![]() Themen |
Politisches System Republik mit Mehr-Parteien-System; Republik seit 1961. Verfassung seit Februar 1997 in Kraft. Sie gilt als eine der liberalsten der Welt. Wahlrecht ab 18 Jahren. Zweikammerparlament mit Nationalversammlung (350 - 400 direkt gewählte Abgeordnete) und Nationalrat der Provinzen (90 Mitglieder). Wahl alle 5 Jahre, Wahl des Staatsoberhauptes alle 5 Jahre durch die Nationalversammlung. Basis für den Staatsaufbau ist die am 04. Februar 1997 in Kraft getretene Verfassung der Republik Südafrika. Sie begründet eine Präsidialdemokratie mit föderalen Elementen. Präsident und Vizepräsident werden von der Nationalversammlung gewählt. Sie sind mit weitreichenden Befugnissen und Vollmachten ausgestattet, die jedoch durch ein System von "checks and balances" eingeschränkt werden. In beiden Kammern werden Gesetze im Normalfall mit einfacher Mehrheit beschlossen. Fehlt diese in einer der Kammern, so ist die gemeinsame Mehrheit der Stimmen beider Kammern erforderlich. Besondere Verfahren und Quoren gelten für Gesetzentwürfe der NA zu Grenzen der Provinzen und Befugnissen der Provinzregierungen sowie für Finanz-, Haushalts- und Steuergesetze. Die Regierung besteht nach Aufgabe des Prinzips der Regierung der Nationalen Einheit (1994 - 1999) aus einer Koalition der sogenannten Tripelalliance (Dreier-Allianz), die sich aus dem African National Congress (ANC), der South African Communist Party (SACP) und der Confederation of South African Trade Unions (COSATU) zusammensetzt. Der ANC weist weniger die Struktur einer Partei als die einer Bewegung auf. Die wichtigsten Oppositionsparteien sind die liberale Democratic Alliance (DA), die Inkatha Freedom Party (IFP), United Democratic Movement (UDM), Independent Democrats (ID) und African Christian Democratic Party (ACDP). Bei den Parlamentswahlen im April 2004 erreichte der ANC eine 2/3 Mehrheit. Als Präsident der Republik Südafrika (und Regierungschef) wurden im April 2004 Thabo Mbeki (ANC; Xhosa) und als Vizepräsident Jacob Zuma (ANC; Zulu) vom Parlament gewählt. Der ANC stellt derzeit 27, die NNP 1 der insgesamt 28 Kabinettsposten, von denen 12 von Frauen besetzt wurden. In sieben der neun Provinzen und den meisten Kommunen stellt ANC den Regierungschef bzw. Bürgermeister. Die Regierung will sich in der laufenden Legislaturperiode vor allem der Bekämpfung von Arbeitslosigkeit, Armut, Unterentwicklung und Kriminalität sowie der Leistungssteigerung der öffentlichen Verwaltung widmen. Dabei legt sie insbesondere auf die beschleunigte Umsetzung der Regierungsprogramme auf Provinz- und Kommunalebene großen Wert. Die nächsten Kommunalwahlen finden voraussichtlich Anfang 2006 statt. Aus Reihen der Oppositionsparteien werden der Regierung vor allem unzureichende Massnahmen zur Bekämfung der HIV/Aids Pandemie, Kriminalität und Arbeitslosigkeit, Versäumnisse im Bildungswesen sowie zu langsamer Ausbau der Infrastruktur, insbesondere in ländlichen Gebieten, vorgeworfen. Gerichtswesen 1 Oberster Gerichtshof, 305 Magistratsgerichte Das Verfassungsgericht mit Sitz in Johannesburg ist die höchste Instanz in Verfassungsfragen, während das Oberste Gericht in Bloemfontein das höchste Gericht für alle anderen Fragen ist. Die meisten Verhandlungen werden auf lokaler Ebene in den örtlichen Gerichten abgehalten. Die Verfassung garantiert jedem Staatsbürger das Recht auf eine faire, öffentliche Verhandlung, einen angemessenen Zeitraum für die Urteilsfindung und das Recht auf Berufung. Verwaltung 9 Provinzen (Eastern Cape, Free State, Gauteng, KwaZulu-Natal, Mpumalanga, North-West, Northern Cape, Northern Province, Western Cape)Die neun Provinzen verfügen über eigene Provinzparlamente und -regierungen; sie sind jedoch in politischen und finanziellen Fragen weniger unabhängig als die deutschen Bundesländer. Parteien
Gewerkschaften (insgesamt ca. 2,9 Mio. Mitglieder)
