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Europäische Union  

[= Europäische Gemeinschaft + Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) + Innen-/Justizpolitik]

Die Europäische Union (EU) ist ein wirtschaftlicher und politischer Zusammenschluß von 27 Staaten.

http://europa.eu.int/

Entstehung und Aufbau der EU:Die EU basiert auf drei europäischen Gemeinschaften sowie auf Vertragsergänzungen: Am Beginn stand die am 18.4.1951 von Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden und Deutschland in Paris (auf 50 Jahre) als erste supranationale Organisation gegründete und am 23.7.1952 in Kraft getretene Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS/Montanunion) zur Schaffung eines gemeinsamen Marktes für Kohle, Stahl, Eisenerz und Schrott. Ihr folgten die von den EGKS-Staaten am 25.3.1957 in Rom geschlossenen und zum 1.1.1958 in Kraft getretenen Römischen Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG/Gemeinsamer Markt) zur Schaffung eines gemeinsamen Agrar- und Industriemarkts mit dem Ziel der Verschmelzung der nationalen Volkswirtschaften bei freiem Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital ("vier Freiheiten") sowie zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG/ Euratom) zur Kontrolle und Koordination der friedlichen Nutzung der Kernenergie und -forschung in den Bereichen Biologie, Medizin, Umweltschutz und Reaktorsicherheit.

Die drei Gemeinschaften arbeiteten bis 1.7.1967 getrennt und mit eigenen Organen. Seitdem unterhalten sie gemeinsame Organe (Fusionsvertrag von 1967). Die erste Vertragsrevision erfolgte durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) vom 2.-3.12.1986 als Ergänzung der drei Verträge (in Kraft 1.7.1987). In ihr wurden die Beschlußfassungsverfahren im Rat (Mehrheitsentscheidungen), die Beteiligung des Parlaments an der Gesetzgebung und die Schaffung des Europäischen Binnenmarktes festgeschrieben. Der Binnenmarkt, in dem die "vier Freiheiten" weitgehend verwirklicht sein sollen, ist seit 1.1.1993 in Kraft. Durch Nichtumsetzung von EG-Richtlinien in den Mitgliedstaaten bestehen jedoch nach wie vor Hemmnisse.

Die zweite grundlegende Revision und Ergänzung ist der vom Europäischen Rat am 9.-10.12.1991 in Maastricht beschlossene, am 7.2.1992 unterzeichnete und am 1.11.1993 in Kraft getretene Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag), der die Grundlage für die Vollendung einer Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) bis 1999 sowie für weitere politische Integrationsschritte, vor allem eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und eine Zusammenarbeit in der Innen- und Rechtspolitik bildet.

Neben dem EWG-Vertrag (in der revidierten Fassung vom 7.2.1992 nunmehr EG-Vertrag) gelten der EGKS- und der EAG- Vertrag fort.

Die Bedeutung der EGKS hat sich heute relativiert, denn die Montangüter büßten durch den Umstieg auf andere Energieträger an Bedeutung ein, und im Gefolge der Stahlkrise der 70er und 80er Jahre kam es zu einer Re-Nationalisierung der Stahlpolitik. Seit 1980 sind Subventionen - in Kombination mit Kapazitätsabbau - erlaubt.

Der EAG gelang es nicht, einen Gemeinsamen Markt für die Nutzung der Atomenergie zu etablieren.

Die 3 Pfeiler der EU sind

1. Europäische Gemeinschaft (EG) basierend auf dem EWG-Vertrag - jetzt EG-Vertrag vom 7.2.1992 - samt seiner Erweiterung um die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) und weiterer Bereiche wie Sozialpolitik, berufliche Bildung, Jugendpolitik, Kultur, Gesundheitswesen, Verbraucherschutz, Transeuropäische Netze (TEN), Industriepolitik, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt ("Kohäsion"), Forschung und technologische Entwicklung, Umweltschutz und Entwicklungszusammenarbeit.

