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Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und
der deutschen Ehre vom 15. September 1935. § 1 (1) Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen
deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind
nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Ausland geschlossen sind. § 2 Außerehelicher Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes ist verboten. § 3 Juden dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jahren in ihrem Haushalt nicht beschäftigen. § 4 (1) Juden ist das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das
Zeigen der Reichsfarben verboten. § 5 (1) Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Zuchthaus
bestraft. § 6 Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers und dem Reichsminister der Justiz die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. § 7 Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung, § 3 jedoch erst
am 1. Januar 1936 in Kraft. Der Führer und Reichskanzler |
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