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Übereinkommen über die Rechte
des Kindes
vom 20. November 1989
am 26. Januar 1990 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnet (Zustimmung von Bundestag und Bundesrat durch Gesetz vom 17. Februar 1992 -
BGB1. II S.121) am 6. März 1992
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. April 1992 für Deutschland in Kraft
getreten. Bekanntmachung vom 10. Juli1992 - BGBl. II S. 990
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
- in der Erwägung, daß nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten
Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft
innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die
Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
- eingedenk dessen, daß die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an
die Grundrechte und an Würde und Wert des Menschen bekräftigt und beschlossen haben, den
sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,
- in der Erkenntnis, daß die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte und in den Internationalen Menschenrechtspakten verkündet haben und
übereingekommen sind, daß jeder Mensch Anspruch hat auf alle darin verkündeten Rechte
und Freiheiten ohne Unterscheidung, etwa nach der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht,
der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder
sozialen Herkunft, dem Vermögen, der Geburt oder dem sonstigen Status,
- unter Hinweis darauf, daß die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte verkündet haben, daß Kinder Anspruch auf besondere Fürsorge und
Unterstützung haben,
- überzeugt, daß der Familie als Grundeinheit der Gesellschaft und natürlicher Umgebung
für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder, der
erforderliche Schutz und Beistand gewährt werden sollte, damit sie ihre Aufgaben
innerhalb der Gemeinschaft voll erfüllen kann,
- in der Erkenntnis, daß das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner
Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen
sollte,
- in der Erwägung, daß das Kind umfassend auf ein individuelles Leben in der
Gesellschaft vorbereitet und im Geist der in der Charta der Vereinten Nationen
verkündeten Ideale und insbesondere im Geist des Friedens, der Würde, der Toleranz, der
Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität erzogen werden sollte,
- eingedenk dessen, daß die Notwendigkeit, dem Kind besonderen Schutz zu gewähren, in
der Genfer Erklärung von 1924 über die Rechte des Kindes und in der von der
Generalversammlung am 20. November 1969 angenommenen Erklärung der Rechte des Kindes
ausgesprochen und in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte (insbesondere in den Artikeln 23 und 24), im
Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (insbesondere in
Artikel 10) sowie in den Satzungen und den in Betracht kommenden Dokumenten der
Sonderorganisationen und anderen internationalen Organisationen, die sich mit dem Wohl des
Kindes befassen, anerkannt worden ist,
- eingedenk dessen, daß, wie in der Erklärung der Rechte des Kindes ausgeführt ist,
,,das Kind wegen seiner mangelnden körperlichen und geistigen Reife besonderen Schutzes
und besonderer Fürsorge, insbesondere eines angemessenen rechtlichen Schutzes vor und
nach der Geburt, bedarf',
- unter Hinweis auf die Bestimmungen der Erklärung über die sozialen und rechtlichen
Grundsätze für den Schutz und das Wohl von Kindern unter besonderer Berücksichtigung
der Aufnahme in eine Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und internationaler
Ebene, der Regeln der Vereinten Nationen über die Mindestnormen für die
Jugendgerichtsbarkeit (Beijing-Regeln) und der Erklärung über den Schutz von Frauen und
Kindern im Ausnahmezustand und bei bewaffneten Konflikten,
- in der Erkenntnis, daß es in allen Ländern der Welt Kinder gibt, die in
außerordentlich schwierigen Verhältnissen leben, und daß diese Kinder der besonderen
Berücksichtigung bedürfen,
- unter gebührender Beachtung der Bedeutung der Traditionen und kulturellen Werte jedes
Volkes für den Schutz und die harmonische Entwicklung des Kindes,
- in Anerkennung der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für die Verbesserung
der Lebensbedingungen der Kinder in allen Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern
haben folgendes vereinbart:
Teil I
Artikel 1 [Geltung für das Kind;
Begriffsbestimmung]
Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind
anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.
Artikel 2 [Achtung der
Kindesrechte; Diskriminierungsverbot]
- Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und
gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung
unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der
politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft,
des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner
Eltern oder seines Vormunds.
- Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß das
Kind vor allen Formen der. Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der
Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines
Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.
Artikel 3 [Wohl des Kindes]
- Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder
privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder
Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der
vorrangig zu berücksichtigen ist.
- Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und
Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich
verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die. zu seinem
Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und
Verwaltungsmaßnahmen.
- Die Vertragsstaaten stellen sicher,.daß die für die Fürsorge für das Kind oder
dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den
zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der
Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des
Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.
Artikel 4 [Verwirklichung der
Kindesrechte]
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen
Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen die
Vertragsstaaten derartige Maßnahmen unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und
erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.
Artikel 5 [Respektierung des Elternrechts]
Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder
gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie
oder der Gemeinschaft; des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher
Personen, das Kind bei der Ausübung der in. diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in
einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.
Artikel 6 [Recht auf Leben]
- Die Vertragsstaaten erkennen an, daß jedes Kind ein angeborenes Recht. auf Leben hat.
- Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang das Überleben und die
Entwicklung des Kindes.
Artikel 7 [Geburtsregister, Name,
Staatsangehörigkeit]
- Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das
Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und
soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
- Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit ihrem
innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen
internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, daß
das Kind sonst staatenlos wäre.
Artikel 8 [Identität]
- Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine Identität,
einschließlich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich
anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe. zu behalten.
- Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner Identität
genommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem
Ziel, seine Identität so schnell wie möglich wiederherzustellen.
Artikel 9 [Trennung von den
Eltern; persönlicher Umgang]
- Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern
von diesen getrennt wird, es sei denn, daß die zuständigen Behörden in einer
gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und
Verfahren bestimmen daß diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche
Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern.
mißhandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine
Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.
- In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren
teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.
- Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen
getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden
Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.
- Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat eingeleiteten Maßnahme, wie etwa
einer Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung oder des
Todes eines oder beider Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem
Grund eintritt, während der Betreffende sich in staatlichem Gewahrsam befindet), so
erteilt der Vertragsstaat auf Antrag den Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem
anderen Familienangehörigen die wesentlichen Auskünfte über den Verbleib des oder der
abwesenden Familienangehörigen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes abträglich wäre.
Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, daß allein die Stellung eines solchen Antrags
keine nachteiligen Folgen für den oder die Betroffenen hat.
Artikel 10
[Familienzusammenführung; grenzüberschreitende Kontakte]
- Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden von
einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf
Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den
Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten
stellen ferner sicher, daß die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen
für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat.
- Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, hat das Recht,
regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu
pflegen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achten die
Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 1 das Recht des
Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land einschließlich ihres eigenen auszureisen und in
ihr eigenes Land einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den
gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der
öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit
oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in diesem
Übereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind.
Artikel 11 [Rechtswidrige
Verbringung von Kindern ins Ausland]
- Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins
Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen.
- Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluß zwei- oder mehrseitiger
Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften.
Artikel 12 [Berücksichtigung des
Kindeswillens]
- Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu
bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu
äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem
Alter und seiner Reife.
- Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind
berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen
Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen
Verfahrensvorschriften gehört zu werden.
Artikel 13 [Meinungs- und
Informationsfreiheit]
- Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit
ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift
oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu
empfangen und weiterzugeben.
- Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen
unterworfen werden, die erforderlich sind
- für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder
- für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre
public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.
Artikel 14 [Gedanken-, Gewissens-
und Religionsfreiheit]
- Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit.
- Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des
Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung
entsprechenden Weise zu leiten.
- Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich
vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten
anderer erforderlich sind.
Artikel 15 [Vereinigungs- und
Versammlungsfreiheit]
- Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich frei mit anderen
zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln.
- Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen
Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse
der nationalen oder der öfffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre
public), zum Schutz der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Artikel 16 [Schutz der
Privatsphäre und Ehre]
- Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine
Familie, seine Wohnung oder seinen Schrittverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen
seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
- Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder
Beeinträchtigungen.
Artikel 17 [Zugang zu den Medien;
Kinder- und Jugendschutz]
Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen sicher,
daß das Kind Zugang hat zu Informationen und Material aus einer Vielfalt nationaler und
internationaler Quellen, insbesondere derjenigen, welche die Förderung seines sozialen,
seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheit
zum Ziel haben. Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten
- die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu verbreiten, die für
das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind und dem Geist des Artikels 29
entsprechen;
- die internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung, beim Austausch Und bei
der Verbreitung dieser Informationen und dieses Materials aus einer Vielfalt nationaler
und internationaler kultureller Quellen fördern;
- die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern;
- die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen eines Kindes, das
einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, besonders Rechnung zu tragen;
- die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor Informationen
und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen, fördern, wobei die Artikel 13 und 18
zu berücksichtigen sind.