Aufgabe der Gemeinschaft (Art. 2 EG-Vertrag) ist eine ausgewogene Entwicklung des Wirtschaftslebens, Wachstum, Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, hohes Beschäftigungsniveau, sozialer Schutz und Lebensqualität. Das Prinzip der Kohäsion dient als flankierendes Element bei der Verwirklichung des Binnenmarkts und der Wirtschafts- und Währungsunion; mit ihr sollen über die Regional- und Strukturpolitik der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten durch Überbrückung des Gefälles zwischen ärmeren und reicheren Regionen und Staaten gefördert werden.

Die EG hat eine eigene Rechtsetzung durch supranationale Organe sowie exekutive Befugnisse ohne Einwirkung der Mitgliedstaaten, d.h. rechtlichen Durchgriff auf jeden einzelnen Bürger ohne Einschaltung der nationalen Parlamente/Regierungen. In einigen Tätigkeitsfeldern wird eine "gemeinsame" Politik vereinbart (z.B. bei der Verkehrspolitik), bei anderen nur "eine" Politik (so bei der Umwelt- und Sozialpolitik); in weiteren Bereichen sind eine "Mitwirkung an der Förderung" (so bei der Bildungs- und Kulturpolitik) oder "Maßnahmen" (Energie-, Fremdenverkehr, Verbraucherschutz, Katastrophenschutz) unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips vorgesehen. Das Parlament ist teils durch Mitentscheidung ("Kodezision" auf den Sektoren Transeuropäische Netze, Gesundheitswesen, Kultur, Verbraucherschutz) und teils durch "Kooperation" (Entwicklungszusammenarbeit) beteiligt.

Subsidiarität (Art. 3b EG-Vertrag): Die Gemeinschaft wird nur tätig, sofern und soweit Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene geschehen.

Organe der EG (5): Europäisches Parlament (EP), Rat (Ministerrat), Kommission, Gerichtshof (EuGH) und Rechnungshof (EuRH).

Beratende Ausschüsse (2): Wirtschafts- und Sozialausschuß (WSA), Ausschuß der Regionen (AdR).

Sonstige Einrichtungen: Investitionsbank (EIB), Fonds, Agenturen, Institute und Stiftungen.

2. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

Entstehung: Die bisherige außenpolitische Abstimmung in der Europäischen politischen Zusammenarbeit (EPZ, *1969, 1987 in der EEA) wird im EU-Vertrag zu einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) fortentwickelt, d.h. zu einem verbindlichen "Beschluß", diese zu verwirklichen. Zwar müssen die Leitlinien der GASP auch weiterhin einstimmig im Rat beschlossen werden, doch können dann gemeinsame Aktionen mit Zweidrittelmehrheit eingeleitet werden. - GASP ist bisher allerdings nur sehr rudimentär vorhanden.

Verfahrensweise: Im Rat findet eine gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt. Falls erforderlich, legt der Rat einen gemeinsamen Standpunkt fest. Die Mitgliedstaaten "tragen dafür Sorge", daß ihre einzelstaatliche Politik mit den gemeinsamen Standpunkten im Einklang steht. Der Ministerrat legt aufgrund allgemeiner Leitlinien des Europäischen Rats die gemeinsamen Aktionen fest, die für jeden Mitgliedstaat bindend sind, und beschließt einstimmig, ob eine Angelegenheit der GASP Gegenstand einer gemeinsamen Aktion werden soll (Vetorecht). Er entscheidet daraufhin Umfang und Ziele, die die EU mit der Aktion verfolgt und bestimmt, ob die Durchführung mit qualifizierter Mehrheit entschieden werden kann. Solche Ratsbeschlüsse müssen dann mit mindestens 62 "gewogenen" Stimmen aus mindestens 10 Mitgliedstaaten gefällt werden (Stimmenverteilung Rat der EU). Im Rahmen der Verhandlungen zur Reform des EU-Vertrags soll das Vetorecht zugunsten eines Mehrheitsvotums aufgehoben werden.

