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Politisches System Gemäß seiner Verfassung vom 03.11.1946 hat Japan ein parlamentarisches Regierungssystem mit Gewaltenteilung. Obgleich Japan formell kein Kaiserreich mehr ist, stellt der Kaiser (seit 7. Januar 1989 Kaiser Akihito) für die Mehrheit der Bevölkerung weiterhin den wichtigsten nationalen Bezugspunkt dar. Er hat jedoch lediglich Repräsentationsbefugnisse. Das Parlament besteht aus zwei Kammern: Das Unterhaus (UH) hat 480 Sitze. Es wird in allgemeinen Wahlen auf vier Jahre gewählt. Das Oberhaus (OH) hat 247 Mitglieder. Alle drei Jahre wird die Hälfte der Mitglieder für sechs Jahre gewählt. Die letzten Wahlen zum Oberhaus fanden am 29.07.2001, die zum Unterhaus am 09.11.2003 statt. Die Verwaltung ist weitgehend zentralisiert. Das Land ist in 47 Präfekturen eingeteilt. Die Gouverneure der Präfekturen werden direkt gewählt, sie stehen jedoch in starker Abhängigkeit von der Zentralregierung. Die Parteien sind - mit Ausnahme der Kommunisten (KPJ) und der Neuen Komeito Partei - programmatisch wenig kohärent und verfügen über keine starken Organisationsstrukturen. Parteineugründungen und Parteiwechsel von Abgeordneten sind nicht unüblich. Gerichtswesen 1 Oberster Gerichtshof, Obergerichte, Bezirksgerichte Verwaltung Japan ist ein zentral verwaltetes Land, das in 9 Regionen, 44 Präfekturen (Ken), 2 Stadtpräfekturen (Fu; Osaka und Kyoto) plus Hauptstadtbezirk (To) aufgeteilt ist. In den Präfekturen gibt es gewählte Parlamente und Gouverneure, die stärker den Weisungen der Zentralregierung unterliegen als die Ministerpräsidenten der deutschen Bundesländer. Jeder der 47 Präfekturen steht ein Gouverneur vor, die Legislative bildet ein Ein-Kammer-Parlament. Wahlen finden alle vier Jahre statt. Ein nationales Gesetz schreibt vor, dass jede Präfekturverwaltung Abteilungen für Allgemeine Angelegenheiten, Finanzen, Wohlfahrt, Gesundheit und Arbeit unterhalten soll. Je nach lokalem Bedarf können optional auch Abteilungen für Landwirtschaft, Fischerei, Forstwirtschaft, Handel und Industrie eingerichtet werden. Jede Präfektur erhält einen festgelegten Prozentsatz der eingenommenen Steuern. Diese Mittel machen jedoch nur etwa 30 Prozent des Haushalts aus, die restlichen Mittel werden von der Zentralregierung als Subventionen gezahlt. So werden lokale Infrastrukturprojekte durch Mittel aus Tokyo mitfinanziert. Dadurch werden bisweilen auch unrentable oder überflüssige Projekte beschlossen, nur um Fördermittel abzugreifen, ein auch in Deutschland bekanntes Problem. Außerdem besitzen das japanische Innenministerium und andere Ministerien umfangreiche Befugnisse, um sich in lokale Entscheidungen einzumischen. Daher wird auch von einer 30% Unabhängigkeit der lokalen Verwaltungen gesprochen. Unliebsame Entscheidungen kann die Zentralverwaltung direkt verhindern oder durch den Entzug der Subventionen bestrafen. Diese Regelungen führen zu einer weitgehenden Standardisierung der Prozesse und Entscheidungen zwischen den Präfekturen und zu einer starken Machtkonzentration in Tokyo. Die Präfekturen sind jedoch auch nicht völlig passiv. Japaner identifizieren sich stark mit ihrem Dorf, ihrer Stadt und ihrer Region und das Bestreben ist sehr stark, die regionalen Eigenheiten zu pflegen und zu erhalten. Präfekturen waren auch oft Vorreiter einer moderneren Gesetzgebung, die dann von der Zentralregierung übernommen werden. Ein positives Beispiel ist die Präfektur Nagano, die unter Gouverneur Tanaka Yasuo Maßnahmen ergriffen hat um die überflüssigen Infrastrukturprojekte zurückzufahren, die lokale Wirtschaft zu fördern und den Haushalt zu sanieren. Ein negatives Beispiel für die unabhängige Entscheidung eines Präfekturparlamentes hat die Präfektur Shimane im Jahr 2005 geliefert, als sie den 22. Februar zum Takeshima-Tag ausgerufen hat (die Takeshima-Inselgruppe wurde 1953 von Südkorea besetzt, Japan erhebt aber weiter Ansprüche auf die Inseln). Die Ausrufung des Feiertags hat zu Protesten in Korea geführt. Premierminister Junichiro Koizumi und die Zentralregierung konnten (wollten?) mit dem Hinweis auf die Unabhängigkeit der Lokalparlamente jedoch nichts dagegen unternehmen. Bildung, eine der Hauptaufgaben der deutschen Bundesländer, wird in Japan von der Zentralregierung und Bildungsräten auf Kreisebene geregelt, ohne Einfluß der Präfektur. Einige Universitäten werden jedoch von Präfekturen betrieben.
