

Themen
Länderinfos
Die Welt
Die
Kontinente
Dokumente
Fachwörterbuch
GeoBine
Geologische
Uhr
Int.
Organisationen
Kolonien
Koordinaten
Nationalfeiertage
Phänomene
Sprachen
der Welt
Staaten
(Listen)
Statistiken
Superlative
der Geographie
Verfassungen
Volksgruppen
Weltbevölkerungsuhr
Weltkulturerbe

Geographische
Nachrichten
Sonderthemen


|
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
vom 18. Dezember 1979
am 17.7.1980 von der Bundesrepublik
Deutschland unterzeichnet.
(Zustimmung von Bundestag und Bundesrat am 25. 04.1985 durch Gesetz - BGBL. 1985, Serie
II, S. 648)
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Am 9.07.1985 für Deutschland in Kraft getreten.Texte in amtlicher Übersetzung
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -
- im Hinblick darauf, daß die Charta der Vereinten Nationen den
Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen
Persönlichkeit und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt;
- im Hinblick darauf, daß die Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte den Grundsatz der Unzulässigkeit der Diskriminierung bekräftigt und
feierlich feststellt, daß alle Menschen frei und an Würde und Rechten gleich geboren
sind und daß jeder ohne irgendeinen Unterschied, ein- schließlich eines Unterschieds
aufgrund des Geschlechts, Anspruch hat auf alle in der genannten Erklärung aufgeführten
Rechte und Freiheiten;
- im Hinblick darauf, daß die Vertragsstaaten der Internationalen
Menschenrechtspakte verpflichtet sind, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der
Ausübung aller wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen und politischen
Rechte sicherzustellen;
- in Anbetracht der unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen
und der Sonderorganisationen geschlossenen internationalen Übereinkommen zur Förderung
der Gleichberechtigung von Mann und Frau;
- im Hinblick ferner auf die Entschließungen, Erklärungen und
Empfehlungen der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen zur Förderung der
Gleichberechtigung von Mann und Frau; jedoch besorgt darüber, daß die Frau trotz dieser
verschiedenen Urkunden noch immer weitgehend diskriminiert wird;
- unter Hinweis darauf, daß die Diskriminierung der Frau die
Grundsätze der Gleichberechtigung und der Achtung der Menschenwürde verletzt, die Frauen
daran hindert, unter den gleichen Voraussetzungen wie Männer am politischen, sozialen,
wirtschaftlichen und kulturellen Leben ihres Landes teilzunehmen, das Wachstum des
Wohlstands von Gesellschaft und Familie hemmt und der Frau die volle Entfaltung ihrer
Fähigkeiten im Dienste ihres Landes und der Menschheit erschwert:
- besorgt darüber, daß dort, wo Armut herrscht, Frauen beim Zugang zu
Nahrungsmitteln, Gesundheitseinrichtungen, Bildung, Ausbildung und
Beschäftigungsmöglichkeiten sowie bei der Befriedigung sonstiger Bedürfnisse am ehesten
benachteiligt werden;
- in der Überzeugung, daß die Errichtung der neuen
Weltwirtschaftsordnung auf der Grundlage von Gleichheit und Gerechtigkeit wesentlich zur
Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau beitragen wird;
- nachdrücklich darauf hinweisend, daß die Beseitigung der Apartheid,
jeder Form von Rassismus, Rassendiskriminierung, Kolonialismus, Neokolonialismus,
Aggression, ausländischer Besetzung und Fremdherrschaft sowie von Einmischung in die
inneren Angelegenheiten der Staaten für die volle Ausübung der Rechte von Mann und Frau
unerläßlich ist;
- in Bekräftigung dessen, daß die Festigung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit, die internationale Entspannung, die Zusammenarbeit zwischen
allen Staaten ungeachtet ihrer Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung, die allgemeine und
vollständige Abrüstung - insbesondere die nukleare Abrüstung unter strenger und
wirksamer internationaler Kontrolle -, die Durchsetzung der Grundsätze der Gerechtigkeit,
der Gleichberechtigung und des beiderseitigen Nutzens in den zwischenstaatlichen
