Koordinierter Text vom 17. Februar 1994
Inhaltsverzeichnis
- TITEL I: DAS FÖDERALE BELGIEN, SEINE ZUSAMMENSETZUNG UND SEIN
STAATSGEBIET
TITEL II: DIE BELGIER UND IHRE RECHTE
TITEL III: DIE GEWALTEN
- KAPITEL I: DIE FÖDERALEN KAMMERN
- Abschnitt I: Die Abgeordnetenkammer
- Abschnitt II: Der Senat
- KAPITEL II: DIE FÖDERALE GESETZGEBENDE GEWALT
- KAPITEL III: DER KÖNIG UND DIE FÖDERALREGIERUNG
- Abschnitt I: Der König
- Abschnitt II: Die Föderalregierung
- Abschnitt III: Die Befugnisse
- KAPITEL IV: DIE GEMEINSCHAFTEN UND DIE REGIONEN
- Abschnitt I: Die Organe
- Unterabschnitt I: Die Gemeinschafts- und Regionalräte
- Unterabschnitt II: Die Gemeinschafts- und Regionalregierungen
- Abschnitt II: Die Befugnisse
- Unterabschnitt I: Die Gemeinschaftsbefugnisse
- Unterabschnitt II: Die Regionalbefugnisse
- Unterabschnitt III: Sonderbestimmungen
- KAPITEL V: DER SCHIEDSHOF, DIE VORBEUGUNG UND BEILEGUNG VON
KONFLIKTEN
- Abschnitt I: Die Vorbeugung von Zuständigkeitskonflikten
- Abschnitt II: Der Schiedshof
- Abschnitt III: Die Vorbeugung und Beilegung von Interessenkonflikten
- KAPITEL VI: DIE RECHTSPRECHENDE GEWALT
- KAPITEL VII: DER STAATSRAT UND DIE VERWALTUNGSGERICHTSBARKEITEN
- KAPITEL VIII: DIE PROVINZIALEN UND KOMMUNALEN EINRICHTUNGEN
TITEL IV: DIE INTERNATIONALEN BEZIEHUNGEN
TITEL V: DIE FINANZEN
TITEL VI: DIE BEWAFFNETE MACHT
TITEL VII: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
TITEL VIII: DIE REVISION DER VERFASSUNG
TITEL IX: INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Koordinierter Text
vom 17. Februar 1994
TITEL I
DAS FÖDERALE BELGIEN, SEINE ZUSAMMENSETZUNG UND SEIN STAATSGEBIET
- Art. 1
Belgien ist ein Föderalstaat, der sich aus den Gemeinschaften und den Regionen
zusammensetzt.
- Art. 2
Belgien umfaßt drei Gemeinschaften: die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische
Gemeinschaft und die Französische Gemeinschaft.
- Art. 3
Belgien umfaßt drei Regionen: die Wallonische Region, die Flämische Region und die
Brüsseler Region.
- Art. 4
Belgien umfaßt vier Sprachgebiete: das deutsche Sprachgebiet, das französische
Sprachgebiet, das niederländische Sprachgebiet und das zweisprachige Gebiet
Brüssel-Hauptstadt.
Jede Gemeinde des Königreichs gehört einem dieser Sprachgebiete an.
Die Grenzen der vier Sprachgebiete können nur durch ein mit Stimmenmehrheit in jeder
Sprachgruppe einer jeden Kammer angenommenes Gesetz abgeändert oder berichtigt werden,
vorausgesetzt, daß die Mehrheit der Mitglieder jeder Gruppe versammelt ist, und insofern
die Gesamtzahl der Jastimmen aus beiden Sprachgruppen zwei Drittel der abgegebenen Stimmen
erreicht.
- Art. 5
Die Wallonische Region umfaßt die Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg, Namur und
Wallonisch-Brabant. Die Flämische Region umfaßt die Provinzen Antwerpen,
Flämisch-Brabant, Limburg, Ostflandern und Westflandern.
Das Gesetz kann erforderlichenfalls das Staatsgebiet in eine größere Anzahl Provinzen
einteilen.
Ein Gesetz kann bestimmte Gebiete, deren Grenzen es festlegt, der Einteilung in Provinzen
entziehen, sie der föderalen ausführenden Gewalt unmittelbar unterstellen und ihnen
einen eigenen Status zuerkennen. Dieses Gesetz muß mit der in Artikel 4 letzter Absatz
bestimmten Mehrheit angenommen werden.
- Art. 6
Die Unterteilungen der Provinzen können nur durch Gesetz festgelegt werden.
- Art. 7
Die Grenzen des Staates, der Provinzen und der Gemeinden können nur aufgrund eines
Gesetzes abgeändert oder berichtigt werden.
TITEL II
DIE BELGIER UND IHRE RECHTE
- Art. 8
Erwerb, Fortbestand und Verlust der belgischen Staatsangehörigkeit werden durch das
Zivilgesetz geregelt.
Die Verfassung und die sonstigen Gesetze über die politischen Rechte bestimmen, welche
Voraussetzungen neben der belgischen Staatsangehörigkeit für die Ausübung dieser Rechte
zu erfüllen sind.
In Abweichung von Absatz 2 kann das Gesetz das Stimmrecht der Bürger der Europäischen
Union, die nicht die belgische Staatsangehörigkeit haben, gemäß den internationalen und
überstaatlichen Verpflichtungen Belgiens regeln.
Das im vorangehenden Absatz erwähnte Stimmrecht kann durch das Gesetz unter den
Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die es festlegt, auf die in Belgien wohnhaften
Personen ausgedehnt werden, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union sind.
Übergangsbestimmung
Das in Absatz 4 erwähnte Gesetz kann nicht vor dem 1. Januar 2001 angenommen werden.
- Art. 9
Die Einbürgerung wird von der föderalen gesetzgebenden Gewalt verliehen.
- Art. 10
Es gibt im Staat keine Unterscheidung nach Ständen.
Die Belgier sind vor dem Gesetz gleich; nur sie können zur Bekleidung der zivilen und
militärischen Ämter zugelassen werden, vorbehaltlich der Ausnahmen, die für
Sonderfälle durch ein Gesetz festgelegt werden können.
- Art. 11
Der Genuß der den Belgiern zuerkannten Rechte und Freiheiten muß ohne
Diskriminierung gesichert werden. Zu diesem Zweck gewährleisten das Gesetz und das Dekret
insbesondere die Rechte und Freiheiten der ideologischen und philosophischen Minderheiten.
- Art. 12
Die Freiheit der Person ist gewährleistet.
Niemand darf verfolgt werden, es sei denn in den durch Gesetz bestimmten Fällen und in
der dort vorgeschriebenen Form.
Außer bei Entdeckung auf frischer Tat darf jemand nur festgenommen werden aufgrund einer
mit Gründen versehenen richterlichen Anordnung, die bei der Festnahme oder spätestens
binnen vierundzwanzig Stunden zugestellt werden muß.
- Art. 13
Niemand darf gegen seinen Willen seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
- Art. 14
Eine Strafe darf nur aufgrund des Gesetzes eingeführt oder angewandt werden.
- Art. 15
Die Wohnung ist unverletzlich; eine Haussuchung darf nur in den durch Gesetz
bestimmten Fällen und in der dort vorgeschriebenen Form vorgenommen werden.
- Art. 16
Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn zum Nutzen der
Allgemeinheit, in den Fällen und in der Weise, die das Gesetz bestimmt, und gegen
gerechte und vorherige Entschädigung.
- Art. 17
Die Strafe der Vermögenskonfiskation darf nicht eingeführt werden.
- Art. 18
Der bürgerliche Tod ist abgeschafft; er darf nicht wieder eingeführt werden.
- Art. 19
Die Freiheit der Kulte, diejenige ihrer öffentlichen Ausübung sowie die Freiheit, zu
allem seine Ansichten kundzutun, werden gewährleistet, unbeschadet der Ahndung der bei
der Ausübung dieser Freiheiten begangenen Delikte.
- Art. 20
Niemand darf gezwungen werden, in irgendeiner Weise an Handlungen und Feierlichkeiten
eines Kultes teilzunehmen oder dessen Ruhetage einzuhalten.
- Art. 21
Der Staat hat nicht das Recht, in die Ernennung oder Einsetzung der Diener irgendeines
Kultes einzugreifen oder ihnen zu verbieten, mit ihrer Obrigkeit zu korrespondieren und
deren Akte zu veröffentlichen, unbeschadet, in letztgenanntem Fall, der gewöhnlichen
Verantwortlichkeit im Bereich der Presse und der Veröffentlichungen.
Die zivile Eheschließung muß stets der Einsegnung der Ehe vorangehen, vorbehaltlich der
erforderlichenfalls durch Gesetz festzulegenden Ausnahmen.
- Art. 22
Jeder hat ein Recht auf Achtung vor seinem Privat- und Familienleben, außer in den
Fällen und unter den Bedingungen, die durch Gesetz festgelegt sind.
Das Gesetz, das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel gewährleistet den Schutz
dieses Rechtes.
- Art. 22
Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung vor seiner moralischen, körperlichen, geistigen
und sexuellen Unversehrtheit.
Das Gesetz, das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel gewährleistet den Schutz
dieses Rechtes.
- Art. 23
Jeder hat das Recht, ein menschenwürdiges Leben zu führen.
Zu diesem Zweck gewährleistet das Gesetz, das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte
Regel unter Berücksichtigung der entsprechenden Verpflichtungen die wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte und bestimmt die Bedingungen für ihre Ausübung.
Diese Rechte umfassen insbesondere:
1. das Recht auf Arbeit und auf freie Wahl der Berufstätigkeit im Rahmen einer
allgemeinen Beschäftigungspolitik, die unter anderem darauf ausgerichtet ist, einen
Beschäftigungsstand zu gewährleisten, der so stabil und hoch wie möglich ist, das Recht
auf gerechte Arbeitsbedingungen und gerechte Entlohnung sowie das Recht auf Information,
Konsultation und kollektive Verhandlungen;
2. das Recht auf soziale Sicherheit, auf Gesundheitsschutz und auf sozialen, medizinischen
und rechtlichen Beistand;
3. das Recht auf eine angemessene Wohnung;
4. das Recht auf den Schutz einer gesunden Umwelt;
5. das Recht auf kulturelle und soziale Entfaltung.
- Art. 24
§ 1 - Das Unterrichtswesen ist frei; jede präventive Maßnahme ist verboten; die
Ahndung der Delikte wird nur durch Gesetz oder Dekret geregelt.
Die Gemeinschaft gewährleistet die Wahlfreiheit der Eltern.
Die Gemeinschaft organisiert ein Unterrichtswesen, das neutral ist. Die Neutralität
beinhaltet insbesondere die Achtung der philosophischen, ideologischen oder religiösen
Auffassungen der Eltern und Schüler.
Die von den öffentlichen Behörden organisierten Schulen bieten bis zum Ende der
Schulpflicht die Wahl zwischen dem Unterricht in einer der anerkannten Religionen und
demjenigen in nichtkonfessioneller Sittenlehre.
§ 2 - Wenn eine Gemeinschaft als Organisationsträger einem oder mehreren autonomen
Organen Befugnisse übertragen will, kann dies nur durch ein mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen Stimmen angenommenes Dekret erfolgen.
§ 3 - Jeder hat ein Recht auf Unterricht unter Berücksichtigung der Grundfreiheiten und
Grundrechte. Der Zugang zum Unterricht ist unentgeltlich bis zum Ende der Schulpflicht.
Alle schulpflichtigen Schüler haben zu Lasten der Gemeinschaft ein Recht auf eine
moralische oder religiöse Erziehung.
§ 4 - Alle Schüler oder Studenten, Eltern, Personalmitglieder und Unterrichtsanstalten
sind vor dem Gesetz oder dem Dekret gleich. Das Gesetz und das Dekret berücksichtigen die
objektiven Unterschiede, insbesondere die jedem Organisationsträger eigenen Merkmale, die
eine angepaßte Behandlung rechtfertigen.
§ 5 - Die Organisation, die Anerkennung oder die Bezuschussung des Unterrichtswesens
durch die Gemeinschaft wird durch Gesetz oder Dekret geregelt.
- Art. 25
Die Presse ist frei; die Zensur darf nie eingeführt werden; von den Autoren,
Verlegern oder Druckern darf keine Sicherheitsleistung verlangt werden.
Wenn der Autor bekannt ist und seinen Wohnsitz in Belgien hat, darf der Verleger, Drucker
oder Verteiler nicht verfolgt werden.
- Art. 26
Die Belgier haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, unter
Beachtung der Gesetze, die die Ausübung dieses Rechts regeln können, ohne diese indessen
einer vorherigen Genehmigung zu unterwerfen.
Diese Bestimmung ist nicht auf Versammlungen unter freiem Himmel anwendbar, die gänzlich
den Polizeigesetzen unterworfen bleiben.
- Art. 27
Die Belgier haben das Recht, Vereinigungen zu bilden; dieses Recht darf keiner
präventiven Maßnahme unterworfen werden.
- Art. 28
Jeder hat das Recht, Petitionen, die von einer oder mehreren Personen unterzeichnet
sind, an die öffentlichen Behörden zu richten.
Nur die konstituierten Behörden haben das Recht, Petitionen unter einem Gesamtnamen
einzureichen.
- Art. 29
Das Briefgeheimnis ist unverletzlich.
Das Gesetz bestimmt, welche Bediensteten für die Verletzung des Geheimnisses der der Post
anvertrauten Briefe verantwortlich sind.
- Art. 30
Der Gebrauch der in Belgien gesprochenen Sprachen ist frei; er darf nur durch Gesetz
und allein für Handlungen der öffentlichen Gewalt und für Gerichtsangelegenheiten
geregelt werden.
- Art. 31
Es bedarf keiner vorherigen Genehmigung, um Beamte wegen ihrer Amtshandlungen zu
verfolgen, vorbehaltlich der die Minister und die Mitglieder der Gemeinschafts- und
Regionalregierungen betreffenden Bestimmungen.
- Art. 32
Jeder hat das Recht, jegliches Verwaltungsdokument einzusehen und eine Abschrift davon
zu bekommen, außer in den Fällen und unter den Bedingungen, die durch Gesetz, Dekret
oder die in Artikel 134 erwähnte Regel festgelegt sind.