Mitgliedschaft in internationalen Organisationen u.a. Vereinte Nationen, NAM (Blockfreie Länder), AU, SADC, Commonwealth, WTO, UNCTAD, ICAO, IDA, IFC, IWF, ILO, IMO, ITU, UPU, WMO, WHO, IPU, IBRD, FAO Einreise Visum / Reisedokumente Deutsche Staatsbürger sind für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen grundsätzlich von der südafrikanischen Visumpflicht befreit und ihnen kann eine Besuchergenehmigung (sog. visitor`s permit) für diesen Zeitraum erteilt werden, wobei der Ein- und der Ausreisetag mitzählen. Voraussetzung ist, dass der deutsche Staatsbürger dem Einwanderungsbeamten am Einreiseflughafen die folgenden Dokumente vorlegen kann:
Der deutsche Kinderausweis wird nur mit Lichtbild anerkannt und sollte bei Reiseantritt mindestens zwei freie Seiten für Sichtvermerke haben. Ebenso ist der Eintrag eines mitreisenden Kindes in den Reisepass eines Elternteils möglich. Alleinreisende Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung beider sorgeberechtigter Elternteile, für Minderjährige, die nur mit einem Elternteil reisen, ist die Zustimmungserklärung des anderen Elternteils notwendig. Verfolgt der Einreisende einen bestimmten Zweck, so bedarf er, auch wenn er den Zeitraum von 90 Tagen nicht überschreitet, gegebenenfalls einer gesonderten Genehmigung (permit). Diese kann neben der Besuchergenehmigung in Form eines endorsement im Reisepaß vom Einwanderungsbeamten am Einreiseflughafen bei Einreise erteilt werden. In welchen Fällen ein endorsement erteilt wird, ist gesondert in der Government Gazette vom 21. Februar 2003 Reg. No. 24952 geregelt (Studium, medizinische Behandlung und in engen Ausnahmefällen Arbeit, sofern deren Bezahlung im Ausland Deutschland erfolgt). Zu weiteren Informationen wird der Besuch der Internet-Seite der südafrikanischen Botschaft dringend empfohlen: www.suedafrika.org. Der Einreisende sollte sich vor Einreise informieren, ob er ein Visum benötigt, oder ob für seinen Zweck der Einreise ein visitor`s permit mit endorsement erteilt werden kann. Insbesondere regelt Regulation 22 Sec. 2, Regulation 13, wann eine study permit als endorsement erforderlich ist. Danach wird study definiert als study at a primary, secondary or tertiary educational institution or any other bona fide institution of learning, including but not limited to professional, training, cultural, technical, research, vocational, sportive, language and entertainment institutions of learning. Die Überschreitung der Aufenthaltserlaubnis auch um wenige Tage wird mit empfindlichen Geldstrafen, teilweise auch mit Abschiebehaft geahndet. Verlängerungen müssen mindestens einen Monat vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis beim Department of Home Affairs (Civitas, Struben Street, Pretoria, Tel. Nr. 012-314-8911) beantragt werden. Es wird empfohlen die notwendigen Unterlagen für eine Verlängerung wie Nachweise über Rückflug, Krankenversicherung und finanzielle Mittel bereits vor Einreise zu beschaffen. Hinweise für Inhaber von Reiseausweisen Die vom Bundesgrenzschutz in Deutschland bei der Ausreise ausgestellten "Reiseausweise" können nicht mehr zur Einreise in Südafrika benutzt werden, da diese kein Lichtbild enthalten und auch nur für eine Gültigkeitsdauer bis zu 30 Tagen ausgestellt werden dürfen. Letzteres gilt auch für die bisher von der Botschaft bei der Einreise nach Südafrika ausgestellten "Reiseausweise". In beiden Fällen nützt es nichts, wenn zusätzlich zu dem Reiseausweis ein abgelaufener Reisepass oder anderes Identitätsdokument mit Bild vorgelegt werden kann. Inhaber von in Deutschland ausgestellten "Reiseausweisen für Flüchtlinge (gem. Abkommen vom 28.07.1951)" benötigen für die Einreise in Südafrika ein Visum, wenn sie Staatsangehörige eines für die Einreise visumspflichtigen Staates sind. Da der deutsche Reiseausweis keine Aussage über die Staatsangehörigkeit des Inhabers trifft, kann der Inhaber bei Einreise in Südafrika diese nicht nachweisen und somit auch keine ggf. vorhandene Visumsbefreiung in Anspruch nehmen. Inhaber solcher Reiseausweise sind also generell visumspflichtig in Südafrika. Inhaber von in Deutschland ausgestellten "Reiseausweisen für Flüchtlinge ( gem . Abkommen vom 15.10.1946)" und Inhaber von "Reiseausweisen für Staatenlose", sowie Inhaber von "Reisedokumenten" unterliegen in jedem Fall der Visumspflicht für Südafrika.
|
Navigation
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||