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IWF

Internationaler Währungsfonds - International Monetary Fund/IMF

Sitz: 700 19th Street, N.W., Washington, D.C. 20431, USA; Büros in Genf, Paris und New York (bei der UN) und Tokio. Tel.: (001202)-6237430; Fax: -6236701.

WWW: http://www.imf.org

Gründung am 22.7.1944 zugleich mit der IBRD (Weltbankgruppe) durch 45 Staaten zwecks Neuordnung der internationalen Währungsbeziehungen nach dem II. Weltkrieg. Übereinkommen am 27.12.1945 in Kraft; Arbeitsbeginn am 1.3.1947. UN- Sonderorganisation seit 15.4.1948.

Statutenänderungen: Mit der 1. Statutenänderung zum 28.6.1969 wurden die Sonderziehungsrechte (SZR) geschaffen. Seit der 2. Statutenänderung zum 1.4.1978 ist den Mitgliedstaaten die Wahl des Wechselkurssystems freigestellt. Der IWF erhielt die Aufgabe, die Wechselkurspolitik seiner Mitgliedstaaten zu überwachen (vorher: Überwachung der Einhaltung fester Wechselkurse). Durch die 3. Statutenänderung zum 11.11.1992 kann einem Mitgliedstaat, der seine Verpflichtungen gegenüber dem IWF nicht erfüllt, u.a. das Stimmrecht entzogen werden. Im September 1997 ist eine 4. Statutenänderung in Vorbereitung, die dem IWF auch die Überwachung der Kapitalbilanzen der Mitgliedstaaten und als weitere Aufgabe die Förderung der Liberalisierung des Kapitalverkehrs überträgt.

Ziele: Förderung der internationalen währungspolitischen Zusammenarbeit durch Information und Konsultation, Erleichterung eines ausgewogenen Welthandelswachstums, Stabilisierung der Währungen im Rahmen geordneter Währungsbeziehungen, Errichtung eines multilateralen Zahlungssystems für die laufenden Geschäfte zwischen den Mitgliedstaaten, Abbau von Devisenverkehrsbeschränkungen und befristete Mittelbereitstellung zur Überbrückung von Zahlungsbilanzdefiziten. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich u.a., ständig mit dem Fonds und den anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, ihre Wechselkurspolitik der Aufsicht des Fonds zu unterstellen und sich bei der Finanzierung von Zahlungsbilanzdefiziten zu helfen.

Der IWF, dessen ordnungspolitische, finanzielle und beratenden Funktionen eng miteinander verbunden sind, ist v.a. eine monetäre Institution zur Überwachung des Weltwährungssystems.

Organe: Gouverneursrat: je Mitgliedstaat ein Gouverneur (Finanzminister oder Zentralbankpräsident) mit im wesentlichen nach der Quote gewichtetem Stimmrecht; tagt jährlich zugleich mit dem Gouverneursrat der Weltbank; trifft zentrale Entscheidungen; überträgt viele seiner Befugnisse einem Exekutivdirektorium; ist für die allg. Geschäftsführung verantwortlich; wählt Geschäftsführenden Direktor (zugleich Vorsitzender des Exekutivdirektoriums und Leiter des Mitarbeiterstabs), der die laufenden Geschäfte führt; Interimsausschuß (*1974) zur Beratung des Gouverneursrats bei der Überwachung und Weiterentwicklung des internationalen Währungssystems; keine Entscheidungsbefugnisse; die 24 Mitglieder repräsentieren die im Exekutivdirektorium vertretenen Staaten bzw. Staatengruppen. Entwicklungsausschuß: (*1974) beratender Ausschuß der Gouverneursräte von Weltbank und IWF für den Transfers realer Ressourcen an Entwicklungsländer; die 24 Mitglieder (meist Finanzminister) werden von den Staaten bzw. Staatengruppen ernannt, die auch die Exekutivdirektoren von Weltbank und IWF benennen.