Artikel 18 [Verantwortung für das
Kindeswohl]
- Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes
sicherzustellen, daß beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des
Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster
Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des
Kindes ihr Grundanliegen.
- Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte
unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der
Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von
Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern.
- Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Kinder
berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden
Kinderbetreuungsdienste und -einrichtungen zu nutzen.
Artikel 19 [Schutz vor
Gewaltanwendung, Mißhandlung, Verwahrlosung]
- Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und
Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger
Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Mißhandlung, vor Verwahrlosung Oder
Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen
Mißbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils,
eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet,
die das Kind betreut.
- Diverse Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur
Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die
erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie
Maßnahme zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und
Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern
und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.
Artikel 20 [Von der Familie
getrennt lebende Kinder; Pflegefamilie; Adoption]
- Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst
wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden
kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates.
- Die Vertragsstaaten stellen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts andere Formen
der Betreuung eines solchen Kindes sicher.
- Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme in eine Pflegefamilie,
die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich, die
Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht. Bei der Wahl
zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes
sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend
zu berücksichtigen.
Artikel 21 [Adoption]
Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder zulassen,
gewährleisten, daß dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung
zugemessen wird; die Vertragsstaaten
- stellen sicher, daß die Adoption eines Kindes nur durch die zuständigen
Behörden bewilligt wird, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren und
auf der Grundlage aller verläßlichen einschlägigen Informationen entscheiden, daß die
Adoption angesichts des Status des Kindes in bezug auf Eltern, Verwandte und einen Vormund
zulässig ist und daß, soweit dies erforderlich ist, die betroffenen Personen in Kenntnis
der Sachlage und auf der Grundlage einer gegebenenfalls erforderlichen Beratung der
Adoption zugestimmt haben;
- erkennen an, daß die internationale Adoption als andere Form der Betreuung
angesehen werden kann, wenn das Kind nicht in seinem Heimatland in einer Pflege- oder
Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden
kann;
- stellen sicher, daß das Kind im Fall einer internationalen Adoption in den
Genuß der für nationale Adoptionen geltenden Schutzvorschriften und Normen kommt;
- treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß bei
internationaler Adoption für die Beteiligten keine unstatthaften Vermögensvorteile
entstehen;
- fördern die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls durch den Abschluß zwei-
oder mehrseitiger Übereinkünfte und bemühen sich in diesem Rahmen sicherzustellen, daß
die Unterbringung des Kindes in einem anderen Land durch die zuständigen Behörden oder
Stellen durchgeführt wird.
Artikel 22 [Flüchtlingskinder]
- Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ein Kind, das
die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln
und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen
wird; angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält,
die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über
Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als
Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in
Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
- Zu diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten in der ihnen angemessen erscheinenden Weise
bei allen Bemühungen mit, welche die Vereinten Nationen und andere zuständige
zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit den Vereinten Nationen
zusammenarbeiten, unternehmen, um ein solches Kind zu schützen, um ihm zu helfen und um
die Eltern oder andere Familienangehörige eines Flüchtlingskinds ausfindig zu machen mit
dem Ziel, die für eine Familienzusammenführung notwendigen Informationen zu erlangen.
Können die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, so ist
dem Kind im Einklang mit den in diesem Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen derselbe
Schutz zu gewähren wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder
vorübergehend aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist.
Artikel 23 [Förderung
behinderter Kinder]
- Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein
erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde
des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der
Gemeinschaft erleichtern.
- Die Vertragsstaaten. erkennen das Recht des behinderten Kindes auf besondere Betreuung
an und treten dafür ein und stellen sicher, daß dem behinderten Kind und den für seine
Betreuung Verantwortlichen im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung
zuteil wird, die dem Zustand des Kindes sowie den Lebensumständen der Eltern oder anderer
Personen, die das Kind betreuen, angemessen ist.
- In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten Kindes ist die nach Absatz
2 gewährte Unterstützung soweit irgend möglich und unter Berücksichtigung der
finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, unentgeltlich
zu leisten und so zu gestalten, daß sichergestellt ist, daß Erziehung, Ausbildung,
Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf das Berufsleben und
Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich in einer Weise zugänglich sind,
die der möglichst vollständigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung des
Kindes einschließlich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist.
