wählbarkeit; Inkompatibilität]
1. Zum Abgeordneten der Staatsduma kann jeder Bürger der Rußländischen Föderation gewählt werden, der das 21. Lebensjahr vollendet hat und das aktive Wahlrecht besitzt.
2.1. Ein und dieselbe Person kann nicht gleichzeitig Mitglied des Bundesrates und Abgeordneter der Staatsduma sein.
2.2. Ein Abgeordneter der Staatsduma kann nicht Abgeordneter anderer Vertretungsorgane der Staatsgewalt oder örtlicher Selbstverwaltungsorgane sein.
3.1. Die Abgeordneten der Staatsduma arbeiten hauptberuflich.
3.2. Die Abgeordneten der Staatsduma dürfen weder im Staatsdienst stehen noch eine andere bezahlte Tätigkeit ausüben, ausgenommen eine lehrende, wissenschaftliche oder sonstige schöpferische Tätigkeit.
Art. 98 [Immunität]
1.1. Mitglieder des Bundesrates und Abgeordnete der Staatsduma genießen während der gesamten Dauer ihres Mandates Immunität.
1.2. Sie dürfen nicht festgenommen, verhaftet oder durchsucht werden, außer bei Festnahme am Tatort, und keiner Leibesvisitation unterzogen werden, es sei denn, daß dies in einem Bundesgesetz zur Gewährleistung der Sicherheit anderer Menschen vorgesehen ist.
2. Über die Aufhebung der Immunität entscheidet auf Vorlage des Generalstaatsanwalts der Rußländischen Föderation die entsprechende Kammer der Bundesversammlung.
Art. 99 [Legislaturperiode]
1. Die Bundesversammlung ist ein ständig tätiges Organ.
2.1. Die Staatsduma tritt am 30. Tag nach der Wahl zur ersten Sitzung zusammen.
2.2. Der Präsident der Rußländischen Föderation ist berechtigt, vor diesem Zeitpunkt eine Sitzung der Staatsduma einzuberufen.
3. Die erste Sitzung der Staatsduma eröffnet der nach Lebensalter älteste Abgeordnete.
4. Mit dem Beginn der Arbeit der Staatsduma der neuen Legislaturperiode erlöschen die Befugnisse der Staatsduma der vorherigen Legislaturperiode.
Art. 100 [ Sitzungsarten der Kammern]
1. Bundesrat und Staatsduma tagen getrennt.
2.1. Die Sitzungen des Bundesrates und der Staatsduma sind öffentlich.
2.2. In von der Geschäftsordnung einer Kammer vorgesehenen Fällen ist diese berechtigt, geschlossene Sitzungen abhalten.
3. Zur Anhörung von Botschaften des Präsidenten der Rußländischen Föderation, von Botschaften des Verfassungsgerichts der Rußländischen Föderation oder Reden ausländischer Staatsführer dürfen die Kammern gemeinsam zusammentreten.
Art. 101 [Kammervorsitzende, u. -ausschüsse; Rechnungshof]
1.1. Der Bundesrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Bundesrates und dessen Stellvertreter.
1.2. Die Staatsduma wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Staatsduma und dessen Stellvertreter.
2. Der Vorsitzende des Bundesrates und dessen Stellvertreter sowie der Vorsitzende der Staatsduma und dessen Stellvertreter leiten die Sitzungen und sind für den internen Arbeitsablauf der Kammer zuständig.
3. Bundesrat und Staatsduma bilden Komitees und Kommissionen und führen zu Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, parlamentarische Anhörungen durch.
4. Jede der Kammern verabschiedet ihre Geschäftsordnung und entscheidet Fragen ihres internen Arbeitsablaufs.
5. Zur Ausübung der Kontrolle über den Vollzug des Bundeshaushaltes bilden Bundesrat und Staatsduma einen Rechnungshof, dessen Zusammensetzung und Verfahrensordnung durch Bundesgesetz bestimmt werden.
Art. 102 [Zuständigkeit des Bundesrates]
1. Zur Zuständigkeit des Bundesrates gehören:
2. Der Bundesrat faßt Beschlüsse zu Fragen, für die er nach der Verfassung der Rußländischen Föderation zuständig ist.
3. Beschlüsse des Bundesrates werden mit der Stimmehrheit der Gesamtmitgliederzahl des Bundesrates gefaßt, sofern die Verfassung der Rußländischen Föderation kein anderes Beschlußverfahren vorsieht.