- Art. 33
Alle Gewalten gehen von der Nation aus.
Sie werden in der durch die Verfassung bestimmten Weise ausgeübt.
- Art. 34
Die Ausübung bestimmter Gewalten kann völkerrechtlichen Einrichtungen durch einen
Vertrag oder ein Gesetz übertragen werden.
- Art. 35
Die Föderalbehörde ist für nichts anderes zuständig als für die Angelegenheiten,
die die Verfassung und die aufgrund der Verfassung selbst ergangenen Gesetze ihr
ausdrücklich zuweisen.
Die Gemeinschaften oder die Regionen, jede für ihren Bereich, sind gemäß den durch
Gesetz festgelegten Bedingungen und Modalitäten für die anderen Angelegenheiten
zuständig. Dieses Gesetz muß mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit
angenommen werden.
Übergangsbestimmung
Das in Absatz 2 erwähnte Gesetz legt das Datum fest, an dem dieser Artikel in Kraft
tritt. Dieses Datum darf nicht vor dem Datum des Inkrafttretens des in Titel III der
Verfassung einzufügenden neuen Artikels liegen, der die ausschließlichen
Zuständigkeiten der Föderalbehörde festlegt.
- Art. 36
Die föderale gesetzgebende Gewalt wird vom König, von der Abgeordnetenkammer und vom
Senat gemeinsam ausgeübt.
- Art. 37
Die föderale ausführende Gewalt, so wie sie durch die Verfassung geregelt wird,
liegt beim König.
- Art. 38
Jede Gemeinschaft hat die Befugnisse, die ihr die Verfassung oder die aufgrund der
Verfassung ergangenen Gesetze zuerkennen.
- Art. 39
Das Gesetz überträgt den regionalen Organen, die es schafft und die sich aus
gewählten Vertretern zusammensetzen, die Zuständigkeit, innerhalb des von ihm bestimmten
Bereichs und gemäß der von ihm bestimmten Weise die von ihm bezeichneten Angelegenheiten
zu regeln unter Ausschluß derjenigen, die in den Artikeln 30 und 127 bis 129 erwähnt
sind. Dieses Gesetz muß mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit
angenommen werden.
- Art. 40
Die rechtsprechende Gewalt wird von den Gerichtshöfen und Gerichten ausgeübt.
Die Entscheide und Urteile werden im Namen des Königs vollstreckt.
- Art. 41
Die ausschließlich kommunalen oder provinzialen Belange werden von den Gemeinde- oder
Provinzialräten gemäß den durch die Verfassung festgelegten Grundsätzen geregelt.
Das Gesetz bestimmt die Befugnisse, die Regeln für die Arbeitsweise und den Modus der
Wahl intrakommunaler territorialer Organe, die Angelegenheiten kommunalen Interesses
regeln können.
Diese intrakommunalen territorialen Organe werden auf Initiative des Gemeinderates in
Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern geschaffen. Ihre Mitglieder werden direkt
gewählt. In Ausführung eines mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit
angenommenen Gesetzes regelt das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel die
anderen Bedingungen und den Modus für die Schaffung solcher intrakommunaler territorialer
Organe.
Dieses Dekret und diese in Artikel 134 erwähnte Regel werden mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen Stimmen angenommen, vorausgesetzt, die Mehrheit der Mitglieder des
betreffendes Rates ist anwesend.
Über Angelegenheiten kommunalen oder provinzialen Interesses kann in der betreffenden
Gemeinde oder Provinz eine Volksbefragung abgehalten werden. Das Gesetz regelt die
Modalitäten und die Organisation der Volksbefragung.
KAPITEL I
DIE FÖDERALEN KAMMERN
- Art. 42
Die Mitglieder der beiden Kammern vertreten die Nation und nicht allein diejenigen,
von denen sie gewählt worden sind.
- Art. 43
§ 1 - Für die in der Verfassung bestimmten Fälle werden die gewählten Mitglieder
jeder Kammer in der durch Gesetz festgelegten Weise in eine französische und eine
niederländische Sprachgruppe aufgeteilt.
§ 2 - Die in Artikel 67 § 1 Nr. 1, 3 und 6 erwähnten Senatoren bilden die
niederländische Sprachgruppe des Senats. Die in Artikel 67 § 1 Nr. 2, 4 und 7 erwähnten
Senatoren bilden die französische Sprachgruppe des Senats.
- Art. 44
Die Kammern treten von Rechts wegen jedes Jahr am zweiten Dienstag im Oktober
zusammen, insofern sie nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt vom König einberufen
worden sind.
Die Sitzungsperiode der Kammern muß jedes Jahr mindestens vierzig Tage dauern.
Die Sitzungsperiode wird vom König geschlossen.
Der König hat das Recht, die Kammern zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode
einzuberufen.
- Art. 45
Der König kann die Kammern vertagen. Die Vertagung darf jedoch ohne Zustimmung der
Kammern weder die Frist von einem Monat übersteigen noch während derselben
Sitzungsperiode erneut erfolgen.
- Art. 46
Der König hat nur dann das Recht, die Abgeordnetenkammer aufzulösen, wenn sie mit
absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder:
1. entweder einen Vertrauensantrag der Föderalregierung ablehnt und dem König nicht
binnen drei Tagen nach Ablehnung des Antrags einen Nachfolger für den Premierminister zur
Ernennung vorschlägt
2. oder einen Mißtrauensantrag gegen die Föderalregierung annimmt und dem König nicht
gleichzeitig einen Nachfolger für den Premierminister zur Ernennung vorschlägt.
Über Vertrauens- und Mißtrauensanträge kann erst achtundvierzig Stunden nach
Einbringung des Antrags abgestimmt werden.
Außerdem kann der König im Falle des Rücktritts der Föderalregierung die
Abgeordnetenkammer auflösen, nachdem Er deren mit absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder
ausgesprochene Zustimmung erhalten hat.
Die Auflösung der Abgeordnetenkammer bringt die Auflösung des Senats mit sich.
Der Auflösungsbeschluß enthält die Einberufung der Wähler binnen vierzig Tagen und die
der Kammern binnen zwei Monaten.
- Art. 47
Die Sitzungen der Kammern sind öffentlich.
Jede Kammer schließt jedoch auf Antrag ihres Präsidenten oder von zehn ihrer Mitglieder
die Öffentlichkeit aus.
Anschließend entscheidet sie mit absoluter Mehrheit, ob die Sitzung zur Behandlung
desselben Gegenstandes öffentlich fortgeführt werden soll.
- Art. 48
Jede Kammer prüft die Mandate ihrer Mitglieder und entscheidet über die
diesbezüglich auftretenden Streitigkeiten.
- Art. 49
Niemand darf gleichzeitig Mitglied beider Kammern sein.
- Art. 50
Ein Mitglied einer der beiden Kammern, das vom König zum Minister ernannt wird und
diese Ernennung annimmt, hört auf zu tagen und nimmt sein Mandat wieder auf, wenn seinem
Amt als Minister vom König ein Ende gesetzt worden ist. Das Gesetz sieht die Modalitäten
seiner Ersetzung in der betreffenden Kammer vor.
- Art. 51
Das Mitglied einer der beiden Kammern, das von der Föderalregierung in ein anderes
besoldetes Amt als das eines Ministers ernannt wird und dieses annimmt, verliert
unmittelbar seinen Sitz und kann diesen nur aufgrund einer Neuwahl wiedererlangen.
- Art. 52
Für jede Sitzungsperiode ernennt jede Kammer ihren Präsidenten und ihre
Vizepräsidenten und stellt ihr Präsidium zusammen.
- Art. 53
Jeder Beschluß wird mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt, vorbehaltlich dessen, was
durch die Geschäftsordnung der Kammern in bezug auf Wahlen und Wahlvorschläge bestimmt
wird.
Bei Stimmengleichheit ist der behandelte Vorschlag abgelehnt.
Keine der beiden Kammern ist beschlußfähig, wenn nicht die Mehrheit ihrer Mitglieder
anwesend ist.
- Art. 54
Außer bei Haushaltsplänen sowie bei Gesetzen, die eine besondere Mehrheit erfordern,
kann eine von mindestens drei Vierteln der Mitglieder einer der Sprachgruppen
unterzeichnete sowie nach Hinterlegung des Berichts und vor der Schlußabstimmung in
öffentlicher Sitzung eingereichte mit Gründen versehene Motion erklären, daß die von
ihr bezeichneten Bestimmungen eines Gesetzentwurfes oder Gesetzesvorschlages die
Beziehungen zwischen den Gemeinschaften ernstlich gefährden können.
In diesem Fall wird das parlamentarische Verfahren ausgesetzt und die Motion an den
Ministerrat verwiesen, der binnen dreißig Tagen seine mit Gründen versehene
Stellungnahme dazu abgibt und die betreffende Kammer auffordert, entweder über diese
Stellungnahme oder über den gegebenenfalls mit einem Abänderungsantrag versehenen
Entwurf oder Vorschlag zu befinden.
Dieses Verfahren darf von den Mitgliedern einer Sprachgruppe nur einmal in bezug auf
denselben Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag angewandt werden.
- Art. 55
Die Abstimmungen erfolgen durch Sitzenbleiben und Aufstehen oder namentlich; über die
Gesetze als Ganzes wird immer namentlich abgestimmt. Wahlen und Wahlvorschläge erfolgen
in geheimer Abstimmung.
- Art. 56
Jede Kammer hat das Untersuchungsrecht.
- Art. 57
Es ist verboten, den Kammern Petitionen persönlich zu unterbreiten.
Jede Kammer hat das Recht, die an sie gerichteten Petitionen an die Minister zu verweisen.
Die Minister sind verpflichtet, zu deren Inhalt Erläuterungen zu geben, sooft die Kammer
dies verlangt.
- Art. 58
Ein Mitglied einer der beiden Kammern darf nicht anläßlich einer in Ausübung seines
Amtes erfolgten Meinungsäußerung oder Stimmabgabe verfolgt oder Gegenstand irgendeiner
Ermittlung werden.
- Art. 59
Außer bei Entdeckung auf frischer Tat darf ein Mitglied einer der beiden Kammern während
der Sitzungsperiode in Strafsachen nur mit Genehmigung der Kammer, der es angehört, an
einen Gerichtshof oder ein Gericht verwiesen, unmittelbar dorthin geladen oder festgenomen
werden.
Außer bei Entdeckung auf frischer Tat dürfen Zwangsmaßnahmen gegen ein Mitglied einer
der beiden Kammern, für die das Eingreifen eines Richters erforderlich ist, während der
Sitzungsperiode in Strafsachen nur vom ersten Präsidenten des Appellationshofes auf
Antrag des zuständigen Richters angeordnet werden. Dieser Beschluß wird dem Präsidenten
der betreffenden Kammer mitgeteilt.
Eine Haussuchung oder Beschlagnahme aufgrund des vorangehenden Absatzes darf nur im
Beisein des Präsidenten der betreffenden Kammer oder eines von ihm bestimmten Mitglieds
erfolgen.
Während der Sitzungsperiode dürfen nur die Mitglieder der Staatsanwaltschaft und die
zuständigen Bediensteten gegen ein Mitglied einer der beiden Kammern in Strafsachen
Verfolgungen einleiten.
In jedem Stadium der Untersuchung kann das betroffene Mitglied der einen oder anderen
Kammer während der Sitzungsperiode in Strafsachen bei der Kammer, der es angehört, die
Aussetzung der Verfolgung beantragen. Diese Kammer hat darüber mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen zu entscheiden.
Die Haft eines Mitglieds einer der beiden Kammern oder seine Verfolgung vor einem
Gerichtshof oder Gericht wird während der Sitzungsperiode ausgesetzt, wenn die Kammer,
der das Mitglied angehört, dies verlangt.
- Art. 60
Jede Kammer bestimmt in ihrer Geschäftsordnung die Weise, in der sie ihre Befugnisse
ausübt.
Abschnitt I
Die Abgeordnetenkammer
- Art. 61
Die Mitglieder der Abgeordnetenkammer werden unmittelbar von den Bürgern gewählt,
die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und sich nicht in einem der durch Gesetz
bestimmten Ausschließungsfälle befinden.
Jeder Wähler hat ein Recht auf nur eine Stimme.
- Art. 62
Die Zusammenstellung der Wahlkollegien wird durch Gesetz geregelt.
Die Wahlen erfolgen nach dem durch Gesetz festgelegten System der verhältnismäßigen
Vertretung.
Die Stimmabgabe ist obligatorisch und geheim. Sie findet in der Gemeinde statt,
vorbehaltlich der durch Gesetz festzulegenden Ausnahmen.
- Art. 63
§ 1 - Die Abgeordnetenkammer zählt hundertfünfzig Mitglieder.
§ 2 - Die Anzahl Sitze eines jeden Wahlkreises entspricht dem Ergebnis der Teilung der
Bevölkerungszahl des Wahlkreises durch den föderalen Divisor, der sich aus der Teilung
der Bevölkerungszahl des Königreiches durch hundertfünfzig ergibt.
Die verbleibenden Sitze entfallen auf die Wahlkreise mit dem größten noch nicht
vertretenen Bevölkerungsüberschuß.
§ 3 - Die Aufteilung der Mitglieder der Abgeordnetenkammer nach Wahlkreisen wird vom
König im Verhältnis zur Bevölkerungszahl bestimmt.
Die Bevölkerungszahl jedes Wahlkreises wird alle zehn Jahre durch eine Volkszählung oder
durch jegliches andere durch Gesetz definierte Mittel festgelegt. Der König
veröffentlicht die Ergebnisse innerhalb einer Frist von sechs Monaten.
Binnen drei Monaten nach dieser Veröffentlichung bestimmt der König die Anzahl Sitze,
die auf jeden Wahlkreis entfallen.
Die neue Aufteilung wird ab den nächstfolgenden allgemeinen Wahlen angewandt.
§ 4 - Das Gesetz bestimmt die Wahlkreise; es bestimmt ebenfalls die Bedingungen, denen
die Wahlberechtigung unterliegt, sowie den Verlauf der Wahlverrichtungen.
