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Protokoll von  Brasília über die Konfliktlösung

Die Republik Argentinien, die föderative Republik Brasilien, die Republik Paraguay und die Republik östlich des Uruguay, im weiteren benannt als
»Mitgliedstaaten«;

[...]

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Meinungsverschiedenheiten, die zwischen den Mitgliedstaaten entstehen über Auslegung, Anwendung oder Nichterfüllung der Regelungen des Vertrags von Asunción, der im Rahmen desselben verabschiedeten Übereinkünfte ebenso wie der Entscheidungen des CMC und der Resolutionen des GMC, werden den in dem vorliegenden Protokoll aufgestellten Beilegungsverfahren unterworfen.

KAPITEL II

UNMITTELBARE VERHANDLUNGEN

Artikel 2

Im Falle eines Konflikts bemühen sich die Mitgliedstaaten vorrangig um eine Beilegung durch unmittelbare Verhandlungen.

Artikel 3

1. Die von einer Auseinandersetzung betroffenen Mitgliedstaaten informieren mittelbar über die Secretaría Administrativa den GMC über die einzelnen Verhandlungsschritte und deren Ergebnisse.

2. Die unmittelbaren Verhandlungen dürfen, außer bei entsprechender Übereinkunft zwischen den Parteien, eine Dauer von fünfzehn (15) Tagen von dem Tag an, zu dem ein Mitgliedstaat den Konflikt offiziell bekanntgegeben hat, nicht überschreiten.

Kapitel III

Beteiligung des GMC

Artikel 4

1. Wenn während der direkten Verhandlungen keine Übereinstimmung herbeigeführt wird oder wenn der Konflikt nur teilweise gelöst wird, kann jeder der Mitgliedstaaten die Angelegenheit dem GMC vorlegen.

2. Der GMC bewertet die Situation, nachdem den Konfliktparteien Gelegenheit gegeben wurde, ihre jeweilige Position darzulegen, und, soweit dies für nötig befunden wird, unter Beiziehung ausgewählter Fachleute aus der Liste gemäß Artikel 30 dieses Protokolls.

3. Die Kosten der Fachberatung werden je zu gleichen Teilen von den am Konflikt beteiligten und den nicht beteiligten Mitgliedstaaten getragen, in dem Verhältnis, das der GMC festlegt.

Artikel 5

Zum Abschluß dieses Verfahrens formuliert der GMC als Lösungsvorschlag Empfehlungen (recomendaciones) an die Konfliktparteien.

Artikel 6

Das in diesem Kapitel beschriebene Verfahren darf sich über einen Zeitraum von nicht mehr als dreißig (30) Tagen erstrecken, von dem Tag an, zu dem der Konflikt dem GMC zur Beurteilung vorgelegt wurde.

KAPITEL IV

SCHIEDSVERFAHREN

Artikel 7

1. Wenn der Konflikt durch das Verfahren nach den Kapiteln II und III nicht gelöst werden konnte, kann jeder der an dem Konflikt beteiligten Staaten der Secretaría Administrativa seine Absicht mitteilen, das Schiedsverfahren in Gang zu setzen, das mit diesem Protokoll eingerichtet wird.

2. Die Secretaría Administrativa stellt diese Mitteilung unverzüglich dem oder den anderen Beteiligten der Mitgliedstaaten sowie dem GMC zu und sorgt für die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten erklären, daß sie die Rechtsprechung des Schiedsgerichts, das sich in jedem einzelnen Fall konstituiert, um über alle Konflikte, auf die sich das vorliegende Protokoll bezieht, zu erkennen und diese zu lösen, als verbindlich anerkennen, unmittelbar und ohne daß hierüber eine besondere Übereinkunft notwendig wäre.

Artikel 9

1. Das Schiedsverfahren wird vor einem ad hoc zusammentretenden Gericht durchgeführt, bestehend aus drei (3) Schiedsrichtern aus der Liste gemäß Artikel 10.