Beziehungen und die Verwirklichung des Rechts der unter Fremd- und Kolonialherrschaft
sowie ausländischer Besetzung lebenden Völker auf Selbstbestimmung und Unabhängigkeit
sowie die Achtung der nationalen Souveränität und der territorialen Unversehrtheit den
sozialen Fortschritt und die soziale Entwicklung fördern und somit zur Verwirklichung der
vollen Gleichberechtigung von Mann und Frau beitragen werden;
- überzeugt, daß die größtmögliche und gleichberechtigte
Mitwirkung der Frau in allen Bereichen Voraussetzung für die vollständige Entwicklung
eines Landes, für das Wohlergehen der Welt und für die Sache des Friedens ist;
- eingedenk des bisher noch nicht voll anerkannten bedeutenden Beitrags
der Frau zum Wohlergehen der Familie und zur Entwicklung der Gesellschaft, der sozialen
Bedeutung der Mutterschaft und der Rolle beider Elternteile in der Familie und bei der
Kindererziehung sowie in dem Bewußtsein, daß die Rolle der Frau bei der Fortpflanzung
kein Grund zur Diskriminierung sein darf und daß die Kindererziehung eine Aufgabe ist, in
die sich Mann und Frau sowie die Gesellschaft insgesamt teilen müssen;
- in dem Bewußtsein, daß sich die traditionelle Rolle des Mannes und
die Rolle der Frau in der Gesellschaft und in der Familie wandeln müssen, wenn die volle
Gleichberechtigung von Mann und Frau erreicht werden soll;
- entschlossen, die in der Erklärung über die Beseitigung der
Diskriminierung der Frau niedergelegten Grundsätze zu verwirklichen und zu diesem Zweck
die zur Beseitigung jeder Form und Erscheinungsweise einer solchen Diskriminierung
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen - sind wie folgt übereingekommen:
Teil I
Artikel 1 [Geltung für die Frau; Begriffsbestimmung]
In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck
"Diskriminierung der Frau " jede mit dem Geschlecht begründete Unterscheidung,
Ausschließung oder Beschränkung, die zur Folge oder zum Ziel hat, daß die auf die
Gleichberechtigung von Mann und Frau gegründete Anerkennung, Inanspruchnahme oder
Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Frau - ungeachtet ihres
Familienstands - im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen,
staatsbürgerlichen oder jedem sonstigen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird.
Artikel 2 [Achtung der Frauenrechte; Diskriminierungsverbot]
Die Vertragsstaaten verurteilen jede Form von Diskriminierung der
Frau; sie kommen überein, mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik zur
Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu verfolgen, und verpflichten sich zu diesem
Zweck,
- den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau in
ihre Staatsverfassung oder in andere geeignete Rechtsvorschriften aufzunehmen, sofern sie
dies noch nicht getan haben, und durch gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen für die
tatsächliche Verwirklichung dieses Grundsatzes zu sorgen;
- durch geeignete gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen,
gegebenenfalls auch Sanktionen, jede Diskriminierung der Frau zu verbieten;
- den gesetzlichen Schutz der Rechte der Frau auf der
Grundlage der Gleichberechtigung mit dem Mann zu gewährleisten und die Frau durch die
zuständigen nationalen Gerichte und sonstigen öffentlichen Einrichtungen wirksam vor
jeder diskriminierenden Handlung zu schützen;
- Handlungen oder Praktiken zu unterlassen, welche die Frau
diskriminieren, und dafür zu sorgen, daß alle staatlichen Behörden und öffentlichen
Einrichtungen im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln;
- alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der
Diskriminierung der Frau durch Personen, Organisationen oder Unternehmen zu ergreifen;
- alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer
Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung a1ler bestehenden Gesetze, Verordnungen,
Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung der Frau darstellen;
- alle innerstaatlichen strafrechtlichen Vorschriften
aufzuheben, die eine Diskriminierung der Frau darstellen.