Fragen der Verteidung will man jedoch auch weiterhin einstimmig entscheiden.

3. Zusammenarbeit in der Innen- und Rechtspolitik: Dieser Bereich erhält durch den EU-Vertrag einen einheitlichen Rahmen. Es wurde eine Regierungszusammenarbeit vereinbart, die die Staaten (Ausnahme: Dänemark) zur Koordinierung ihres Handelns verpflichtet: In der Asylpolitik, der Kontrolle der Außengrenzen der EU, der Einwanderungspolitik und Politik gegenüber Angehörigen von Drittstaaten (Bekämpfung illegaler Einwanderung, illegalen Aufenthalts und der illegalen Arbeit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten), der Bekämpfung von Drogenabhängigkeit, Drogenhandel, organisierter Kriminalität, Terrorismus sowie der Aufbau eines Systems zum Austausch von Informationen im Rahmen eines Europäischen Polizeiamts EUROPOL  in Den Haag (NL). Die Mitgliedstaaten unterrichten und konsultieren den Ministerrat, um ihr Vorgehen zu koordinieren.

Visumpolitik: Mit Art. 100c EU-Vertrag wurde eine gemeinsame Visumpolitik eingeführt. Seit 1.1.1996 werden solche Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit getroffen. Im Fall eines plötzlichen Flüchtlingszustroms aus einem Drittstaat kann der Rat für höchstens 6 Monate den Visumzwang für Angehörige des betreffenden Staates einführen. (Die Visumpolitik ist damit supranational.)

Mitglieder und Außenbeziehungen:

EU-Mitglieder:

Amtliche Reihenfolge mit Beitrittsjahr(en) (z.B. EGKS 1952 und EWG 1958):

Belgien 1952/1958
Bulgarien 2007
Dänemark (ohne Färöer, Grönland) 1973
Deutschland 1952/1958
Estland 2004
Frankreich 1952/1958
Finnland 1995
Griechenland 1981
Großbritannien 1973
Irland 1973
Italien 1952/1958
Lettland 2004
Litauen 2004
Luxemburg 1952/1958
Malta 2004
Niederlande 1952/1958
Österreich 1995
Polen 2004
Portugal 1986
Rumänien 2007
Schweden 1995
Slowakei 2004
Slowenien 2004
Spanien 1986
Tschechische Rep. 2004
Ungarn 2004
Zypern 2004

Zur EU gehören außerhalb Europas: Madeira und die Azoren (P); die Kanarischen Inseln sowie die spanischen Exklaven in Nordafrika Cëuta und Melilla (E); Guadeloupe und Martinique in der Karibik, Französisch-Guyana in Südamerika und La Réunion im Indischen Ozean (alle F).

Der EU nur angeschlossen sind alle autonomen, halbautonomen oder abhängigen Gebiete, die zu EU-Mitgliedstaaten gehören (wie die Falkland-Inseln, St. Helena, Niederländische Antillen, die französischen Überseeterritorien/T.O.M. Französisch-Polynesien, St. Pierre und Miquelon).

Zum Zollgebiet der EU, nicht aber zur Gemeinschaft selbst, gehören die Isle of Man, die Kanalinseln (beide UK), Monaco und San Marino.

Nicht zur EU gehören folgende in ihrem geographischen Gebiet liegende Staatsgebiete: Andorra und Vatikanstadt.

Assoziierte Staaten:

(E = Europa-Abkommen mit den Reformstaaten. Sie sehen eine umfassende politische, wirtschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit vor, die den Beitritt in die Gemeinschaft erleichtern soll. *Ass.-Abkommen bisher nur unterzeichnet)

Israel (20.11.1995*), Marokko (26.2.1996*), Palästina (24.2.1997*), Türkei (1.12.1964; Zusatzprotokoll 1970), Tunesien (17.7.1995*)

Offizielle Beitrittsgesuche: Schweiz (26.5.1992, Gesuch ruht), Türkei (14.4.1987)

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