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Vertrag von Asunción Vertrag zur Gründung eines gemeinsamen Markts zwischen der Republik Argentinien, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Uruguay
Die Republik Argentinien, die Föderative Republik Brasilien, die Republik Paraguay und die Republik Uruguay, im folgenden die »Mitgliedstaaten«, aus der Einschätzung, daß die Erweiterung ihrer gegenwärtigen Nationalen Märkte im Wege der Integration wesentliche Voraussetzung ist, um den jeweiligen Prozeß der wirtschaftlichen Entwicklung bei sozialer Gerechtigkeit zu beschleunigen, aus dem Verständnis heraus, daß dieses Ziel durch möglichst effiziente Ausnutzung der vorhandenen Ressourcen zu erreichen ist, bei gleichzeitiger Bewahrung der Umwelt, durch Verbesserung der Verkehrsverbindungen, durch Koordination der Wirtschaftspolitik und Abstimmung der verschiedenen Sektoren der Wirtschaft, auf der Basis der Prinzipien Gradualität, Flexibilität und Gleichgewicht, unter Berücksichtigung der Entwicklung der internationalen Geschehnisse, besonders der Bildung großer Wirtschaftsräume, und der Bedeutung, die eine angemessene weltweite Einbindung für ihre Länder hat, unterstreichend , daß dieser Integrationsprozeß eine angemessene Antwort auf solche Entwicklungen ist, in dem Bewußtsein, daß dieser Vertrag als ein neuer Schritt anzusehen ist auf dem Weg der fortschreitenden Entwicklung der Integration in Lateinamerika in Übereinstimmung steht mit dem Ziel des Vertrags von Montevideo 1980, aus der Überzeugung von der Notwendigkeit, die wissenschaftliche und technologische Entwicklung der Mitgliedsstaaten zu fördern und ihre Wirtschaft zu modernisieren, um Angebot und Qualität der Waren und Dienstleistungen zu erhöhen und schließlich die Lebensbedingungen ihrer Einwohner zu verbessern, unter Bekräftigung ihres politischen Willens, hiermit den Grundstein für einen immer engeren Zusammenschluß ihrer Völker zu legen, um damit die zuvor genannten Ziele zu erreichen, KOMMEN ÜBEREIN: Kapitel I Zielsetzung, Grundsätze und Instrumente Artikel 1 Die Vertragsstaaten errichten einen Gemeinsamen Markt, der bis 31. Dezember 1994 gebildet wird und Gemeinsamer Markt des Südens genannt wird. Dieser Gemeinsame Markt beinhaltet: Den freien Austausch von Waren, Dienstleistungen und Produktionsfaktoren zwischen den Ländern, unter anderem durch Beseitigung der Zölle und anderer Beschränkungen für den Güteraustausch sowie jeglicher Maßnahme gleicher Wirkung; Die Einrichtung eines gemeinsamen Außenzolls im Verhältnis zu dritten Staaten oder Gruppen von Staaten und die Koordination von Positionen in regionalen und internationalen Wirtschafts- und Handelsforen; Die Abstimmung der gesamtwirtschaftlichen und der folgende sektoralen Politiken zwischen den Mitgliedstaaten: Außenhandel, Landwirtschaft, Finanzpolitik, Geldpolitik, Wechselkurse und Kapital, Dienstleistungen, Zollwesen, Transport und Kommunikation und weitere Bereiche, die vereinbart werden, um angemessene Wettbewerbsbedingungen zwischen den Vertragsstaaten sicherzustellen; Die Verpflichtung der Vertragsstaaten, ihre Gesetzgebung auf den einschlägigen Gebieten zu harmonisieren, um den Integrationsprozeß zu stärken. Artikel 2 Der Gemeinsame Markt beruht auf der Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten. Artikel 3 Während der Übergangszeit, die von Inkrafttreten dieses Vertrags bis 31. Dezember 1994 dauern wird, werden die Vertragsstaaten, um die Errichtung