

Themen
Länderinfos
Die Welt
Die
Kontinente
Dokumente
Fachwörterbuch
GeoBine
Geologische
Uhr
Globen
& Karten
Int.
Organisationen
Kolonien
Koordinaten
Länderkalender
Namenskunde
Nationalhymnen
Nationalfeiertage
Phänomene
Sprachen
der Welt
Staaten
(Listen)
Statistiken
Superlative
der Geographie
Verfassungen
Volksgruppen
Weltbevölkerungsuhr
Weltkulturerbe

Geographische
Nachrichten
Sonderthemen


|
IWF
Internationaler Währungsfonds - International Monetary Fund/IMF
Sitz: 700 19th Street, N.W., Washington, D.C.
20431, USA; Büros in Genf, Paris und New York (bei der UN) und Tokio. Tel.:
(001202)-6237430; Fax: -6236701.
WWW: http://www.imf.org
Gründung am 22.7.1944 zugleich mit der IBRD (Weltbankgruppe) durch 45 Staaten zwecks Neuordnung der
internationalen Währungsbeziehungen nach dem II. Weltkrieg. Übereinkommen am 27.12.1945
in Kraft; Arbeitsbeginn am 1.3.1947. UN- Sonderorganisation seit 15.4.1948.
Statutenänderungen: Mit der 1. Statutenänderung zum
28.6.1969 wurden die Sonderziehungsrechte (SZR) geschaffen. Seit der 2. Statutenänderung
zum 1.4.1978 ist den Mitgliedstaaten die Wahl des Wechselkurssystems freigestellt. Der IWF
erhielt die Aufgabe, die Wechselkurspolitik seiner Mitgliedstaaten zu überwachen (vorher:
Überwachung der Einhaltung fester Wechselkurse). Durch die 3. Statutenänderung zum
11.11.1992 kann einem Mitgliedstaat, der seine Verpflichtungen gegenüber dem IWF nicht
erfüllt, u.a. das Stimmrecht entzogen werden. Im September 1997 ist eine 4.
Statutenänderung in Vorbereitung, die dem IWF auch die Überwachung der Kapitalbilanzen
der Mitgliedstaaten und als weitere Aufgabe die Förderung der Liberalisierung des
Kapitalverkehrs überträgt.
Ziele: Förderung der internationalen währungspolitischen
Zusammenarbeit durch Information und Konsultation, Erleichterung eines ausgewogenen
Welthandelswachstums, Stabilisierung der Währungen im Rahmen geordneter
Währungsbeziehungen, Errichtung eines multilateralen Zahlungssystems für die laufenden
Geschäfte zwischen den Mitgliedstaaten, Abbau von Devisenverkehrsbeschränkungen und
befristete Mittelbereitstellung zur Überbrückung von Zahlungsbilanzdefiziten. Die
Mitgliedstaaten verpflichten sich u.a., ständig mit dem Fonds und den anderen
Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, ihre Wechselkurspolitik der Aufsicht des Fonds zu
unterstellen und sich bei der Finanzierung von Zahlungsbilanzdefiziten zu helfen.
Der IWF, dessen ordnungspolitische, finanzielle und beratenden Funktionen eng miteinander
verbunden sind, ist v.a. eine monetäre Institution zur Überwachung des
Weltwährungssystems.
Organe: Gouverneursrat: je
Mitgliedstaat ein Gouverneur (Finanzminister oder Zentralbankpräsident) mit im
wesentlichen nach der Quote gewichtetem Stimmrecht; tagt jährlich zugleich mit dem
Gouverneursrat der Weltbank; trifft zentrale Entscheidungen; überträgt viele seiner
Befugnisse einem Exekutivdirektorium; ist für die allg.