Artikel 3 [Förderung der Frauen]
Die Vertragsstaaten treffen auf allen Gebieten, insbesondere auf
politischem, sozialem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet, alle geeigneten Maßnahmen
einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung und
Förderung der Frau, damit gewährleistet wird, daß sie die Menschenrechte und
Grundfreiheiten gleichberechtigt mit dem Mann ausüben und genießen kann.
Artikel 4 [Sondermaßnahmen]
- Zeitweilige Sondermaßnahmen der Vertragsstaaten zur
beschleunigten Herbeiführung der Defacto-Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten
nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens, dürfen aber keinesfalls die
Beibehaltung ungleicher oder gesonderter Maßstäbe zur Folge haben; diese Maßnahmen sind
aufzuheben, sobald die Ziele der Chancengleichheit und Gleichbehandlung erreicht sind.
- Sondermaßnahmen der Vertragsstaaten - einschließlich der
in diesem Übereinkommen genannten Maßnahmen - zum Schutz der Mutterschaft gelten nicht
als Diskriminierung.
Artikel 5
[Verwirklichung der Frauenrechte]
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen,
- um einen Wandel in den sozialen und kulturellen
Verhaltensmustern von Mann und Frau zu bewirken, um so zur Beseitigung von Vorurteilen
sowie von herkömmlichen und allen sonstigen auf der Vorstellung von der Unterlegenheit
oder Überlegenheit des einen oder anderen Geschlechts oder der stereotypen
Rollenverteilung von Mann und Frau beruhenden Praktiken zu gelangen;
- um sicherzustellen, daß die Erziehung in der Familie zu
einem richten Verständnis der Mutterschaft als einer sozialen Aufgabe und zur Anerkennung
der gemeinsamen Verantwortung von Mann und Frau für die Erziehung und Entwicklung ihrer
Kinder beiträgt, wobei davon ausgegangen wird, daß das Interesse der Kinder in allen
Fällen vorrangig zu berücksichtigen ist.
Artikel 6 [Abschaffung von Frauenhandel und Prostitution]
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen
einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Abschaffung jeder Form des Frauenhandels
und der Ausbeutung der Prostitution von Frauen.
Teil II
Artikel 7 [Wahlstimmrecht, Bekleidung öffentlicher Ämter, politisches
Engagement]
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur
Beseitigung der Diskriminierung der Frau im politischen und öffentlichen Leben ihres
Landes und gewährleisten insbesondere allen Frauen in gleicher Weise wie den Männern
- das Stimmrecht bei allen Wahlen und Volksabstimmungen sowie
das passive Wahlrecht für alle öffentlich gewählten Gremien;
- das Recht auf Mitwirkung an der Ausarbeitung der
Regierungspolitik und deren Durchführung sowie auf Bekleidung öffentlicher Ämter und
auf Wahrnehmung aller öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher Tätigkeit;
- das Recht auf Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen
und Vereinigungen, die sich mit dem öffentlichen und politischen Leben ihres Landes
befassen.
Artikel 8 [Frauen als Regierungsvertreter]
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß Frauen unter den gleichen Bedingungen wie Männer und ohne
Diskriminierung die Möglichkeit haben, ihre Regierung auf internationaler Ebene zu
vertreten und an der Arbeit internationaler Organisationen mitzuwirken.
Artikel 9 [Gleichstellung zum Mann]
- Die Vertragsstaaten gewähren Frauen die gleichen Rechte wie
Männern hinsichtlich des Erwerbs, des Wechsels oder der Beibehaltung der
Staatsangehörigkeit. Insbesondere stellen die Vertragsstaaten sicher, daß weder durch
Eheschließung mit einem Ausländer noch durch Wechsel der Staatsangehörigkeit des
Ehemanns im Laufe der Ehe ohne weiteres sich die Staatsangehörigkeit der Frau ändert,
diese staatenlos wird oder ihr die Staatsangehörigkeit ihres Mannes aufgezwungen wird.
- Die Vertragsstaaten gewähren Frauen die gleichen Rechte wie
Männern im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit ihrer Kinder.
