Dekret des Präsidenten der
Republik vom 27. Oktober 1945 über die Zwangsarbeits-Sonderabteilungen.
Auf Vorschlag der Regierung bestimme ich:
§ 1
(1) Nach den Bestimmungen des § 14 Buchst. b) des Dekretes des Präsidenten der Republik
vom 19. Juni 1945, Slg. Nr. 16, über die Bestrafung der nazistischen Verbrecher, der
Verräter und ihrer Helfershelfer sowie über die außerordentlichen Volksgerichte werden
in den Gefängnissen der Kreisgerichte und in den Strafanstalten
Zwangsarbeits-Sonderabteilungen (weiterhin nur Abteilungen genannt)
aufgestellt.
(2) Der Justizminister kann für solche Abteilungen auch besondere Lager
errichten und ihre Organisation regeln.
§ 2
(1) Übersteigt der Teil der Freiheitsstrafe oder die Gesamtstrafe, die der Verurteilte in
den Abteilungen zu verbüßen hat, nicht fünf Jahre, so wird sie in den Abteilungen
vollstreckt, die in der Regel in dem Gefängnis des Kreisgerichtes am Sitze des Gerichtes
errichtet sind, welches das Urteil in erster Instanz gefällt hat; übersteigen sie diesen
Zeitraum, so wird sie in den Abteilungen vollstreckt, die in der Strafanstalt,
gegebenenfalls in dem Lager errichtet wurden, das hierzu durch eine besondere Vorschrift
bestimmt wurde.
(2) Die in Absatz 1 aufgestellte Grenze kann vom Justizminister aus wichtigen
Gründen herauf- oder herabgesetzt werden.
(3) Hat das Gericht entschieden daß der Verurteilte nur einen Teil der
Freiheitsstrafe in den Abteilungen zu verbüßen hat, so wird zuerst dieser Teil
vollstreckt.
§ 3
Die Abteilungen werden insbesondere zur Durchführung von Arbeiten verwendet, die zur
Wiederherstellung des Wirtschaftslebens notwendig sind oder zu anderen im öffentlichen
Interesse geleisteten Arbeiten, z.B. zur Beseitigung von Kriegsmaterial und Trümmern, zur
Reparatur und zum Bau öffentlicher Gebäude und anderer öffentlicher, vor allem
Transporteinrichtungen, zu Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft, zur Regulierung der
Flüsse o.ä.; gibt es keine derartigen Arbeiten, so können sie zu anderen geeigneten
Zwecken verwendet werden. Dies darf jedoch nicht an Orten geschehen, an denen dadurch die
Lohn- und Wirtschaftsverhältnisse der arbeitenden Schichten gefährdet würden.
§ 4
Die Sträflinge haben keinen Anspruch auf Entlohnung für die Arbeit in den Abteilungen.
Das für ihre Arbeiten vereinbarte Entgelt fällt an den Staat. Bei der Festsetzung der
Höhe dieses Entgelts ist darauf zu achten, daß die Löhne der Arbeiterschaft nicht
unterboten werden.
§ 5
Dieses Dekret tritt am Tage der Kundmachung [also 1945-11-16] in Kraft und gilt in den
Ländern Böhmen und Mähren-Schlesien; es wird vom Justizminister im Einvernehmen mit den
beteiligten Ministern durchgeführt.
Dr. Benes e. h.
Fierlinger e. h.
Dr. Stránsky e. h.
Veröffentlicht am 15. November 1945 |