2. Die Schiedsrichter werden nach dem folgenden Verfahren bestimmt:

 i) Jeder an dem Konflikt beteiligte Staat bestimmt einen (1) Richter. Der dritte Richter, der keinem der an dem Konflikt beteiligten Staaten angehören darf, wird von den Konfliktparteien übereinstimmend ausgewählt und übernimmt den Vorsitz des Schiedsgerichts. Die Richter müssen innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ausgewählt werden, gerechnet von dem Tag an, zu dem die Secretaría Administrativa den weiteren Beteiligten die Absicht des einen Beteiligten mitgeteilt hat, das Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen.

 ii) Jeder an dem Konflikt beteiligte Staat bestimmt zudem einen weiteren Richter, der dieselben Kriterien erfüllt, um den amtierenden Richter im Falle eines Ausfalls oder einer Verhinderung desselben im Amt ersetzt, sei es bei der Konstituierung des Gerichts oder im Laufe des Verfahrens.

Artikel 10

Jeder Mitgliedstaat bestimmt zehn (10) Schiedsrichter für eine Liste, die bei der Secretaría Administrativa geführt wird. Die Liste, ebenso wie ihre laufenden Veränderungen, wird sämtlichen Mitgliedstaaten bekanntgegeben.

Artikel 11

Soweit einer der an dem Konflikt beteiligten Staaten seinen Richter nicht innerhalb der in Artikel 9 festgelegten Frist benennt, wird dieser von der Secretaría Administrativa aus den Richtern dieses Mitgliedstaates nach der Reihenfolge der Liste ausgewählt.

Artikel 12

1. Soweit die an dem Konflikt beteiligten Staaten hinsichtlich der Auswahl des dritten Schiedsrichters nicht innerhalb der in Artikel 9 festgelegten Frist zu einer Übereinkunft kommen, wird dieser auf Antrag eines der beteiligten Staaten durch Los aus einer bei dem GMC zusammengestellten Liste von sechzehn (16) Schiedsrichtern bestimmt.

2. Diese Liste, die ebenfalls bei der Secretaría Administrativa registriert wird, besteht zu gleichen Teilen aus Angehörigen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten.

Artikel 13

Die Schiedsrichter, die in die in den Artikeln 10 und 12 genannten Listen aufgenommen werden, müssen Juristen von anerkannter Kompetenz auf den Gebieten sein, die Gegenstand eines Konflikts werden können.

Artikel 14

Soweit zwei oder mehr Staaten in einem Konflikt dieselbe Position vertreten, treten sie gemeinsam vor dem Schiedsgericht auf und bestimmen gemeinsam einen Schiedsrichter innerhalb der in Artikel 9.2.i) genannten Frist.

Artikel 15

Das Schiedsgericht bestimmt für jeden Schritt seinen Sitz in einem der Mitgliedstaaten und gibt sich eine Verfahrensordnung. Diese Verfahrensordnung garantiert, daß jede Partei des Konflikts in vollem Umfang die Gelegenheit erhält gehört zu werden und ihre Beweise und Argumente vorzubringen, und sie stellt sicher, daß das Verfahren zügig durchgeführt wird.

Artikel 16

Die Konfliktparteien informieren das Schiedsgericht hinsichtlich der vor dem Schiedsverfahren durchgeführten Verfahrensschritte und geben eine kurze Darstellung des Sachverhalts und ihrer jeweiligen Rechtsauffassung.

Artikel 17

Die Konfliktparteien geben ihre Repräsentanten gegenüber dem Schiedsgericht bekannt und können Beistände (asesores) für die Vertretung ihrer Rechte bestimmen.

Artikel 18

1. Das Schiedsgericht kann, soweit die begründete Vermutung besteht, daß das Fortbestehen der Lage bei einer Partei schwere und irreparable Nachteile verursachen würde, auf Ersuchen der Partei nach den Umständen und unter den Voraussetzungen, die das Gericht selbst hierfür festlegt, geeignete vorläufige Maßnahmen anordnen, um derartige Nachteile zu vermeiden.