- Art. 64
Wählbar ist, wer
1. Belgier ist,
2. die zivilen und politischen Rechte besitzt,
3. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und
4. seinen Wohnsitz in Belgien hat.
Es darf keine andere Wählbarkeitsbedingung auferlegt werden.
- Art. 65
Die Mitglieder der Abgeordnetenkammer werden auf vier Jahre gewählt.
Die Kammer wird alle vier Jahre erneuert.
- Art. 66
Jedes Mitglied der Abgeordnetenkammer bezieht eine jährliche Entschädigung von
zwölftausend Franken.
Innerhalb der Staatsgrenzen haben die Mitglieder der Abgeordnetenkammer ein Recht auf
freie Fahrt auf allen von den öffentlichen Behörden betriebenen oder konzessionierten
Verkehrsverbindungen.
Dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer kann eine jährliche Entschädigung zuerkannt
werden, die auf die zur Deckung der Ausgaben dieser Versammlung bestimmte Dotation
angerechnet wird.
Die Kammer bestimmt den Betrag, der von der Entschädigung einbehalten werden darf als
Beitrag zugunsten der Renten- oder Pensionskassen, deren Errichtung sie für angebracht
hält.
- Art. 67
§ 1 - Unbeschadet des Artikels 72 setzt der Senat sich aus einundsiebzig Senatoren
zusammen; davon werden:
1. fünfundzwanzig Senatoren gemäß Artikel 61 vom niederländischen Wahlkollegium
gewählt;
2. fünfzehn Senatoren gemäß Artikel 61 vom französischen Wahlkollegium gewählt;
3. zehn Senatoren vom Rat der Flämischen Gemeinschaft, Flämischer Rat genannt, aus
seiner Mitte bestimmt;
4. zehn Senatoren vom Rat der Französischen Gemeinschaft aus seiner Mitte bestimmt;
5. ein Senator vom Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft aus seiner Mitte bestimmt;
6. sechs Senatoren von den unter den Nummern 1 und 3 erwähnten Senatoren bestimmt;
7. vier Senatoren von den unter den Nummern 2 und 4 erwähnten Senatoren bestimmt.
§ 2 - Mindestens einer der in § 1 Nr. 1, 3 und 6 erwähnten Senatoren hat am Tag seiner
Wahl seinen Wohnsitz im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt.
Mindestens sechs der in § 1 Nr. 2, 4 und 7 erwähnten Senatoren haben am Tag ihrer Wahl
ihren Wohnsitz im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt. Wenn nicht mindestens vier
der in § 1 Nr. 2 erwähnten Senatoren am Tag ihrer Wahl ihren Wohnsitz im zweisprachigen
Gebiet Brüssel-Hauptstadt haben, müssen mindestens zwei der in § 1 Nr. 4 erwähnten
Senatoren am Tag ihrer Wahl ihren Wohnsitz im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt
haben.
- Art. 68
§ 1 - Die Gesamtzahl der in Artikel 67 § 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 erwähnten
Senatoren wird innerhalb jeder Sprachgruppe entsprechend der bei der Wahl der in Artikel
67 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Senatoren erhaltenen Wahlziffer der Listen nach dem durch
Gesetz festgelegten System der verhältnismäßigen Vertretung verteilt.
Für die Bestimmung der in Artikel 67 § 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Senatoren werden nur die
Listen berücksichtigt, auf denen mindestens ein in Artikel 67 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnter
Senator gewählt ist und sofern genügend auf diesen Listen gewählte Mitglieder, je nach
Fall, im Rat der Flämischen Gemeinschaft oder im Rat der Französischen Gemeinschaft
einen Sitz haben.
Für die Bestimmung der in Artikel 67 § 1 Nr. 6 und 7 erwähnten Senatoren werden nur die
Listen berücksichtigt, auf denen mindestens ein in Artikel 67 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnter
Senator gewählt ist.
§ 2 - Für die Wahl der in Artikel 67 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Senatoren ist die
Stimmabgabe obligatorisch und geheim. Sie findet in der Gemeinde statt, vorbehaltlich der
durch Gesetz festzulegenden Ausnahmen.
§ 3 - Für die Wahl der in Artikel 67 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Senatoren bestimmt das
Gesetz die Wahlkreise und die Zusammenstellung der Wahlkollegien; das Gesetz bestimmt
außerdem die Bedingungen, die zu erfüllen sind, um Wähler zu sein, sowie den Verlauf
der Wahlverrichtungen.
Das Gesetz regelt die Bestimmung der in Artikel 67 § 1 Nr. 3 bis 5 erwähnten Senatoren,
mit Ausnahme der Modalitäten, die durch ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz
bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz bestimmt werden und die von den
Gemeinschaftsräten, jeder für seinen Bereich, durch Dekret geregelt werden. Dieses
Dekret muß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden,
vorausgesetzt, die Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Rates ist anwesend.
Der in Artikel 67 § 1 Nr. 5 erwähnte Senator wird vom Rat der Deutschsprachigen
Gemeinschaft mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestimmt.
Das Gesetz regelt die Bestimmung der in Artikel 67 § 1 Nr. 6 und 7 erwähnten Senatoren.
- Art. 69
Zum Senator kann gewählt oder bestimmt werden, wer
1. Belgier ist,
2. die zivilen und politischen Rechte besitzt,
3. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und
4. seinen Wohnsitz in Belgien hat.
- Art. 70
Die in Artikel 67 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Senatoren werden auf vier Jahre
gewählt. Die in Artikel 67 § 1 Nr. 6 und 7 erwähnten Senatoren werden auf vier Jahre
bestimmt. Der Senat wird alle vier Jahre vollständig erneuert.
Die Wahl der in Artikel 67 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Senatoren fällt zusammen mit den
Wahlen für die Abgeordnetenkammer.
- Art. 71
Die Senatoren beziehen kein Gehalt.
Sie haben jedoch das Recht, für ihre Unkosten entschädigt zu werden; diese
Entschädigung ist auf viertausend Franken pro Jahr festgelegt.
Innerhalb der Staatsgrenzen haben die Senatoren ein Recht auf freie Fahrt auf allen von
den öffentlichen Behörden betriebenen oder konzessionierten Verkehrsverbindungen.
- Art. 72
Die Kinder des Königs oder in deren Ermangelung die belgischen Nachkommen des zur
Herrschaft berufenen Zweiges der Königlichen Familie sind von Rechts wegen mit achtzehn
Jahren Senatoren. Sie sind erst mit einundzwanzig Jahren stimmberechtigt. Sie werden für
die Festlegung des Quorums nicht berücksichtigt.
- Art. 73
Jede Versammlung des Senats, die außerhalb der Sitzungsperiode der Abgeordnetenkammer
stattfände, ist von Rechts wegen ungültig.
KAPITEL II
DIE FÖDERALE GESETZGEBENDE GEWALT
- Art. 74
In Abweichung von Artikel 36 wird die föderale gesetzgebende Gewalt vom König und
von der Abgeordnetenkammer gemeinsam ausgeübt für:
1. die Verleihung der Einbürgerungen;
2. Gesetze über die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit der Minister des
Königs;
3. Haushaltspläne und Rechnungen des Staates, unbeschadet des Artikels 174 Absatz 1
zweiter Satz;
4. die Festlegung des Armeekontingentes.
- Art. 75
Jeder Zweig der föderalen gesetzgebenden Gewalt hat das Initiativrecht.
Die den Kammern auf Initiative des Königs vorgelegten Gesetzentwürfe werden außer für
die in Artikel 77 erwähnten Angelegenheiten in der Abgeordnetenkammer eingebracht und
danach dem Senat übermittelt.
Die den Kammern auf Initiative des Königs vorgelegten Gesetzentwürfe zur Zustimmung zu
Verträgen werden im Senat eingebracht und danach der Abgeordnetenkammer übermittelt.
- Art. 76
Ein Gesetzentwurf kann von einer Kammer erst angenommen werden, nachdem über jeden
einzelnen Artikel abgestimmt worden ist.
Die Kammern haben das Recht, die Artikel und die eingebrachten Abänderungsanträge zu
ändern und aufzuteilen.
- Art. 77
Die Abgeordnetenkammer und der Senat sind gleichermaßen zuständig:
1. für die Erklärung zur Revision der Verfassung und für die Revision der Verfassung;
2. für die Angelegenheiten, die aufgrund der Verfassung von beiden gesetzgebenden Kammern
zu regeln sind;
3. für die in den Artikeln 5, 39, 43, 50, 68, 71, 77, 82, 115, 117, 118, 121, 123, 127
bis 131, 135 bis 137, 140 bis 143, 145, 146, 163, 165, 166, 167 § 1
Absatz 3, § 4 und § 5, 169, 170 § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 und
175 bis 177 erwähnten Gesetze und die in Ausführung dieser Gesetze und Artikel
angenommenen Gesetze;
4. für die mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit anzunehmenden Gesetze
und die in Ausführung dieser Gesetze angenommenen Gesetze;
5. für die in Artikel 34 erwähnten Gesetze;
6. für die Gesetze betreffend die Zustimmung zu Verträgen;
7. für die gemäß Artikel 169 angenommenen Gesetze zur Gewährleistung der Einhaltung
der internationalen und überstaatlichen Verpflichtungen;
8. für die Gesetze über den Staatsrat;
9. für die Organisation der Gerichtshöfe und Gerichte;
10. für die Gesetze betreffend die Zustimmung zu Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem
Staat, den Gemeinschaften und den Regionen.
Ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz kann
andere Gesetze angeben, für die die Abgeordnetenkammer und der Senat gleichermaßen
zuständig sind.
- Art. 78
In den anderen, nicht in den Artikeln 74 und 77 erwähnten Angelegenheiten wird der
von der Abgeordnetenkammer angenommene Gesetzentwurf dem Senat übermittelt.
Der Senat untersucht den Entwurf auf Antrag von mindestens fünfzehn seiner Mitglieder.
Dieser Antrag ist binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Entwurfs zu stellen.
Der Senat kann innerhalb einer Frist von höchstens sechzig Tagen:
- beschließen, daß es keinen Grund gibt, den Gesetzentwurf abzuändern;
- den Entwurf annehmen, nachdem er ihn abgeändert hat.
Hat der Senat innerhalb der vorgeschriebenen Frist keinen Beschluß gefaßt oder der
Abgeordnetenkammer seinen Beschluß mitgeteilt, den Gesetzentwurf nicht abzuändern,
übermittelt die Abgeordnetenkammer ihn dem König.
Ist der Entwurf abgeändert worden, übermittelt der Senat ihn der Abgeordnetenkammer, die
einen definitiven Beschluß faßt, indem sie alle oder einige der vom Senat angenommenen
Abänderungsanträge entweder annimmt oder ablehnt.
- Art. 79
Nimmt die Abgeordnetenkammer anläßlich der in Artikel 78 letzter Absatz erwähnten
Untersuchung einen neuen Abänderungsantrag an, wird der Gesetzentwurf an den Senat
zurückgeschickt, der über den abgeänderten Entwurf befindet. Der Senat kann innerhalb
einer Frist von höchstens fünfzehn Tagen:
- beschließen, sich dem von der Abgeordnetenkammer abgeänderten Entwurf anzuschließen;
- den Entwurf annehmen, nachdem er ihn erneut abgeändert hat.
Hat der Senat innerhalb der vorgeschriebenen Frist keinen Beschluß gefaßt oder der
Abgeordnetenkammer seinen Beschluß mitgeteilt, sich dem von der Abgeordnetenkammer
verabschiedeten Entwurf anzuschließen, übermittelt diese ihn dem König.
Ist der Entwurf erneut abgeändert worden, übermittelt der Senat ihn der
Abgeordnetenkammer, die einen definitiven Beschluß faßt, indem sie den Gesetzentwurf
entweder annimmt oder abändert.
- Art. 80
Beantragt die Föderalregierung bei der Einreichung eines in Artikel 78 erwähnten
Gesetzentwurfes die Dringlichkeit, bestimmt der in Artikel 82 erwähnte parlamentarische
Konzertierungsausschuß die Fristen, innerhalb deren der Senat einen Beschluß fassen
muß.
Wird innerhalb des Ausschusses keine Einigung erzielt, wird die Frist, innerhalb deren der
Senat sein Evokationsrecht geltend machen kann, auf sieben Tage und die in Artikel 78
Absatz 3 erwähnte Untersuchungsfrist auf dreißig Tage reduziert.
- Art. 81
Nimmt der Senat aufgrund seines Initiativrechtes einen Gesetzesvorschlag in den
Angelegenheiten an, die in Artikel 78 erwähnt sind, wird der Gesetzentwurf der
Abgeordnetenkammer übermittelt.
Diese faßt innerhalb einer Frist von höchstens sechzig Tagen einen definitiven
Beschluß, indem sie den Entwurf entweder ablehnt oder annimmt.
Ändert die Kammer den Gesetzentwurf ab, wird dieser an den Senat zurückgeschickt, der
nach den in Artikel 79 festgelegten Regeln darüber berät.
Kommt Artikel 79 Absatz 3 zur Anwendung, faßt die Kammer binnen fünfzehn Tagen einen
definitiven Beschluß.
Faßt die Kammer innerhalb der in den Absätzen 2 und 4 vorgeschriebenen Fristen keinen
Beschluß, versammelt sich der in Artikel 82 erwähnte parlamentarische
Konzertierungsausschuß binnen fünfzehn Tagen und legt die Frist fest, innerhalb deren
die Kammer einen Beschluß fassen muß.
Wird innerhalb des Ausschusses keine Einigung erzielt, muß die Kammer binnen sechzig
Tagen einen Beschluß fassen.
- Art. 82
Ein paritätisch aus Mitgliedern der Abgeordnetenkammer und des Senats
zusammengesetzter parlamentarischer Konzertierungsausschuß regelt die zwischen beiden
Kammern auftretenden Zuständigkeitskonflikte und kann in gegenseitigem Einvernehmen
jederzeit die in den Artikeln 78 bis 81 vorgesehenen Untersuchungsfristen
verlängern.
Wird nicht innerhalb der zwei Bestandteile des Ausschusses eine Mehrheit erzielt,
beschließt dieser mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.
Ein Gesetz bestimmt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Ausschusses sowie die
Weise, wie die in den Artikeln 78 bis 81 erwähnten Fristen zu berechnen sind.
