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Politisches System Brunei wird seit über 600 Jahren von einem Sultan regiert. Der 29. Sultan Haji Hassanal Bolkiah, geboren 1946, ist Staatsoberhaupt, Premier-, Verteidigungs- und Finanzminister in einer Person. Staatsphilosophie ist die Sicherung und Erhaltung einer Malaiisch-Muslimischen Monarchie. Der Sultan ist zugleich oberster Hüter der islamischen Staatsreligion. Alle islamischen Einrichtungen sind staatlich, es gibt keine privaten islamischen Schulen oder Moscheen. Der Klerus ist verbeamtet, die Freitagspredigt in allen Moscheen wird zentral vom Religionsministerium verfasst, über die Finanzierung kontrolliert der Staat alle islamischen Aktivitäten einschließlich der Pilgerfahrten. Radikale Tendenzen werden als Gefahr für "Frieden und die Harmonie der Nation" bekämpft. Die Verfassung garantiert die Ausübung anderer Religionen. Eine Missionierung ist nicht gestattet. Gerichtswesen Das Rechtswesen orientiert sich am britischen System. Der oberste Richter ist meist ein Brite. Für Moslems gilt in Religions-, Familien- und Erbangelegenheiten islamisches Recht, das vom Shariahgericht angewandt wird. Auf Schusswaffen- und Drogenbesitz steht die Todesstrafe, die aber selten verhängt wird. Verwaltung
Regierungspartei keine Opposition keine Gewerkschaften Nur "Brunei Oilfield Workers Union" Mitgliedschaft in internationalenOrganisationen Vereinte Nationen, ASEANASEAN, Commonwealth, ASEMASEM, Islamische Konferenz-Organisation (OIC), Blockfreienbewegung (.NAM), ASEANASEAN Regional Forum (ARF), APECAPEC, SEAMEO, WHO, WTO UNESCOUNESCO; keine Mitgliedschaft in OPECOPEC Einreise Deutsche Touristen erhalten bei Einreise mit Reisepass (Mindestgültigkeit 6 Monate) eine Aufenthaltserlaubnis für 30 Tage. Kinderausweise mit Lichtbild und bei Reise in Begleitung eines Elternteils oder sorgeberechtigter Person mit gültigem Reisepass werden zwar anerkannt, separate Reisepässe für mitreisende Kinder erleichtern aber die Einreiseformalitäten. Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern. Illegaler Aufenthalt kann mit Prügelstrafen geahndet werden.
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