- Die Vertragsstaaten fördern im Geist der internationalen Zusammenarbeit den Austausch
sachdienlicher Informationen im Bereich der Gesundheitsvorsorge und der medizinischen,
psychologischen und funktionellen Behandlung behinderter Kinder einschließlich der
Verbreitung von Informationen über Methoden der Rehabilitation, der Erziehung und der
Berufsausbildung und des Zugangs zu solchen Informationen, um es den Vertragsstaaten zu
ermöglichen, in diesen Bereichen ihre Fähigkeiten und ihr Fachwissen zu verbessern und
weitere Erfahrungen zu sammeln. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer
besonders zu berücksichtigen.
Artikel 24 [Gesundheitsvorsorge]
- Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an
Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten
und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich
sicherzustellen, daß keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten
vorenthalten wird.
- Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Verwirklichung dieses Rechts
sicherzustellen, und treffen insbesondere geeignete Maßnahmen, um
- die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern;
- sicherzustellen, daß alle Kinder die notwendige ärztliche Hilfe und
Gesundheitsfürsorge erhalten, wobei besonderer Nachdruck auf den Ausbau der
gesundheitlichen Grundversorgung gelegt wird;
- Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen der gesundheitlichen
Grundversorgung zu bekämpfen, unter anderem durch den Einsatz leicht zugänglicher
Technik und durch die Bereitstellung ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und
sauberen Trinkwassers, wobei die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu
berücksichtigen sind;
- eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter vor und nach der Entbindung
sicherzustellen;
- sicherzustellen, daß allen Teilen der Gesellschaft, insbesondere Eltern und
Kindern, Grundkenntnisse über die Gesundheit und Ernährung des Kindes, die Vorteile des
Stillens, die Hygiene und die Sauberhaltung der Umwelt sowie die Unfallverhütung
vermittelt werden, daß sie Zugang zu der entsprechenden Schulung haben und daß sie bei
der Anwendung dieser Grundkenntnisse Unterstützung erhalten;
- die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie die Aufklärung und die
Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung auszubauen.
- Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen, um überlieferte
Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich. sind, abzuschaffen.
- Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die internationale Zusammenarbeit zu
unterstützen und zu fördern, um fortschreitend die volle Verwirklichung des in diesem
Artikel anerkannten Rechts zu erreichen. Dabei sind die Bedürfnisse der
Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
Artikel 25 [Unterbringung]
Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein Kind, das von den zuständigen Behörden
wegen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung zur Betreuung, zum Schutz der
Gesundheit oder zur Behandlung untergebracht worden ist, das Recht hat auf eine
regelmäßige Überprüfung der dem Kind gewährten Behandlung sowie aller anderen
Umstände, die für seine Unterbringung von Belang sind.
Artikel 26 [Soziale Sicherheit]
- Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf Leistungen der sozialen
Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung an und treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um die volle Verwirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem
innerstaatlichen Recht sicherzustellen.
- Die Leistungen sollen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der sonstigen Umstände des Kindes und der Unterhaltspflichtigen sowie
anderer für die Beantragung von Leistungen durch das Kind oder im Namen des Kindes
maßgeblicher Gesichtspunkte gewährt werden.
Artikel 27 [Angemessene
Lebensbedingungen; Unterhalt]
- Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen,
geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard an.
- Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind verantwortlicher
Personen, im. Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die
Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen. 3
- Die Vertragsstaaten treffen gemäß ihren innerstaatlichen Verhältnissen und im Rahmen
ihrer Mittel geeignete Maßnahmen, um den Eltern und anderen für das Kind
verantwortlichen Personen bei der Verwirklichung dieses Rechts zu helfen, und sehen bei
Bedürftigkeit materielle Hilfs- und Unterstützungsprogramrne insbesondere im Hinblick
auf Ernährung, Bekleidung und Wohnung vor.
- Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber den Eltern oder anderen finanziell für das
Kind verantwortlichen Personen sowohl innerhalb des Vertragsstaats als auch im Ausland
sicherzustellen. Insbesondere fördern die Vertragsstaaten, wenn die für das Kind
finanziell verantwortliche Person in einem anderen Staat lebt als das Kind, den Beitritt
zu internationalen Übereinkünften oder den Abschluß solcher Übereinkünfte sowie
andere geeignete Regelungen.
