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Europäische Union
[= Europäische Gemeinschaft + Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) +
Innen-/Justizpolitik]
Die Europäische Union (EU) ist ein wirtschaftlicher und politischer Zusammenschluß von
27 Staaten.
http://europa.eu.int/
Entstehung und Aufbau der EU:Die EU basiert auf drei
europäischen Gemeinschaften sowie auf Vertragsergänzungen: Am Beginn stand die am
18.4.1951 von Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden und Deutschland in Paris (auf 50 Jahre) als
erste supranationale Organisation gegründete und am 23.7.1952 in Kraft getretene Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS/Montanunion)
zur Schaffung eines gemeinsamen Marktes für Kohle, Stahl, Eisenerz und Schrott. Ihr
folgten die von den EGKS-Staaten am 25.3.1957 in Rom geschlossenen und zum 1.1.1958 in
Kraft getretenen Römischen Verträge zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft (EWG/Gemeinsamer Markt) zur Schaffung eines gemeinsamen
Agrar- und Industriemarkts mit dem Ziel der Verschmelzung der nationalen Volkswirtschaften
bei freiem Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital ("vier
Freiheiten") sowie zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft (EAG/ Euratom) zur Kontrolle und Koordination der friedlichen
Nutzung der Kernenergie und -forschung in den Bereichen Biologie, Medizin, Umweltschutz
und Reaktorsicherheit.
Die drei Gemeinschaften arbeiteten bis 1.7.1967 getrennt und mit eigenen Organen. Seitdem
unterhalten sie gemeinsame Organe (Fusionsvertrag von 1967). Die erste Vertragsrevision
erfolgte durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) vom 2.-3.12.1986 als Ergänzung
der drei Verträge (in Kraft 1.7.1987). In ihr wurden die Beschlußfassungsverfahren im
Rat (Mehrheitsentscheidungen), die Beteiligung des Parlaments an der Gesetzgebung und die
Schaffung des Europäischen Binnenmarktes festgeschrieben. Der Binnenmarkt, in dem die
"vier Freiheiten" weitgehend verwirklicht sein sollen, ist seit 1.1.1993 in
Kraft. Durch Nichtumsetzung von EG-Richtlinien in den Mitgliedstaaten bestehen jedoch nach
wie vor Hemmnisse.
Die zweite grundlegende Revision und Ergänzung ist der vom Europäischen Rat am
9.-10.12.1991 in Maastricht beschlossene, am 7.2.1992 unterzeichnete und am 1.11.1993 in
Kraft getretene Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag), der die Grundlage für
die Vollendung einer Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) bis 1999 sowie für weitere
politische Integrationsschritte, vor allem eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
(GASP) und eine Zusammenarbeit in der Innen- und Rechtspolitik bildet.
Neben dem EWG-Vertrag (in der revidierten Fassung vom 7.2.1992 nunmehr EG-Vertrag) gelten
der EGKS- und der EAG- Vertrag fort.
Die Bedeutung der EGKS hat sich heute relativiert, denn die Montangüter büßten durch
den Umstieg auf andere Energieträger an Bedeutung ein, und im Gefolge der Stahlkrise der
70er und 80er Jahre kam es zu einer Re-Nationalisierung der Stahlpolitik. Seit 1980 sind
Subventionen - in Kombination mit Kapazitätsabbau - erlaubt.
Der EAG gelang es nicht, einen Gemeinsamen Markt für die Nutzung der Atomenergie zu
etablieren.
Die 3 Pfeiler der EU sind
1. Europäische Gemeinschaft (EG) basierend auf dem
EWG-Vertrag - jetzt EG-Vertrag vom 7.2.1992 - samt seiner Erweiterung um die Wirtschafts-
und Währungsunion (WWU) und weiterer Bereiche wie Sozialpolitik, berufliche Bildung,
Jugendpolitik, Kultur, Gesundheitswesen, Verbraucherschutz, Transeuropäische Netze (TEN),
Industriepolitik, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt ("Kohäsion"),
Forschung und technologische Entwicklung, Umweltschutz und Entwicklungszusammenarbeit.
