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Gründungsakte der Afrikanischen Union (AU), angenommen
von den Staats- und Regierungschefs der Organisation der Afrikanischen Einheit (OAU) am 11. Juli 2000 in Lomé (Auszüge)

Betrifft: Schaffung der AU - Aufgaben und Ziele - Organe der AU.

Wir, die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Organisation der Afrikanischen Einheit (OAU):

inspiriert von den edlen Idealen, die die Gründungsväter unserer kontinentalen Organisation und Generationen von Panafrikanisten bei ihrer Entschlossenhei t geleitet haben, die Einheit, Solidarität, Geschlossenheit und Zusammenarbeit unter den Völkern Afrikas und der afrikanischen Staaten zu fördern;

in Erwägung der Grundsätze und Ziele, die in der Charta der Organisation der Afrikanischen Einheit und dem Vertrag zur Schaffung der Afrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft dargelegt sind;

sich erinnernd an die heldenhaften Kämpfe, die von unseren Völkern und Staaten für politische Unabhängigkeit, Menschenwürde und wirtschaftliche Emanzipation geführt wurden;

in der Erwägung, dass die Organisation der Afrikanischen Einheit seit ihrem Beginn eine bestimmende und unschätzbare Rolle bei der Befreiung des Kontinents, der Sicherung einer gemeinsamen Identität und dem Prozess zur Erreichung der Einigung unseres Kontinents gespielt hat und für einen einzigartigen Rahmen für unser kollektives Handeln in Afrika und für unsere Beziehungen zur übrigen Welt gesorgt hat;

entschlossen, die vielfältigen Herausforderungen anzunehmen, denen sich unser Kontinent und unsere Völker angesichts der sozialen, wirtschaftlichen und politischen Veränderungen in der Welt gegenüber sehen;

überzeugt von der Notwendigkeit, den Prozess der Umsetzung des Vertrags zur Schaffung der Afrikanischen Wirtschaftsunion zu beschleunigen, um die sozioökonomische Entwicklung Afrikas zu fördern und die sich durch die Globalisierung stellenden Herausforderungen wirksamer anzugehen;

geleitet von unserer gemeinsamen Vision eines vereinten und starken Afrikas und von der Notwendigkeit, eine Partnerschaft zwischen den Regierungen und allen Bereichen der Zivilgesellschaft, insbesondere den Frauen, der Jugend und dem privaten Sektor, zu schaffen, um die Solidarität und die Geschlossenheit unter unseren Völkern zu stärken;

im Bewusstsein der Tatsache, dass die Geißel der Konflikte in Afrika ein Haupthindernis für die sozioökonomische Entwicklung des Kontinents darstellt und dass die Notwendigkeit besteht, Frieden, Sicherheit und Stabilität als eine Vorbedingung für die Durchführung unserer Entwicklungs- und Integrationsagenda zu fördern;

entschlossen, die Menschen- und Völkerrechte zu fördern, demokratische Institutionen und Kultur zu festigen und gute Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten;

weiterhin entschlossen, alle notwendigen Maßnahmen einzuleiten, um unsere gemeinsamen Institutionen zu stärken und sie mit den notwendigen Befugnissen und Mitteln auszustatten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben wirksam erfüllen können;

erinnernd an die Erklärung, die wir bei der vierten außerordentlichen Sitzung unserer Versammlung in Sirte, Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija, am 9. September 1999 verabschiedet und in der wir die Schaffung einer Afrikanischen Union beschlossen haben, in Übereinstimmung mit den endgültigen Zielen der Charta unserer kontinentalen Organisation und dem Vertrag zur Schaffung der Afrikanischen Wirtschaftgemeinschaft;

haben wir Folgendes vereinbart:

Artikel 2: Gründung

Die Afrikanische Union ist hiermit nach Maßgabe dieser Akte gegründet.

Artikel 3: Ziele

Die Ziele der Union sind:

(a) eine größere Einheit und Solidarität zwischen den afrikanischen Ländern und den Völkern Afrikas zu erreichen;

(b) die Souveränität, territoriale Integrität und Unabhängigkeit ihrer Mitgliedstaaten zu verteidigen;

(c) die politische und sozioökonomische Integration des Kontinents zu beschleunigen;

(d) gemeinsame afrikanische Positionen zu Fragen im Interesse des Kontinents und seiner Völker zu fördern und zu verteidigen;

(e) die internationale Zusammenarbeit unter gebührender Beachtung der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte anzuregen;

(f) Frieden, Sicherheit und Stabilität auf dem Kontinent zu fördern;