Geschäftsführung verantwortlich; wählt Geschäftsführenden Direktor (zugleich
Vorsitzender des Exekutivdirektoriums und Leiter des Mitarbeiterstabs), der die laufenden
Geschäfte führt; Interimsausschuß (*1974) zur Beratung des
Gouverneursrats bei der Überwachung und Weiterentwicklung des internationalen
Währungssystems; keine Entscheidungsbefugnisse; die 24 Mitglieder repräsentieren die im
Exekutivdirektorium vertretenen Staaten bzw. Staatengruppen. Entwicklungsausschuß:
(*1974) beratender Ausschuß der Gouverneursräte von Weltbank und IWF für den
Transfers realer Ressourcen an Entwicklungsländer; die 24 Mitglieder (meist
Finanzminister) werden von den Staaten bzw. Staatengruppen ernannt, die auch die
Exekutivdirektoren von Weltbank und IWF benennen.
Finanzierungsquellen: Quoten: Die jedem Mitgliedstaat
zugewiesene Quote entspricht seiner Einzahlungsverpflichtung (Subskription; in der Regel
sind 25 % der Quote in SZR - früher Gold - oder in den vom IWF gewählten Währungen
anderer Mitgliedstaaten und 75 % in Landeswährung einzuzahlen) und bestimmt sein
Stimmrecht in Gouverneursrat und Exekutivdirektorium (250 Grundstimmen je Mitgliedstaat
plus eine zusätzliche Stimme je 100.000 SZR seiner Quote), die Höhe, in der er
Fondsmittel beanspruchen darf, und seinen Anteil an einer SZR-Zuteilung durch den IWF. Die
Quote eines Mitgliedstaats orientiert sich an dessen Volkswirtschaft (BIP, Leistungsbilanz
und deren Veränderung sowie Währungsreserven); mind. alle 5 Jahre Quotenüberprüfung.
Kreditaufnahmen des IWF stellen zeitweilig eine
wichtige Ergänzung seiner ordentlichen Mittel dar; Kreditgewährung an den Fonds ist
freiwillig. Im Rahmen der Allgemeinen Kreditvereinbarung (AKV) (*5.1.1962) kann der IWF
bei der Zehnergruppe (die 10 wichtigsten Industriestaaten sowie seit 4/1984 die Schweiz) bis zu 17 Mrd. SZR und im Rahmen
einer mit der AKV assoziierten Vereinbarung mit der Saudi-Arabischen Währungsbehörde/
SAMA (vom 28.7.1983) weitere 1,5 Mrd. SZR
aufnehmen. Sonstige Mittel: Zahlungsbilanzhilfe zu
Vorzugsbedingungen wird finanziert aus den eigenen Mitteln des Kontos für
Sonderverwendungen (Special Disbursement Account - SDA) (2,7 Mrd. SZR) und aus den Mitteln
des ESAF-Treuhandfonds (*1988, 1993 verlängert; 11 Mrd. SZR Sonderdarlehen und
Schenkungen von über 40 Mitgliedstaaten, darunter die Hälfte Entwicklungsländer). Die
Mittel des SDA stammen aus Kreditrückzahlungen von Mitgliedstaaten an den
IWF-Treuhandfonds (*1976, um Zahlungsbilanzhilfe zu weichen Bedingungen bereitzustellen;
Kreditrückzahlungen 1991 abgeschlossen). Über den ESAF wird der IWF auch seinen Beitrag
zur Schuldenentlastung der ärmsten Länder leisten.
Sonderziehungsrechte (SZR) Um die Versorgung der Welt mit ausreichender
internationaler Liquidität sicherzustellen, wurde 1969 das SZR als zinstragendes
internationales Reservemedium geschaffen. Dieses Buchgeld stellt eine Forderung gegen alle
IWF- Mitgliedstaaten dar und wird den Mitgliedstaaten - und nur diesen - in Ergänzung der
bestehenden Währungsreserven auflagenfrei zugeteilt, vorausgesetzt, es besteht
langfristig ein weltweiter Bedarf an zusätzlicher Liquidität.
Das SZR ist auch Rechnungseinheit des IWF sowie mehrerer IGOs. Seit 1.4.1978 ist das SZR
definiert als Summe der Werte fester Beträge mehrerer Währungen. Der IWF ermittelt den
Gegenwert eines SZR in Landeswährung seit 1.7.1974 nach dieser sog. Standardkorb-Technik
(ursprünglich: 1 SZR = 0,888691 g Feingold = 1 US-$). Zusammensetzung des Währungskorbs,
Gewicht und Menge der Währungsbeträge im Korb werden alle 5 Jahre überprüft und ggf.
angepaßt.