- Art. 83
Jeder Gesetzesvorschlag und jeder Gesetzentwurf gibt an, ob es sich um eine in Artikel
74, in Artikel 77 oder in Artikel 78 erwähnte Angelegenheit handelt.
- Art. 84
Die authentische Interpretation der Gesetze ist allein Sache des Gesetzes.
KAPITEL III
DER KÖNIG UND DIE FÖDERALREGIERUNG
- Art. 85
Die verfassungsmäßige Gewalt des Königs geht durch Erbfolge in gerader Linie über
auf die leibliche und legitime Nachkommenschaft S.M. Leopold, Georg, Christian, Friedrich
von Sachsen-Coburg, und zwar nach dem Recht der Erstgeburt.
Der in Absatz 1 erwähnte Nachkomme, der ohne Einverständnis des Königs oder derjenigen
heiratet, die bei Fehlen des Königs dessen Gewalt in den von der Verfassung vorgesehenen
Fällen ausüben, verwirkt seine Rechte auf die Krone.
Er kann jedoch vom König oder von denjenigen, die bei Fehlen des Königs dessen Gewalt in
den von der Verfassung vorgesehenen Fällen ausüben, wieder in seine Rechte eingesetzt
werden, doch nur mit der Zustimmung beider Kammern.
- Art. 86
In Ermangelung einer Nachkommenschaft S.M. Leopold, Georg, Christian, Friedrich von
Sachsen-Coburg kann der König seinen Nachfolger ernennen, insofern die Kammern ihre
Zustimmung in der in Artikel 87 vorgeschriebenen Weise erteilen.
Wenn kein Nachfolger ernannt worden ist, wird der Thron vakant.
- Art. 87
Der König darf nur mit der Zustimmung der beiden Kammern gleichzeitig Oberhaupt eines
anderen Staates sein.
Keine der beiden Kammern kann hierüber beraten, wenn nicht mindestens zwei Drittel ihrer
Mitglieder anwesend sind, und der Beschluß ist nur dann angenommen, wenn er mindestens
zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
- Art. 88
Die Person des Königs ist unverletzlich; seine Minister sind verantwortlich.
- Art. 89
Das Gesetz legt die Zivilliste für die Dauer der Herrschaft jedes Königs fest.
- Art. 90
Beim Tod des Königs treten die Kammern ohne Einberufung spätestens am zehnten Tag
nach seinem Tod zusammen. Wenn die Kammern vorher aufgelöst worden sind und im
Auflösungsbeschluß die Einberufung für einen späteren Zeitpunkt als diesen zehnten Tag
erfolgt ist, nehmen die alten Kammern ihre Funktionen wieder auf bis zum Zusammentritt
derer, die sie ersetzen sollen.
Ab dem Tod des Königs bis zur Eidesleistung des Thronfolgers oder des Regenten wird die
verfassungsmäßige Gewalt des Königs im Namen des belgischen Volkes von den im Rat
versammelten Ministern und unter ihrer Verantwortung ausgeübt.
- Art. 91
Der König ist mit vollendetem achtzehnten Lebensjahr volljährig.
Der König besteigt erst den Thron, nachdem er vor den vereinigten Kammern feierlich
folgenden Eid geleistet hat:
"Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze des belgischen Volkes zu beachten, die
Unabhängigkeit des Landes zu erhalten und die Unversehrtheit des Staatsgebietes zu
wahren."
- Art. 92
Wenn beim Tod des Königs sein Nachfolger minderjährig ist, vereinigen sich beide
Kammern zu einer einzigen Versammlung, um für die Regentschaft und die Vormundschaft zu
sorgen.
- Art. 93
Befindet sich der König in der Unmöglichkeit zu herrschen, so berufen die Minister
unverzüglich die Kammern ein, nachdem sie diese Unmöglichkeit haben feststellen lassen.
Die vereinigten Kammern sorgen für die Vormundschaft und die Regentschaft.
- Art. 94
Die Regentschaft darf nur einer einzelnen Person übertragen werden.
Der Regent nimmt seine Funktionen erst auf, nachdem er den in Artikel 91 vorgeschriebenen
Eid geleistet hat.
- Art. 95
Ist der Thron vakant, so sorgen die gemeinsam beratenden Kammern vorläufig für die
Regentschaft bis zum Zusammentritt der gänzlich erneuerten Kammern; dieser Zusammentritt
erfolgt spätestens binnen zwei Monaten. Die gemeinsam beratenden neuen Kammern sorgen
endgültig für die Besetzung des Thrones.
- Art. 96
Der König ernennt und entläßt seine Minister.
Die Föderalregierung bietet dem König ihren Rücktritt an, wenn die Abgeordnetenkammer
mit absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder einen Mißtrauensantrag annimmt, mit dem dem
König ein Nachfolger für den Premierminister zur Ernennung vorgeschlagen wird, oder
binnen drei Tagen nach Ablehnung eines Vertrauensantrags dem König einen Nachfolger für
den Premierminister zur Ernennung vorschlägt. Der König ernennt den vorgeschlagenen
Nachfolger zum Premierminister; dieser tritt sein Amt bei der Eidesleistung der neuen
Föderalregierung an.
- Art. 97
Nur Belgier dürfen Minister sein.
- Art. 98
Kein Mitglied der königlichen Familie darf Minister sein.
- Art. 99
Der Ministerrat zählt höchstens fünfzehn Mitglieder.
Den Premierminister eventuell ausgenommen, zählt der Ministerrat ebenso viele
niederländischsprachige wie französischsprachige Minister.
- Art. 100
Die Minister haben Zutritt zu jeder Kammer, und auf ihren Antrag hin muß ihnen das
Wort erteilt werden.
Die Abgeordnetenkammer kann die Anwesenheit der Minister verlangen. Der Senat kann ihre
Anwesenheit verlangen für die Besprechung eines in Artikel 77 erwähnten Gesetzentwurfs
oder Gesetzesvorschlags oder eines in Artikel 78 erwähnten Gesetzentwurfs oder zwecks
Ausübung seines in Artikel 56 erwähnten Untersuchungsrechts. Für andere Angelegenheiten
kann er um ihre Anwesenheit bitten.
- Art. 101
Die Minister sind der Abgeordnetenkammer gegenüber verantwortlich.
Ein Minister darf nicht anläßlich einer in der Ausübung seines Amtes erfolgten
Meinungsäußerung verfolgt oder Gegenstand irgendeiner Ermittlung werden.
- Art. 102
In keinem Fall kann ein mündlicher oder schriftlicher Befehl des Königs einen
Minister von seiner Verantwortung befreien.
- Art. 103
Über Minister wird für Straftaten, die sie in der Ausübung ihres Amtes begangen
haben sollten, ausschließlich durch den Appellationshof gerichtet. Dies gilt auch für
Straftaten, die Minister außerhalb der Ausübung ihres Amtes begangen haben sollten und
für die während der Zeit der Ausübung ihres Amtes über sie gerichtet wird.
Gegebenenfalls kommen die Artikel 59 und 120 nicht zur Anwendung.
Das Gesetz bestimmt, auf welche Weise gegen sie vorgegangen wird, sowohl bei der
Verfolgung als auch, wenn über sie gerichtet wird.
Das Gesetz bestimmt den zuständigen Appellationshof, der in Generalversammlung tagt, und
gibt ihre Zusammensetzung an. Gegen die Entscheide des Appellationshofes kann eine
Beschwerde eingereicht werden beim Kassationshof in vereinigten Kammern, der nicht über
die Sache selbst erkennt.
Nur die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Appellationshof kann die Verfolgung in
Strafsachen gegen einen Minister einleiten und führen.
Alle Anträge auf Regelung des Verfahrens, jede direkte Ladung vor den Appellationshof
und, außer bei Entdeckung auf frischer Tat, jede Festnahme bedürfen der Genehmigung der
Abgeordnetenkammer.
Das Gesetz bestimmt das Verfahren, das einzuhalten ist, wenn die Artikel 103 und 125 beide
anwendbar sind.
Ein gemäß Absatz 1 verurteilter Minister kann nur auf Ersuchen der Abgeordnetenkammer
begnadigt werden.
Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen und nach welchen Regeln die geschädigten Parteien
eine Zivilklage erheben können.
Übergangsbestimmung
Vorliegender Artikel ist weder anwendbar auf Taten, die Gegenstand von Voruntersuchungen
gewesen sind, noch auf Verfolgungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zu seiner
Ausführung eingeleitet worden sind.
In diesem Fall gilt folgende Regel: Die Abgeordnetenkammer hat das Recht, gegen die
Minister Anklage zu erheben und sie vor den Kassationshof zu stellen. Dieser allein ist
zuständig, um in vereinigten Kammern über sie zu richten in den Fällen und unter
Anwendung der Strafen, die in den Strafgesetzen bestimmt sind. Das Gesetz vom 17. Dezember
1996 zur zeitweiligen und teilweisen Ausführung von Artikel 103 der Verfassung bleibt
diesbezüglich anwendbar.
- Art. 104
Der König ernennt und entläßt die föderalen Staatssekretäre.
Sie sind Mitglieder der Föderalregierung. Sie gehören dem Ministerrat nicht an. Sie sind
einem Minister beigeordnet.
Der König bestimmt ihre Zuständigkeit und die Grenzen, innerhalb deren sie das Recht auf
Gegenzeichnung erhalten können.
Die Verfassungsbestimmungen, die die Minister betreffen, sind mit Ausnahme der Artikel 90
Absatz 2, 93 und 99 auf die föderalen Staatssekretäre entsprechend anwendbar.
- Art. 105
Der König hat keine andere Gewalt als die, die ihm die Verfassung und die aufgrund
der Verfassung selbst ergangenen besonderen Gesetze ausdrücklich übertragen.
- Art. 106
Ein Akt des Königs kann nur wirksam werden, wenn er von einem Minister
gegengezeichnet ist, der schon allein dadurch die Verantwortung dafür übernimmt.
- Art. 107
Der König verleiht die Dienstgrade in der Armee.
Er ernennt die Beamten der allgemeinen Verwaltung und der auswärtigen Beziehungen,
vorbehaltlich der durch die Gesetze festgelegten Ausnahmen.
Er ernennt andere Beamte nur aufgrund einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung.
- Art. 108
Der König erläßt die zur Ausführung der Gesetze notwendigen Verordnungen und
Erlasse, ohne jemals die Gesetze selbst aussetzen noch von ihrer Ausführung entbinden zu
dürfen.
- Art. 109
Der König sanktioniert die Gesetze und fertigt sie aus.
- Art. 110
Der König hat das Recht, die von den Richtern verhängten Strafen zu erlassen oder zu
ermäßigen, vorbehaltlich der die Minister und die Mitglieder der Gemeinschafts- und
Regionalregierungen betreffenden Bestimmungen.
- Art. 111
Der König kann einen vom Kassationshof verurteilten Minister oder ein vom
Kassationshof verurteiltes Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung nur auf
Ersuchen der Abgeordnetenkammer beziehungsweise des betroffenen Rates begnadigen.
- Art. 112
Der König übt das Münzrecht aus nach Maßgabe des Gesetzes.
- Art. 113
Der König hat das Recht, Adelstitel zu verleihen, ohne jemals irgendein Privileg
daran binden zu dürfen.
- Art. 114
Der König verleiht die militärischen Orden unter Beachtung der diesbezüglichen
gesetzlichen Bestimmungen.
KAPITEL IV
DIE GEMEINSCHAFTEN UND DIE REGIONEN
Unterabschnitt I
Die Gemeinschafts- und Regionalräte
- Art. 115
§ 1 - Es gibt einen Rat der Flämischen Gemeinschaft, Flämischer Rat genannt, und
einen Rat der Französischen Gemeinschaft, deren Zusammensetzung und Arbeitsweise durch
ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz bestimmt
werden.
Es gibt einen Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft, dessen Zusammensetzung und
Arbeitsweise durch Gesetz bestimmt werden.
§ 2 - Unbeschadet des Artikels 137 umfassen die in Artikel 39 erwähnten regionalen
Organe für jede Region einen Rat.
- Art. 116
§ 1 - Die Räte setzen sich aus gewählten Vertretern zusammen.
§ 2 - Jeder Gemeinschaftsrat setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die direkt zu
Mitgliedern des betreffenden Gemeinschaftsrates oder zu Mitgliedern eines Regionalrates
gewählt werden.
Außer bei Anwendung von Artikel 137 setzt sich jeder Regionalrat aus Mitgliedern
zusammen, die direkt zu Mitgliedern des betreffenden Regionalrates oder zu Mitgliedern
eines Gemeinschaftsrates gewählt werden.
- Art. 117
Die Mitglieder der Räte werden auf fünf Jahre gewählt. Die Räte werden alle fünf
Jahre vollständig erneuert.
Außer wenn ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes
Gesetz etwas anderes bestimmt, finden die Wahlen für die Räte am selben Tag statt und
fallen zusammen mit den Wahlen für das Europäische Parlament.
- Art. 118
§ 1 - Das Gesetz regelt die in Artikel 116 § 2 erwähnten Wahlen sowie die
Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Räte. Außer für den Rat der Deutschsprachigen
Gemeinschaft wird dieses Gesetz mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit
angenommen.
§ 2 - Ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz
bestimmt die Angelegenheiten in bezug auf die Wahl, die Zusammensetzung und Arbeitsweise
des Rates der Flämischen Gemeinschaft, des Rates der Französischen Gemeinschaft und des
Rates der Wallonischen Region, die von den Räten, jeder für seinen Bereich, je nach Fall
durch Dekret oder durch eine in Artikel 134 erwähnte Regel geregelt werden. Dieses Dekret
und diese in Artikel 134 erwähnte Regel werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen angenommen, vorausgesetzt, die Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Rates ist
anwesend.
- Art. 118
Innerhalb der Staatsgrenzen haben die Mitglieder der Räte der in den Artikeln 2 und 3
erwähnten Gemeinschaften und Regionen ein Recht auf freie Fahrt auf allen von den
öffentlichen Behörden betriebenen oder konzessionierten Verkehrsverbindungen.