Art. 103 [Zuständigkeit der Staatsduma]
1. Zur Zuständigkeit der Staatsduma gehören:
2. Die Staatsduma faßt Beschlüsse zu Fragen, für die die nach Verfassung der Rußländischen Föderation zuständig ist.
3. Beschlüsse der Staatsduma werden mit der Stimmehrheit der Gesamtabgeordnetenzahl der Staatsduma gefaßt, sofern die Verfassung der Rußländischen Föderation kein anderes Beschlußverfahren vorsieht.
Art. 104 [Gesetzesinitiative]
1.1. Das Recht der Gesetzesinitiative steht dem Präsidenten der Rußländischen Föderation, dem Bundesrat, Mitgliedern des Bundesrates, Abgeordneten der Staatsduma, der Regierung der Rußländischen Föderation und gesetzgebenden (Vertretungs-) Organen der Subjekte der Rußländischen Föderation zu.
1.2. Das Recht zur Gesetzesinitiative steht ferner dem Verfassungsgericht der Rußländischen Föderation, dem Obersten Gericht der Rußländischen Föderation und dem Obersten Arbitragegericht der Rußländischen Föderation in Fragen ihrer Zuständigkeit zu.
2. Gesetzentwürfe werden in der Staatsduma eingebracht.
3. Gesetzentwürfe über die Einführung oder Abschaffung von Steuern, die Steuerbefreiungen, die Auflage von Staatsanleihen, die Änderung finanzieller Verpflichtungen des Staates und andere Gesetzesentwürfe, die Ausgaben zu Lasten des Bundeshaushaltes vorsehen, können nur bei Vorliegen eines Gutachtens der Regierung der Rußländischen Föderation eingebracht werden.
Art. 105 [Gesetzgebungsverfahren]
1. Bundesgesetze beschließt die Staatsduma.
2. Bundesgesetze werden mit Stimmehrheit der Gesamtabgeordnetenzahl der Staatsduma beschlossen, sofern die Verfassung der Rußländischen Föderation nichts anderes vorsieht.
3. Von der Staatsduma beschlossene Bundesgesetze werden innerhalb von fünf Tagen dem Bundesrat zur Behandlung zugeleitet.
4.1. Ein Bundesgesetz gilt als vom Bundesrat gebilligt, wenn mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder dieser Kammer dafür gestimmt hat oder wenn es binnen vierzehn Tagen vom Bundesrat nicht verhandelt worden ist.
4.2. Wird das Bundesgesetz vom Bundesrat abgelehnt, so können die Kammern einen Vermittlungsausschuß zur Überwindung der entstandenen Meinungsverschiedenheiten bilden, wonach das Bundesgesetz erneuter Verhandlung durch die Staatsduma unterliegt.
5. Ist die Staatsduma mit der Entscheidung des Bundesrates nicht einverstanden, so ist das Bundesgesetz beschlossen, wenn bei der erneuten Abstimmung nicht mindestens zwei Drittel der Gesamtabgeordnetenzahl der Staatsduma dafür stimmen.
Art. 106 [Notwendige Mitwirkung des Bundesrates]
1. Der notwendigen Verhandlung im Bundesrat unterliegen durch die Staatsduma beschlossene Gesetze über Fragen:
Art. 107 [Unterzeichnung und Verkündung durch den Präsidenten]
1. Das beschlossene Bundesgesetz ist innerhalb von fünf Tagen dem Präsidenten der Rußländischen Föderation zur Unterzeichnung und Verkündung zuzuleiten.
2. Der Präsident der Rußländischen Föderation unterzeichnet und verkündet das Bundesgesetz innerhalb von vierzehn Tagen.
3.1. Lehnt der Präsident der Rußländischen Föderation das Bundesgesetz innerhalb von vierzehn Tagen ab Eingang ab, so behandeln Staatsduma und Bundesrat das vorliegende Gesetz erneut in dem von der Verfassung der Rußländischen Föderation vorgesehenen Verfahren.
