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Politisches System Kroatien ist seit der Verfassungsreform Ende 2000/Anfang 2001 eine stabile parlamentarische Demokratie. Das Parlament ("Sabor") hat 151 Abgeordnete; die zweite Kammer des Parlaments (die Vertretung der Regionen) wurde im März 2001 abgeschafft. Die Verfassung folgt dem Grundsatz der Gewaltenteilung und enthält einen umfangreichen Katalog von Grundrechten und Grundfreiheiten. Die Judikative ist unabhängig, die Bestimmungen über das Verfassungsgericht sind in einem eigenen Abschnitt der Verfassung niedergelegt. Die weiteren Änderungen der Verfassungsreform betrafen vor allem die Kompetenzverteilung zwischen den zentralen Staatsorganen und verfolgten in erster Linie das Ziel, Befugnisse des Staatspräsidenten auf Regierung und (in geringerem Umfang) Parlament zu verlagern. Die Konzentration politischer Macht beim Präsidenten, die die frühere, auf die Person von Franjo Tudjman zugeschnittene Verfassung enthielt, wurde damit beseitigt. Allerdings behält der direkt gewählte Präsident weiterhin wichtige Kompetenzen in der Außenpolitik, im Zusammenhang mit Regierungsbildung und Parlamentswahlen sowie bei der Kontrolle von Militär und Nachrichtendiensten. Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung wird garantiert, Provinzgouverneure und -vertretungen werden gewählt. Die neu eingeführten Verfassungsbestimmungen, die eine Stärkung der Provinzen und Kommunen bewirken sollen, werden schrittweise verwirklicht.Verwaltung Zentralstaat, 20 Provinzen (kroatisch: upanija, deutsch: "Gespanschaften" oder "Komitate") plus besonderer Verwaltungseinheit Zagreb, 543 teilweise sehr kleine Städte und Gemeinden; seit Juli 2001 Umsetzung der Verwaltungsreform mit dem Ziel einer Dezentralisierung und der Stärkung der lokalen Selbstverwaltung
Regierungsparteien (83 Sitze)
Regierungskoalition wird unterstützt von:
Opposition (70 Sitze)
Gewerkschaftsverbände Bund der unabhängigen Gewerkschaften (SSSH); Kroatische Gewerkschaftsvereinigung (HUS); Konföderation unabhängiger Gewerkschaften (KNSH) Mitgliedschaft in internationalen Organisationen Vereinte Nationen seit 22.05.1992; seit 1.1.2008 nichtständiges Mitglied im VN-Sicherheitstrat; OSZE seit 22.03.1992; Zentraleuropäische Initiative seit 18.07.1992; Internationaler Währungsfonds (IWF) seit 14.12.1992; Europarat seit 06.11.1996; WTO (Welthandelsorganisation) seit 2000; NATO-"Partnerschaft für den Frieden" seit 25.5.2000; außerdem: Stabilitätspakt für Südosteuropa, Südosteuropäischer Kooperationsprozess (SEECP); Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit EU am 29.11.2001 unterzeichnet; seit 01.02.2005 in Kraft; seit 17./18.06.2004 Beitrittskandidat zur Europäischen Union; 3.10.2005 Beginn der Beitrittsverhandlungen Einreise Für die Einreise nach Kroatien ist ein gültiger Reisepass oder ein gültiger Personalausweis erforderlich. Ein vorläufiger Personalausweis wird nicht anerkannt. Für Aufenthalte bis zu 90 Tagen besteht keine Visumspflicht (sofern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird). Für die Weiterreise nach Serbien und Montenegro wird ein Reisepass benötigt. Ein vorläufiger Reisepass wird ebenfalls anerkannt, die Einreise mit Personalausweis nach Serbien und Montenegro ist jedoch nicht möglich. Der deutsche Kinderausweis wird anerkannt. Nach den geltenden kroatischen Vorschriften ist auch für Kinder ein Ausweis mit Lichtbild vorgeschrieben. Die Eintragung von Kindern in den Reisepass eines Elternteils ist zur Einreise ebenfalls ausreichend. Das Einreisedokument (Personalausweis / Pass / Kinderausweis) muss für die Dauer des Aufenthalts gültig sein. Alleinreisende Minderjährige müssen bei der Ein- und Ausreise eine beglaubigte Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten mit sich führen. Die Einverständniserklärung muss folgende Angaben enthalten:
und muss - wenn sie in Deutsch verfasst ist - von einer amtlich beglaubigten Übersetzung in die kroatische oder englische Sprache begleitet sein. Für die Einfuhr von Jagd- oder Sportgewehren besteht eine Anmeldepflicht (erfolgt durchEintragung in das Reisedokument). Nach dem kroatischen Ausländergesetz vom 01.06.2004 müssen Ausländer nachweisen können, dass sie über ausreichende Mittel verfügen. Von Reisenden ohne Visapflicht können die Grenzbehörden bei der Einreise im Einzelfall einen entsprechenden Nachweis verlangen (Tagessatz 100 , bei nachgewiesener Buchung 50 ). Der Nachweis kann in Form von Kredit- und Bankkarten, Schecks oder anderen finanziellen Mitteln erfolgen. Zuständige Vertretungen
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