2. Die Konfliktparteien kommen unverzüglich oder innerhalb der vom Schiedsgericht angeordneten Frist jeglicher vorläufigen Maßnahme nach, bis der Schiedsspruch gemäß Artikel 20 ergeht.

Arikel 19

1. Das Schiedsgericht entscheidet den Konflikt auf der Grundlage der Regeln des Vertrags von Asunción, der in diesem Rahmen getroffenen weiteren Vereinbarungen, der Entscheidungen des CMC, der Resolutionen des GMC wie auch der auf die Materie anwendbaren Prinzipien und Grundregeln des internationalen Rechts.

2. Unberührt von dem vorstehend Bestimmten bleibt die Möglichkeit des Schiedsgerichts, einen Konflikt ex aequo et bono zu entscheiden, wenn die Parteien so übereinkommen.

Artikel 20

1. Das Schiedsgericht erklärt sich schriftlich, ab Benennung des Vorsitzenden innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen, die maximal um dreißig (30) Tage verlängert werden kann.

2. Der Spruch des Schiedsgerichts wird von der Mehrheit angenommen, begründet und unterschrieben durch den Vorsitzenden und die weiteren Richter. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keine Minderheitsvoten veröffentlichen und haben über die Vertraulichkeit der Abstimmung zu wahren.

Artikel 21

1. Die Sprüche des Schiedsgerichts sind nicht angreifbar, sie sind für die am Konflikt beteiligten Staaten verbindlich vom Erhalt der jeweiligen Bekanntgabe an und erwachsen ihnen gegenüber in Rechtskraft.

2. Vorbehaltlich einer abweichenden Fristsetzung durch das Schiedsgericht sind seine Schiedssprüche innerhalb von fünfzehn (15) Tagen zu erfüllen.

Artikel 22

1. Jeder der an dem Konflikt beteiligten Staaten kann innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab Bekanntgabe des Schiedsspruchs eine Erläuterung desselben verlangen oder eine Auslegung, in welcher Form zu erfüllen ist.

2. Das Schiedsgericht erklärt sich innerhalb weiterer fünfzehn (15) Tage.

3. Wenn das Gericht es in Ansehung der Umstände für erforderlich hält, kann es die Erfüllung des Schiedsspruchs bis zur Entscheidung über das vorgelegte Erläuterungsgesuch aussetzen.

Artikel 23

Wenn ein Mitgliedstaat den Spruch des Schiedsgerichts nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen erfüllt, können die anderen an dem Konflikt beteiligten Staaten vorübergehende Kompensationsmaßnahmen ergreifen, wie die Aussetzung von Vergünstigungen oder entsprehchende Maßnahmen, um dadurch die Erfüllung zu erreichen.

Artikel 24

1. Jeder an dem Konflikt beteiligte Staat trägt die Kosten des von ihm benannten Schiedsrichters.

2. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts erhält eine Entschädigung in Geld, die, ebenso wie die weiteren Kosten des Schiedsgerichts, von den am Konflikt beteiligten Staaten zu gleichen Teilen getragen werden, vorbehaltlich einer Entscheidung des Gerichts, daß die Kosten in anderer Weise zu verteilen sind.

Kapitel V

EINGABEN PRIVATER

Artikel 25

Das in diesem Kapitel konstituierte Verfahren wird auf Eingaben von Privaten (natürliche und juristische Personen) angewendet, die sich wenden gegen die Verabschiedung oder die Anwendung restriktiver rechtlicher oder Verwaltungsmaßnahmen eines beliebigen Mitgliedstaats, Diskriminierung und wettbewerbswidriges Verhalten, jeweils in Verstoß gegen den Vertrag von Asunción, die im Rahmen desselben verabschiedeten Übereinkünfte oder gegen die Entscheidungen des CMC und Resolutionen des GMC.

Artikel 26

1. Die betroffenen Privatpersonen formulieren ihre Eingabe vor der Nationalen Sektion des GMC des Mitgliedstaats, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Niederlassung haben.