3.2. Wird das Bundesgesetz bei erneuter Verhandlung in der vorher beschlossenen Fassung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Gesamtmitgliederzahl des Bundesrates und der Gesamtabgeordnetenzahl der Staatsduma gebilligt, so ist es innerhalb von sieben Tagen vom Präsidenten der Rußländischen Föderation zu unterzeichnen und verkünden.
Art. 108 [Bundesverfassungsgesetze]
1. Bundesverfassungsgesetze werden zu den von der Verfassung der Rußländischen Föderation vorgesehenen Fragen verabschiedet.
2.1. Ein Bundesverfassungsgesetz ist beschlossen, wenn es mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der Stimmen der Gesamtmitgliederzahl des Bundesrates und mindestens zwei Drittel der Stimmen der Gesamtabgeordnetenzahl der Staatsduma gebilligt worden ist.
2.2. Das beschlossene Bundesverfassungsgesetz ist innerhalb von vierzehn Tagen vom Präsidenten der Rußländischen Föderation zu unterzeichnen und zu verkünden.
Art. 109 [Auflösung der Staatsduma]
1. Die Staatsduma kann in den Fällen, die in den Artikeln 111 und 117 der Verfassung der Rußländischen Föderation vorgesehen sind, vom Präsidenten der Rußländischen Föderation aufgelöst werden.
2. Im Fall der Auflösung der Staatsduma bestimmt der Präsident der Rußländischen Föderation das Datum für Neuwahlen so, daß die neu gewählte Staatsduma spätestens vier Monate nach der Auflösung zusammentritt.
3. Die Staatsduma kann innerhalb des ersten Jahres nach ihrer Wahl nicht aus den in Artikel 117 der Verfassung der Rußländischen Föderation vorgesehenen Gründen aufgelöst werden.
4. Die Staatsduma kann vom Zeitpunkt, in dem sie Anklage gegen den Präsidenten der Rußländischen Föderation erhoben hat, bis zur Verabschiedung einer entsprechenden Entscheidung durch den Bundesrat nicht aufgelöst werden.
5. Während des Kriegs- oder Ausnahmezustandes auf dem gesamten Territorium der Rußländischen Föderation sowie während der letzten sechs Monate vor Ablauf der Amtsperiode des Präsidenten der Rußländischen Föde-ration kann die Staatsduma nicht aufgelöst werden.
Kap. 6: Regierung der Rußländischen Föderation
Art. 110 [Vollzugsgewalt; Zusammensetzung]
1. Die vollziehende Gewalt der Rußländischen Föderation übt die Regierung der Rußländischen Föderation aus.
2. Die Regierung der Rußländischen Föderation besteht aus dem Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation, den Stelvertretern des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation und den Bundesministern.
Art. 111 [Ernennung des Regierungschefs]
1. Den Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation ernennt der Präsident der Rußländischen Föderation mit Zustimmung der Staatsduma.
2. Der Kandidatenvorschlag für das Amt des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation wird spätestens zwei Wochen nach Amtsantritt des neu gewählten Präsidenten der Rußländischen Föderation oder nach Rücktritt der Regierung der Rußländischen Föderation oder binnen einer Woche ab dem Tage der Ablehnung einer Kandidatur durch die Staatsduma eingebracht.
3. Die Staatsduma erörtert die vom Präsidenten der Rußländischen Föderation vorgeschlagene Kandidatur für das Amt des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation binnen einer Woche nach Einbringung des Kandidatenvorschlags.
4. Nach dreimaliger Ablehnung der vorgeschlagenen Kandidaturen für das Amt des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation durch die Staatsduma ernennt der Präsident der Rußländischen Föderation den Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation, löst die Staatsduma auf und setzt Neuwahlen an.
Art. 112 [Vorschläge des Regierungschefs zur Regierungsbildung]
1. Der Vorsitzende der Regierung der Rußländischen Föderation macht dem Präsidenten der Rußländischen Föderation spätestens eine Woche nach seiner Ernennung Vorschläge über die Struktur der Bundesorgane der vollziehende Gewalt.
2. Der Vorsitzende der Regierung der Rußländischen Föderation schlägt dem Präsidenten der Rußländischen Föderation Kandidaten für die Ämter der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation und der Bundesminister vor.