(g) demokratische Grundsätze und Institutionen, die Mitbestimmung des Volkes sowie gute Regierungsführung zu fördern;

(h) die Menschenrechte und die Rechte der Völker gemäß der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker und anderen relevanten Menschenrechtsverträgen zu fördern;

(i) die notwendigen Bedingungen zu schaffen, die es dem Kontinent ermöglichen, seine rechtmäßige Rolle in der Weltwirtschaft und bei internationalen Verhandlungen zu spielen;

(j) eine nachhaltige Entwicklung auf der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Ebene ebenso wie die Integration der afrikanischen Volkswirtschaften zu fördern;

(k) die Zusammenarbeit auf allen Gebieten menschlicher Aktivitäten zu fördern, um den Lebensstandard der afrikanischen Völker zu erhöhen;

(l) die Maßnahmen zum schrittweisen Erreichen der Ziele der Union zwischen den bestehenden und den zukünftigen regionalen Wirtschaftgemeinschaften zu koordinieren und zu harmonisieren;

(m) die Entwicklung des Kontinents durch die Förderung von Forschung in allen Bereichen, insbesondere in der Wissenschaft und Technologie, voranzubringen;

(n) mit den zuständigen internationalen Partnern bei der Ausrottung von verhütbaren Krankheiten und der Förderung guter Gesundheit auf dem Kontinent zusammenzuarbeiten.

Artikel 4: Grundsätze

Die Union wird in Übereinstimmung mit den folgenden Grundsätzen arbeiten:

(a) höchste Gleichheit und Interdependenz zwischen den Mitgliedstaaten der Union;

(b) Anerkennung der Grenzen, die seit dem Erreichen der Unabhängigkeit bestehen;

(c) Teilhabe der afrikanischen Völker an den Aktivitäten der Union;

(d) Schaffung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik für den afrikanischen Kontinent;

(e) friedliche Beilegung von Konflikten zwischen den Mitgliedstaaten der Union durch jene angemessenen Mittel, wie sie von der Versammlung beschlossen werden mögen;

(f) Verbot der Gewaltanwendung oder -androhung unter den Mitgliedstaaten der Union;

(g) Nichteinmischung der Mitgliedstaaten in die inneren Angelegenheiten eines anderen;

(h) das Recht der Union, auf Beschluss der Versammlung in einem Mitgliedstaat zu intervenieren und zwar im Hinblick auf schwerwiegende Umstände, namentlich: Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

(i) friedliche Koexistenz der Mitgliedstaaten sowie ihr Recht, in Frieden und Sicherheit zu leben;

(j) das Recht der Mitgliedstaaten, um das Eingreifen der Union zu ersuchen, um Frieden und Sicherheit wiederherzustellen;

(k) Förderung der Selbstständigkeit innerhalb des Rahmens der Union;

(l) Förderung der Geschlechtergleichheit;

(m) Achtung demokratischer Grundsätze, der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und von guter Regierungsführung;

(n) Förderung der sozialen Gerechtigkeit, um eine ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung sicherzustellen;

(o) Respekt vor der Unantastbarkeit des menschlichen Lebens, Verurteilung und Ablehnung von Straflosigkeit sowie politischen Mordanschlägen, terroristischen Akten und subversiven Aktivitäten;

(p) Verurteilung und Ablehnung nicht verfassungsmäßiger Regierungswechsel.

Artikel 5: Organe der Union

1. Die Organe der Union sind:

(a) die Versammlung der Union;

(b) der Exekutivrat;

(c) das Panafrikanische Parlament;

(d) der Gerichtshof;

(e) die Kommission;

(f) der Ausschuss der Ständigen Vertreter;

(g) die Spezialisierten Technischen Ausschüsse;

(h) der Wirtschafts-, Sozial- und Kulturrat;

(i) die Finanzinstitutionen.

2. Andere Organe, die die Versammlung zu schaffen beschließen kann.

Artikel 6: Die Versammlung

1. Die Versammlung setzt sich aus den Staats- und Regierungschefs oder ihren ordnungsgemäß akkreditierten Vertretern zusammen;

2. die Versammlung ist das höchste Organ der Union;

3. die Versammlung kommt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats und bei Billigung durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliedstaaten kann sich die Versammlung zu einer Sondersitzung treffen;

4. das Amt des Vorsitzenden der Versammlung wird für ein Jahr durch einen im Anschluss an die Beratungen der Mitgliedstaaten gewählten Staats- oder Regierungschef ausgeübt.