Der IWF zahlt den Mitgliedstaaten Zinsen auf den jeweiligen Bestand an SZR und erhebt
Zinsen auf die ihnen zugeteilten SZR.
Aktivitäten: Wechselkursregelungen: Ursprünglich
war jeder Mitgliedstaat verpflichtet, mit dem IWF für seine Währung eine Goldparität
oder eine Dollarparität mit dem Feingoldgehalt vom 1.7.1944 zu vereinbaren und den
Kassakurs der Währung innerhalb einer vorgeschriebenen Bandbreite um die
Währungsparität zu halten; eine Änderung der Parität war bei einem fundamentalen
Ungleichgewicht nach Konsultation des IWF möglich.
Seit der Statutenänderung 1978 ist den Mitgliedstaaten die Wahl des Wechselkurssystems
freigestellt; sie sind gehalten, ihre Wirtschafts- und Währungspolitik auf ein geordnetes
Wachstum bei angemessener Preisstabilität auszurichten; sie müssen sich um stabile
Wechselkurse ohne erratische Schwankungen bemühen, indem sie geordnete Wirtschafts- und
Währungsverhältnisse anstreben; Wechselkursmanipulationen mit dem Ziel, eine wirksame
Zahlungsbilanzanpassung zu verhindern oder einen unfairen Wettbewerbsvorteil zu erlangen,
sind untersagt.
Zugleich erhielt der IWF die Aufgabe, die Wechselkurspolitik der Mitgliedstaaten einer
strengen Überwachung zu unterstellen. Diesen Auftrag erfüllt der Fonds auf 2 Weisen. Im
Rahmen der sog. Art.-IV-Konsultationen (grundsätzlich jährlich mit allen
Mitgliedstaaten) analysiert der IWF die nationale Wirtschaftsentwicklung und -politik,
überprüft die fiskal-, wechselkurs- und geldpolitischen Maßnahmen vom nationalen und
internationalen Standpunkt und beurteilt die Auswirkungen der Politik der Mitgliedstaaten
auf deren Zahlungsbilanzen. Infolge der zunehmenden Globalisierung werden die
Entwicklungen im Kapitalverkehr vermehrt in die Überprüfungen einbezogen. Der Umfang der
Konsultationen, deren Ergebnisse bei Zustimmung des Mitgliedstaats seit 1996
veröffentlicht werden, hängt in der Praxis vom betreffenden Mitgliedstaat und von den
jeweiligen außenwirtschaftlichen Bedingungen ab. Daneben begutachtet der IWF
halbjährlich die Weltwirtschaftslage.
Die Einführung eines speziellen Datenveröffentlichungs-Standards (Special Data
Dissemination Standard - SDDS) für Mitgliedstaaten, die Zugang zu den internationalen
Kapitalmärkten haben oder dies anstreben, soll die zeitnahe Veröffentlichung von
Wirtschaftsdaten und damit die Transparenz fördern; die Teilnahme ist für die
Mitgliedstaaten freiwillig.
Abbau von Devisenbeschränkungen: Die
Mitgliedstaaten dürfen Beschränkungen für Zahlungen und Übertragungen im Rahmen
laufender internationaler Transaktionen nur vorübergehend und mit Genehmigung des IWF
einführen.
Finanzhilfen bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten genehmigt
der IWF nur, wenn sich der kreditnehmende Mitgliedstaat zur Durchführung bestimmter
wirtschaftspolitischer Maßnahmen verpflichtet. Diese sog. Konditionalität soll
sicherstellen, daß die Kreditnehmer ihre Zahlungsbilanzdefizite nicht nur finanzieren,
sondern auch Kurskorrekturen zur Wiederherstellung des binnen- und außenwirtschaftlichen
Gleichgewichts vornehmen.