Artikel 28 [Recht auf Bildung;
Schule; Berufsausbildung]
- Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung
dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden
sie insbesonders
- den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen;
- die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen
allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und
zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und
die Bereitstellung. finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen;
- allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen
geeigneten Mitteln ermöglichen;
- Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen;
- Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern und den Anteil
derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern.
- Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die
Disziplin in der Schule in einer Weise gewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes
entspricht und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht.
- Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit im Bildungswesen,
insbesondere um zur Beseitigung von Unwissenheit und Analphabetentum in der Welt
beizutragen und den Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und modernen
Unterrichtsmethoden zu erleichtern. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer
besonders zu berücksichtigen.
Artikel 29 [Bildungsziele;
Bildungseinrichtungen]
- Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, daß die Bildung des Kindes. darauf
gerichtet sein muß,
- die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen
Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;
- dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der
Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln;
- dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner
Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt,-
und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der
eigenen zu vermitteln;
- das Kind auf ein verantwortungsbewußtes Leben in einer freien Gesellschaft im
Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz; der Gleichberechtigung der
Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen und
religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten;
- dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln.
- Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen nicht so ausgelegt werden, daß sie die Freiheit
natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen zu
gründen und zu führen, sofern die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze beachtet werden
und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den von dem Staat gegebenenfalls
festgelegten Mindestnormen entspricht.
Artikel 30 [Minderheitenschutz]
In Staaten, in denen es ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheiten oder
Ureinwohner gibt, darf einem Kind, das einer solchen Minderheit angehört oder Ureinwohner
ist, nicht das Recht vorenthalten werden, in Gemeinschaft mit anderen Angehörigen seiner
Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu seiner eigenen Religion zu bekennen und sie
auszuüben oder seine eigene Sprache zu verwenden.
Artikel 31 [Beteiligung an
Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben, staatliche Förderung]
- Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel
und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und
künstlerischen Leben.
- Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am
kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und
gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für
aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.
Artikel 32 [Schutz vor
wirtschaftlicher Ausbeutung]
- Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher Ausbeutung
geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich
bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine
körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.
- Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und
Bildungsmaßnahmen, um die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen. Zu diesem Zweck
und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen anderer internationaler
Übereinkünfte werden die Vertragsstaaten insbesondere
- ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit festlegen;
- eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen vorsehen;
- angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur wirksamen Durchsetzung dieses
Artikels vorsehen.
Artikel 33 [Schutz vor
Suchtstoffen]
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen einschließlich Gesetzgebungs-,
Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um Kinder vor dem unerlaubten Gebrauch von
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen im Sinne der diesbezüglichen internationalen
Übereinkünfte zu schützen und den Einsatz von Kindern bei der unerlaubten Herstellung
dieser Stoffe und beim unerlaubten Verkehr mit diesen Stoffen zu verhindern.
Artikel 34 [Schutz vor sexuellem
Mißbrauch]
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung
und sexuellen Mißbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten
insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen,
um zu verhindern, daß Kinder
- zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen
werden;
- für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet
werden;
- für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden.
Artikel 35 [Maßnahmen gegen
Entführung und Kinderhandel]
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und
mehrseitigen Maßnahmen, um die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel
mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern.
Artikel 36 [Schutz vor sonstiger
Ausbeutung]
Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die
das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen.
Artikel 37 [Verbot der Folter,
der Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe, Rechtsbeistandschaft]
Die Vertragsstaaten stellen sicher,
- daß kein Kind der Folter Oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird. Für Straftaten, die von Personen
vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden sind, darf weder die
Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung
verhängt werden:
- daß keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird.
Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit
dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet
werden;
- daß jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich und mit Achtung vor
der dem Menschen innewohnenden Würde und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von
Personen seines Alters behandelt wird. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit
entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl
des Kindes dienlich erachtet wird; jedes Kind hat das Recht, mit seiner Familie durch
Briefwechsel und Besuche in Verbindung zu bleiben, sofern nicht außergewöhnliche
Umstände vorliegen;
- daß jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist,, das Recht auf umgehenden
Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand und das Recht hat, die
Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung bei einem Gericht oder einer ,anderen
zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das Recht auf
alsbaldige Entscheidung in einem solchen Verfahren.