Artikel 7: Entscheidungen der Versammlung

1. Die Versammlung trifft ihre Entscheidungen im Konsens oder bei Scheitern mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliedstaaten der Union. Verfahrenstechnische Fragen, einschließlich der Frage, ob es sich beim Gegenstand der Abstimmung um eine verfahrenstechnische Frage handelt, werden jedoch mit einfacher Mehrheit entschieden.

2. Zwei Drittel der gesamten Mitgliedschaft der Union bilden bei jedem Treffen der Versammlung die notwendigen Stimmen für die Beschlussfähigkeit.

Artikel 8: Verfahrensvorschriften der Versammlung

Die Versammlung verabschiedet ihre eigenen Verfahrensvorschriften.

Artikel 9: Befugnisse und Aufgaben der Versammlung

1. Die Aufgaben der Versammlung sind:

(a) die gemeinsamen Maßnahmen der Union festzulegen;

(b) Berichte und Empfehlungen von den anderen Organen der Union entgegen zu nehmen, zu prüfen und über sie zu entscheiden;

(c) Anträge auf Mitgliedschaft in der Union zu prüfen;

(d) jegliche Organe der Union zu schaffen;

(e) die Umsetzung der Maßnahmen und Entscheidungen der Union zu überwachen und ihre Einhaltung durch alle Mitgliedstaaten zu gewährleisten;

(f) den Haushalt der Union zu verabschieden;

(g) dem Exekutivrat Direktiven hinsichtlich der Bewältigung von Konflikten, Kriegen und anderen Notlagen sowie der Wiederherstellung von Frieden zu erteilen;

(h) die Richter des Gerichtshofs zu ernennen und abzulösen;

(i) den Vorsitzenden der Kommission und seinen oder ihren Vertreter sowie die Kommissare der Kommission zu ernennen und ihre Aufgaben und Amtszeit festzulegen.

2. Die Versammlung kann jegliche ihrer Befugnisse und Aufgaben an jegliches Organ der Union delegieren.

Artikel 10: Der Exekutivrat

1. Der Exekutivrat setzt sich aus den Außenministern oder anderen, von den Regierungen der Mitgliedstaaten benannten Ministern oder Bevollmächtigten zusammen.

2. Der Exekutivrat kommt mindestens zwei Mal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats und bei Billigung durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliedstaaten kann er sich auch zu einer Sondersitzung treffen.

Artikel 11: Entscheidungen des Exekutivrats

1. Der Exekutivrat trifft seine Entscheidungen im Konsens oder bei Scheitern mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliedstaaten der Union. Verfahrenstechnische Fragen, einschließlich der Frage, ob es sich beim Gegenstand der Abstimmung um eine verfahrenstechnische Frage handelt, werden jedoch mit einfacher Mehrheit entschieden.

2. Zwei Drittel der gesamten Mitgliedschaft der Union bilden bei jedem Treffen der Versammlung die notwendigen Stimmen für die Beschlussfähigkeit.

Artikel 12: Verfahrensvorschriften des Exekutivrats

Der Exekutivrat verabschiedet seine eigenen Verfahrensvorschriften.

Artikel 13: Aufgaben des Exekutivrats

1. Der Exekutivrat koordiniert und trifft Entscheidungen über Maßnahmen in Bereichen, die für die Mitgliedstaaten von gemeinsamem Interesse sind, darunter die folgenden:

(a) Außenhandel;

(b) Energie, Industrie und mineralische Rohstoffe;

(c) Nahrungsmittel, landwirtschaftliche und tierische Ressourcen, Viehzucht und Forstwesen;

(d) Wasservorkommen und Bewässerung;

(e) Umweltschutz, humanitäre Maßnahmen und Katastrophenhilfe;

(f) Transport und Kommunikation;

(g) Versicherungswesen;

(h) Bildung, Kultur, Gesundheit und Entwicklung von Humanressourcen;

(i) Wissenschaft und Technologie;

(j) Nationalitäts-, Aufenthalts- und Einwanderungsfragen;

(k) soziale Sicherheit, einschließlich der Formulierung von Mutter-Kind-Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen;

(l) die Schaffung eines Systems von afrikanischen Auszeichnungen, Medaillen und Preisen.

2. Der Exekutivrat ist der Versammlung gegenüber verantwortlich. Er prüft Angelegenheiten, die an ihn verwiesen werden und überwacht die Umsetzung der von der Versammlung formulierten Maßnahmen.

3. Der Exekutivrat kann alle seine in Paragraph 1 dieses Artikels aufgeführten Befugnisse und Aufgaben an die Spezialisierten Technischen Ausschüsse verweisen, die in Artikel 14 dieser Akte eingerichtet werden.

Artikel 14: Die Spezialisierten Technischen Ausschüsse

Schaffung und Zusammensetzung.