Art. 113 [Richtlinienkompetenz des Regierungschefs]
1. Der Vorsitzende der Regierung der Rußländischen Föderation bestimmt in Übereinstimmung mit der Verfassung der Rußländischen Föderation, den Bundesgesetzen und den Ukazen des Präsidenten der Rußländischen Föderation die Grundrichtungen der Tätigkeit der Regierung der Rußländischen Föderation und organisiert deren Arbeit.
Art. 114 [Aufgaben der Regierung]
1. Die Regierung der Rußländischen Föderation:
2. Ein Verfassungsgesetz des Bundes bestimmt das Verfahren, in dem die Regierung der Russischen Föderation tätig wird.
Art. 115 [Regierungsverordnungen und -verfügungen]
1. Die Regierung erläßt auf der Grundlage und in Ausführung der Verfassung der Rußländischen Föderation, der Bundesgesetze und der normativen Ukaze des Präsidenten der Rußländischen Föderation Verordnungen und Verfügungen und gewährleistet deren Vollzug.
2. Verordnungen und Verfügungen der Regierung der Rußländischen Föderation unterliegen in der Rußländischen Föderation der verbindlichen Ausführung.
3. Verordnungen und Verfügungen der Regierung der Rußländischen Föderation können, falls sie der Verfassung der Rußländischen Föderation, Bundesgesetzen oder Ukazen des Präsidenten der Rußländischen Föderation widersprechen, vom Präsidenten der Rußländischen Föderation aufgehoben werden.
Art. 116 [Mandatsniederlegung bei Präsidentenwechsel]
1. Vor einem neu gewählten Präsidenten der Rußländischen Föderation legt die Regierung ihre Ämter nieder.
Art. 117 [Rücktritt, Entlassung, Mißtrauensvotum]
1. Die Regierung der Rußländischen Föderation kann ihren Rücktritt einreichen, der vom Präsidenten der Rußländischen Föderation angenommen oder abgelehnt wird.
2. Der Präsident der Rußländischen Föderation kann eine Entscheidung über die Entlassung der Regierung der Rußländischen Föderation treffen.
3.1. Die Staatsduma kann der Regierung der Rußländischen Föderation das Mißtrauen aussprechen.
3.2. Ein Mißtrauensvotum gegenüber der Regierung der Rußländischen Föderation wird mit der Stimmenmehrheit der Ge-samtabgeordnetenzahl der Staatsduma angenommen.
3.3. Hat die Staatsduma der Regierung der Rußländischen Föderation das Mißtrauen ausgesprochen, so ist der Präsident der Rußländischen Föderation berechtigt, die Entlassung der Regierung der Rußländischen Föderation zu erklären oder der Entscheidung der Staatsduma die Zu-stimmung zu verweigern.
3.4. Spricht die Staatsduma der Regierung der Rußländischen Föderation binnen drei Monaten erneut das Mißtrauen aus, so erklärt der Präsident der Rußländischen Föderation entweder die Entlassung der Regierung oder die Auflösung der Staatsduma.
4.1. Der Vorsitzende der Regierung der Rußländischen Föderation kann vor der Staatsduma die Vertrauensfrage gegenüber der Regierung der Rußländischen Föderation stellen.
4.2. Verweigert die Staatsduma das Vertrauen, so trifft der Präsident binnen sieben Tagen eine Entscheidung über die Entlassung der Regierung der Rußländischen Föderation oder die Auflösung der Staatsduma und die Anberaumung von Neuwahlen.
5. Im Falle des Rücktritts, der Entlassung oder der Niederlegung der Vollmachten führt die Regierung der Rußländischen Föderation im Auftrag des Präsidenten der Rußländischen Föderation bis zur Bildung einer neuen Regierung der Rußländischen Föderation ihre Amtsgeschäfte fort.
Kap. 7: Die rechtsprechende Gewalt
Art. 118 [Rechtssprechungs-Monopol der Gerichte; Verbot von Ausnahme-Gerichten]
1. Die Rechtsprechung wird in der Rußländischen Föderation nur durch das Gericht ausgeübt.
2. Die rechtsprechende Gewalt wird im Wege des Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafgerichtsverfahrens ausgeübt.
3.1. Das Gerichtssystem der Rußländischen Föderation wird durch die Verfassung der Rußländischen Föderation und ein Bundesverfassungsgesetz festgelegt.
