DIE VERFASSUNG BELGIENS

Koordinierter Text vom 17. Februar 1994


Inhaltsverzeichnis

TITEL I: DAS FÖDERALE BELGIEN, SEINE ZUSAMMENSETZUNG UND SEIN STAATSGEBIET

TITEL II: DIE BELGIER UND IHRE RECHTE

TITEL III: DIE GEWALTEN
KAPITEL I: DIE FÖDERALEN KAMMERN
Abschnitt I: Die Abgeordnetenkammer
Abschnitt II: Der Senat
KAPITEL II: DIE FÖDERALE GESETZGEBENDE GEWALT
KAPITEL III: DER KÖNIG UND DIE FÖDERALREGIERUNG
Abschnitt I: Der König
Abschnitt II: Die Föderalregierung
Abschnitt III: Die Befugnisse
KAPITEL IV: DIE GEMEINSCHAFTEN UND DIE REGIONEN
Abschnitt I: Die Organe
Unterabschnitt I: Die Gemeinschafts- und Regionalräte
Unterabschnitt II: Die Gemeinschafts- und Regionalregierungen
Abschnitt II: Die Befugnisse
Unterabschnitt I: Die Gemeinschaftsbefugnisse
Unterabschnitt II: Die Regionalbefugnisse
Unterabschnitt III: Sonderbestimmungen
KAPITEL V: DER SCHIEDSHOF, DIE VORBEUGUNG UND BEILEGUNG VON KONFLIKTEN
Abschnitt I: Die Vorbeugung von Zuständigkeitskonflikten
Abschnitt II: Der Schiedshof
Abschnitt III: Die Vorbeugung und Beilegung von Interessenkonflikten
KAPITEL VI: DIE RECHTSPRECHENDE GEWALT
KAPITEL VII: DER STAATSRAT UND DIE VERWALTUNGSGERICHTSBARKEITEN
KAPITEL VIII: DIE PROVINZIALEN UND KOMMUNALEN EINRICHTUNGEN

TITEL IV: DIE INTERNATIONALEN BEZIEHUNGEN

TITEL V: DIE FINANZEN

TITEL VI: DIE BEWAFFNETE MACHT

TITEL VII: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

TITEL VIII: DIE REVISION DER VERFASSUNG

TITEL IX: INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

 