Teil III
Artikel 10 [Recht auf Bildung, Chancengleichheit in der Ausbildung]
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur
Beseitigung der Diskriminierung der Frau, um ihr im Bildungsbereich die gleichen Rechte
wie dem Mann zu gewährleisten und auf der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und
Frau insbesondere folgendes sicherzustellen:
- gleiche Bedingungen bei der Berufsberatung, bei der
Zulassung zum Unterricht und beim Erwerb von Zeugnissen an Bildungseinrichtungen jeder Art
sowie in ländlichen als auch in städtischen Gebieten; diese Gleichberechtigung gilt im
Hinblick auf Vorschulen, allgemeinbildende Schulen, Fachschulen, allgemeine und technische
Bildungseinrichtungen im tertiären Bereich sowie für jede Art der Berufsausbildung;
- Zulassung zu denselben Bildungsprogrammen und Prüfungen
sowie Lehrkräften mit gleichwertigen Qualifikationen und zu Schulanlagen und
Schulausstattungen derselben Qualität;
- Beseitigung jeder stereotypen Auffassung in bezug auf die
Rolle von Mann und Frau auf allen Bildungsebenen und in allen Unterrichtsformen durch
Förderung der Koedukation und sonstiger Erziehungsformen, die zur Erreichung dieses
Zieles beitragen, insbesondere auch durch Überarbeitung von Lehrbüchern und Lehrplänen
und durch Anpassung der Lehrmethoden;
- Chancengleichheit bei der Erlangung von Stipendien und
sonstigen Ausbildungsbeihilfen;
- gleiche Möglichkeiten des Zugangs zu
Weiterbildungsprogrammen, darunter Programme für erwachsene Analphabeten und zur
funktionellen Alphabetisierung, insbesondere zur möglichst baldigen Verringerung jeden
Bildungsgefälles zwischen Mann und Frau;
- Verringerung des Prozentsatzes von Frauen, die ihre
Ausbildung abbrechen, sowie Veranstaltung von Programmen für Mädchen und Frauen, die
vorzeitig von der Schule abgegangen sind;
- gleiche Möglichkeiten zur aktiven Teilnahme an Sport und
Leibesübungen;
- Zugang zu spezifischen Bildungsinformationen, die zur
Gesunderhaltung und zum Wohlergehen der Familie beitragen, einschließlich Aufklärung und
Beratung in bezug auf Familienplanung.
Artikel 11 [Schutz bei Diskriminierung der Frau im Berufsleben, Schutz bei
Mutterschaft]
- Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur
Beseitigung der Diskriminierung der Frau im Berufsleben, um ihr auf der Grundlage der
Gleichberechtigung von Mann und Frau gleiche Rechte zu gewährleisten, insbesondere
- das Recht auf Arbeit als unveräußerliches Recht jedes
Menschen;
- das Recht auf dieselben Arbeitsmöglichkeiten
einschließlich der Anwendung derselben Auswahlkriterien bei der Einstellung;
- das Recht auf freie Berufswahl und freie Wahl des
Arbeitsplatzes, das Recht auf beruflichen Aufstieg, Arbeitsplatzsicherheit und alle
Leistungen und Arbeitsbedingungen sowie das Recht auf Berufsausbildung und Umschulung,
einschließlich einer Lehre, der Berufsfortbildung und der ständigen Weiterbildung;
- das Recht auf gleiches Entgelt, einschließlich sonstiger
Leistungen, und auf Gleichbehandlung bei gleichwertiger Arbeit sowie Gleichbehandlung bei
der Bewertung der Arbeitsqualität;
- das Recht auf soziale Sicherheit, insbesondere auf
Leistungen bei Eintritt in den Ruhestand, bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität
und im Alter oder bei sonstiger Arbeitsunfähigkeit sowie das Recht auf bezahlten Urlaub;
- das Recht auf Schutz der Gesundheit und auf Sicherheit am
Arbeitsplatz, einschließlich des Schutzes der Fortpflanzungsfähigkeit.