des Gemeinsamen Marktes zu ermöglichen, eine allgemeine Ordnung der Ursprungsregeln, ein System der Konfliktlösung und Klauseln zur Rechtewahrung anwenden, die sich in Anhang I, II, III und IV dieses Vertrags finden. Artikel 4 Im Verhältnis zu dritten Staaten stellen die Vertragsstaaten gleiche Handelsbedingungen sicher. Zu diesem Zweck werden sie durch ihre jeweilige nationale Gesetzgebung Importe verhindern, deren Preise von Beihilfen, Dumping oder anderen unlauteren Praktiken beeinflußt sind. Gleichzeitig werden die Vertragsstaaten ihre jeweilige nationale Politik dahingehend abstimmen, daß gemeinsame Wettbewerbsnormen ausgearbeitet werden. Artikel 5 Während der Übergangsphase werden die wesentlichen Instrumente zur Errichtung des Gemeinsamen Markts sein:
Artikel 6 Die Vertragsstaaten akzeptieren punktuelle Abweichungen in der Geschwindigkeit für die Republik Paraguay und die Republik Uruguay, die in das Programm zur Liberalisierung der Wirtschaft aufgenommen sind (Anhang I). Artikel 7 Im Bereich der Steuern, Abgaben und anderer interner Belastungen genießen die Produkte mit Herkunft aus dem Gebiet eines der Vertragsstaaten dieselbe Behandlung wie die Produkte nationaler Herkunft. Artikel 8 Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die bis zum Tag der Unterzeichnung dieses Vertrags eingegangenen Verpflichtungen, einschließlich der Übereinkünfte im Rahmen der ALADI, einzuhalten und ihre Positionen in Verhandlungen über den Außenhandel während der Übergangsphase zu koordinieren. Deshalb
Kapitel II Artikel 9 Die Ausführung dieses Vertrags und der spezifischen Vereinbarungen und Entscheidungen, die innerhalb des rechtlichen Rahmens dieses Vertrags zustandekommen, obliegt folgenden Organen:
Artikel 10 Der CMC ist das oberste Organ des Gemeinsamen Marktes, ihm obliegt die politische Führung und er hat die Entscheidungen zu treffen, um die gesetzten Ziele und Fristen für die endgültige Errichtung des Gemeinsamen Markts einzuhalten. Artikel 11 Der CMC setzt sich aus den Ministern für Auswärtige Angelegenheiten und den Wirtschaftsministern der Vertragsstaaten zusammen. Er tritt so oft wie nötig zusammen, wenigstens einmal jährlich in Anwesenheit der Präsidenten der Vertragsstaaten. Artikel 12 Die Präsidentschaft des CMC wird nacheinander jeweils für sechs Monate von den Vertragsstaaten wahrgenommen, in alphabetischer Reihenfolge. Die Sitzungen des CMC werden von den Ministern für Auswärtige Angelegenheiten koordiniert, andere Minister oder Behörden auf Ebene der Ministerien können zur Teilnahme eingeladen werden. Artikel 13 Der GMC ist das ausführende Organ des Gemeinsamen Markts und wird koordiniert von den Ministerien für auswärtige Angelegenheiten. Der GMC hat das Initiativrecht. Seine Aufgaben sind die folgenden:
Der GMC kann diejenigen Ausschüsse [subgrupos de trabajo] einsetzen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Der GMC gibt sich innerhalb von 60 Tagen nach seiner Einsetzung eine Geschäftsordnung. Artikel 14 Der GMC besteht aus vier ernannten Mitgliedern und vier wechselnden Mitgliedern pro Land, die die folgenden öffentlichen Bereiche epräsentieren:
Zur Erfüllung seiner Aufgabe, konkrete Maßnahmen auszuarbeiten und vorzuschlagen, kann der GMC, wenn dies notwendig erscheint, epräsentanten aus anderen Bereichen der Verwaltung und aus der Privatwirtschaft einberufen. Artikel 15 Dem GMC steht das Verwaltungssekretariat [Secretaría Administrativa] zur Seite, deren Aufgabe vorrangig in der Aufbewahrung von Dokumenten und der Bekanntmachung seiner Aktivitäten besteht. Die Secretaría hat ihren Sitz in Montevideo. Artikel 16 Während der Übergangsphase treffen der CMC und der GMC ihre Entscheidungen einstimmig bei Anwesenheit aller Vertragsstaaten. Artikel 17 Die Amtssprachen des Gemeinsamen Marktes sind Spanisch und Portugiesisch, die offizielle Sprache der Arbeitsdokumente ist die des Landes, in dem das jeweilige Treffen stattfindet. Artikel 18 Vor der Errichtung des Gemeinsamen Marktes am 31. Dezember 1994 werden die Vertragsstaaten eine außerordentliche Versammlung einberufen, um die endgültige institutionelle Struktur für die Organe zur Verwaltung des Gemeinsamen Marktes zu bestimmen, ebenso wie die Aufgaben der einzelnen Organe und die jeweiligen Regeln zur Entscheidungsfindung. Kapitel III Artikel 19 Dieser Vertrag ist von unbestimmter Dauer und tritt 30 Tage nach dem Datum in Kraft, an dem die dritte Ratifikationsurkunde hinterlegt wird. Die Urkunden werden bei der Regierung der Republik Paraguay hinterlegt, die das Datum der Hinterlegung den anderen Staaten mitteilt. Die Regierung der Republik Paraguay teilt der Regierung eines jeden der weiteren Vertragsstaaten den Tag mit, an dem dieser Vertrag in Kraft tritt. Kapitel IV Artikel 20 Dieser Vertrag steht den anderen Mitgliedern der ALADI zum Beitritt im Wege der Verhandlung offen, ihre Gesuche werden von den Vertragsstaaten nach fünfjährigem Bestehen dieses Vertrags geprüft. Vor der genannten Frist werden Gesuche derjenigen Mitgliedsländer der ALADI berücksichtigt, die nicht Teil eines subregionalen oder außerregionalen Integrationsprojekts sind. Die Annahme von Gesuchen erfolgt durch einstimmigen Beschluß der Mitgliedstaaten. Kapitel V Artikel 21 Der Mitgliedstaat, der sich aus diesem Vertrag lösen will, hat diese Absicht ausdrücklich und förmlich den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen, indem er 60 Tage zuvor eine Austrittserklärung hinterlegt bei der Regierung der Republik Argentinien, die diese an die anderen Vertragsstaaten verteilt. Artikel 22 Mit dem förmlichen Austritt verliert der austretende Staat die Rechte und Pflichten aus seiner Stellung als Mitgliedstaat innerhalb der Frist von 60 Tagen, abgesehen von denen aus dem Programm zur Liberalisierung der Wirtschaft und anderer Aspekte, über die sich die Mitgliedstaaten gemeinsam mit dem ausscheidenden Staat innerhalb von sechzig (60) Tagen von der förmlichen Erklärung einigen. Letztere bleiben in Kraft für die Dauer von 2 Jahren von dem Tag des förmlichen Austritts an. Kapitel VI Artikel 23 Dieser Vertrag wird bezeichnet als Vertrag von Asunción. Artikel 24 Mit dem Ziel, das Fortschreiten hin zur Errichtung des Gemeinsamen Marktes zu erleichtern, wird eine Gemeinsame Parlamentarische Kommission [Comisión Parlamentaria Conjunta del MERCOSUR] gebildet. Die Exekutive der Vertragsstaaten wird die jeweiligen Legislativorgane über die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes, Ziel dieses Vertrags, auf dem laufenden halten. Geschehen in der Stadt Asunción, am sechsundzwanzigsten März des Jahres Neunzehnhunderteinundneunzig, in einem Original in den Sprachen Spanisch und Portugiesisch, authentisch in beiden Sprachen. Die Regierung der Republik Paraguay nimmt diese Urkunde in Verwahrung und verschickt eine gebührend beglaubigte Abschrift an die Regierungen der weiteren Vertragsstaaten. |
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