Die Finanzhilfen des IWF unterscheiden sich v.a. durch die Art des zu deckenden
Zahlungsbilanzbedarfs und das Ausmaß der mit ihnen verbundenen Konditionalität. Sie
werden grundsätzlich in Form von Ziehungen auf den Fonds gewährt: Ein Mitgliedstaat
erwirbt ("zieht") vom IWF Währungen anderer Mitgliedstaaten oder SZR gegen
eigene Währung; innerhalb eines bestimmten Zeitraums muß der betreffende Mitgliedstaat
seine eigene Währung vom IWF mit SZR oder mit vom Fonds
spezifizierten Währungen anderer Mitgliedstaaten zurückkaufen. Da der Fonds auf
Währungskäufe Gebühren und Zinsen erhebt, stellt eine Ziehung de facto die Aufnahme
eines verzinslichen Devisenkredits mit anschließender Rückzahlung dar. Eine Ziehung in
den sog. Reservetranche (der Betrag, um den die Quote eines Mitgliedstaats die
Fondsbestände an der Währung des Mitgliedstaats - nach Abzug ausstehender Kredite an
diesen Staat - übersteigt) stellt keine Kreditgewährung des IWF dar; sie ist auflagen-
und gebührenfrei und unterliegt keiner Rückkaufspflicht.
Grundlage für die Kreditpolitik des IWF bilden Währungskäufe in 4 Kredittranchen von je
25 % der Mitgliedsquote. Bei Ziehungen in der 1. Kredittranche (Fondsbestände an der
Währung des ziehenden Mitgliedstaats steigen im Zuge der Transaktion bis zu max. 25 % der
Quote des betreffenden Mitgliedstaats) muß der Kreditnehmer Maßnahmen zur Überwindung
seiner Zahlungsbilanzschwierigkeiten nachweisen. Anträge auf Ziehungen in den höheren
Kredittranchen erfordern ein tragfähiges Programm zur Überwindung der
Zahlungsbilanzprobleme; Rückkaufsperiode in den Kredittranchen 31/4-5 Jahre.
Seit Ende der 70er Jahre hat kein wichtiger Industriestaat mehr eine Kreditvereinbarung
mit dem IWF getroffen. Der Fonds, der in den 80er Jahren eine führende Rolle beim
Management der internationalen Schuldenkrise übernommen hatte, spielt weiterhin eine
zentrale Rolle bei der Schuldenstrategie. Ein neuer Schwerpunkt ist die Unterstützung der
ehem. kommunistischen Reformstaaten. Die Trennung zwischen Zahlungsbilanzhilfe und
Entwicklungshilfe und damit die Aufgabenteilung zwischen den UN-Sonderorganisationen IWF
und Weltbank wird zunehmend unschärfer. Die Verbindung von Kreditvergabe mit
wirtschaftspolitischen Auflagen wird von den Entwicklungsländern kritisiert, da die vom
IWF unterstützten Stabilisierungsprogramme tiefe Einschnitte in ihre Wirtschafts- und
Finanzstruktur beinhalten und häufig mit deutlichen Einkommenseinbußen insb. der
wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungsgruppen verbunden sind.
Fondsgestützte Stabilisierungsprogramme sind oft aber auch Voraussetzung für
ein Engagement von ausländischen Regierungen, Geschäftsbanken und anderen Organisationen
in Staaten mit wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten.
Sonstige Aktivitäten: Der IWF ist Zentrum für Sammlung,
Auswertung und Austausch von Daten über die weltweite und länderspezifische
Wirtschaftsentwicklung; die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dem IWF statistische
Informationen über alle die Außenwirtschaftspolitik betreffenden Bereiche zu liefern.
Den Mitgliedstaaten werden auch technische Hilfe in vielen Spezialfragen und
Ausbildungsdienste für Regierungsbeamte bereitgestellt.
Mitglieder: sind alle Staaten der Welt mit Ausnahme von Andorra, Taiwan (seit 1980 nimmt die VR China den chinesischen Sitz ein), Kuba (2.4.1964 ausgetreten), Liechtenstein, Monaco, Nordkorea, Palau, Tuvalu und Vatikanstadt. |
Navigation
Übersicht/Auswahl

Kommunikation
FAQ
Gästebuch
Hilfeforum
Kontakt
Impressum
Suchmaschine
|