- Um eine Diskriminierung der Frau wegen Eheschließung oder
Mutterschaft zu verhindern und ihr ein wirksames Recht auf Arbeit zu gewährleisten,
treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen
- zum - mit Androhung von Sanktionen verbundenen - Verbot der
Entlassung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaubs sowie der Diskriminierung
aufgrund des Familienstands bei Entlassungen;
- zur Einführung des bezahlten oder mit vergleichbaren
sozialen Vorteilen verbundenen Mutterschaftsurlaubs ohne Verlust des bisherigen
Arbeitsplatzes, des Dienstalters oder sozialer Zulagen;
- zur Förderung der Bereitstellung der erforderlichen
unterstützenden Sozialdienste, die es Eltern ermöglichen, ihre Familienpflichten mit
ihren beruflichen Aufgaben und mit der Teilnahme am öffentlichen Leben zu vereinbaren,
insbesondere durch Förderung der Errichtung und des Ausbaus eines Netzes von
Einrichtungen zur Kinderbetreuung;
- zur Gewährung besonderen Schutzes für Frauen während der
Schwangerschaft bei Beschäftigungsarten, die sich als schädlich für Schwangere erwiesen
haben.
- Die Gesetze zum Schutz der Frau in den in diesem Artikel
genannten Bereichen werden in regelmäßigen Abständen anhand der wissenschaftlichen und
technischen Erkenntnisse überprüft und erforderlichenfalls geändert, aufgehoben oder
erweitert.
Artikel 12 [Recht auf Gesundheit, Betreuung bei Schwangerschaft]
- Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur
Beseitigung der Diskriminierung der Frau im Bereich des Gesundheitswesens, um der Frau
gleichberechtigt mit dem Mann Zugang zu den Gesundheitsdiensten, einschließlich
derjenigen im Zusammenhang mit der Familienplanung, zu gewährleisten.
- Unbeschadet des Absatzes 1 sorgen die Vertragsstaaten für
angemessene und erforderlichenfalls unentgeltliche Betreuung der Frau während der
Schwangerschaft sowie während und nach der Entbindung und für die ausreichende
Ernährung während der Schwangerschaft und der Stillzeit.
Artikel 13 [Wirtschaftliches und soziales Leben der Frau]
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur
Beseitigung der Diskriminierung der Frau in anderen Bereichen des wirtschaftlichen und
sozialen Lebens, um der Frau nach dem Gleichheitsgrundsatz die gleichen Rechte wie dem
Mann zu gewährleisten, insbesondere
- das Recht auf Familienbeihilfen;
- das Recht, Bankdarlehen, Hypotheken und andere Finanzkredite
aufzunehmen;
- das Recht auf Teilnahme an Freizeitbeschäftigungen, Sport
und allen Aspekten des kulturellen Lebens.
Artikel 14 [Gleichberechtigung der Frau in ländlichen Gebieten]
- Die Vertragsstaaten berücksichtigen die besonderen Probleme
der Frauen auf dem Lande und die wichtige Rolle dieser Frauen für das wirtschaftliche
Überlegen ihrer Familien, einschließlich ihrer Arbeit in nicht monetären
Wirtschaftsbereichen, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um dafür zu sorgen, daß
die Bestimmung dieses Übereinkommens auch auf Frauen in ländlichen Gebieten Anwendung
finden.
- Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur
Beseitigung der Diskriminierung der Frau in ländlichen Gebieten, um dafür zu sorgen,
daß sie gleichberechtigt mit dem Mann an der ländlichen Entwicklung und an den sich
daraus ergebenden Vorteilen teilhaben kann, und gewährleisten ihr insbesondere das Recht
auf
- Mitwirkung - auf allen Ebenen - an der Aufstellung und
Durchführung von Entwicklungsplänen;
- Zugang zu angemessenen Gesundheitsdiensten, einschließlich
Aufklärungs- und Beratungsdiensten und sonstigen Einrichtungen auf dem Gebiet der
Familienplanung;
- unmittelbare Leistungen aus Programmen der sozialen
Sicherheit;
- schulische und außerschulische Ausbildung und Bildung jeder
Art, einschließlich funktioneller Alphabetisierung, sowie die Nutzung aller
Gemeinschafts- und Volksbildungseinrichtungen, insbesondere zur Erweiterung ihres
Fachwissens;
- Organisierung von Selbsthilfegruppen und Genossenschaften
zur Erlangung wirtschaftlicher Chancengleichheit durch selbständige oder unselbständige
Arbeit;
- Teilnahme an allen Gemeinschaftsbetätigungen;
- Zugang zu landwirtschaftlichen Krediten und Darlehen,
Vermarktungseinrichtungen und geeigneten Technologien sowie Gleichbehandlung im Rahmen von
Boden- und Agrarreformen und ländlichen Umsiedlungsaktionen;
- angemessene Lebensbedingungen, insbesondere im Hinblick auf
Wohnung, sanitäre Einrichtungen, Elektrizitäts- und Wasserversorgung sowie Verkehrs- und
Nachrichtenverbindungen;
Teil IV
Artikel 15 [Rechtsfähigkeit]
- Die Vertragsstaaten stellen die Frau dem Mann vor dem Gesetz
gleich.
- Die Vertragsstaaten gewähren der Frau in zivilrechtlichen
Fragen dieselbe Rechtsfähigkeit wie dem Mann und dieselben Möglichkeiten zur Ausübung
dieser Rechtsfähigkeit. Insbesondere räumen sie der Frau gleiche Rechte in bezug auf den
Abschluß von Verträgen ein und gewähren ihr Gleichbehandlung in allen Stadien
gerichtlicher Verfahren.
- Die Vertragsstaaten kommen überein, daß alle Verträge und
alle sonstigen Privaturkunden, deren Rechtswirkung auf die Einschränkung der
Rechtsfähigkeit der Frau gerichtet ist, nichtig sind.
- Die Vertragsstaaten gewähren Männern und Frauen die
gleichen Rechte hinsichtlich der Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit und die freie
Wahl ihres Aufenthaltsorts und ihres Wohnsitzes.
Artikel 16 [Schutz in der Ehe und Familie]
- Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur
Beseitigung der Diskriminierung der Frau in Ehe- und Familienfragen und gewährleisten auf
der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau insbesondere folgende Rechte:
- gleiches Recht auf Eheschließung;
- gleiches Recht auf freie Wahl des Ehegatten sowie auf
Eheschließung nur mit freier und voller Zustimmung;
- gleiche Rechte und Pflichten in der Ehe und bei deren
Auflösung;
- gleiche Rechte und Pflichten als Eltern, ungeachtet ihres
Familienstands, in allen ihre Kinder betreffenden Fragen; in jedem Fall sind die
Interessen der Kinder vorrangig zu berücksichtigen;
- gleiches Recht auf freie und verantwortungsbewußte
Entscheidung über Anzahl und Altersunterschied ihrer Kinder sowie auf Zugang zu den zur
Ausübung dieser Rechte erforderlichen Informationen, Bildungseinrichtungen und Mitteln;
- gleiche Rechte und Pflichten in Fragen der Vormundschaft,
Pflegschaft, Personen- und Vermögenssorge, Adoption von Kindern oder ähnlichen
Rechtseinrichtungen, soweit das innerstaatliche Recht derartige Rechtsinstitute kennt; in
jedem Fall sind die Interessen der Kinder vorrangig zu berücksichtigen;
- die gleichen persönlichen Rechte als Ehegatten,
einschließlich des Rechts auf Wahl des Familiennamens, eines Berufs und einer
Beschäftigung;
- gleiche Rechte beider Ehegatten hinsichtlich des Eigentums
an Vermögen und dessen Erwerb, Bewirtschaftung, Verwaltung und Nutzung sowie der
Verfügung darüber, gleichwie ob unentgeltlich oder gegen Entgelt.
- Die Verlobung und Eheschließung eines Kindes haben
keine Rechtswirksamkeit; es werden alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich
gesetzgeberischer Maßnahmen ergriffen, um ein Mindestalter für die Eheschließung
festzulegen und die Eintragung der Eheschließung in ein amtliches Register zur Pflicht zu
machen.
