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Gesetz über die Wiedervereinigung Österreichs
mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 Artikel I Das von der Österreichischen Bundesregierung beschlossene Bundesverfassungsgesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 wird hiermit Deutsches Reichsgesetz; es hat folgenden Wortlaut: "Auf Grund des Artikels III Abs. 2 des
Bundesverfassungsgesetzes über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung, B.
G. Blatt I Nr. 255 1934, hat die Bundesregierung beschlossen: Artikel II Das derzeit in Österreich geltende Recht bleibt bis auf weiteres in Kraft. Die Einführung des Reichsrechts in Österreich erfolgt durch den Führer und Reichskanzler oder den von ihm hierzu ermächtigten Reichsminister. Artikel III Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Artikel IV Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. Der Führer und Reichskanzler Der Reichsminister des Innern |
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