2. Die Privatpersonen haben geeignete Unterlagen beizubringen, die der jeweiligen Nationalen Sektion erlauben, die Glaubhaftigkeit eines Verstoßes und den Eintritt oder drohenden Eintritt eines Nachteils festzustellen.

Artikel 27

Mit Ausnahme der Fälle, in denen die Eingabe eine Frage betrifft, bezüglich derer bereits ein Verfahren der Streitbeilegung nach den Kapiteln II, III oder IV dieses Protokolls in Gang gesetzt worden ist, kann die Nationale Sektion des GMC, die die Eingabe in Übereinstimmung mit Artikel 26 dieses Kapitels zugelassen hat, in Abstimmung mit der betroffenen Privatperson:

a) direkte Konakte mit der Nationalen Sektion des GMC des Mitgliedstaats, dem der Verstoß vorgeworfen wird, herstellen, um im Wege von Beratungen eine unmittelbare Lösung der aufgeworfenen Frage zu suchen; oder

b) die Eingabe ohne weiteres Verfahren an den GMC weiterreichen.

Artikel 28

Wenn die Streitfrage nicht innerhalb eines Zeitraums von fünfzehn (15) Tagen ab Bekanntgabe gemäß Artikel 27 a) gelöst werden konnte, kann die Nationale Sektion des GMC, die die Bekanntgabe durchgeführt hat, auf Ersuchen der betroffenen Privatperson die Angelegenheit ohne weiteres Verfahren an den GMC weiterreichen.

Artikel 29

1. Der GMC überprüft in seiner ersten Sitzung nach Erhalt der Eingabe die Grundlage, auf der die Zulassung durch die Nationale Sektion basiert. Wenn er zu dem Ergebnis kommt, daß die notwendigen Kriterien nicht erfüllt sind, weist er die Sache ohne weiteres Verfahren ab.

2. Wenn der GMC die Eingabe nicht zurückweist, geht er unmittelbar dazu über, eine Gruppe von Fachleuten einzuberufen, die innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von dreißig (30) Tagen von ihrer Einberufung an ein Votum über die Berechtigung abgibt.

3. Innerhalb dieser Frist gibt die Expertengruppe der betroffenen Privatperson und dem Mitgliedstaat, gegen den sich die Eingabe wendet, Gelegenheit gehört zu werden.

Artikel 30

Die Expertengruppe, auf die sich Artikel 29 bezieht, besteht aus drei (3) Mitgliedern, die vom GMC bestimmt werden, bei fehlendem Konsens über einen oder mehrere der Fachleute von den Mitgleidstaaten aus einer Liste von vierundzwanzig (24) Fachleuten gewählt werden. Die Secretaría Administrativa teilt dem GMC die Namen des oder der Experten mit, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Im letzteren Fall darf einer der ausgewählten Fachleute, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des GMC, Angehöriger weder des Staates sein, gegen den sich die Eingabe richtet, noch des Staates, in dem die Privatperson im Rahmen des Artikel 26 die Eingabe formuliert hat.

Artikel 31

Die Kosten der Expertengruppe werden von den unmittelbar beteiligten Parteien getragen in dem Verhältnis, das der GMC bestimmt, oder in Ermangelung einer Einigung hierüber zu gleichen Teilen.

Artikel 32

Die Expertengruppe übergibt ihr Votum dem GMC. Wenn in diesem Votum die Berechtigung der Eingabe gegen einen Mitgliedstaat bestätigt wird, kann jeder andere Mitgliedstaat von jenem korrigierende Maßnahmen oder die Aufhebung der streitgegenständlichen Maßnahme verlangen. Wenn seinem förmlichen Verlangen nicht innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nachgekommen wurde, kann der Staat, der dies ausgelöst hat, unmittelbar zum Schiedsverfahren wie in Kapitels IV diese Vertrags vorgesehen übergehen.

KAPITEL VI

DISPOSICIONES FINALES

[...]

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