1. Hiermit werden die folgenden Spezialisierten Technischen Ausschüsse geschaffen, die dem Exekutivrat gegenüber verantwortlich sind:

(a) der Ausschuss für ländliche Wirtschaft und Agrarangelegenheiten;

(b) der Ausschuss für Währungs- und Finanzangelegenheiten;

(c) der Ausschuss für Handel, Zoll- und Einwanderungsfragen;

(d) der Ausschuss für Industrie, Wissenschaft und Technologie, Energie, natürliche Rohstoffe und Umwelt;

(e) der Ausschuss für Transport, Kommunikation und Tourismus;

(f) der Ausschuss für Gesundheit, Arbeits- und Sozialfragen; und

(g) der Ausschuss für Erziehung, Kultur und Humanressourcen.

2. Die Versammlung kann, wann immer es angemessen erscheint, die bestehenden Ausschüsse umstrukturieren oder andere Ausschüsse schaffen.

3. Die Spezialisierten Technischen Ausschüsse setzen sich aus Ministern oder Hohen Beamten zusammen, die für die Bereiche verantwortlich sind, die in ihre jeweiligen Kompetenzgebiete fallen.

Artikel 15: Aufgaben der Spezialisierten Technischen Ausschüsse

Jeder Ausschuss wird innerhalb seines Kompetenzbereichs:

(a) Projekte und Programme der Union vorbereiten und dem Exekutivrat vorlegen;

(b) die Überwachung, das Follow-up und die Evaluierung der Umsetzung von Entscheidungen, die die Organe der Union getroffen haben, sicherstellen;

(c) die Koordinierung und Harmonisierung von Projekten und Programmen der Union sicherstellen;

(d) dem Exekutivrat entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Exekutivrats Berichte und Empfehlungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Akte vorlegen; und

(e) jegliche andere Aufgabe, die es zugewiesen bekommt zum Zweck der Sicherstellung der Umsetzung der Bestimmungen dieser Akte erfüllen.

Artikel 16: Treffen

Jeglichen Direktiven des Exekutivrats unterworfen wird jeder Ausschuss, sich so oft wie notwendig zu treffen und seine Verfahrensvorschriften vorzubereiten und diese dann dem Exekutivrat zur Billigung vorzulegen.

Artikel 17: Das Panafrikanische Parlament

1. Um die volle Teilhabe der afrikanischen Völker an der Entwicklung und wirtschaftlichen Integration des Kontinents sicherzustellen, wird ein Panafrikanisches Parlament eingerichtet.

2. Die Zusammensetzung, die Befugnisse, Aufgaben und Organisation des Panafrikanischen Parlaments werden in einem diesbezüglichen Protokoll festgelegt.

Artikel 18: Der Gerichtshof

1. Es wird ein Gerichtshof der Union eingerichtet.

2. Die Satzung, Zusammensetzung und Aufgaben des Gerichtshofs werden in einem diesbezüglichen Protokoll festgelegt.

Artikel 19: Die Finanzinstitutionen

Die Union wird folgende Finanzinstitutionen haben, deren Regeln und Vorschriften in diesbezüglichen Protokollen festgelegt werden:

(a) die Afrikanische Zentralbank;

(b) den Afrikanischen Währungsfonds;

(c) die Afrikanische Investitionsbank.

Artikel 20: Die Kommission

1. Es wird eine Kommission der Union eingerichtet, die als Sekretariat der Union fungieren wird.

2. Die Kommission setzt sich aus dem Vorsitzenden, dessen Vertreter bzw. Vertreterin und den Kommissaren zusammen. Sie werden von dem Personal unterstützt, welches für das reibungslose Funktionieren der Kommission notwendig ist.

3. Die Struktur, Aufgaben und Vorschriften der Kommission werden von der Versammlung festgelegt.

Artikel 21: Der Ausschuss der Ständigen Vertreter

1. Es wird ein Ausschuss der Ständigen Vertreter eingerichtet. Er setzt sich aus den Ständigen Vertretern der Union und anderen Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten zusammen.

2. Dem Ausschuss der Ständigen Vertreter wird die Verantwortung für die Vorbereitung der Arbeit des Exekutivrats übertragen und er handelt auf Anweisung des Exekutivrats. Er kann Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, wie es ihm notwendig erscheint.

Artikel 22: Der Wirtschafts-, Sozial- und Kulturrat

1. Der Wirtschafts-, Sozial- und Kulturrat wird ein beratendes Organ sein, das sich aus verschiedenen sozialen und Berufsgruppen der Mitgliedstaaten der Union zusammensetzt.