3.2. Die Errichtung von Ausnahmegerichten ist unzulässig.
Art. 119 [Befähigung zum Richteramt]
1. Richter können Bürger der Rußländischen Föderation sein, die das 25. Lebensjahr vollendet haben sowie über eine juristische Hochschulausbildung und eine juristische Berufspraxis von mindestens fünf Jahren verfügen.
2. Durch ein Bundesgesetz können zusätzliche Anforderungen an Richter an Gerichten der Rußländischen Föderation gestellt werden.
Art. 120 [Richterliche Unabhängigkeit]
1. Die Richter sind unabhängig und nur der Verfassung der Rußländischen Föderation und dem Bundesgesetz unterworfen.
2. Hat ein Gericht bei der Verhandlung einer Sache festgestellt, daß ein Akt eines staatlichen oder anderen Organs nicht mit dem Gesetz übereinstimmt, so entscheidet es gemäß dem Gesetz.
Art. 121 [Unabsetzbarkeit der Richter]
1. Die Richter sind nicht absetzbar.
2. Die Amtsbefugnisse eines Richters können nur aus den Gründen und in dem Verfahren aufgehoben oder suspendiert werden, die bundesgesetzlich festgelegt sind.
Art. 122 [Richterliche Immunität]
1. Richter genießen Immunität.
2. Ein Richter darf nur in dem durch ein Bundesgesetz bestimmten Verfahren strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Art. 123 [Öffentliche und streitige Verhandlung; Schwurgericht]
1.1. Die Verhandlung ist in allen Gerichten öffentlich.
1.2. Verhandlungen unter Ausschluß der Öffentlichkeit sind in den durch ein Bundesgesetz vorgesehenen Fällen zulässig.
2. Eine gerichtliche Verhandlung von Strafsachen in Abwesenheit des Angeklagten ist außer in den durch ein Bundesgesetz vorgesehenen Fällen unzulässig.
3. Das Gerichtsverfahren wird auf der Grundlage des kontradiktorischen Prinzips und der Gleichberechtigung der Parteien durchgeführt.
4. In den durch ein Bundesgesetz vorgesehenen Fällen findet das Gerichtsverfahren unter Mitwirkung von Geschworenen statt.
Art. 124 [Finanzierung der Gerichte]
1. Die Finanzierung der Gerichte erfolgt ausschließlich aus dem Bundeshaushalt und soll die Möglichkeit einer vollständigen und unabhängigen Ausübung der Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz gewährleisten.
Art. 125 [Bundesverfassungsgericht]
1. Das Verfassungsgericht der Rußländischen Föderation besteht aus 19 Richtern.
2. Das Verfassungsgericht der Rußländischen Föderation entscheidet auf Ersuchen des Präsidenten der Rußländi-schen Föderation, des Bundessrates, der Staatsduma, eines Fünftels der Mitglieder des Bundesrates oder der Abgeordneten der Staatsduma, der Regierung der Rußländischen Föderation, des Obersten Gerichts der Rußländischen Föderation, des Obersten Arbitragegerichts der Rußländischen Föderation und den Organen der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation über die Vereinbarkeit mit der Verfassung der Rußländischen Föderation von
3. Das Verfassungsgericht entscheidet Kompetenzstreitigkeiten
4. Das Verfassungsgericht überprüft in dem durch ein Bundesgesetz festgelegten Verfahren auf Beschwerden gegen die Verletzung verfassungsmäßiger Rechte und Freiheiten der Bürger oder auf Ersuchen von Gerichten die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, das in einem konkreten Fall angewendet worden ist oder angewendet werden soll.
5. Das Verfassungsgericht der Rußländischen Föderation legt auf Ersuchen des Präsidenten der Rußländischen Föderation, des Bundesrates, der Staatsduma, der Regierung der Rußländischen Föderation und der Gesetzge-bungsorgane der Subjekte der Rußländischen Föderation die Verfassung der Rußländischen Föderation aus.
6. Akte oder einzelne ihrer Bestimmungen, die für verfassungswidrig erklärt werden, treten außer Kraft; völkerrechtliche Verträge der Rußländischen Föderation, die der Verfassung der Rußländischen Föderation widerspre-chen, dürfen nicht in Kraft gesetzt und angewendet werden.