Regierung Seit November 2003 Zwei-Parteien-Koalition bestehend aus der Liberaldemokratischen Partei (LDP/305 Unterhausmandate) und der Neuen Komeito (31 Unterhausmandate). Die Koalition verfügt über eine solide Mehrheit im Unterhaus (336 von 480 Sitzen), hat im Oberhaus jedoch nur noch 103 von 242 Sitzen. Opposition Demokratische Partei (DP); 113 Sitze im Unterhaus; 109 im Oberhaus; Kommunistische Partei Japans (KPJ); 9 Sitze im Unterhaus; Sozialdemokratische Partei (SDP); 7 Sitze im Unterhaus; einige Fraktionsunabhängige Gewerkschaften Es überwiegen Betriebsgewerkschaften (mehr als 70.000 mit 12,7 Mio. Mitgliedern). Je größer ein Unternehmen, um so höher der Organisationsgrad. Die Betriebsgewerkschaften sind in Branchenverbänden und landesweiten Dachverbänden organisiert. Rengo ist mit 6,6 Mio. Mitgliedern der größte Dachverband Mitgliedschaft in internationalen Organisationen In fast allen internationalen Organisationen; in den Vereinten Nationen seit 1956; seit 2007 Mitglied des Internationalen Strafgerichtshofs (IstGH). Einreise Biometrische Daten Japan erfasst seit dem 20. November 2007 von Ausländern biometrische Daten (Gesichtsfotos und Fingerabdrücke)´bei der Einreise . Ausgenommen sind Personen unter 16 Jahren, Diplomaten und Staatsgäste. Reisedokumente Deutsche Staatsagehörige benötigen zur Einreise nach Japan stets einen gültigen deutschen Reisepass. Der deutsche Kinderausweis bzw. Kinderreisepass wird anerkannt, bis zum 9. Lebensjahr ohne Lichtbild, vom 10. bis 16. Lebensjahr mit Lichtbild. Der Eintrag eines Kindes im Reisepass eines Elternteils ist ausreichend, wenn dieser Elternteil mit einreist. Die Einreise mit dem deutschen Personalausweis ist nicht möglich. Visum A. Kurzzeitaufenthalt ohne Arbeitsaufnahme Für die Einreise nach Japan benötigen deutsche Touristen und Geschäftsreisende für eine Aufenthaltsdauer bis zu 180 Tagen kein Visum, sofern sie weder einer Erwerbstätigkeit, einem Studium noch einer Berufsausbildung nachgehen wollen. Deutschen, die unter diesen Voraussetzungen ohne Visum anreisen, wird bei der Einreise am Flughafen eine Aufenthaltserlaubnis (Landing Permission) als Temporary Visitor für zunächst 90 Tage erteilt. Soll der visumsfreie Aufenthalt über die ersten 90 Tage auf bis zu 180 Tage ausgedehnt werden, so muss der Reisende 1. sich bei dem für seinen Aufenthaltsort zuständigen Einwohnermeldeamt vor Ablauf von 90 Tagen anmelden. Er erhält ein personalausweisähnliches "Certificate of Alien Registration" mit Lichtbild, das stets mitzuführen ist. 2. die Aufenthaltserlaubnis im Pass durch die örtlich zuständige Einwanderungsbehörde (Immigration Office) verlängern lassen. Die Aneinanderfügung mehrerer visafreier Kurzaufenthalte zur Umgehung der Regelungen für längere Aufenthalte ist nicht zulässig. Wer nach einem visafreien Aufenthalt ausreist und kurz darauf erneut ohne Visum einzureisen versucht, muss mit Einreiseverbot und Festsetzung bis zur Zurückschiebung in sein Heimatland auf eigene Kosten rechnen. B. Längere Aufenthalte oder Aufenthalte mit Arbeitsaufnahme Deutsche, die in Japan einer Erwerbstätigkeit, einem Studium oder einer Berufsausbildung nachgehen oder sich sonst länger als 180 Tage aufhalten wollen, sowie ihre Familienangehörigen benötigen vor der Einreise ein Visum, das bei der zuständigen japanischen Auslandsvertretung beantragt werden muss. Einen Sonderfall des längeren und Arbeitsaufenthaltes bildet der Ferienarbeitsaufenthalt für junge Deutsche (einjähriger Ferienaufenthalt in Japan mit der Möglichkeit des Hinzuverdienstes durch Arbeit). Die vorherige Erteilung eines sogenannten Working-Holiday-Visums durch die japanische Auslandsvertretung ist erforderlich. Für weitere Informationen hierzu wende man sich an die Japanische Botschaft in Berlin oder an JAWHM / Japan Association for Working Holiday Makers (Homepage: www.jawhm.or.jp ).
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