- Art. 119
Das Mandat eines Ratsmitglieds ist unvereinbar mit dem Mandat eines Mitglieds der
Abgeordnetenkammer. Außerdem ist es unvereinbar mit dem in Artikel 67 § 1 Nr. 1, 2, 6
und 7 erwähnten Mandat eines Senators.
- Art. 120
Jedes Mitglied eines Rates kommt in den Genuß der in den Artikeln 58 und 59
vorgesehenen Immunitäten.
Unterabschnitt II
Die Gemeinschafts- und Regionalregierungen
- Art. 121
§ 1 - Es gibt eine Regierung der Flämischen Gemeinschaft und eine Regierung der
Französischen Gemeinschaft, deren Zusammensetzung und Arbeitsweise durch ein mit der in
Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz bestimmt werden.
Es gibt eine Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, deren Zusammensetzung und
Arbeitsweise durch Gesetz bestimmt werden.
§ 2 - Unbeschadet des Artikels 137 umfassen die in Artikel 39 erwähnten regionalen
Organe für jede Region eine Regierung.
- Art. 122
Die Mitglieder jeder Gemeinschafts- oder Regionalregierung werden von ihrem Rat
gewählt.
- Art. 123
§ 1 - Das Gesetz regelt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Gemeinschafts-
und Regionalregierungen. Außer für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird
dieses Gesetz mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen.
§ 2 - Ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz
bestimmt die Angelegenheiten in bezug auf die Zusammensetzung und Arbeitsweise der
Regierung der Flämischen Gemeinschaft, der Regierung der Französischen Gemeinschaft und
der Regierung der Wallonischen Region, die von den Räten, jeder für seinen Bereich, je
nach Fall durch Dekret oder durch eine in Artikel 134 erwähnte Regel geregelt werden.
Dieses Dekret und diese in Artikel 134 erwähnte Regel werden mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen Stimmen angenommen, vorausgesetzt, die Mehrheit der Mitglieder des
betreffenden Rates ist anwesend.
- Art. 124
Ein Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung darf nicht anläßlich einer
in Ausübung seines Amtes erfolgten Meinungsäußerung oder Stimmabgabe verfolgt oder
Gegenstand irgendeiner Ermittlung werden.
- Art. 125
Über Mitglieder einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung wird für Straftaten, die
sie in der Ausübung ihres Amtes begangen haben sollten, ausschließlich durch den
Appellationshof gerichtet. Dies gilt auch für Straftaten, die Mitglieder einer
Gemeinschafts- oder Regionalregierung außerhalb der Ausübung ihres Amtes begangen haben
sollten und für die während der Zeit der Ausübung ihres Amtes über sie gerichtet wird.
Gegebenenfalls kommen die Artikel 120 und 59 nicht zur Anwendung.
Das Gesetz bestimmt, auf welche Weise gegen sie vorgegangen wird, sowohl bei der
Verfolgung als auch, wenn über sie gerichtet wird.
Das Gesetz bestimmt den zuständigen Appellationshof, der in Generalversammlung tagt, und
gibt ihre Zusammensetzung an. Gegen die Entscheide des Appellationshofes kann eine
Beschwerde eingereicht werden beim Kassationshof in vereinigten Kammern, der nicht über
die Sache selbst erkennt.
Nur die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Appellationshof kann die Verfolgung in
Strafsachen gegen ein Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung einleiten und
führen.
Alle Anträge auf Regelung des Verfahrens, jede direkte Ladung vor den Appellationshof
und, außer bei Entdeckung auf frischer Tat, jede Festnahme bedürfen der Genehmigung des
Gemeinschafts- oder Regionalrates, jeder für seinen Bereich.
Das Gesetz bestimmt das Verfahren, das einzuhalten ist, wenn die Artikel 103 und 125 beide
anwendbar sind und wenn es zu einer doppelten Anwendung von Artikel 125 kommt.
Ein gemäß Absatz 1 verurteiltes Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung
kann nur auf Ersuchen des betreffenden Gemeinschafts- oder Regionalrates begnadigt werden.
Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen und nach welchen Regeln die geschädigten Parteien
eine Zivilklage erheben können.
Die in vorliegendem Artikel erwähnten Gesetze müssen mit der in Artikel 4 letzter Absatz
bestimmten Mehrheit angenommen werden.
Übergangsbestimmung
Vorliegender Artikel ist weder anwendbar auf Taten, die Gegenstand von Voruntersuchungen
gewesen sind, noch auf Verfolgungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zu seiner
Ausführung eingeleitet worden sind.
In diesem Fall gilt folgende Regel: Die Gemeinschafts- und Regionalräte haben das Recht,
gegen die Mitglieder ihrer Regierung Anklage zu erheben und sie vor den Kassationshof zu
stellen. Dieser allein ist zuständig, um in vereinigten Kammern über sie zu richten in
den Fällen und unter Anwendung der Strafen, die in den Strafgesetzen bestimmt sind. Das
Sondergesetz vom 28. Februar 1997 zur zeitweiligen und teilweisen Ausführung von Artikel
125 der Verfassung bleibt diesbezüglich anwendbar.
- Art. 126
Die Verfassungsbestimmungen über die Mitglieder der Gemeinschafts- und
Regionalregierungen sowie die in Artikel 125 letzter Absatz erwähnten Ausführungsgesetze
finden Anwendung auf die regionalen Staatssekretäre.
- Art. 127
§ 1 - Die Räte der Französischen und der Flämischen Gemeinschaft regeln durch
Dekret, jeder für seinen Bereich:
1. die kulturellen Angelegenheiten;
2. das Unterrichtswesen mit Ausnahme
a) der Festlegung von Beginn und Ende der Schulpflicht;
b) der Mindestbedingungen für die Ausstellung der Diplome;
c) der Pensionsregelungen;
3. die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaften sowie die internationale Zusammenarbeit,
einschließlich des Abschlusses von Verträgen, in den unter den Nummern 1 und 2
erwähnten Angelegenheiten.
Ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird,
legt die unter Nummer 1 erwähnten kulturellen Angelegenheiten, die unter Nummer 3
erwähnten Formen der Zusammenarbeit sowie die näheren Regeln für den unter Nummer 3
erwähnten Abschluß von Verträgen fest.
§ 2 - Diese Dekrete haben jeweils Gesetzeskraft im französischen Sprachgebiet
beziehungsweise im niederländischen Sprachgebiet sowie in bezug auf die im zweisprachigen
Gebiet Brüssel-Hauptstadt errichteten Einrichtungen, die aufgrund ihrer Tätigkeiten als
ausschließlich zu der einen oder der anderen Gemeinschaft gehörend zu betrachten sind.
- Art. 128
§ 1 - Die Räte der Französischen und der Flämischen Gemeinschaft regeln durch
Dekret, jeder für seinen Bereich, die personenbezogenen Angelegenheiten sowie in diesen
Angelegenheiten die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaften und die internationale
Zusammenarbeit, einschließlich des Abschlusses von Verträgen.
Ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird,
legt diese personenbezogenen Angelegenheiten sowie die Formen der Zusammenarbeit und die
näheren Regeln für den Abschluß von Verträgen fest.
§ 2 - Diese Dekrete haben jeweils Gesetzeskraft im französischen Sprachgebiet
beziehungsweise im niederländischen Sprachgebiet sowie, außer wenn ein Gesetz, das mit
der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, etwas anderes
festlegt, in bezug auf die im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt errichteten
Einrichtungen, die aufgrund ihrer Organisation als ausschließlich zu der einen oder der
anderen Gemeinschaft gehörend zu betrachten sind.
- Art. 129
§ 1 - Die Räte der Französischen und der Flämischen Gemeinschaft regeln, jeder
für seinen Bereich, durch Dekret und unter Ausschluß des föderalen Gesetzgebers den
Gebrauch der Sprachen für:
1. die Verwaltungsangelegenheiten;
2. den Unterricht in den von den öffentlichen Behörden geschaffenen, bezuschußten oder
anerkannten Einrichtungen;
3. die sozialen Beziehungen zwischen den Arbeitgebern und ihrem Personal sowie die durch
Gesetz und Verordnungen vorgeschriebenen Handlungen und Dokumente der Unternehmen.
§ 2 - Diese Dekrete haben jeweils Gesetzeskraft im französischen Sprachgebiet
beziehungsweise im niederländischen Sprachgebiet, ausgenommen in bezug auf:
- die an ein anderes Sprachgebiet grenzenden Gemeinden oder Gemeindegruppen, wo das Gesetz
den Gebrauch einer anderen Sprache als der des Gebietes, in dem sie gelegen sind,
vorschreibt oder zuläßt. Für diese Gemeinden können die Bestimmungen über den
Gebrauch der Sprachen für die in § 1 erwähnten Angelegenheiten nur durch ein Gesetz,
das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, abgeändert
werden;
- die Dienststellen, deren Tätigkeit über das Sprachgebiet, in dem sie errichtet sind,
hinausgeht;
- die durch das Gesetz bezeichneten föderalen und internationalen Einrichtungen, deren
Tätigkeit mehr als eine Gemeinschaft betrifft.
- Art. 130
§ 1 - Der Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft regelt durch Dekret:
1. die kulturellen Angelegenheiten;
2. die personenbezogenen Angelegenheiten;
3. das Unterrichtswesen in den in Artikel 127 § 1 Absatz 1 Nummer 2 bestimmten Grenzen;
4. die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaften sowie die internationale Zusammenarbeit,
einschließlich des Abschlusses von Verträgen, in den unter den Nummern 1, 2 und 3
erwähnten Angelegenheiten.
5. den Gebrauch der Sprachen für den Unterricht in den von den öffentlichen Behörden
geschaffenen, bezuschußten oder anerkannten Einrichtungen.
Das Gesetz legt die unter den Nummern 1 und 2 erwähnten kulturellen und personenbezogenen
Angelegenheiten fest sowie die unter Nummer 4 erwähnten Formen der Zusammenarbeit und die
Art und Weise, wie die Verträge abgeschlossen werden.
§ 2 - Diese Dekrete haben Gesetzeskraft im deutschen Sprachgebiet.
- Art. 131
Das Gesetz legt die Regeln fest, um jeglicher Diskriminierung aus ideologischen und
philosophischen Gründen vorzubeugen.
- Art. 132
Die Gemeinschaftsregierung und die Mitglieder des Gemeinschaftsrates haben das
Initiativrecht.
- Art. 133
Die authentische Interpretation der Dekrete ist allein Sache des Dekretes.
- Art. 134
Die in Ausführung von Artikel 39 ergangenen Gesetze bestimmen die Rechtskraft der
Regeln, die die von ihnen geschaffenen Organe in den Angelegenheiten erlassen, die sie
bezeichnen.
Sie können diesen Organen die Zuständigkeit zuerkennen, Dekrete mit Gesetzeskraft
innerhalb des von ihnen bestimmten Bereichs und gemäß der von ihnen bestimmten Weise zu
erlassen.
- Art. 135
Ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen
wird, bezeichnet die Behörden, die für das zweisprachige Gebiet Brüssel-Hauptstadt die
Befugnisse ausüben, die in den in Artikel 128 § 1 erwähnten Angelegenheiten den
Gemeinschaften nicht übertragen worden sind.
- Art. 136
Es gibt Sprachgruppen des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und Kollegien, die
zuständig sind für die Gemeinschaftsangelegenheiten; ihre Zusammensetzung, ihre
Arbeitsweise, ihre Befugnisse und, unbeschadet des Artikels 175, ihre Finanzierung werden
durch ein Gesetz geregelt, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit
angenommen wird.
Die Kollegien bilden zusammen das Vereinigte Kollegium, das zwischen den zwei
Gemeinschaften als Konzertierungs- und Koordinierungsorgan fungiert.
- Art. 137
Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 39 können der Rat der Französischen
Gemeinschaft und der Rat der Flämischen Gemeinschaft sowie deren Regierungen die
Befugnisse der Wallonischen Region beziehungsweise der Flämischen Region gemäß den
durch Gesetz festgelegten Bedingungen und Modalitäten ausüben. Dieses Gesetz muß mit
der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen werden.
- Art. 138
Der Rat der Französischen Gemeinschaft einerseits und der Rat der Wallonischen Region
und die französische Sprachgruppe des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt andererseits
können in gegenseitigem Einvernehmen und jeweils durch Dekret beschließen, daß der Rat
und die Regierung der Wallonischen Region im französischen Sprachgebiet und die
französische Sprachgruppe des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und ihr Kollegium im
zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt ganz oder teilweise Befugnisse der
Französischen Gemeinschaft ausüben.
Diese Dekrete werden mit Zweidrittelmehrheit der im Rat der Französischen Gemeinschaft
abgegebenen Stimmen und mit absoluter Mehrheit der im Rat der Wallonischen Region und in
der französischen Sprachgruppe des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt abgegebenen
Stimmen angenommen, vorausgesetzt, die Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Rates
beziehungsweise der betreffenden Sprachgruppe ist anwesend. Sie können die Finanzierung
der von ihnen angegebenen Befugnisse sowie die Übertragung des Personals, der Güter,
Rechte und Pflichten, die damit verbunden sind, regeln.
Diese Befugnisse werden je nach Fall mittels Dekreten, Erlassen oder Verordnungen
ausgeübt.
- Art. 139
Auf Vorschlag ihrer jeweiligen Regierung können der Rat der Deutschsprachigen
Gemeinschaft und der Rat der Wallonischen Region in gegenseitigem Einvernehmen und jeder
durch Dekret beschließen, daß der Rat und die Regierung der Deutschsprachigen
Gemeinschaft im deutschen Sprachgebiet Befugnisse der Wallonischen Region ganz oder
teilweise ausüben.
Diese Befugnisse werden je nach Fall im Wege von Dekreten, Erlassen oder Verordnungen
ausgeübt.
- Art. 140
Der Rat und die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft üben im Wege von
Erlassen und Verordnungen jegliche andere Befugnis aus, die ihnen das Gesetz überträgt.
Artikel 159 ist auf diese Erlasse und Verordnungen entsprechend anwendbar.
KAPITEL V
DER SCHIEDSHOF, DIE VORBEUGUNG UND BEILEGUNG VON KONFLIKTEN
Abschnitt I
Die Vorbeugung von Zuständigkeitskonflikten
- Art. 141
Das Gesetz gestaltet das Verfahren, um den Konflikten vorzubeugen zwischen dem Gesetz,
dem Dekret und den in Artikel 134 erwähnten Regeln, zwischen den Dekreten sowie zwischen
den in Artikel 134 erwähnten Regeln.