Aufgabe der Gemeinschaft (Art. 2 EG-Vertrag) ist eine ausgewogene Entwicklung
des Wirtschaftslebens, Wachstum, Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, hohes
Beschäftigungsniveau, sozialer Schutz und Lebensqualität. Das Prinzip der Kohäsion
dient als flankierendes Element bei der Verwirklichung des Binnenmarkts und der
Wirtschafts- und Währungsunion; mit ihr sollen über die Regional- und Strukturpolitik
der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den
Mitgliedstaaten durch Überbrückung des Gefälles zwischen ärmeren und reicheren
Regionen und Staaten gefördert werden.
Die EG hat eine eigene Rechtsetzung durch supranationale Organe sowie exekutive Befugnisse
ohne Einwirkung der Mitgliedstaaten, d.h. rechtlichen Durchgriff auf jeden einzelnen
Bürger ohne Einschaltung der nationalen Parlamente/Regierungen. In einigen
Tätigkeitsfeldern wird eine "gemeinsame" Politik vereinbart (z.B. bei der
Verkehrspolitik), bei anderen nur "eine" Politik (so bei der Umwelt- und
Sozialpolitik); in weiteren Bereichen sind eine "Mitwirkung an der Förderung"
(so bei der Bildungs- und Kulturpolitik) oder "Maßnahmen" (Energie-,
Fremdenverkehr, Verbraucherschutz, Katastrophenschutz) unter Beachtung des
Subsidiaritätsprinzips vorgesehen. Das Parlament ist teils durch Mitentscheidung
("Kodezision" auf den Sektoren Transeuropäische Netze, Gesundheitswesen,
Kultur, Verbraucherschutz) und teils durch "Kooperation"
(Entwicklungszusammenarbeit) beteiligt.
Subsidiarität (Art. 3b EG-Vertrag): Die Gemeinschaft wird
nur tätig, sofern und soweit Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht erreicht
werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf
Gemeinschaftsebene geschehen.
Organe der EG (5): Europäisches Parlament (EP), Rat
(Ministerrat), Kommission, Gerichtshof (EuGH) und Rechnungshof (EuRH).
Beratende Ausschüsse (2): Wirtschafts- und Sozialausschuß
(WSA), Ausschuß der Regionen (AdR).
Sonstige Einrichtungen: Investitionsbank (EIB),
Fonds, Agenturen, Institute und Stiftungen.
2. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
Entstehung: Die bisherige außenpolitische
Abstimmung in der Europäischen politischen Zusammenarbeit (EPZ, *1969, 1987 in der EEA)
wird im EU-Vertrag zu einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
fortentwickelt, d.h. zu einem verbindlichen "Beschluß", diese zu verwirklichen.
Zwar müssen die Leitlinien der GASP auch weiterhin einstimmig im Rat beschlossen werden,
doch können dann gemeinsame Aktionen mit Zweidrittelmehrheit eingeleitet werden. - GASP
ist bisher allerdings nur sehr rudimentär vorhanden.
Verfahrensweise: Im Rat findet eine gegenseitige
Unterrichtung und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt. Falls erforderlich, legt
der Rat einen gemeinsamen Standpunkt fest. Die Mitgliedstaaten "tragen dafür
Sorge", daß ihre einzelstaatliche Politik mit den gemeinsamen Standpunkten im
Einklang steht. Der Ministerrat legt aufgrund allgemeiner Leitlinien des Europäischen
Rats die gemeinsamen Aktionen fest, die für jeden Mitgliedstaat bindend sind, und
beschließt einstimmig, ob eine Angelegenheit der GASP Gegenstand einer gemeinsamen Aktion
werden soll (Vetorecht). Er entscheidet daraufhin Umfang und Ziele, die die EU mit der
Aktion verfolgt und bestimmt, ob die Durchführung mit qualifizierter Mehrheit entschieden
werden kann. Solche Ratsbeschlüsse müssen dann mit mindestens 62 "gewogenen"
Stimmen aus mindestens 10 Mitgliedstaaten gefällt werden (Stimmenverteilung Rat der EU).
Im Rahmen der Verhandlungen zur Reform des EU-Vertrags soll das Vetorecht zugunsten eines
Mehrheitsvotums aufgehoben werden.