Artikel 38 [Schutz bei
bewaffneten Konflikten; Einziehung zu den Streitkräften]
- Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die für sie verbindlichen Regeln des in
bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts, die für das Kind Bedeutung
haben, zu beachten und für deren Beachtung zu sorgen.
- Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, daß
Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an
Feindseligkeiten teilnehmen.
- Die Vertragsstaaten nehmen davon Abstand, Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch
nicht vollendet haben1 zu ihren Streitkräften einzuziehen. Werden Personen zu den
Streitkräften eingezogen, die zwar das fünfzehnte, nicht aber das achtzehnte Lebensjahr
vollendet haben, so bemühen sich die Vertragsstaaten, vorrangig die jeweils ältesten
einzuziehen.
- Im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht, die
Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zu schützen, treffen die Vertragsstaaten alle
durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, daß von einem bewaffneten Konflikt
betroffene Kinder geschützt und betreut werden.
Artikel 39 [Genesung und
Wiedereingliederung geschädigter Kinder]
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die physische und psychische
Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer
irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder Mißhandlung, der Folter oder
einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist. Die Genesung und Wiedereingliederung müssen
in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des
Kindes förderlich ist.
Artikel 40 [Behandlung des Kindes
in Strafrecht und Strafverfahren]
- Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes an, das der Verletzung der
Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird, in einer Weise behandelt zu
werden, die das Gefühl des Kindes für die eigene Würde und den eigenen Wert fördert,
seine Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten anderer stärkt und das Alter
des Kindes sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, seine soziale Wiedereingliederung
sowie die Übernahme einer konstruktiven Rolle in der Gesellschaft durch das Kind zu
fördern.
- Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten unter Berücksichtigung der einschlägigen
Bestimmungen internationaler Übereinkünfte insbesondere sicher,
- daß kein Kind wegen Handlungen oder Unterlassungen, die zur Zeit ihrer
Begehung nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht nicht verboten waren, der
Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird;
- daß jedes Kind, das einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt oder
beschuldigt wird, Anspruch auf folgende Mindestgarantien hat:
- bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld als unschuldig zu gelten,
- unverzüglich und unmittelbar über die gegen das Kind erhobenen
Beschuldigungen unterrichtet zu werden, gegebenenfalls durch seine Eltern oder seinen
Vormund, und einen rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand zur Vorbereitung und
Wahrnehmung seiner Verteidigung zu erhalten,
- seine Sache unverzüglich durch eine zuständige Behörde oder ein zuständiges
Gericht, die Unabhängig und unparteiisch sind, in einem fairen Verfahren entsprechend dem
Gesetz entscheiden zu lassen, und zwar in Anwesenheit eines rechtskundigen Oder anderen
geeigneten Beistands sowie - sofern dies nicht insbesondere in Anbetracht des Alters oder
der Lage des Kindes als seinem Wohl widersprechend angesehen wird - in Anwesenheit seiner
Eltern oder seines Vormunds,
- nicht gezwungen zu werden, als Zeuge auszusagen Oder sich schuldig zu bekennen,
sowie die. Belastungszeugen zu befragen Oder befragen zu lassen und das Erscheinen und die
Vernehmung der Entlastungszeugen unter gleichen Bedingungen zu erwirken,
- wenn es einer Verletzung der Strafgesetze überführt ist, diese Entscheidung
und alle als Folge davon verhängten Maßnahmen. durch eine zuständige übergeordnete
Behörde Oder ein zuständiges höheres Gericht, die unabhängig und unparteiisch sind,
entsprechend dem Gesetz nachprüfen zu lassen,
- die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn das Kind
die Verhandlungssprache nicht versteht oder spricht,
- sein Privatleben in allen Verfahrensabschnitten voll geachtet zu sehen.
- Die Vertragsstaaten bemühen sich, den Erlaß von Gesetzen sowie die Schaffung von
Verfahren, Behörden. und Einrichtungen zu fördern, die besonders für Kinder, die einer
Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt werden, gelten oder
zuständig sind; insbesondere
- legen sie ein Mindestalter fest, das ein Kind erreicht haben muß, um als
strafmündig angesehen zu werden,
- treffen sie, soweit dies angemessen und wünschenswert ist, Maßnahmen, um den
Fall ohne ein gerichtliches Verfahren zu regeln,. wobei jedoch die Menschenrechte und die
Rechtsgarantien uneingeschränkt beachtet werden müssen.
