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Politisches System Die Verfassung vom 28.06.1996 bestimmt die Ukraine als Präsidialdemokratie mit Gewaltenteilung. Sie enthält einen ausführlichen Grundrechtekatalog. Politik und Verwaltung sind stark auf das Amt des Präsidenten - nicht des Ministerpräsidenten - als Quelle der staatlichen Macht ausgerichtet. Am 08.12.2004 wurde die Verfassung geändert. Vorgesehen ist u.a. die Stärkung der Rolle des Parlaments und des Premierministers und Schwächung des Amtes des Präsidenten (Inkrafttreten der modifizierten Verfassung am 01.09.2005, hilfsweise erst am 01.01.2006, abhängig von der Annahme einer früheren Verfassungsänderung). Das am 31.03.2002 gewählte Parlament (Werchowna Rada) hat 450 Abgeordnete. Derzeit gibt es 14 Fraktionen. Viele Fraktionen werden noch teilweise von der alten sowjetischen Nomenklatura sowie von Politunternehmern ("Oligarchen") geprägt, welche unter Ausnutzung der Übergangsbedingungen von Plan- zu Marktwirtschaft zu Reichtum und Einfluss gekommen sind. Verwaltung Die Ukraine wird zentralistisch regiert. Das Land ist in 27 Verwaltungseinheiten aufgeteilt: 24 Bezirke (Oblaste), deren Gouverneure vom Präsidenten ernannt und entlassen werden, sowie die Autonome Republik Krim und die Städte Kiew und Sewastopol, die einen Sonderstatus haben. Organe der regionalen und lokalen Selbstverwaltung haben relativ geringe Kompetenzen. Eine Ausnahme bildet die Krim, die gemäß der ukrainischen Verfassung einen Autonomiestatus genießt. Details zu den Oblasten finden Sie hier. Regierungsparteien Die Regierung wird von einer parlamentarischen Mehrheit gebildet; der Staatspräsident hat das Vorschlagsrecht für Außenminister, Verteidigungsminister und Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes. Regierungsparteien sind: Block Julija Tymoschenko (156 Sitze), Block Unsere Ukraine Selbstverteidigung des Volkes (72 Abgeordnete, von denen einer die Koalitionsvereinbarung nicht unterschrieben hat). Opposition Partei der Regionen (175 Sitze), Kommunistische Partei der Ukraine (27 Sitze), Block Lytwin (20 Sitze), zusammen 222 Sitze. Gewerkschaften Die aus sowjetischen Strukturen hervorgegangene und von der Nomenklatur dominierte Förderation der ukrainischen Gewerkschaften ist der mitgliedstärkste Dachverband im Land. Seit der Orangenen Revolution hat sich der Dachverband aus alten Abhängigkeiten befreit und verfolgt eine an Arbeitnehmerinteressen ausgerichtete Politik. Zweitstärkste Kraft ist die Ende 2004 gegründete Nationale Konföderation der Gewerkschaften der Ukraine. Sie vereinigt den Verkehrs- und Logistikbereich. Eine für die Sozialentwicklung des Landes wichtige Rolle spielt die Konföderation der Freien Gewerkschaften der Ukraine mit ihrem Vorsitzenden Michael Wolynets, die gegenüber Staat und Wirtschaft stets kritisch eingestellt ist. Mitgliedschaft in internationalen Organisationen Vereinte Nationen seit 1945 (Gründungsmitglied), UNESCO (1954), IAEO (1957), ILO (1954), ITU (1948), UPU (1947) OSZE, GUS, seit 1992 IWF, Weltbank, Interpol, EBWE, ICAO, WHO, Europarat (8. November 1995), GUAM (Georgien-Ukraine-Aserbaidschan-Moldau-Allianz), Zentraleuropäische Initiative, Schwarzmeer-Kooperationsrat. Einreise Reisedokumente / Visum Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise einen Reisepass oder vorläufigen Reisepass, der mindestens einen Monat über das Ende des geplanten Aufenthalts in der Ukraine hinaus gültig sein muss, Ein Personalausweis genügt zur Einreise nicht. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr benötigen einen Kinderausweis oder alternativ einen Kinderreisepass, der in jedem Fall mit einem Lichtbild versehen sein muss. Deutsche Staatsangehörige können sich bis maximal 90 Tage pro Halbjahr (ab Ersteinreise) ohne Visum im Land aufhalten. Die innerhalb des halben Jahres ab Ersteinreise (Stempel der Grenzbehörde) in der Ukraine verbrachten Tage werden zusammengerechnet; die Zahl der Einreisen innerhalb des halben Jahres ist unbeschränkt. Möchte ein deutscher Staatsangehöriger nach Einreise als Tourist ohne Visum länger in der Ukraine bleiben, so benötigt er eine Genehmigung zur Verlängerung der Aufenthaltsdauer. Diese Genehmigung muss rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen Aufenthaltsdauer bei der Immigrationsbehörde in der Ukraine beantragt werden (Behörde für Staatsangehörigkeit, Immigration und Registrierung, Boulevard Tarasa Schewtschenka Nr. 34, 01030 Kiew, Tel.: 044/235 02 83, 234 90 51). Weiterhin gibt es in Kiew in jedem Stadtbezirk Außenstellen der Behörde. Will sich ein deutscher Staatsangehöriger länger in der Ukraine aufhalten, z.B. zur Arbeitsaufnahme, benötigt er ein Visum, ausgestellt durch die ukrainische Botschaft in Deutschland. Über die aktuellen Visabestimmungen informiert die Konsularabteilung der ukrainischen Botschaft in Berlin. Registrierung Im Zusammenhang mit der Aussetzung des Visumserfordernisses legen die Grenzschutzbehörden verstärktes Gewicht auf die ordnungsgemäße Registrierung einreisender Gäste. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Registrierung bei der Einreise wird der Aufenthaltsort in der Ukraine erfasst. Zur Vermeidung längerer Wartezeiten ist anzuraten, dass Reisende genaue Angaben zum vorgesehenen Aufenthaltsort machen können. Dies erfolgt üblicherweise durch die an der Grenze vor der Passkontrolle erhältlichen Registrierungsformulare, die Sie gründlich und vollständig ausfüllen und mit ihrem Pass bei der Kontrolle abgeben sollten. Bei einer Einreise mit dem Flugzeug erhalten Sie die Formulare häufig bereits vom Flugzeugpersonal. Es empfiehlt sich, einen Kugelschreiber im Handgepäck mitzuführen. Krankenversicherungspflicht Offiziell besteht nach einem Beschluss der Regierung der Ukraine vom 17.09.1997 (Nr. 1021) und 13.01.1999 (Nr. 35) für Reisende in die Ukraine die Verpflichtung, eine Reisekrankenversicherung mit Gültigkeit in der Ukraine nachzuweisen. Fälle, in denen dies beim Grenzübertritt kontrolliert und/oder die Einreise aufgrund des fehlenden Krankenversicherungs- schutzes verweigert wurde, sind dem Auswärtigen Amt allerdings nicht bekannt. Bitte beachten Sie, dass ärztliche Behandlung trotz bestehender Auslandskrankenversicherung in der Regel in bar und sofort beglichen werden muss. Es wird gleichwohl empfohlen, auf ausreichenden Krankenversicherungsschutz zu achten. Zuständige Vertretungen
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