- Art. 142
Es gibt für ganz Belgien einen Schiedshof, dessen Zusammensetzung, Zuständigkeit und
Arbeitsweise durch Gesetz bestimmt werden.
Dieser Schiedshof befindet im Wege eines Entscheids über:
1. die in Artikel 141 erwähnten Konflikte;
2. die Verletzung der Artikel 10, 11 und 24 durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine in
Artikel 134 erwähnte Regel;
3. die Verletzung der Verfassungsartikel, die das Gesetz bestimmt, durch ein Gesetz, ein
Dekret oder eine in Artikel 134 erwähnte Regel.
Der Schiedshof kann angerufen werden von jeder durch Gesetz bezeichneten Behörde, von
jedem, der ein Interesse nachweist, oder, zwecks Vorabentscheidung, von jedem
Rechtsprechungsorgan.
Die in Absatz 1, Absatz 2 unter Nr. 3 und in Absatz 3 erwähnten Gesetze werden mit der in
Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen.
Abschnitt III
Die Vorbeugung und Beilegung von Interessenkonflikten
- Art. 143
§ 1 - Der Föderalstaat, die Gemeinschaften, die Regionen und die Gemeinsame
Gemeinschaftskommission respektieren bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse die
föderale Loyalität, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
§ 2 - Der Senat befindet unter Bedingungen und gemäß Modalitäten, die ein mit der in
Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz festlegt, im Wege eines
mit Gründen versehenen Gutachtens über Interessenkonflikte zwischen den Versammlungen,
die die gesetzgebende Gewalt im Wege von Gesetzen, Dekreten oder in Artikel 134 erwähnten
Regeln ausüben.
§ 3 - Ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz
gestaltet das Verfahren, um den Interessenkonflikten zwischen der Föderalregierung, den
Gemeinschafts- und Regionalregierungen und dem Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission vorzubeugen und sie beizulegen.
Übergangsbestimmung
Was die Vorbeugung und Beilegung von Interessenkonflikten betrifft, bleibt das
Ordentliche Gesetz vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen anwendbar; es kann
jedoch nur durch die in § 2 und 3 erwähnten Gesetze aufgehoben, ergänzt, abgeändert
oder ersetzt werden.
KAPITEL VI
DIE RECHTSPRECHENDE GEWALT
- Art. 144
Streitfälle über bürgerliche Rechte gehören ausschließlich zum
Zuständigkeitsbereich der Gerichte.
- Art. 145
Streitfälle über politische Rechte gehören zum Zuständigkeitsbereich der Gerichte,
vorbehaltlich der durch Gesetz festgelegten Ausnahmen.
- Art. 146
Ein Gericht und ein Organ der streitigen Gerichtsbarkeit dürfen nur aufgrund eines
Gesetzes eingesetzt werden. Es dürfen keine außerordentlichen Kommissionen oder Gerichte
geschaffen werden, unter welcher Bezeichnung es auch sei.
- Art. 147
Es gibt für ganz Belgien einen Kassationshof.
Dieser Gerichtshof erkennt nicht über die Sache selbst.
- Art. 148
Die Sitzungen der Gerichte sind öffentlich, es sei denn, daß diese Öffentlichkeit
die Ordnung oder die Sittlichkeit gefährdet; dies wird vom Gericht durch ein Urteil
festgestellt.
Bei politischen Delikten und Pressedelikten kann der Ausschluß der Öffentlichkeit nur
bei Einstimmigkeit verkündet werden.
- Art. 149
Jedes Urteil wird mit Gründen versehen. Es wird in öffentlicher Sitzung verkündet.
- Art. 150
Das Geschworenenkollegium wird für alle Kriminalsachen sowie für politische Delikte
und Pressedelikte eingesetzt, außer für Pressedelikte, denen Rassismus oder Xenophobie
zugrunde liegt.
- Art. 151
§ 1 - Die Richter sind unabhängig in der Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse.
Die Staatsanwaltschaft ist unabhängig in der Durchführung individueller Ermittlungen und
Verfolgungen, unbeschadet des Rechts des zuständigen Ministers, Verfolgungen anzuordnen
und zwingende Richtlinien für die Kriminalpolitik, einschließlich im Bereich der
Ermittlungs- und Verfolgungspolitik, festzulegen.
§ 2 - Es gibt für ganz Belgien einen Hohen Justizrat. Der Hohe Justizrat respektiert bei
der Ausübung seiner Befugnisse die in § 1 erwähnte Unabhängigkeit.
Der Hohe Justizrat setzt sich aus einem französischsprachigen und einem
niederländischsprachigen Kollegium zusammen. Jedes Kollegium umfaßt eine gleiche Anzahl
Mitglieder und ist paritätisch zusammengesetzt einerseits aus Richtern und Mitgliedern
der Staatsanwaltschaft, die unter den Bedingungen und in der Weise, die das Gesetz
festlegt, unmittelbar von ihresgleichen gewählt werden, und andererseits aus anderen
Mitgliedern, die vom Senat mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen unter den
Bedingungen, die das Gesetz festlegt, ernannt werden.
Es gibt in jedem Kollegium eine Ernennungs- und Bestimmungskommission und eine
Begutachtungs- und Untersuchungskommission, die gemäß der Bestimmung des vorhergehenden
Absatzes paritätisch zusammengesetzt sind.
Das Gesetz gibt an, wie der Hohe Justizrat, seine Kollegien und deren Kommissionen
zusammengesetzt sind und unter welchen Bedingungen und wie sie ihre Befugnisse ausüben.
§ 3 - Der Hohe Justizrat übt seine Befugnisse in folgenden Angelegenheiten aus:
1. Vorschlag von Kandidaten für eine Ernennung zum Richter, so wie in § 4 Absatz 1
erwähnt, oder zum Mitglied der Staatsanwaltschaft;
2. Vorschlag von Kandidaten für eine Bestimmung für die in § 5 Absatz 1 erwähnten
Ämter und für das Amt des Korpschefs bei der Staatsanwaltschaft;
3. Zugang zum Amt eines Richters oder eines Mitglieds der Staatsanwaltschaft;
4. Ausbildung der Richter und der Mitglieder der Staatsanwaltschaft;
5. Erstellung von Standardprofilen für die unter Nummer 2 erwähnten Bestimmungen;
6. Abgabe von Gutachten und Vorschlägen im Bereich der allgemeinen Arbeitsweise und
Organisation des gerichtlichen Standes;
7. allgemeine Überwachung und Förderung der Benutzung von internen Kontrollmitteln;
8. unter Ausschluß jeglicher disziplinarischen und strafrechtlichen Befugnisse:
- Entgegennahme und Bearbeitung von Klagen in bezug auf die Arbeitsweise des gerichtlichen
Standes;
- Einleitung einer Untersuchung über die Arbeitsweise des gerichtlichen Standes.
Unter den Bedingungen und in der Weise, die das Gesetz festlegt, werden die unter den
Nummern 1 bis 4 erwähnten Befugnisse der zuständigen Ernennungs- und
Bestimmungskommission und die unter den Nummern 5 bis 8 erwähnten Befugnisse der
zuständigen Begutachtungs- und Untersuchungskommission zugeteilt. Das Gesetz bestimmt, in
welchen Fällen und wie die Ernennungs- und Bestimmungskommissionen einerseits und die
Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen andererseits ihre Befugnisse gemeinsam
ausüben.
Ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit anzunehmendes Gesetz legt die
anderen Befugnisse dieses Rates fest.
§ 4 - Die Friedensrichter, die Richter an den Gerichten, die Gerichtsräte an den
Gerichtshöfen und am Kassationshof werden unter den Bedingungen und in der Weise, die das
Gesetz festlegt, vom König ernannt.
Diese Ernennung erfolgt auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag der zuständigen
Ernennungs- und Bestimmungskommission, mit einer Zweidrittelmehrheit gemäß den
Modalitäten, die das Gesetz festlegt, und nach Beurteilung von Sachkunde und Eignung.
Dieser Vorschlag kann nur in der vom Gesetz festgelegten Weise und mittels Begründung
abgelehnt werden.
Bei einer Ernennung zum Gerichtsrat an einem Gerichtshof und am Kassationshof gibt die
Generalversammlung des betreffenden Hofes vor dem im vorhergehenden Absatz erwähnten
Vorschlag in der Weise, die das Gesetz festlegt, eine mit Gründen versehene Stellungnahme
ab.
§ 5 - Der erste Präsident des Kassationshofes, die ersten Präsidenten der Gerichtshöfe
und die Präsidenten der Gerichte werden vom König unter den Bedingungen und in der
Weise, die das Gesetz festlegt, für diese Ämter bestimmt.
Diese Bestimmung erfolgt auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag der zuständigen
Ernennungs- und Bestimmungskommission, mit einer Zweidrittelmehrheit gemäß den
Modalitäten, die das Gesetz festlegt, und nach Beurteilung von Sachkunde und Eignung.
Dieser Vorschlag kann nur in der vom Gesetz festgelegten Weise und mittels Begründung
abgelehnt werden.
Bei einer Bestimmung für das Amt als erster Präsident des Kassationshofes oder als
erster Präsident eines Gerichtshofes gibt die Generalversammlung des betreffenden Hofes
vor dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Vorschlag in der Weise, die das Gesetz
festlegt, eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab.
Der Präsident und die Abteilungspräsidenten des Kassationshofes, die Kammerpräsidenten
der Gerichtshöfe und die Vizepräsidenten der Gerichte werden von den Höfen und den
Gerichten aus deren Mitte unter den Bedingungen und in der Weise, die das Gesetz festlegt,
für diese Ämter bestimmt.
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 152 legt das Gesetz die Dauer der Bestimmungen
für diese Ämter fest.
§ 6 - In der vom Gesetz festgelegten Weise werden die Richter, die Inhaber der in § 5
Absatz 4 erwähnten Ämter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft einer Bewertung
unterworfen.
Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 6 werden wirksam nach der Einsetzung des in § 2
erwähnten Hohen Justizrates.
Ab diesem Datum wird davon ausgegangen, daß der erste Präsident, der Präsident und die
Abteilungspräsidenten des Kassationshofes, die ersten Präsidenten und die
Kammerpräsidenten der Gerichtshöfe und die Präsidenten und Vizepräsidenten der
Gerichte für die Dauer und unter den Bedingungen, die das Gesetz festlegt, für diese
Ämter bestimmt sind und gleichzeitig beim Kassationshof, beim Appellationshof oder
Arbeitsgerichtshof beziehungsweise beim betreffenden Gericht ernannt sind.
In der Zwischenzeit bleiben folgende Bestimmungen anwendbar:
Die Friedensrichter und die Richter an den Gerichten werden unmittelbar vom König
ernannt.
Die Gerichtsräte an den Appellationshöfen und die Präsidenten und Vizepräsidenten der
zu ihrem Bereich gehörenden Gerichte erster Instanz werden vom König aus zwei Listen mit
je zwei Kandidaten ernannt, von denen die eine von diesen Höfen, die andere von den
Provinzialräten beziehungsweise vom Rat der Region Brüssel-Hauptstadt vorgelegt wird.
Die Gerichtsräte am Kassationshof werden vom König aus zwei Listen mit je zwei
Kandidaten ernannt, von denen die eine vom Kassationshof, die andere abwechselnd von der
Abgeordnetenkammer und vom Senat vorgelegt wird.
In beiden Fällen dürfen die auf einer Liste aufgeführten Kandidaten ebenfalls auf der
anderen aufgeführt werden.
Alle Vorschläge werden mindestens fünfzehn Tage vor der Ernennung veröffentlicht.
Die Gerichtshöfe wählen aus ihrer Mitte ihre Präsidenten und Vizepräsidenten.
- Art. 152
Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt. Sie werden in dem durch Gesetz bestimmten
Alter in den Ruhestand versetzt und beziehen die durch Gesetz vorgesehene Pension.
Ein Richter darf nur durch ein Urteil suspendiert oder seines Amtes enthoben werden.
Die Versetzung eines Richters darf nur durch eine neue Ernennung und mit seinem
Einverständnis erfolgen.
- Art. 153
Der König ernennt und entläßt die Mitglieder der Staatsanwaltschaft bei den
Gerichtshöfen und Gerichten.
- Art. 154
Die Gehälter der Mitglieder des gerichtlichen Standes werden durch Gesetz festgelegt.
- Art. 155
Ein Richter darf keine besoldeten Ämter von einer Regierung annehmen, es sei denn,
daß er diese unentgeltlich ausübt und vorbehaltlich der durch Gesetz bestimmten
Unvereinbarkeitsfälle.
- Art. 156
Es gibt in Belgien fünf Appellationshöfe:
1. den von Brüssel, dessen Bereich die Provinzen Flämisch-Brabant und Wallonisch-Brabant
und das zweisprachige Gebiet Brüssel-Hauptstadt umfaßt;
2. den von Gent, dessen Bereich die Provinzen Ostflandern und Westflandern umfaßt;
3. den von Antwerpen, dessen Bereich die Provinzen Antwerpen und Limburg umfaßt;
4. den von Lüttich, dessen Bereich die Provinzen Lüttich, Namur und Luxemburg umfaßt;
5. den von Mons, dessen Bereich die Provinz Hennegau umfaßt.
- Art. 157
Besondere Gesetze regeln die Organisation der Militärgerichte, ihre Zuständigkeit,
die Rechte und Pflichten der Mitglieder dieser Gerichte sowie die Dauer ihres Amtes.
Es gibt Handelsgerichte an den durch Gesetz bezeichneten Orten. Das Gesetz regelt ihre
Organisation, ihre Zuständigkeit, die Weise der Ernennung sowie die Dauer des Amtes ihrer
Mitglieder.
Das Gesetz regelt auch die Organisation der Arbeitsgerichte, ihre Zuständigkeit, die
Weise der Ernennung sowie die Dauer des Amtes ihrer Mitglieder.
- Art. 158
Der Kassationshof befindet über Kompetenzkonflikte in der durch Gesetz geregelten
Weise.