- Um sicherzustellen, daß Kinder in einer Weise behandelt. werden, die ihrem Wohl
dienlich ist und ihren Umständen sowie der Straftat entspricht, muß eine Vielzahl von
Vorkehrungen zur Verfügung stehen, wie Anordnungen über Betreuung, Anleitung und
Aufsicht, wie Beratung, Entlassung auf Bewährung, Aufnahme in eine Pflegefamilie,
Bildungs- und Berufsbildungsprogramme und andere Alternativen zur Heimerziehung.
Artikel 41 [Weitergehende
inländische Bestimmungen]
Dieses Übereinkommen läßt zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignete
Bestimmungen unberührt, die enthalten sind
- im Recht eines Vertragsstaats oder
- in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht.
Teil II
Artikel 42 [Verpflichtung zur
Bekanntmachung]
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses
Übereinkommens durch geeignete und wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei
Kindern allgemein bekannt zu machen.
Artikel 43 [Einsetzung eines
Ausschusses für die Rechte des Kindes]
- Zur Prüfung der Fortschritte, welche die Vertragsstaaten bei der Erfüllung der in
diesem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen gemacht haben, wird ein Ausschuß für
die Rechte des Kindes eingesetzt, der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt.
- Der Ausschuß besteht aus zehn Sachverständigen von hohem sittlichen Ansehen und
anerkannter Sachkenntnis auf dem von diesem Übereinkommen erfaßten Gebiet. Die
Mitglieder des Ausschusses werden von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehörigen
ausgewählt und sind in persönlicher Eigenschaft tätig, wobei auf eine gerechte
geographische Verteilung zu achten ist sowie die hauptsächlichen Rechtssysteme zu
berücksichtigen sind.
- Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen
gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind. Jeder Vertragsstaat kann
einen seiner eigenen Staatsangehörigen vorschlagen.
- Die Wahl des Ausschusses findet zum erstenmal spätestens sechs Monate nach
Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle zwei Jahre statt. Spätestens vier
Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die
Vertragsstaaten schriftlich auf, ihre Vorschläge innerhalb von zwei Monaten einzureichen.
Der Generalsekretär fertigt sodann eine alphabetische Liste aller auf diese Weise
vorgeschlagenen Personen an unter Angabe der Vertragsstaaten, die sie vorgeschlagen haben,
und übermittelt sie den Vertragsstaaten.
- Die Wahlen finden auf vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen einberufenen
Tagungen der Vertragsstaaten statt. Auf diesen Tagungen, die beschlußfähig sind, wenn
zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten die Kandidaten als in den
Ausschuß gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der
anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich, vereinigen.
- Die Ausschußmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können
sie wiedergewählt werden. Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten
Mitglieder läuft nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen
dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der Tagung durch das Los bestimmt.
- Wenn ein Ausschußmitglied stirbt oder zurücktritt oder erklärt, daß es aus anderen
Gründen die Aufgaben des Ausschusses nicht mehr wahrnehmen kann, ernennt der
Vertragsstaat, der das Mitglied vorgeschlagen hat, für die verbleibende Amtszeit mit
Zustimmung des Ausschusses einen anderen unter seihen Staatsangehörigen ausgewählten
Sachverständigen.
- Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Ausschuß wählt seinen Vorstand für zwei Jahre.
- Die Tagungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder an
einem anderen vom Ausschuß bestimmten geeigneten Ort statt. Der Ausschuß tritt in der
Regel einmal jährlich zusammen. Die Dauer der Ausschußtagungen wird auf einer Tagung der
Vertragsstaaten mit Zustimmung der Generalversammlung festgelegt und wenn nötig
geändert.
- Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuß das Personal und die
Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach
diesem Übereinkommen benötigt.
- Die Mitglieder des nach diesem Übereinkommen eingesetzten Ausschusses erhalten mit
Zustimmung der Generalversammlung Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen zu den von
der Generalversammlung' zu beschließenden Bedingungen.
Artikel 44 [Berichtspflicht]
- Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Ausschuß über den Generalsekretär der
Vereinten Nationen Berichte über die Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem
Übereinkommen anerkannten Rechte getroffen haben, und über die dabei erzielten
Fortschritte vorzulegen, und zwar:
- innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den
betreffenden Vertragsstaat,
- danach alle fünf Jahre.