Teil V
Artikel 17 [Einsetzen eines Ausschusses für die Rechte der Frau]
- Zur Prüfung der Fortschritte bei der Durchführung dieses
Übereinkommens wird ein (im folgenden als "Ausschuß" bezeichneter) Ausschuß
für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau eingesetzt; er besteht zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Übereinkommens aus achtzehn, nach Ratifikation oder Beitritt des
fünfunddreißigsten Vertragsstaats aus dreiundzwanzig Sachverständigen von hohem
sittlichem Rang und großer Sachkenntnis auf dem von dem Übereinkommen erfaßten Gebiet.
Die Sachverständigen werden von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehörigen
ausgewählt und sind in persönlicher Eigenschaft tätig; dabei ist auf eine gerechte
geographische Verteilung und auf Vertretung der verschiedenen Zivilisationsformen sowie
der wichtigsten Rechtssysteme zu achten.
- Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus
einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten benannt worden sind. Jeder
Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen benennen.
- Die erste Wahl findet sechs Monate nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens statt. Spätestens drei Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär
der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, binnen zwei Monaten ihre
Benennungen einzureichen. Er stellt sodann eine alphabetische Liste aller demgemäß
benannten Personen unter Angabe der sie benennenden Vertragsstaaten auf und legt sie den
Vertragsstaaten vor.
- Die Wahl der Ausschußmitglieder findet auf einer vom
Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen anberaumten Sitzung der Vertragsstaaten
statt. Auf dieser Sitzung, die beschlußfähig ist, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten
vertreten sind, gelten diejenigen Bewerber als in den Ausschuß gewählt, welche die
höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden
Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
- Die Ausschußmitglieder werden für vier Jahre gewählt.
Jedoch läuft die Amtszeit von neun der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder nach
zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser neun Mitglieder
vom Vorsitzenden des Ausschusses durch das Los bestimmt.
- Die Wahl der fünf zusätzlichen Ausschußmitglieder findet
gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 nach Ratifikation oder Beitritt des fünfunddreißigsten
Vertragsstaats statt. Die Amtszeit zweier der bei dieser Gelegenheit gewählten
zusätzlichen Mitglieder läuft nach zwei Jahren ab; die Namen dieser beiden Mitglieder
werden vom Ausschußvorsitzenden durch das Los bestimmt.
- Zur Besetzung eines unerwartet verwaisten Sitzes ernennt der
Vertragsstaat, dessen Sachverständiger aufgehört hat, Mitglied des Ausschusses zu sein,
mit Zustimmung des Ausschusses einen anderen Sachverständigen unter seinen
Staatsangehörigen.
- Die Ausschußmitglieder erhalten mit Zustimmung der
Generalversammlung Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen; die näheren Einzelheiten
werden von der Generalversammlung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Aufgaben des
Ausschusses festgesetzt.
- Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem
Ausschuß das Personal und die Einrichtung zur Verfügung, deren dieser zur wirksamen
Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen bedarf.
Artikel 18 [Berichtspflicht]
- Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen zur Beratung durch den Ausschuß einen Bericht über die zur
Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Gesetzgebungs-, Gerichts-, Verwaltungs-
und sonstigen Maßnahmen und die diesbezüglichen Fortschritte vorzulegen, und zwar
- innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des
Übereinkommens für den betreffenden Staat und
- danach mindestens alle vier Jahre und so oft es der
Ausschuß verlangt.
- In den Berichten kann auf Faktoren und Schwierigkeiten
hingewiesen werden, die das Ausmaß der Erfüllung der in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Verpflichtungen beeinflussen.
Artikel 19 [Rechtsfähigkeit des Ausschuss]
- Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Ausschuß wählt seinen Vorstand für zwei Jahre.
Artikel 20 [Sitzungen des Ausschusses]
- Der Ausschuß tritt in der Regel jährlich für höchstens
zwei Wochen zur Prüfung der nach Artikel 18 vorgelegten Berichte zusammen.
