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Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (Grundlagenvertrag)
vom 21. Dezember 1972 eingedenk ihrer Verantwortung für die Erhaltung des Friedens, in der Erkenntnis, daß sich daher die beiden deutschen Staaten in ihren Beziehungen der Androhung oder Anwendung von Gewalt zu enthalten haben, ausgehend von den historischen Gegebenheiten und unbeschadet der unterschiedlichen Auffassungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zu grundsätzlichen Fragen, darunter zur nationalen Frage, geleitet von dem Wunsch, zum Wohle der Menschen in den beiden deutschen Staaten die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zu schaffen, sind wie folgt übereingekommen: Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische
Republik entwickeln normale gutnachbarliche Beziehungen zueinander auf der Grundlage der
Gleichberechtigung. Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische
Republik werden sich von den Zielen und Prinzipien leiten lassen, die in der Charta der
Vereinten Nationen niedergelegt sind, insbesondere der souveränen Gleichheit aller
Staaten, der Achtung der Unabhängigkeit, Selbständigkeit und territorialen Integrität,
dem Selbstbestimmungsrecht, der Wahrung der Menschenrechte und der Nichtdiskriminierung. Entsprechend der Charta der Vereinten Nationen werden die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik ihre Streitfragen ausschließlich mit friedlichen Mitteln lösen und sich der Drohung mit Gewalt oder der Anwendung von Gewalt enthalten. Sie bekräftigen die Unverletzlichkeit der zwischen ihnen
bestehenden Grenze jetzt und in der Zukunft und verpflichten sich zur uneingeschränkten
Achtung ihrer territorialen Integrität. Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische
Republik gehen davon aus, daß keiner der beiden Staaten den anderen international
vertreten oder in seinem Namen handeln kann. Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische
Republik werden friedliche Beziehungen zwischen den europäischen Staaten fordern und zur
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa beitragen. Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische
Republik werden mit dem Ziel einer allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter
wirksamer internationaler Kontrolle der internationalen Sicherheit dienende Bemühungen um
Rüstungsbegrenzung und Abrüstung, insbesondere auf dem Gebiet der Kernwaffen und anderen
Massenvernichtungswaffen, unterstützen. Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische
Republik gehen von dem Grundsatz aus, daß die Hoheitsgewalt jedes der beiden Staaten sich
auf sein Staatsgebiet beschränkt. Sie respektieren die Unabhängigkeit und
Selbständigkeit jedes der beiden Staaten in seinen inneren und äußeren Angelegenheiten. Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische
Republik erklären ihre Bereitschaft, im Zuge der Normalisierung ihrer Beziehungen
praktische und humanitäre Fragen zu regeln. Sie werden Abkommen schließen, um auf der
Grundlage dieses Vertrages und zum beiderseitigen Vorteil die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Wirtschaft, der Wissenschaft und Technik, des Verkehrs, des Rechtsverkehrs, des
Post- und Fernmeldewesens, des Gesundheitswesens, der Kultur, des Sports, des
Umweltschutzes und auf anderen Gebieten zu entwickeln und zu fördern. Einzelheiten sind
in dem Zusatzprotokoll geregelt. Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik werden ständige Vertretungen austauschen. Sie werden am Sitz der jeweiligen Regierung errichtet. Die praktischen Fragen, die mit der Einrichtung der Vertretungen
zusammenhängen, werden zusätzlich geregelt. Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische
Republik stimmen darin überein, daß durch diesen Vertrag die von ihnen früher
abgeschlossenen oder sie betreffenden zweiseitigen und mehrseitigen internationalen
Verträge und Vereinbarungen nicht berührt werden. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation und tritt am Tage nach dem
Austausch entsprechender Noten in Kraft. |
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