- In den nach diesem Artikel erstatteten Berichten ist auf etwa bestehende Umstände und
Schwierigkeiten hinzuweisen, welche die Vertragsstaaten daran hindern ,die in diesem
Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen voll zu erfüllen. Die Berichte müssen auch
ausreichende Angaben enthalten, die dem Ausschuß ein umfassendes Bild von der
Durchführung des Übereinkommens in dem betreffenden Land vermitteln.
- Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuß einen ersten umfassenden Bericht vorgelegt hat,
braucht in seinen nach Absatz 1 Buchstabe b vorgelegten späteren Berichten die früher
mitgeteilten grundlegenden Angaben nicht zu wiederholen.
- Der Ausschuß kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die Durchführung des
Übereinkommens ersuchen.
- Der Ausschuß legt der Generalversammlung über den Wirtschafts- und Sozialrat alle zwei
Jahre einen Tätigkeitsbericht vor.
- Die Vertragsstaaten sorgen für eine weite Verbreitung ihrer Berichte im eigenen Land.
Artikel 45 [Mitwirkung anderer
Organe der Vereinten Nationen]
Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens und die internationale
Zusammenarbeit auf dem von dem Übereinkommen erfaßten Gebiet zu fördern;
- haben die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk. der Vereinten Nationen und
andere Organe der Vereinten Nationen das Recht, bei der Erörterung der Durchführung
derjenigen Bestimmungen des Übereinkommens vertreten zu sein, die in ihren
Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuß kann, wenn er dies. für angebracht hält, die
Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere zuständige
Stellen einladen, sachkundige Stellungnahmen zur Durchführung des Übereinkommens auf
Gebieten abzugeben, die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuß kann die
Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere Organe der
Vereinten Nationen einladen, ihm Berichte über die Durchführung des Übereinkommens auf
Gebieten vorzulegen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen;
- übermittelt der Ausschuß, wenn er dies für angebracht hält, den
Sonderorganisationen, dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und anderen zuständigen
Stellen. Berichte der Vertragsstaaten, die ein Ersuchen um fachliche Beratung oder
Unterstützung oder einen Hinweis enthalten, daß ein diesbezügliches Bedürfnis besteht;
etwaige Bemerkungen und Vorschläge des Ausschusses zu diesen Ersuchen oder Hinweisen
werden beigefügt;
- kann der Ausschuß der Generalversammlung empfehlen, den Generalsekretär zu
ersuchen, für den Ausschuß Untersuchungen über Fragen im Zusammenhang mit den Rechten
des Kindes durchzuführen;
- kann der Ausschuß aufgrund der Angaben, die er nach den Artikeln 44 und 45
erhalten hat, Vorschläge und allgemeine Empfehlungen unterbreiten. Diese Vorschläge und
allgemeinen Empfehlungen werden den betroffenen Vertragsstaaten übermittelt und der
Generalversammlung zusammen mit etwaigen Bemerkungen der Vertragsstaaten vorgelegt.
TEIL III
Artikel 46 [Unterzeichnung]
Artikel 47 [Ratifikation]
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 48 [Beitritt]
Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden
werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 49 [Inkrafttreten]
- Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten
Ratifikations - oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in
Kraft.
- Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations - oder
Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am
dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations - oder Beitrittsurkunde in
Kraft.
Artikel 50 [Änderungen]
- Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den
Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine
Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag
befürworten. Befürwortet, innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung
wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der
Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede
Änderung,' die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden
Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung zur Billigung vorgelegt.
- Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der
Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der
Vertragsstaaten angenommen worden ist.
- Tritt eine Änderung in Kraft so ist sie für die Vertragsstaaten die sie angenommen
haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen
dieses Übereinkommens und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
Artikel 51 [Vorbehalte]
- Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt den Wortlaut von Vorbehalten, die ein
Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt anbringt, entgegen und leitet ihn allen
Staaten zu
- Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht
zulässig.
- Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen
gerichtete diesbezügliche Notifikation zurückgenommen werden; dieser setzt alle Staaten
davon in Kenntnis. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär
wirksam.
Artikel 52 [Kündigung]
Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein
Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 53 [Verwahrung]
Artikel 54 [Urschrift,
verbindlicher Wortlaut]
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer,
französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Zu Urkund dessen haben die
unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses
Übereinkommen unterschrieben.
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