Koordinierter Text
vom 17. Februar 1994

TITEL I
DAS FÖDERALE BELGIEN, SEINE ZUSAMMENSETZUNG UND SEIN STAATSGEBIET


TITEL II
DIE BELGIER UND IHRE RECHTE


TITEL III
DIE GEWALTEN

KAPITEL I
DIE FÖDERALEN KAMMERN

Abschnitt I
Die Abgeordnetenkammer

Abschnitt II
Der Senat

KAPITEL II
DIE FÖDERALE GESETZGEBENDE GEWALT

KAPITEL III
DER KÖNIG UND DIE FÖDERALREGIERUNG

Abschnitt I
Der König

Abschnitt II
Die Föderalregierung

Abschnitt III
Die Befugnisse

KAPITEL IV
DIE GEMEINSCHAFTEN UND DIE REGIONEN

Abschnitt I
Die Organe

Unterabschnitt I
Die Gemeinschafts- und Regionalräte

Unterabschnitt II
Die Gemeinschafts- und Regionalregierungen

Abschnitt II
Die Befugnisse

Unterabschnitt I
Die Gemeinschaftsbefugnisse

Unterabschnitt II
Die Regionalbefugnisse

Unterabschnitt III
Sonderbestimmungen

KAPITEL V
DER SCHIEDSHOF, DIE VORBEUGUNG UND BEILEGUNG VON KONFLIKTEN

Abschnitt I
Die Vorbeugung von Zuständigkeitskonflikten

Abschnitt II
Der Schiedshof

Abschnitt III
Die Vorbeugung und Beilegung von Interessenkonflikten

KAPITEL VI
DIE RECHTSPRECHENDE GEWALT

KAPITEL VII
DER STAATSRAT UND DIE VERWALTUNGSGERICHTSBARKEITEN

KAPITEL VIII
DIE PROVINZIALEN UND KOMMUNALEN EINRICHTUNGEN

TITEL IV
DIE INTERNATIONALEN BEZIEHUNGEN

TITEL V
DIE FINANZEN

TITEL VI
DIE BEWAFFNETE MACHT

TITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

TITEL VIII
DIE REVISION DER VERFASSUNG

TITEL IX
INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

I. - Die Bestimmungen von Artikel 85 werden zum ersten Mal Anwendung finden auf die Nachkommenschaft S.K.H. Prinz Albert, Felix, Humbert, Theodor, Christian, Eugen, Maria, Prinz von Lüttich, Prinz von Belgien, wobei als vereinbart gilt, daß davon auszugehen ist, daß die Heirat I.K.H. Prinzessin Astrid, Josephine, Charlotte, Fabrizia, Elisabeth, Paola, Maria, Prinzessin von Belgien, mit Lorenz, Erzherzog von Österreich-Este die in Artikel 85 Absatz 2 erwähnte Zustimmung erhalten hat.

Bis zu diesem Zeitpunkt kommen folgende Bestimmungen weiterhin zur Anwendung:

Die verfassungsmäßige Gewalt des Königs geht durch Erbfolge in gerader Linie über auf die leibliche und legitime Nachkommenschaft S.M. Leopold, Georg, Christian, Friedrich von Sachsen-Coburg, und zwar in männlicher Linie, nach dem Recht der Erstgeburt und unter immerwährendem Ausschluß der Frauen und ihrer Nachkommenschaft.

Der Prinz, der ohne Einverständnis des Königs oder derjenigen heiratet, die bei Fehlen des Königs dessen Gewalt in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen ausüben, verwirkt seine Rechte auf die Krone.

Er kann jedoch vom König oder von denjenigen, die bei Fehlen des Königs dessen Gewalt in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen ausüben, wieder in seine Rechte eingesetzt werden, doch nur mit der Zustimmung beider Kammern.

II. - Artikel 32 tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

III. - Artikel 125 findet Anwendung auf Handlungen, die nach dem 8. Mai 1993 begangen werden.

IV. - Die nächsten Wahlen der Räte finden gemäß den Artikeln 115 § 2, 116 § 2, 118 und 119 mit Ausnahme von Artikel 117 am selben Tag statt wie die nächsten allgemeinen Wahlen der Abgeordnetenkammer. Die darauffolgenden Wahlen der Räte finden gemäß den Artikeln 115 § 2, 116 § 2, 118 und 119 am selben Tag statt wie die zweiten Wahlen des Europäischen Parlaments nach Inkrafttreten der Artikel 115 § 2, 118, 120, 121 § 2, 123 und 124.

Bis zur nächsten vollständigen Erneuerung der Abgeordnetenkammer kommen die Artikel 116 § 2, 117 und 119 nicht zur Anwendung.

V. - § 1 - Bis zur nächsten vollständigen Erneuerung der Abgeordnetenkammer sind in Abweichung von den Artikeln 43 § 2, 46, 63, 67, 68, 69 Nr. 3, 70, 74, 100, 101, 111, 151 Absatz 3, 174 Absatz 1 und 180 Absatz 2 letzter Satz folgende Bestimmungen anwendbar.

a) Die föderale gesetzgebende Gewalt wird vom König, von der Abgeordnetenkammer und vom Senat gemeinsam ausgeübt.

b) Der König hat das Recht, die Kammern gleichzeitig aufzulösen, und der Auflösungsbeschluß enthält die Einberufung der Wähler binnen vierzig Tagen und die der Kammern binnen zwei Monaten.

c) Die Abgeordnetenkammer zählt 212 Mitglieder, und der föderale Divisor ergibt sich aus der Teilung der Bevölkerungszahl des Königreiches durch 212.

d) Der Senat setzt sich zusammen:
1. aus 106 Mitgliedern, die gemäß Artikel 61 entsprechend der Bevölkerungszahl jeder Provinz gewählt werden. Die Bestimmungen des Artikels 62 sind entsprechend anwendbar auf die Wahl dieser Senatoren;
2. aus Mitgliedern, die von den Provinzialräten im Verhältnis von einem Senator für 200 000 Einwohner gewählt werden. Jeder Überschuß von mindestens 125 000 Einwohnern gibt Anrecht auf einen weiteren Senator. Jedoch bestimmt jeder Provinzialrat mindestens drei Senatoren.
Diese Mitglieder dürfen der Versammlung, die sie wählt, weder angehören noch während der letzten zwei Jahre vor dem Tag ihrer Wahl angehört haben;
3. aus Mitgliedern, die vom Senat gewählt werden entsprechend der Hälfte der Zahl der von den Provinzialräten gewählten Senatoren. Ist diese Zahl ungerade, so wird sie um eine Einheit erhöht.
Diese Mitglieder werden von den in Anwendung der Nummern 1 und 2 gewählten Senatoren bestimmt.
Die Wahl der in Anwendung der Nummern 2 und 3 zu wählenden Senatoren erfolgt nach dem durch Gesetz festgelegten System der verhältnismäßigen Vertretung.
Wenn nach dem 31. Dezember 1994 ein vom Provinzialrat von Brabant gewählter Senator ersetzt werden muß, wählt der Senat ein Mitglied gemäß den durch Gesetz festgelegten Bedingungen. Für dieses Gesetz sind die Abgeordnetenkammer und der Senat gleichermaßen zuständig.