- Art. 159
Die Gerichtshöfe und Gerichte wenden die allgemeinen, provinzialen und örtlichen
Erlasse und Verordnungen nur an, insoweit sie mit den Gesetzen in Übereinstimmung stehen.
KAPITEL VII
DER STAATSRAT UND DIE VERWALTUNGSGERICHTSBARKEITEN
- Art. 160
Es gibt für ganz Belgien einen Staatsrat, dessen Zusammensetzung, Zuständigkeit und
Arbeitsweise durch Gesetz bestimmt werden. Das Gesetz kann dem König jedoch die Macht
übertragen, das Verfahren zu regeln gemäß den Grundsätzen, die es festlegt.
Der Staatsrat befindet als Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wege eines Entscheids und gibt in
den durch Gesetz bestimmten Fällen Gutachten ab.
- Art. 161
Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit kann nur aufgrund eines Gesetzes eingesetzt werden.
KAPITEL VIII
DIE PROVINZIALEN UND KOMMUNALEN EINRICHTUNGEN
- Art. 162
Die provinzialen und kommunalen Einrichtungen werden durch Gesetz geregelt.
Das Gesetz gewährleistet die Anwendung der folgenden Grundsätze:
1. die Direktwahl der Mitglieder der Provinzial- und Gemeinderäte;
2. die Zuständigkeit der Provinzial- und Gemeinderäte für alles, was von provinzialem
und kommunalem Interesse ist, unbeschadet der Billigung ihrer Handlungen in den Fällen
und in der Weise, die das Gesetz bestimmt;
3. die Dezentralisierung von Befugnissen auf provinziale und kommunale Einrichtungen;
4. die Öffentlichkeit der Sitzungen der Provinzial- und Gemeinderäte innerhalb der durch
Gesetz festgelegten Grenzen;
5. die Öffentlichkeit der Haushaltspläne und der Rechnungen;
6. das Eingreifen der Aufsichtsbehörde oder der föderalen gesetzgebenden Gewalt, um zu
verhindern, daß gegen das Gesetz verstoßen oder das Gemeinwohl geschädigt wird.
In Ausführung eines Gesetzes, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit
angenommen wird, können die Organisation und die Ausübung der Verwaltungsaufsicht vom
Gemeinschafts- oder Regionalrat geregelt werden.
In Ausführung eines Gesetzes, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit
angenommen wird, regelt das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel, unter welchen
Bedingungen und wie mehrere Provinzen oder mehrere Gemeinden sich verständigen oder
vereinigen dürfen. Jedoch darf es mehreren Provinzialräten oder mehreren Gemeinderäten
nicht erlaubt werden, gemeinsam zu beraten.
- Art. 163
Die Befugnisse, die in der Wallonischen und in der Flämischen Region von gewählten
provinzialen Organen ausgeübt werden, werden im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt
ausgeübt von der Französischen und der Flämischen Gemeinschaft und von der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission, jede für die Angelegenheiten, für die sie aufgrund der Artikel
127 und 128 zuständig ist, und von der Region Brüssel-Hauptstadt, was die anderen
Angelegenheiten betrifft.
Ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird,
regelt jedoch die Modalitäten, gemäß denen die Region Brüssel-Hauptstadt oder jede
andere Einrichtung, deren Mitglieder von ihr bestimmt werden, die in Absatz 1 erwähnten
Befugnisse ausübt, die nicht zu den in Artikel 39 erwähnten Angelegenheiten gehören.
Ein mit derselben Mehrheit angenommenes Gesetz regelt die Übertragung aller oder eines
Teils der in Absatz 1 erwähnten Befugnisse, die zu den in den Artikeln 127 und 128
erwähnten Angelegenheiten gehören, auf die in Artikel 136 vorgesehenen Einrichtungen.
- Art. 164
Die Abfassung der Personenstandsurkunden und die Führung der Register fallen
ausschließlich in die Zuständigkeit der Gemeindebehörden.
- Art. 165
§ 1 - Das Gesetz schafft Agglomerationen und Gemeindeföderationen. Es bestimmt ihre
Organisation und Zuständigkeit und gewährleistet dabei die Anwendung der in Artikel 162
genannten Grundsätze.
Jede Agglomeration und jede Föderation hat einen Rat und ein Exekutivkollegium.
Der Vorsitzende des Exekutivkollegiums wird vom Rat aus dessen Mitte gewählt; seine Wahl
wird vom König ratifiziert; das Gesetz regelt seine Rechtsstellung.
Die Artikel 159 und 190 sind auf die Erlasse und Verordnungen der Agglomerationen und der
Gemeindeföderationen entsprechend anwendbar.
Die Grenzen der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen können nur aufgrund eines
Gesetzes abgeändert oder berichtigt werden.
§ 2 - Das Gesetz schafft das Organ, in dem jede Agglomeration und die nächstgelegenen
Gemeindeföderationen sich unter den Bedingungen und in der Weise, die durch dieses Gesetz
bestimmt werden, für die Untersuchung gemeinsamer Probleme technischer Art absprechen,
die in ihre jeweilige Zuständigkeit fallen.
§ 3 - Mehrere Gemeindeföderationen dürfen sich unter den Bedingungen und in der Weise,
die durch Gesetz bestimmt werden, untereinander oder mit einer oder mehreren
Agglomerationen verständigen oder zusammenschließen, um in ihre Zuständigkeit fallende
Angelegenheiten gemeinsam zu regeln und zu verwalten. Ihren Räten ist es nicht erlaubt,
gemeinsam zu beraten.
- Art. 166
§ 1 - Artikel 165 findet Anwendung auf die Agglomeration, der die Hauptstadt des
Königreichs angehört, vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen.
§ 2 - Die Befugnisse der Agglomeration, der die Hauptstadt des Königreichs angehört,
werden von den aufgrund von Artikel 39 geschaffenen Organen der Region Brüssel-Hauptstadt
ausgeübt gemäß einem Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten
Mehrheit angenommen wird.
§ 3 - Die in Artikel 136 erwähnten Organe:
1. haben jedes für seine Gemeinschaft dieselben Befugnisse wie die anderen
Organisationsträger in kulturellen, Unterrichts- und personenbezogenen Angelegenheiten;
2. üben jedes für seine Gemeinschaft die Befugnisse aus, die ihnen von den Räten der
Französischen und der Flämischen Gemeinschaft übertragen werden;
3. regeln zusammen die unter Nummer 1 erwähnten Angelegenheiten, die von gemeinsamem
Interesse sind.
TITEL IV
DIE INTERNATIONALEN BEZIEHUNGEN
- Art. 167
§ 1 - Der König leitet die internationalen Beziehungen, unbeschadet der
Zuständigkeit der Gemeinschaften und Regionen, die internationale Zusammenarbeit
einschließlich des Abschlusses von Verträgen in den Angelegenheiten zu regeln, für die
sie durch die Verfassung oder aufgrund der Verfassung zuständig sind.
Der König befehligt die Streitkräfte, stellt den Kriegszustand sowie das Ende der
Kampfhandlungen fest. Der König setzt die Kammern davon in Kenntnis, sobald das Interesse
und die Sicherheit des Staates es erlauben, und fügt die angemessenen Mitteilungen hinzu.
Eine Gebietsabtretung, ein Gebietsaustausch und eine Gebietserweiterung dürfen nur
aufgrund eines Gesetzes erfolgen.
§ 2 - Der König schließt die Verträge ab, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die in
§ 3 erwähnten Angelegenheiten beziehen. Diese Verträge werden erst wirksam, nachdem sie
die Zustimmung der Kammern erhalten haben.
§ 3 - Die in Artikel 121 erwähnten Gemeinschafts- und Regionalregierungen schließen,
jede für ihren Bereich, die Verträge ab in den Angelegenheiten, für die ihr Rat
zuständig ist. Diese Verträge werden erst wirksam, nachdem sie die Zustimmung des Rates
erhalten haben.
§ 4 - Ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen
wird, legt die Modalitäten fest für den Abschluß der in § 3 erwähnten Verträge und
der Verträge, die sich nicht ausschließlich auf Angelegenheiten beziehen, für die die
Gemeinschaften oder Regionen durch die oder aufgrund der Verfassung zuständig sind.
§ 5 - Der König kann die vor dem 18. Mai 1993 abgeschlossenen Verträge, die sich auf
die in § 3 erwähnten Angelegenheiten beziehen, in gegenseitigem Einvernehmen mit den
betroffenen Gemeinschafts- und Regionalregierungen aufkündigen.
Der König kündigt diese Verträge auf, wenn die betroffenen Gemeinschafts- und
Regionalregierungen ihn darum ersuchen. Ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter
Absatz vorgesehenen Mehrheit angenommen wird, regelt das Verfahren im Falle fehlenden
Einvernehmens zwischen den betroffenen Gemeinschafts- und Regionalregierungen.
- Art. 168
Ab Eröffnung der Verhandlungen im Hinblick auf jede Abänderung der Verträge zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaften und der Verträge und Akte, durch die diese
Verträge abgeändert oder ergänzt werden, werden die Kammern darüber informiert. Sie
werden vom Vertragsentwurf in Kenntnis gesetzt, bevor er unterzeichnet wird.
- Art. 169
Um die Einhaltung der internationalen oder überstaatlichen Verpflichtungen zu
gewährleisten, können die in den Artikeln 36 und 37 erwähnten Gewalten unter Einhaltung
der durch Gesetz festgelegten Bedingungen zeitweilig an die Stelle der in den Artikeln 115
und 121 erwähnten Organe treten. Dieses Gesetz muß mit der in Artikel 4 letzter Absatz
bestimmten Mehrheit angenommen werden.
- Art. 170
§ 1 - Eine Steuer zugunsten des Staates darf nur durch ein Gesetz eingeführt werden.
§ 2 - Eine Steuer zugunsten der Gemeinschaft oder der Region darf nur durch ein Dekret
oder durch eine in Artikel 134 erwähnte Regel eingeführt werden.
Hinsichtlich der in Absatz 1 erwähnten Besteuerungen bestimmt das Gesetz die Ausnahmen,
deren Notwendigkeit erwiesen ist.
§ 3 - Eine Last oder Besteuerung darf von der Provinz nur durch einen Beschluß ihres
Rates eingeführt werden.
Hinsichtlich der in Absatz 1 erwähnten Besteuerungen bestimmt das Gesetz die Ausnahmen,
deren Notwendigkeit erwiesen ist.
Das Gesetz kann die in Absatz 1 erwähnten Besteuerungen ganz oder teilweise abschaffen.
§ 4 - Eine Last oder Besteuerung darf von der Agglomeration, der Gemeindeföderation und
der Gemeinde nur durch einen Beschluß ihres Rates eingeführt werden.
Hinsichtlich der in Absatz 1 erwähnten Besteuerungen bestimmt das Gesetz die Ausnahmen,
deren Notwendigkeit erwiesen ist.
- Art. 171
Die Steuern zugunsten des Staates, der Gemeinschaft und der Region werden jährlich
verabschiedet.
Die Regeln, die sie einführen, sind nur ein Jahr in Kraft, wenn sie nicht erneuert
werden.
- Art. 172
In Steuerangelegenheiten dürfen keine Privilegien eingeführt werden.
Eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung darf nur durch ein Gesetz eingeführt werden.
- Art. 173
Außer für die Provinzen, die Entwässerungsgenossenschaften und die
Bewässerungsgenossenschaften und außer in den Fällen, die durch Gesetz, Dekret und die
in Artikel 134 erwähnten Regeln ausdrücklich ausgenommen werden, darf den Bürgern eine
Abgabe nur als Steuer zugunsten des Staates, der Gemeinschaft, der Region, der
Agglomeration, der Gemeindeföderation oder der Gemeinde auferlegt werden.
- Art. 174
Jedes Jahr erläßt die Abgeordnetenkammer das Rechnungsgesetz und verabschiedet den
Haushaltsplan. Die Abgeordnetenkammer und der Senat legen jedoch jedes Jahr für ihren
jeweiligen Bereich die Dotation für ihre Arbeit fest.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates sind im Haushaltsplan und in den Rechnungen
aufzuführen.
- Art. 175
Ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen
wird, legt das Finanzierungssystem für die Französische und die Flämische Gemeinschaft
fest.
Die Räte der Französischen und der Flämischen Gemeinschaft regeln durch Dekret, jeder
für seinen Bereich, den Verwendungszweck ihrer Einnahmen.
- Art. 176
Ein Gesetz legt das Finanzierungssystem für die Deutschsprachige Gemeinschaft fest.
Der Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft regelt den Verwendungszweck der Einnahmen durch
Dekret.
- Art. 177
Ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen
wird, legt das Finanzierungssystem für die Regionen fest.
Die Regionalräte bestimmen, jeder für seinen Bereich, den Verwendungszweck ihrer
Einnahmen durch die in Artikel 134 erwähnten Regeln.
- Art. 178
Unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die das mit der in Artikel 4 letzter
Absatz bestimmten Mehrheit angenommene Gesetz festlegt, überträgt der Rat der Region
Brüssel-Hauptstadt der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Französischen und der
Flämischen Gemeinschaftskommission finanzielle Mittel durch die in Artikel 134 erwähnte
Regel.
- Art. 179
Eine Pension oder eine Zuwendung zu Lasten der Staatskasse darf nur aufgrund eines
Gesetzes gewährt werden.
- Art. 180
Die Mitglieder des Rechnungshofes werden von der Abgeordnetenkammer für die durch
Gesetz bestimmte Dauer ernannt.
Der Rechnungshof ist beauftragt mit der Prüfung und dem Ausgleich der Rechnungen der
allgemeinen Verwaltung und aller, die der Staatskasse gegenüber rechenschaftspflichtig
sind. Er wacht darüber, daß kein Ausgabenposten des Haushaltsplans überschritten wird
und daß keine Übertragung stattfindet. Der Rechnungshof übt auch eine allgemeine
Kontrolle über die Verrichtungen bezüglich der Festlegung und Beitreibung der dem Staat
zukommenden Forderungen aus, Steuereinnahmen einbegriffen. Er schließt die Rechnungen der
verschiedenen Verwaltungen des Staates ab und ist damit beauftragt, zu diesem Zweck alle
erforderlichen Auskünfte und Rechnungsbelege zu sammeln. Die Gesamtrechnung des Staates
wird der Abgeordnetenkammer mit den Bemerkungen des Rechnungshofes vorgelegt.