Finanzierungsquellen:
Quoten: Die jedem Mitgliedstaat zugewiesene Quote entspricht seiner Einzahlungsverpflichtung (Subskription; in der Regel sind 25 % der Quote in SZR - früher Gold - oder in den vom IWF gewählten Währungen anderer Mitgliedstaaten und 75 % in Landeswährung einzuzahlen) und bestimmt sein Stimmrecht in Gouverneursrat und Exekutivdirektorium (250 Grundstimmen je Mitgliedstaat plus eine zusätzliche Stimme je 100.000 SZR seiner Quote), die Höhe, in der er Fondsmittel beanspruchen darf, und seinen Anteil an einer SZR-Zuteilung durch den IWF. Die Quote eines Mitgliedstaats orientiert sich an dessen Volkswirtschaft (BIP, Leistungsbilanz und deren Veränderung sowie Währungsreserven); mind. alle 5 Jahre Quotenüberprüfung.   Kreditaufnahmen des IWF stellen zeitweilig eine wichtige Ergänzung seiner ordentlichen Mittel dar; Kreditgewährung an den Fonds ist freiwillig. Im Rahmen der Allgemeinen Kreditvereinbarung (AKV) (*5.1.1962) kann der IWF bei der Zehnergruppe (die 10 wichtigsten Industriestaaten sowie seit 4/1984 die Schweiz) bis zu 17 Mrd. SZR und im Rahmen einer mit der AKV assoziierten Vereinbarung mit der Saudi-Arabischen Währungsbehörde/ SAMA (vom 28.7.1983) weitere 1,5 Mrd. SZR
aufnehmen. Sonstige Mittel: Zahlungsbilanzhilfe zu Vorzugsbedingungen wird finanziert aus den eigenen Mitteln des Kontos für Sonderverwendungen (Special Disbursement Account - SDA) (2,7 Mrd. SZR) und aus den Mitteln des ESAF-Treuhandfonds (*1988, 1993 verlängert; 11 Mrd. SZR Sonderdarlehen und Schenkungen von über 40 Mitgliedstaaten, darunter die Hälfte Entwicklungsländer). Die Mittel des SDA stammen aus Kreditrückzahlungen von Mitgliedstaaten an den IWF-Treuhandfonds (*1976, um Zahlungsbilanzhilfe zu weichen Bedingungen bereitzustellen; Kreditrückzahlungen 1991 abgeschlossen). Über den ESAF wird der IWF auch seinen Beitrag zur Schuldenentlastung der ärmsten Länder leisten. Sonderziehungsrechte (SZR) Um die Versorgung der Welt mit ausreichender internationaler Liquidität sicherzustellen, wurde 1969 das SZR als zinstragendes internationales Reservemedium geschaffen. Dieses Buchgeld stellt eine Forderung gegen alle IWF- Mitgliedstaaten dar und wird den Mitgliedstaaten - und nur diesen - in Ergänzung der bestehenden Währungsreserven auflagenfrei zugeteilt, vorausgesetzt, es besteht langfristig ein weltweiter Bedarf an zusätzlicher Liquidität.

Das SZR ist auch Rechnungseinheit des IWF sowie mehrerer IGOs. Seit 1.4.1978 ist das SZR definiert als Summe der Werte fester Beträge mehrerer Währungen. Der IWF ermittelt den Gegenwert eines SZR in Landeswährung seit 1.7.1974 nach dieser sog. Standardkorb-Technik (ursprünglich: 1 SZR = 0,888691 g Feingold = 1 US-$). Zusammensetzung des Währungskorbs, Gewicht und Menge der Währungsbeträge im Korb werden alle 5 Jahre überprüft und ggf. angepaßt.

Der IWF zahlt den Mitgliedstaaten Zinsen auf den jeweiligen Bestand an SZR und erhebt Zinsen auf die ihnen zugeteilten SZR.

Aktivitäten: Wechselkursregelungen: Ursprünglich war jeder Mitgliedstaat verpflichtet, mit dem IWF für seine Währung eine Goldparität oder eine Dollarparität mit dem Feingoldgehalt vom 1.7.1944 zu vereinbaren und den Kassakurs der Währung innerhalb einer vorgeschriebenen Bandbreite um die Währungsparität zu halten; eine Änderung der Parität war bei einem fundamentalen Ungleichgewicht nach Konsultation des IWF möglich.

Seit der Statutenänderung 1978 ist den Mitgliedstaaten die Wahl des Wechselkurssystems freigestellt; sie sind gehalten, ihre Wirtschafts- und Währungspolitik auf ein geordnetes Wachstum bei angemessener Preisstabilität auszurichten; sie müssen sich um stabile Wechselkurse ohne erratische Schwankungen bemühen, indem sie geordnete Wirtschafts- und Währungsverhältnisse anstreben; Wechselkursmanipulationen mit dem Ziel, eine wirksame Zahlungsbilanzanpassung zu verhindern oder einen unfairen Wettbewerbsvorteil zu erlangen, sind untersagt.

Zugleich erhielt der IWF die Aufgabe, die Wechselkurspolitik der Mitgliedstaaten einer strengen Überwachung zu unterstellen. Diesen Auftrag erfüllt der Fonds auf 2 Weisen. Im Rahmen der sog. Art.-IV-Konsultationen (grundsätzlich jährlich mit allen Mitgliedstaaten) analysiert der IWF die nationale Wirtschaftsentwicklung und -politik, überprüft die fiskal-, wechselkurs- und geldpolitischen Maßnahmen vom nationalen und internationalen Standpunkt und beurteilt die Auswirkungen der Politik der Mitgliedstaaten auf deren Zahlungsbilanzen. Infolge der zunehmenden Globalisierung werden die Entwicklungen im Kapitalverkehr vermehrt in die Überprüfungen einbezogen. Der Umfang der Konsultationen, deren Ergebnisse bei Zustimmung des Mitgliedstaats seit 1996 veröffentlicht werden, hängt in der Praxis vom betreffenden Mitgliedstaat und von den jeweiligen außenwirtschaftlichen Bedingungen ab. Daneben begutachtet der IWF halbjährlich die Weltwirtschaftslage.