7. Das Verfassungsgericht der Rußländischen Föderation erstattet auf Ersuchen des Bundesrates ein Gutachten darüber, ob bei der Erhebung einer Anklage gegen den Präsidenten der Rußländischen Föderation wegen Staatsverrats oder wegen der Begehung einer anderen schweren Straftat das dafür festgelegte Verfahren eingehalten worden ist.
Art. 126 [Oberstes Gericht]
1. Das Oberste Gericht der Rußländischen Föderation ist das höchste Gerichtsorgan für Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und andere Sachen, für die die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig sind, führt die Aufsicht über deren Tätigkeit in den durch ein Bundesgesetz vorgesehenen prozessualen Formen und gibt Erläuterungen zu Fragen der Rechtsprechung.
Art. 127 [Oberstes Arbitragegericht]
1. Das Oberste Arbitragegericht der Rußländischen Föderation ist das höchste Gerichtsorgan zur Entscheidung von Wirtschaftsstreitigkeiten und anderer Sachen, die von den Arbitragegerichten verhandelt werden, führt die Aufsicht über deren Tätigkeit in den durch ein Bundesgesetz vorgesehenen prozessualen Formen und gibt Erläute-rungen zu Fragen der Gerichtspraxis.
Art. 128 [Ernenng der Bundesrichter; Gesetz über die Bundesgerichte]
1. Die Richter des Verfassungsgerichts der Rußländischen Föderation, des Obersten Gerichts der Rußländischen Föderation und des Obersten Arbitragegerichts werden vom Bundesrat auf Vorschlag des Präsidenten der Rußländischen Föderation ernannt.
2. Die Richter der anderen Bundesgerichte werden durch den Präsidenten der Rußländischen Föderation in dem durch ein Bundesgesetz festgelegten Verfahren ernannt.
3. Die Zuständigkeiten sowie das Verfahren der Bildung und der Tätigkeit des Verfassungsgerichts der Rußländischen Föderation, des Obersten Gerichts der Rußländischen Föderation, des Obersten Arbitragegerichts der Rußländischen Föderation und der anderen Bundesgerichte werden durch ein Bundesverfassungsgesetz festgelegt.
Art. 129 [Staatsanwaltschaft]
1. Die Staatsanwaltschaft der Rußländischen Föderation stellt ein einheitliches zentralisiertes System dar, in dem die untergeordneten Staatsanwälte den übergeordneten Staatsanwälten und dem Generalstaatsanwalt unterstellt sind.
2. Der Generalstaatsanwalt der Rußländischen Föderation wird vom Bundesrat auf Vorschlag des Präsidenten der Rußländischen Föderation in sein Amt eingesetzt und aus seinem Amt entlassen.
3. Die Staatsanwälte der Subjekte der Rußländischen Föderation werden vom Generalstaatsanwalt der Rußländischen Föderation mit Zustimmung ihrer Subjekte ernannt.
4. Die anderen Staatsanwälte werden vom Generalstaatsanwalt der Rußländischen Föderation ernannt.
5. Zuständigkeiten, Organisation sowie die Art und Weise der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft der Rußländischen Föderation werden durch ein Bundesgesetz bestimmt.
Kap. 8: Die örtliche Selbstverwaltung
Art. 130 [Eigener Wirkungskreis; direkte Demokratie]
1. Die örtliche Selbstverwaltung in der Rußländischen Föderation gewährleistet, daß die Bevölkerung Fragen von örtlicher Bedeutung selbständig entscheidet und das kommunale Eigentum besitzt, nutzt und darüber verfügt.
2. Die örtliche Selbstverwaltung wird von den Bürgern durch Referendum, Wahlen und andere Formen der unmittelbaren Willensäußerung sowie durch gewählte und andere Organe der örtlichen Selbstverwaltung ausgeübt.
Art. 131 [Gemeinden; Kommunalverfassung, Gemeindegrenzen]
1.1. Die örtliche Selbstverwaltung wird in städtischen und ländlichen Siedlungen und in sonstigen Territorien unter Berücksichtigung der historischen und sonstigen örtlichen Traditionen ausgeübt.
1.2. Die Struktur der Organe der örtlichen Selbstverwaltung wird von der Bevölkerung selbständig bestimmt.
2. Eine Änderung der Grenzen von Gebieten, in denen die örtliche Selbstverwaltung ausgeübt wird, ist unter Berücksichtigung der Meinung der Bevölkerung der betreffenden Gebiete zulässig.