Fragen der Verteidung will man jedoch auch weiterhin einstimmig entscheiden.
3. Zusammenarbeit in der Innen- und Rechtspolitik: Dieser
Bereich erhält durch den EU-Vertrag einen einheitlichen Rahmen. Es wurde eine
Regierungszusammenarbeit vereinbart, die die Staaten (Ausnahme: Dänemark) zur Koordinierung ihres Handelns
verpflichtet: In der Asylpolitik, der Kontrolle der Außengrenzen der EU, der
Einwanderungspolitik und Politik gegenüber Angehörigen von Drittstaaten (Bekämpfung
illegaler Einwanderung, illegalen Aufenthalts und der illegalen Arbeit im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten), der Bekämpfung von Drogenabhängigkeit, Drogenhandel, organisierter
Kriminalität, Terrorismus sowie der Aufbau eines Systems zum Austausch von Informationen
im Rahmen eines Europäischen Polizeiamts EUROPOL in Den Haag (NL). Die
Mitgliedstaaten unterrichten und konsultieren den Ministerrat, um ihr Vorgehen zu
koordinieren.
Visumpolitik: Mit Art. 100c EU-Vertrag wurde eine gemeinsame
Visumpolitik eingeführt. Seit 1.1.1996 werden solche Entscheidungen mit qualifizierter
Mehrheit getroffen. Im Fall eines plötzlichen Flüchtlingszustroms aus einem Drittstaat
kann der Rat für höchstens 6 Monate den Visumzwang für Angehörige des betreffenden
Staates einführen. (Die Visumpolitik ist damit supranational.)
Mitglieder und Außenbeziehungen:
EU-Mitglieder:
Amtliche Reihenfolge mit Beitrittsjahr(en) (z.B. EGKS 1952 und EWG 1958):
Belgien 1952/1958
Bulgarien 2007
Dänemark (ohne Färöer, Grönland)
1973
Deutschland 1952/1958
Estland 2004
Frankreich 1952/1958
Finnland 1995
Griechenland 1981
Großbritannien 1973
Irland 1973
Italien 1952/1958
Lettland 2004
Litauen 2004
Luxemburg 1952/1958
Malta 2004
Niederlande 1952/1958
Österreich 1995
Polen 2004
Portugal 1986
Rumänien 2007
Schweden 1995
Slowakei 2004
Slowenien 2004
Spanien 1986
Tschechische Rep. 2004
Ungarn 2004
Zypern 2004
Zur EU gehören außerhalb Europas: Madeira und die Azoren (P); die Kanarischen Inseln
sowie die spanischen Exklaven in Nordafrika Cëuta und Melilla (E); Guadeloupe und
Martinique in der Karibik, Französisch-Guyana in Südamerika und La Réunion im Indischen
Ozean (alle F).
Der EU nur angeschlossen sind alle autonomen, halbautonomen oder abhängigen Gebiete, die
zu EU-Mitgliedstaaten gehören (wie die Falkland-Inseln, St. Helena, Niederländische
Antillen, die französischen Überseeterritorien/T.O.M. Französisch-Polynesien, St.
Pierre und Miquelon).
Zum Zollgebiet der EU, nicht aber zur Gemeinschaft selbst, gehören die Isle of Man, die
Kanalinseln (beide UK), Monaco und San Marino.
Nicht zur EU gehören folgende in ihrem geographischen Gebiet liegende Staatsgebiete: Andorra und Vatikanstadt.
Assoziierte Staaten:
(E = Europa-Abkommen mit den Reformstaaten. Sie sehen eine umfassende
politische, wirtschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit vor, die den Beitritt in die
Gemeinschaft erleichtern soll. *Ass.-Abkommen bisher nur unterzeichnet)
Israel (20.11.1995*), Marokko (26.2.1996*), Palästina (24.2.1997*), Türkei (1.12.1964; Zusatzprotokoll 1970), Tunesien (17.7.1995*)
Offizielle Beitrittsgesuche: Schweiz (26.5.1992, Gesuch ruht), Türkei (14.4.1987) |
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