Die Einführung eines speziellen Datenveröffentlichungs-Standards (Special Data Dissemination Standard - SDDS) für Mitgliedstaaten, die Zugang zu den internationalen Kapitalmärkten haben oder dies anstreben, soll die zeitnahe Veröffentlichung von Wirtschaftsdaten und damit die Transparenz fördern; die Teilnahme ist für die Mitgliedstaaten freiwillig.

Abbau von Devisenbeschränkungen: Die Mitgliedstaaten dürfen Beschränkungen für Zahlungen und Übertragungen im Rahmen laufender internationaler Transaktionen nur vorübergehend und mit Genehmigung des IWF einführen.

Finanzhilfen bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten genehmigt der IWF nur, wenn sich der kreditnehmende Mitgliedstaat zur Durchführung bestimmter wirtschaftspolitischer Maßnahmen verpflichtet. Diese sog. Konditionalität soll sicherstellen, daß die Kreditnehmer ihre Zahlungsbilanzdefizite nicht nur finanzieren, sondern auch Kurskorrekturen zur Wiederherstellung des binnen- und außenwirtschaftlichen Gleichgewichts vornehmen.

Die Finanzhilfen des IWF unterscheiden sich v.a. durch die Art des zu deckenden Zahlungsbilanzbedarfs und das Ausmaß der mit ihnen verbundenen Konditionalität. Sie werden grundsätzlich in Form von Ziehungen auf den Fonds gewährt: Ein Mitgliedstaat erwirbt ("zieht") vom IWF Währungen anderer Mitgliedstaaten oder SZR gegen eigene Währung; innerhalb eines bestimmten Zeitraums muß der betreffende Mitgliedstaat seine eigene Währung vom IWF mit SZR oder mit vom Fonds
spezifizierten Währungen anderer Mitgliedstaaten zurückkaufen. Da der Fonds auf Währungskäufe Gebühren und Zinsen erhebt, stellt eine Ziehung de facto die Aufnahme eines verzinslichen Devisenkredits mit anschließender Rückzahlung dar. Eine Ziehung in den sog. Reservetranche (der Betrag, um den die Quote eines Mitgliedstaats die Fondsbestände an der Währung des Mitgliedstaats - nach Abzug ausstehender Kredite an diesen Staat - übersteigt) stellt keine Kreditgewährung des IWF dar; sie ist auflagen- und gebührenfrei und unterliegt keiner Rückkaufspflicht.

Grundlage für die Kreditpolitik des IWF bilden Währungskäufe in 4 Kredittranchen von je 25 % der Mitgliedsquote. Bei Ziehungen in der 1. Kredittranche (Fondsbestände an der Währung des ziehenden Mitgliedstaats steigen im Zuge der Transaktion bis zu max. 25 % der Quote des betreffenden Mitgliedstaats) muß der Kreditnehmer Maßnahmen zur Überwindung seiner Zahlungsbilanzschwierigkeiten nachweisen. Anträge auf Ziehungen in den höheren Kredittranchen erfordern ein tragfähiges Programm zur Überwindung der Zahlungsbilanzprobleme; Rückkaufsperiode in den Kredittranchen 31/4-5 Jahre.

Seit Ende der 70er Jahre hat kein wichtiger Industriestaat mehr eine Kreditvereinbarung mit dem IWF getroffen. Der Fonds, der in den 80er Jahren eine führende Rolle beim Management der internationalen Schuldenkrise übernommen hatte, spielt weiterhin eine zentrale Rolle bei der Schuldenstrategie. Ein neuer Schwerpunkt ist die Unterstützung der ehem. kommunistischen Reformstaaten. Die Trennung zwischen Zahlungsbilanzhilfe und Entwicklungshilfe und damit die Aufgabenteilung zwischen den UN-Sonderorganisationen IWF und Weltbank wird zunehmend unschärfer. Die Verbindung von Kreditvergabe mit wirtschaftspolitischen Auflagen wird von den Entwicklungsländern kritisiert, da die vom IWF unterstützten Stabilisierungsprogramme tiefe Einschnitte in ihre Wirtschafts- und Finanzstruktur beinhalten und häufig mit deutlichen Einkommenseinbußen insb. der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungsgruppen verbunden sind.

Fondsgestützte Stabilisierungsprogramme sind oft aber auch Voraussetzung für ein Engagement von ausländischen Regierungen, Geschäftsbanken und anderen Organisationen in Staaten mit wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten.

Sonstige Aktivitäten: Der IWF ist Zentrum für Sammlung, Auswertung und Austausch von Daten über die weltweite und länderspezifische Wirtschaftsentwicklung; die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dem IWF statistische Informationen über alle die Außenwirtschaftspolitik betreffenden Bereiche zu liefern.

Den Mitgliedstaaten werden auch technische Hilfe in vielen Spezialfragen und Ausbildungsdienste für Regierungsbeamte bereitgestellt.

Mitglieder: sind alle Staaten der Welt mit Ausnahme von Andorra, Taiwan (seit 1980 nimmt die VR China den chinesischen Sitz ein), Kuba (2.4.1964 ausgetreten), Liechtenstein, Monaco, Nordkorea, Palau, Tuvalu und Vatikanstadt.

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Synonyme
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