- Die Sitzungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz
der Vereinten Nationen oder an einem anderen vom Ausschuß bestimmten geeigneten Ort
statt.
Artikel 21 [Ausschussberichte]
- Der Ausschuß berichtet der Generalversammlung der Vereinten
Nationen jährlich durch den Wirtschafts- und Sozialrat über seine Tätigkeit und kann
aufgrund der Prüfung der von den Vertragsstaaten eingegangenen Berichte und Auskünfte
Vorschläge machen und allgemeine Empfehlungen abgeben. Diese werden zusammen mit etwaigen
Stellungnahmen der Vertragsstaaten in den Ausschußbericht aufgenommen.
- Der Generalsekretär übermittelt die Ausschußberichte der
Kommission für die Rechtsstellung der Frau zur Kenntnisnahme.
Artikel 22 [Duchführung der Bestimmungen]
Die Sonderorganisationen haben das Recht, bei Beratung der
Durchführung derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens vertreten zu sein, die in
ihren Tätigkeitsbereich fallen. Der Ausschuß kann die Sonderorganisationen bitten,
Berichte über die Durchführung des Übereinkommens auf Gebieten vorzulegen, die in ihren
Tätigkeitsbereich fallen.
Teil VI
Artikel 23 [Weitergehende inländische Bestimmungen]
Dieses Übereinkommen läßt zur Herbeiführung der
Gleichberechtigung von Mann und Frau besser geeignete Bestimmungen unberührt, die
enthalten sind
- in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats oder
- in sonstigen für diesen Staat geltenden internationalen
Übereinkommen, Verträgen oder Abkommen.
Artikel 24 [Verwirklichung]
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle Maßnahmen zu treffen,
die auf nationaler Ebene zur vollen Verwirklichung der in diesem Übereinkommen
anerkannten Rechte erforderlich sind.
Artikel 25 [Verwahrung und Ratifikation]
- Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur
Unterzeichnung auf.
- Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum
Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.
- Dieses Übereinkommen bedarf der RatifIkation. Die
Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
- Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zum Beitritt
auf. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen.
Artikel 26 [Änderungen]
- Ein Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den
Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation eine Revision
dieses Übereinkommens beantragen.
- Die Generalversammlung der Vereinten Nationen beschließt
über etwaige hinsichtlich eines derartigen Antrags zu unternehmende Schritte.
Artikel 27 [Inkrafttretung]
- Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach
Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen in Kraft.
- Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt,
tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
Artikel 28 [Vorbehalte]
- Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt den
Wortlaut von Vorbehalten, die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt anbringt,
entgegen und leitet ihn allen Staaten zu.
- Mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbare
Vorbehalte sind nicht zulässig.
- Vorbehalte können jederzeit durch eine diesbezügliche
Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückgenommen werden, der so
dann alle Staaten davon in Kenntnis setzt. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres
Eingangs wirksam.
Artikel 29 [Vertragsbindung]
- Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die
Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit, die nicht auf dem
Verhandlungsweg beigelegt werden kann, so wird sie auf Verlangen einer Partei zum
Gegenstand eines Schiedsverfahrens gemacht. Können sich die Parteien innerhalb von sechs
Monaten vom Zeitpunkt des Antrags auf ein Schiedsverfahren über dessen Ausgestaltung
nicht einigen, so kann eine Partei die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof
vorlegen, indem sie einen Antrag im Einklang mit dessen Statut stellt.
- Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
oder Ratifikation des Übereinkommens oder seines Beitritts dazu erklären, daß er sich
durch Absatz 1 nicht als gebunden ansieht. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber
einem Vertragsstaat, der einen derartigen Vorbehalt angebracht hat, durch Absatz 1 nicht
gebunden.
- Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2
angebracht hat, kann diesen jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Artikel 30 [Urschrift, verbindlicher Wortlaut]
Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer,
französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen unterschrieben. |

Navigation
Übersicht --> Erdkunde
-->
Service
-->
Seiteninternes

 
Kommunikation
FAQ
Gästebuch
Hilfeforum
Kontakt
Impressum
Suchmaschine
|