Art. 132 [Kommunale Zuständigkeit; übertragener Wirkungskreis]
1. Die Organe der örtlichen Selbstverwaltung verwalten selbständig das kommunale Eigentum, stellen den örtlichen Haushalt auf, bestätigen und vollziehen ihn, legen örtliche Steuern und sonstige Abgaben fest, sorgen für den Schutz der öffentlichen Ordnung und entscheiden sonstige Fragen von örtlicher Bedeutung.
2.1. Den Organen der örtlichen Selbstverwaltung können durch ein Gesetz einzelne staatliche Zuständigkeiten übertragen werden, wobei sie mit den zu deren Wahrnehmung erforderlichen sachlichen und finanziellen Mitteln auszustatten sind.
2.2. Die Ausübung der übertragenen Zuständigkeiten unterliegt der Kontrolle des Staates.
Art. 133 [Gerichtlicher und finanzieller Schutz der Selbstverwaltung]
1. Die örtliche Selbstverwaltung wird in der Rußländischen Föderation garantiert durch das Recht auf gerichtlichen Schutz und auf die Erstattung zusätzlicher Ausgaben, die durch Entscheidungen von Organen der Staatsgewalt entstanden sind, sowie durch das Verbot einer Einschränkung der durch die Verfassung der Rußländischen Föde-ration und durch Bundesgesetze festgelegten Rechte der örtlichen Selbstverwaltung.
Kap. 9: Verfassungsänderungen und Überarbeitung der Verfassung
Art. 134 [Initiative für Verfassungsänderungen]
1. Vorlagen über Änderungen oder eine Überarbeitung von Bestimmungen der Verfassung der Rußländischen Föderation können der Präsident der Rußländischen Föderation, der Bundesrat, die Staatsduma, die Regierung der Rußländischen Föderation, Gesetzgebungs-(Vertretungs-)organe der Subjekte der Rußländischen Föderation sowie eine Gruppe von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Bundesrates oder der Abgeordneten der Staatsduma einbringen.
Art. 135 [Erschwerte Änderung der Kap. 1, 2 und 9]
1. Die Bestimmungen der Kapitel 1, 2 und 9 der Verfassung der Rußländischen Föderation können von der Bundesversammlung nicht revidiert werden.
2. Wird eine Vorlage zur Überarbeitung von Bestimmungen der Kapitel 1, 2 und 9 der Verfassung der Rußländischen Föderation mit drei Fünfteln der Stimmen der Gesamtzahl der Mitglieder der Bundesrates und der Abgeordneten der Staatsduma unterstützt, so wird in Übereinstimmung mit einem Verfassungsgesetz des Bundes eine Verfassungsversammlung einberufen.
3.1. Die Verfassungsversammlung bestätigt entweder die Unverändertheit der Verfassung der Rußländischen Föderation oder arbeitet den Entwurf einer neuen Verfassung der Rußländischen Föderation aus, der von der Verfassungsversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen aller ihrer Mitglieder angenommen oder in einer Volksabstimmung zur Entscheidung gestellt wird.
3.2. Bei Durchführung einer Volksabstimmung gilt die Verfassung der Rußländischen Föderation als angenommen, wenn sich mehr als die Hälfte der Wähler, die an der Abstimmung teilgenommen haben, für sie ausgesprochen haben - vorausgesetzt, an der Abstimmung hat mehr als die Hälfte der Wähler teilgenommen.
Art. 136 [Übrige Verfassungsänderungen]
1. Änderungen an den Kapiteln 3-8 der Verfassung der Rußländischen Föderation werden nach dem Verfahren verabschiedet, das für die Verabschiedung eines Bundesverfassungsgesetzes vorgesehen ist, und treten nach Billigung durch die Gesetzgebungsorgane von mindestens zwei Dritteln der Subjekte der Rußländischen Föderation in Kraft.
Art. 137 [Änderung der Föderationssubjekte]
1. Änderungen des Artikel 65 der Verfassung der Rußländischen Föderation, der die Zusammensetzung der Rußländischen Föderation bestimmt, erfolgen auf der Grundlage eines Bundesverfassungsgesetzes über die Aufnahme in die Rußländische Föderation und die Bildung eines neuen Subjekts der Rußländischen Föderation in-nerhalb derselben beziehungsweise über die Änderung des verfassungsrechtlichen Status eines Subjekts der Rußländischen Föderation.
