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Gesetz vom 11. April 1946 über die Arbeits- (Lehr-) Verhältnisse der Deutschen, der Madjaren, der Verräter und ihrer Helfershelfer

Die Vorläufige Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1
(1) Die Arbeits- (Lehr-) Verhältnisse der Personen, welche die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft nach dem Verfassungsdekret des Präsidenten der Republik vom 2. August 1945  über die Regelung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft der Personen deutscher und madjarischer Nationalität, verloren haben, erlöschen an dem Tage, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, soweit darin nicht anders bestimmt wird.

(2) Mit dem Ablauf von drei Monaten seit dem Tage, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, erlöschen, soweit sie nicht gemäß § 3 oder § 4 bereits friiher erloschen sind, die Arbeits- (Lehr-) Verhältnisse:

a) der in § 1 Abs. 3 des Verfassungsdekrets Slg. Nr. 33/1945 angeführten Personen, wenn sie nicht bis zu diesem Tage der örtlich zuständigen Bezirksbehörde für Arbeitsschutz eine während der Geltungszeit des Verfassungsdekrets ausgestellte Bescheinigung über die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft vorlegen oder nachweisen, daß sie ein Gesuch um Ausstellung dieser Bescheinigung eingereicht haben und daß das Gesuch ohne ihr Verschulden bisher nicht rechtskräftig entschieden wurde,

b) der in § 1 Abs. 4 desselben Verfassungsdekrets angeführten Personen, falls sie nicht bis zu diesem Tage der örtlich zuständigen Bezirksbehörde für Arbeitsschutz eine vom Bezirksnationalausschuß (der Bezirksverwaltungskommission) ausgestellte und vom Ministerium des Inneren genehmigte Bescheinigung über die nationale Zuverlässigkeit vorlegen oder nachweisen, daß sie ein Gesuch um Ausstellung dieser Bescheinigung eingereicht haben und daß das Gesuch ohne ihr Verschulden bisher nicht rechtskräftig entschieden wurde,

c) der in § 2 Abs. 1 desselben Verfassungsdekrets angeführten Personen, falls sie nicht bis zu diesem Tage der örtlich zuständigen Bezirksbehörde für Arbeitsschutz eine Bescheinigung des zuständigen Bezirksnationalausschusses (der Bezirksverwaltungskommission oder der Vertretungsbehörde) vorlegen, und

d) der Personen, auf die sich § 4 Abs. 2 desselben Verfassungsdekrets bezieht, wenn sie nicht bis zu diesem Tage der örtlich zuständigen Bezirksbehörde für Arbeitsschutz nachweisen, daß sie ein Gesuch um Wiederverleihung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft eingereicht haben und daß darüber ohne ihr Verschulden bisher nicht rechtskräftig entschieden wurde.

(3) Arbeits- (Lehr-) Verhältnisse der in Absatz 2, Buchst. c) und d) angeführten Personen, wie auch derjenigen, auf die sich § 2 Abs. 3 dem Verfassungsdekretes Slg. Nr. 33/1945 erstreckt, erlöschen an dem Tag, an dem rechtskräftig entschieden wird, daß sie die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft nicht behalten oder nicht zurückerhalten.

(4) Soweit sie nicht bereits früher erloschen sind, erlöschen an dem Tage, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, auch die Arbeits- (Lehr-) Verhältnisse der deutschen und madjarischen Staatsangehörigen deutscher und madjarischer Nationalität, auf die sich das Verfassungsdekret Slg. Nr. 33/1945 nicht erstreckt.

§ 2
Personen, deren Arbeit- (Lehr-) Verhältnisse nach den Vorschriften des § 1 erloschen sind, sind verpflichtet, falls dies im öffentlichen Interesse notwendig ist, die Arbeit an ihrem bisherigen Arbeitsplatz unter den Bedingungen fortzusetzen, die für Personen festgesetzt wurden, welche nach dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. September 1945, Slg. Nr. 71, über die Arbeitspflicht der Personen, welche die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren haben, zur Arbeit zugewiesen wurden. Darüber, ob die Fortsetzung der Arbeit im öffentlichen Interesse liegt, entscheidet die Bezirksbehörde für Arbeitsschutz, in deren Zuständigkeitsbereich der Betrieb liegt, nach Anhören des Arbeitgebers, des Betriebsrates des betreffenden Betriebes, der zuständigen Interessenorganisation und des zuständigen Organs der Einheitsgewerkschaft.

§ 3
Soweit die Arbeits- (Lehr-) Verhältnisse der in § 1 angeführten Personen auf irgendeine Art tatsächlich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beendigt wurden, gelten sie mit dem Tage, an dem dies geschehen ist, auch rechtlich als aufgelöst.

§ 4
(1) Die Arbeits- (Lehr-) Verhältnisse der Personen, die einer Straftat nach dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. Juni 1945, Slg. Nr. 16, über die Bestrafung der nazistischen Verbrecher, der Verräter und ihrer Helfershelfer sowie über die außerordentlichen Volksgerichte für schuldig erkannt wurden, erlöschen an dem Tage ihrer rechtskräftigen Verurteilung und, falls sie bereits vorher sichergestellt oder in Untersuchungshaft genommen wurden, an diesem Tage. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nicht auf Personen, bei denen das Gericht gemäß § 16 Abs. 2 des Dekretes Slg. Nr. 16/1945 auf eine Bestrafung verzichtet hat.

(2) Waren die Arbeits- (Lehr-) Verhältnisse der in Abs. 1 Satz 1 angeführten Personen bereits früher auf irgendeine Art tatsächlich beendet, so gelten sie mit dem Tage, an dem dies geschehen ist, auch rechtlich als aufgelöst.

§ 5
Der Arbeitnehmer, dessen Arbeits- (Lehr-) Verhältnis nach den vorstehenden Bestimmungen erloschen ist, hat keinen Anspruch auf die Leistung, welche ihm sonst nach Gesetz oder Vertrag für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeits- (Lehr-) Verhältnisses zustehen würde.

§ 6
Dieses Gesetz erstreckt sich auf die durch privatrechtliche Verträge begründeten Arbeits- (Lehr-) Verhältnisse. Es gilt nicht für die Arbeitsverhältnisse der öffentlichen Angestellten ohne Unterschied der Art ihres Dienstverhältnisses.

§ 7
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft [veröffentlicht 1946-05-03] und gilt in den Ländern Böhmen und Mähren-Schlesien; es wird vom Minister für Arbeitsschutz und soziale Fürsorge im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern durchgeführt.

Dr. Benesch e. h.
Fierlinger e. h.
Dr. Soltesz e. h.

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