e) Um zum Senator gewählt zu werden, muß man unbeschadet des Artikels 69 Nr. 1, 2 und 4 das vierzigste Lebensjahr vollendet haben.

f) Die Senatoren werden auf vier Jahre gewählt.

g) Die Minister sind nur dann in der einen oder anderen Kammer stimmberechtigt, wenn sie ihr als Mitglied angehören.
Sie haben Zutritt zu jeder Kammer, und auf ihren Antrag hin muß ihnen das Wort erteilt werden.
Die Kammern können die Anwesenheit der Minister verlangen.

h) Der König kann einen vom Kassationshof verurteilten Minister und ein vom Kassationshof verurteiltes Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung nur auf Ersuchen einer der beiden Kammern beziehungsweise des betroffenen Rates begnadigen.

i) Die Gerichtsräte am Kassationshof werden vom König aus zwei Listen mit je zwei Kandidaten ernannt, von denen die eine vom Senat, die andere vom Kassationshof vorgelegt wird.

j) Die Kammern erlassen jedes Jahr das Rechnungsgesetz und verabschieden den Haushaltsplan.

k) Der Rechnungshof legt der Abgeordnetenkammer und dem Senat die Gesamtrechnung des Staates mit seinen Bemerkungen vor.

§ 2 - Die Artikel 50, 75 Absatz 2 und 3, 77 bis 83, 96 Absatz 2 und 99 Absatz 1 treten ab der nächsten vollständigen Erneuerung der Abgeordnetenkammer in Kraft.

VI. - § 1 - In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 sind bis zum 31. Dezember 1994 die Provinzen: Antwerpen, Brabant, Hennegau, Limburg, Lüttich, Luxemburg, Namur, Ostflandern und Westflandern.

§ 2 - Die nächste Wahl der Provinzialräte wird zusammen mit den nächsten Gemeindewahlen am zweiten Sonntag im Oktober des Jahres 1994 stattfinden. Sofern das in § 3 Absatz 1 erwähnte Gesetz in Kraft getreten ist, werden die Wähler am selben Sonntag für die Wahl der Provinzialräte Flämisch-Brabant und Wallonisch-Brabant einberufen.

§ 3 - Personalmitglieder und Vermögen der Provinz Brabant werden aufgeteilt unter die Provinz Flämisch-Brabant, die Provinz Wallonisch-Brabant, die Region Brüssel-Hauptstadt, die in den Artikeln 135 und 136 erwähnten Behörden und Einrichtungen sowie die Föderalbehörde, gemäß Modalitäten, die durch ein Gesetz festgelegt werden, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird.

Nach der nächsten Erneuerung der Provinzialräte und bis zum Zeitpunkt der Aufteilung von Personal und Vermögen wird das gemeinschaftlich gebliebene Personal und Vermögen gemeinsam von der Provinz Flämisch-Brabant, der Provinz Wallonisch-Brabant und den zuständigen Behörden des zweisprachigen Gebiets Brüssel-Hauptstadt verwaltet.

§ 4 - In Abweichung von Artikel 151 Absatz 2 werden bis zum 31. Dezember 1994 die Gerichtsräte an den Appellationshöfen und die Präsidenten und Vizepräsidenten der zu ihrem Bereich gehörenden Gerichte erster Instanz vom König aus zwei Listen mit je zwei Kandidaten ernannt, von denen die eine von diesen Höfen, die andere von den Provinzialräten vorgelegt wird.

§ 5 - In Abweichung von Artikel 156 Nr. 1 umfaßt der Bereich des Appellationshofes von Brüssel bis zum 31. Dezember 1994 die Provinz Brabant.