2. Ändert eine Republik, eine Region, ein Gebiet, eine bundesunmittelbare Stadt, ein autonomes Gebiet oder ein autonomer Bezirk ihren/ seinen Namen, so ist der neue Name dieses Subjekts der Rußländischen Föderation in Artikel 65 der Verfassung der Rußländischen Föderation aufzunehmen.
Zweiter Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
1.1. Die Verfassung der Rußländischen Föderation tritt mit dem Tage in Kraft, an dem sie entsprechend den Ergebnissen der Volksabstimmung offiziell veröffentlicht wird.
1.2. Der Tag der Volksabstimmung, der 12. Dezember 1993, gilt als der Tag der Annahme der Verfassung der Rußländischen Föderation.
1.3. Gleichzeitig verliert die am 12. April 1978 verabschiedete Verfassung (das Grundgesetz) der Rußländischen Föderation - Rußlands - mitsamt den nachfolgend vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen ihre Gültigkeit.
1.4. Falls die Bestimmungen
nicht in Einklang mit Bestimmungen der Verfassung der Rußländischen Föderation stehen, gelten die Bestimmungen der Verfassung der Rußländischen Föderation.
2. Die Gesetze und sonstigen Rechtsakte, die bis zum Inkrafttreten dieser Verfassung auf dem Territorium der Rußländischen Föderation gegolten haben, werden angewandt, soweit sie der Verfassung der Rußländischen Föderation nicht widersprechen.
3. Der Präsident der Rußländischen Föderation, der in Übereinstimmung mit der Verfassung (dem Grundgesetz) der Rußländischen Föderation - Rußlands - gewählt worden ist, übt ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verfassung die darin festgelegten Befugnisse bis zum Ablauf des Zeitraums aus, für den er gewählt wurde.
4. Der Ministerrat - die Regierung der Rußländischen Föderation - übernimmt mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verfassung die Rechte, die Pflichten und die Verantwortung der Regierung der Rußländischen Föderation, wie sie in der Verfassung der Rußländischen Föderation festgelegt sind, und wird fortan als Regierung der Rußländischen Föderation bezeichnet.
5.1. Die Gerichte in der Rußländischen Föderation üben die Rechtsprechung im Rahmen ihrer in dieser Verfassung festgelegten Kompetenzen aus.
5.2. Nach Inkrafttreten der Verfassung behalten die Richter aller Gerichte der Rußländischen Föderation ihre Kompetenzen bis zum Ablauf des Zeitraums, für den sie gewählt worden sind.
5.3. Freie Stellen werden in dem durch diese Verfassung festgelegten Verfahren besetzt.
6.1. Bis zur Inkraftsetzung des Bundesgesetzes, das das Verfahren für die Verhandlung von Sachen durch ein Gericht unter Mitwirkung von Geschworenen festlegt, wird das frühere Verfahren der gerichtlichen Verhandlung entsprechender Fälle beibehalten.
6.2. Bis die Strafprozeßgesetzgebung der Rußländischen Föderation mit den Bestimmungen dieser Verfassung in Einklang gebracht worden ist, bleibt das frühere Verfahren des Arrestes, der Untersuchungshaft und der Festnahme von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, erhalten.
7. Der erste Bundesrat und die erste Staatsduma werden auf zwei Jahre gewählt.
8.1. Der Bundesrat tritt am 30. Tage nach seiner Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammen.
8.2. Die erste Sitzung des Bundesrates eröffnet der Präsident der Rußländischen Föderation.
9.1. Ein Abgeordneter der ersten Staatsduma kann gleichzeitig Mitglied der Regierung der Rußländischen Föderation sein.
9.2. Die Bestimmungen der vorliegenden Verfassung über die parlamentarische Immunität erstrecken sich nicht auf die Abgeordneten der Staatsduma, die zugleich Mitglieder der Regierung der Rußländischen Föderation sind, sofern es sich um die Haftung für Handlungen (oder Unterlassungen) bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten handelt. 3 Die Abgeordneten des ersten Bundesrates üben ihre Mandate auf nichtständiger Grundlage aus.