Die Organisation des Rechnungshofes wird durch das Gesetz geregelt.
- Art. 181
§ 1 - Die Gehälter und Pensionen der Diener der Kulte gehen zu Lasten des Staates;
die dazu erforderlichen Beträge werden jährlich in den Haushaltsplan eingesetzt.
§ 2 - Die Gehälter und Pensionen der Vertreter der durch Gesetz anerkannten
Organisationen, die moralischen Beistand aufgrund einer nichtkonfessionellen
Weltanschauung bieten, gehen zu Lasten des Staates; die dazu erforderlichen Beträge
werden jährlich in den Haushaltsplan eingesetzt.
TITEL VI
DIE BEWAFFNETE MACHT
- Art. 182
Das Gesetz bestimmt, wie die Armee rekrutiert wird. Es regelt ebenfalls die
Beförderung, die Rechte und die Pflichten der Militärpersonen.
- Art. 183
Das Armeekontingent wird jährlich verabschiedet. Das Gesetz, das dieses Kontingent
festlegt, ist nur ein Jahr in Kraft, wenn es nicht erneuert wird.
- Art. 184
Die Organisation und die Zuständigkeit des auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes werden durch Gesetz geregelt. Die wesentlichen Elemente des
Statuts der Mitglieder des Personals des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes werden durch Gesetz geregelt.
Übergangsbestimmung
Der König kann jedoch die wesentlichen Elemente des Statuts der Mitglieder des Personals
des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes festlegen und ausführen,
insofern der Erlass in Bezug auf diese Elemente vor dem 30. April 2002 durch Gesetz
bestätigt wird.
- Art. 185
Eine ausländische Truppe darf nur aufgrund eines Gesetzes in den Dienst des Staates
gestellt werden, sich auf dem Staatsgebiet aufhalten oder es durchqueren.
- Art. 186
Den Militärpersonen dürfen ihre Dienstgrade, Auszeichnungen und Pensionen nur in der
durch Gesetz bestimmten Weise entzogen werden.
TITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Art. 187
Die Verfassung darf weder ganz noch teilweise ausgesetzt werden.
- Art. 188
Ab dem Tag, an dem die Verfassung wirksam wird, sind alle zu ihr im Widerspruch
stehenden Gesetze, Dekrete, Erlasse, Verordnungen und anderen Akte aufgehoben.
- Art. 189
Der Text der Verfassung ist in Deutsch, in Französisch und in Niederländisch
festgelegt.
- Art. 190
Gesetze sowie Erlasse und Verordnungen im Bereich der allgemeinen, provinzialen oder
kommunalen Verwaltung werden erst verbindlich, nachdem sie in der durch Gesetz bestimmten
Form veröffentlicht worden sind.
- Art. 191
Jeder Ausländer, der sich auf dem Staatsgebiet Belgiens befindet, genießt den
Personen und Gütern gewährten Schutz, vorbehaltlich der durch Gesetz festgelegten
Ausnahmen.
- Art. 192
Ein Eid darf nur aufgrund des Gesetzes auferlegt werden. Das Gesetz legt die
Eidesformel fest.
- Art. 193
Die Belgische Nation wählt die Farben Rot, Gelb und Schwarz und als Wappen des
Königreichs den Belgischen Löwen mit dem Spruch: EINIGKEIT MACHT STARK.
- Art. 194
Die Stadt Brüssel ist die Hauptstadt Belgiens und Sitz der Föderalregierung.
TITEL VIII
DIE REVISION DER VERFASSUNG
- Art. 195
Die föderale gesetzgebende Gewalt hat das Recht zu erklären, daß eine von ihr
bezeichnete Verfassungsbestimmung einer Revision bedarf.
Nach dieser Erklärung sind beide Kammern von Rechts wegen aufgelöst.
Zwei neue Kammern werden gemäß Artikel 46 einberufen.
Diese Kammern beschließen im Einvernehmen mit dem König über die zur Revision
anstehenden Punkte.
In diesem Fall dürfen die Kammern nur beraten, wenn mindestens zwei Drittel der
Mitglieder jeder Kammer anwesend sind; eine Änderung ist nur dann angenommen, wenn sie
mindestens zwei Drittel der Stimmen erhalten hat.
- Art. 196
In Kriegszeiten oder wenn die Kammern daran gehindert sind, sich frei auf dem
föderalen Staatsgebiet zu versammeln, darf keine Revision der Verfassung eingeleitet oder
fortgeführt werden.
- Art. 197
Während einer Regentschaft darf an der Verfassung in bezug auf die
verfassungsmäßige Gewalt des Königs und die Artikel 85 bis88, 91 bis 95, 106 und
197 der Verfassung keine Abänderung vorgenommen werden.
- Art. 198
Im Einvernehmen mit dem König können die verfassunggebenden Kammern die Numerierung
der Artikel und der Unterteilungen der Artikel der Verfassung sowie die Unterteilungen der
Verfassung in Titel, Kapitel und Abschnitte anpassen, die Terminologie der nicht zur
Revision anstehenden Bestimmungen abändern, um sie mit der Terminologie der neuen
Bestimmungen in Einklang zu bringen, und die Übereinstimmung des deutschen, des
französischen und des niederländischen Textes der Verfassung gewährleisten.
In diesem Fall dürfen die Kammern nur beraten, wenn mindestens zwei Drittel der
Mitglieder jeder Kammer anwesend sind; die Änderungen sind nur dann angenommen, wenn die
Gesamtheit der Abänderungen mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
TITEL IX
INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
I. - Die Bestimmungen von Artikel 85 werden zum ersten Mal Anwendung finden auf die
Nachkommenschaft S.K.H. Prinz Albert, Felix, Humbert, Theodor, Christian, Eugen, Maria,
Prinz von Lüttich, Prinz von Belgien, wobei als vereinbart gilt, daß davon auszugehen
ist, daß die Heirat I.K.H. Prinzessin Astrid, Josephine, Charlotte, Fabrizia, Elisabeth,
Paola, Maria, Prinzessin von Belgien, mit Lorenz, Erzherzog von Österreich-Este die in
Artikel 85 Absatz 2 erwähnte Zustimmung erhalten hat.
Bis zu diesem Zeitpunkt kommen folgende Bestimmungen weiterhin zur Anwendung:
Die verfassungsmäßige Gewalt des Königs geht durch Erbfolge in gerader Linie über auf
die leibliche und legitime Nachkommenschaft S.M. Leopold, Georg, Christian, Friedrich von
Sachsen-Coburg, und zwar in männlicher Linie, nach dem Recht der Erstgeburt und unter
immerwährendem Ausschluß der Frauen und ihrer Nachkommenschaft.
Der Prinz, der ohne Einverständnis des Königs oder derjenigen heiratet, die bei Fehlen
des Königs dessen Gewalt in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen ausüben,
verwirkt seine Rechte auf die Krone.
Er kann jedoch vom König oder von denjenigen, die bei Fehlen des Königs dessen Gewalt in
den von der Verfassung vorgesehenen Fällen ausüben, wieder in seine Rechte eingesetzt
werden, doch nur mit der Zustimmung beider Kammern.
II. - Artikel 32 tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
III. - Artikel 125 findet Anwendung auf Handlungen, die nach dem 8. Mai 1993 begangen
werden.
IV. - Die nächsten Wahlen der Räte finden gemäß den Artikeln 115 § 2, 116 § 2, 118
und 119 mit Ausnahme von Artikel 117 am selben Tag statt wie die nächsten allgemeinen
Wahlen der Abgeordnetenkammer. Die darauffolgenden Wahlen der Räte finden gemäß den
Artikeln 115 § 2, 116 § 2, 118 und 119 am selben Tag statt wie die zweiten Wahlen des
Europäischen Parlaments nach Inkrafttreten der Artikel 115 § 2, 118, 120, 121 § 2, 123
und 124.
Bis zur nächsten vollständigen Erneuerung der Abgeordnetenkammer kommen die Artikel 116
§ 2, 117 und 119 nicht zur Anwendung.
V. - § 1 - Bis zur nächsten vollständigen Erneuerung der Abgeordnetenkammer sind in
Abweichung von den Artikeln 43 § 2, 46, 63, 67, 68, 69 Nr. 3, 70, 74, 100, 101, 111, 151
Absatz 3, 174 Absatz 1 und 180 Absatz 2 letzter Satz folgende Bestimmungen anwendbar.
a) Die föderale gesetzgebende Gewalt wird vom König, von der Abgeordnetenkammer und vom
Senat gemeinsam ausgeübt.
b) Der König hat das Recht, die Kammern gleichzeitig aufzulösen, und der
Auflösungsbeschluß enthält die Einberufung der Wähler binnen vierzig Tagen und die der
Kammern binnen zwei Monaten.
c) Die Abgeordnetenkammer zählt 212 Mitglieder, und der föderale Divisor ergibt sich aus
der Teilung der Bevölkerungszahl des Königreiches durch 212.
d) Der Senat setzt sich zusammen:
1. aus 106 Mitgliedern, die gemäß Artikel 61 entsprechend der Bevölkerungszahl jeder
Provinz gewählt werden. Die Bestimmungen des Artikels 62 sind entsprechend anwendbar auf
die Wahl dieser Senatoren;
2. aus Mitgliedern, die von den Provinzialräten im Verhältnis von einem Senator für 200
000 Einwohner gewählt werden. Jeder Überschuß von mindestens 125 000 Einwohnern gibt
Anrecht auf einen weiteren Senator. Jedoch bestimmt jeder Provinzialrat mindestens drei
Senatoren.
Diese Mitglieder dürfen der Versammlung, die sie wählt, weder angehören noch während
der letzten zwei Jahre vor dem Tag ihrer Wahl angehört haben;
3. aus Mitgliedern, die vom Senat gewählt werden entsprechend der Hälfte der Zahl der
von den Provinzialräten gewählten Senatoren. Ist diese Zahl ungerade, so wird sie um
eine Einheit erhöht.
Diese Mitglieder werden von den in Anwendung der Nummern 1 und 2 gewählten Senatoren
bestimmt.
Die Wahl der in Anwendung der Nummern 2 und 3 zu wählenden Senatoren erfolgt nach dem
durch Gesetz festgelegten System der verhältnismäßigen Vertretung.
Wenn nach dem 31. Dezember 1994 ein vom Provinzialrat von Brabant gewählter Senator
ersetzt werden muß, wählt der Senat ein Mitglied gemäß den durch Gesetz festgelegten
Bedingungen. Für dieses Gesetz sind die Abgeordnetenkammer und der Senat gleichermaßen
zuständig.
e) Um zum Senator gewählt zu werden, muß man unbeschadet des Artikels 69 Nr. 1, 2 und 4
das vierzigste Lebensjahr vollendet haben.
f) Die Senatoren werden auf vier Jahre gewählt.
g) Die Minister sind nur dann in der einen oder anderen Kammer stimmberechtigt, wenn sie
ihr als Mitglied angehören.
Sie haben Zutritt zu jeder Kammer, und auf ihren Antrag hin muß ihnen das Wort erteilt
werden.
Die Kammern können die Anwesenheit der Minister verlangen.
h) Der König kann einen vom Kassationshof verurteilten Minister und ein vom Kassationshof
verurteiltes Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung nur auf Ersuchen einer
der beiden Kammern beziehungsweise des betroffenen Rates begnadigen.
i) Die Gerichtsräte am Kassationshof werden vom König aus zwei Listen mit je zwei
Kandidaten ernannt, von denen die eine vom Senat, die andere vom Kassationshof vorgelegt
wird.
j) Die Kammern erlassen jedes Jahr das Rechnungsgesetz und verabschieden den
Haushaltsplan.
k) Der Rechnungshof legt der Abgeordnetenkammer und dem Senat die Gesamtrechnung des
Staates mit seinen Bemerkungen vor.
§ 2 - Die Artikel 50, 75 Absatz 2 und 3, 77 bis 83, 96 Absatz 2 und 99 Absatz 1
treten ab der nächsten vollständigen Erneuerung der Abgeordnetenkammer in Kraft.
VI. - § 1 - In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 sind bis zum 31. Dezember 1994 die
Provinzen: Antwerpen, Brabant, Hennegau, Limburg, Lüttich, Luxemburg, Namur, Ostflandern
und Westflandern.
§ 2 - Die nächste Wahl der Provinzialräte wird zusammen mit den nächsten
Gemeindewahlen am zweiten Sonntag im Oktober des Jahres 1994 stattfinden. Sofern das in §
3 Absatz 1 erwähnte Gesetz in Kraft getreten ist, werden die Wähler am selben Sonntag
für die Wahl der Provinzialräte Flämisch-Brabant und Wallonisch-Brabant einberufen.
§ 3 - Personalmitglieder und Vermögen der Provinz Brabant werden aufgeteilt unter die
Provinz Flämisch-Brabant, die Provinz Wallonisch-Brabant, die Region Brüssel-Hauptstadt,
die in den Artikeln 135 und 136 erwähnten Behörden und Einrichtungen sowie die
Föderalbehörde, gemäß Modalitäten, die durch ein Gesetz festgelegt werden, das mit
der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird.
Nach der nächsten Erneuerung der Provinzialräte und bis zum Zeitpunkt der Aufteilung von
Personal und Vermögen wird das gemeinschaftlich gebliebene Personal und Vermögen
gemeinsam von der Provinz Flämisch-Brabant, der Provinz Wallonisch-Brabant und den
zuständigen Behörden des zweisprachigen Gebiets Brüssel-Hauptstadt verwaltet.
§ 4 - In Abweichung von Artikel 151 Absatz 2 werden bis zum 31. Dezember 1994 die
Gerichtsräte an den Appellationshöfen und die Präsidenten und Vizepräsidenten der zu
ihrem Bereich gehörenden Gerichte erster Instanz vom König aus zwei Listen mit je zwei
Kandidaten ernannt, von denen die eine von diesen Höfen, die andere von den
Provinzialräten vorgelegt wird.
§ 5 - In Abweichung von Artikel 156 Nr. 1 umfaßt der Bereich des Appellationshofes von
Brüssel bis zum 31. Dezember 1994 die Provinz Brabant.