2. Die Aufgaben, Befugnisse, Zusammensetzung und Organisation des Wirtschafts-, Sozial- und Kulturrats werden von der Versammlung festgelegt.

Artikel 23: Verhängung von Sanktionen

1. Die Versammlung wird die angemessenen Sanktionen auf folgende Weise festlegen, die über einen Mitgliedstaat verhängt werden, wenn dieser der Zahlung seiner Beiträge zum Haushalt der Union nicht nachkommt: Verweigerung des Rederechts auf Sitzungen; des Rechts zu wählen; Kandidaten für eine Position oder einen Posten innerhalb der Union vorzuschlagen oder Vorteile aus Aktivitäten oder Verpflichtungen zu ziehen.

2. Des Weiteren kann jeder Staat, der den Entscheidungen und Maßnahmen der Union nicht entspricht, Sanktionen unterworfen werden, wie beispielsweise die Verweigerung von Transport- und Kommunikationsverbindungen mit anderen Mitgliedstaaten sowie weitere Maßnahmen politischer und wirtschaftlicher Art, die von der Versammlung bestimmt werden.

Artikel 24: Der Hauptsitz der Union

1. Der Hauptsitz der Union wird in Addis Abeba in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien sein.

2. Es können andere derartige Büros der Union geschaffen werden, wenn die Versammlung dies auf Empfehlung des Exekutivrats bestimmt.

Artikel 29: Zulassung zur Mitgliedschaft

1. Jeder afrikanische Staat kann nach In-Kraft-Treten dieser Akte jederzeit den Vorsitzenden der Kommission von seiner Absicht unterrichten, dieser Akte beizutreten und als Mitglied der Union zugelassen zu werden.

2. Der Vorsitzende der Kommission wird nach Erhalt einer solchen Mitteilung allen Mitgliedstaaten Kopien davon übermitteln. Über die Zulassung wird mit einer einfachen Mehrheit der Mitgliedstaaten entschieden. Die Entscheidung jedes Mitgliedstaats wird dem Vorsitzenden der Kommission übermittelt, der nach Erhalt der erforderlichen Zahl der Stimmen dem betroffenen Staat die Entscheidung mitteilen wird.

Artikel 30: Ausschluss

Regierungen, die auf nicht verfassungsgemäßem Weg an die Macht kommen, dürfen nicht an den Aktivitäten der Union teilhaben.

Artikel 33: Übergangsregelungen und abschließende Bestimmungen

1. Diese Akte wird die Charta der Organisation der Afrikanischen Einheit ersetzen. Die Charta wird jedoch nach dem In-Kraft-Treten der Akte für eine Übergangszeit von einem Jahr oder einem weiteren, von der Versammlung bestimmten Zeitraum, wirksam sein, um die OAU/AEC in die Lage zu versetzen, die notwendigen Maßnahmen bezüglich der Übertragung ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf die Union sowie alle damit verbundenen Angelegenheiten einzuleiten.

2. Die Bestimmungen dieser Akte haben Vorrang vor und heben alle unvereinbaren oder gegensätzlichen Bestimmungen des Vertrags zur Schaffung der Afrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft auf.

3. Nach In-Kraft-Treten der Akte werden alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die Bestimmungen durchzuführen und die Einrichtung der in der Akte vorgesehenen Organe in Übereinstimmung mit den Direktiven oder Entscheidungen, die in dieser Hinsicht von den Beteiligten innerhalb der oben aufgeführten Übergangsperiode getroffen werden, sicherzustellen.

4. Bis zur Errichtung der Kommission, bildet das Generalsekretariat der OAU das Interimssekretariat der Union.

5. Diese Akte, verfasst in vier (4) Originaltexten in den Sprachen Arabisch, Englisch, Französisch und Portugiesisch, die alle vier gleichberechtigt sind, wird beim Generalsekretär der OAU hinterlegt und, nach In-Kraft-Treten, beim Vorsitzenden der Kommission, welcher der Regierung eines jeden Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Kopie der Akte übermitteln wird. Der Generalsekretär der OAU und der Vorsitzende werden alle Unterzeichnerstaaten über das Datum der Hinterlegung der Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunden unterrichten und die Akte nach ihrem In-Kraft-Treten beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren lassen.

Gründungsakte der Afrikanischen Union (AU), angenommen
von den Staats- und Regierungschefs der Organisation der Afrikanischen Einheit (OAU) am 11. Juli 2000 in Lomé (Auszüge)

Betrifft: Schaffung der AU - Aufgaben und Ziele - Organe der AU.

Wir, die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Organisation der Afrikanischen Einheit (OAU):

inspiriert von den edlen Idealen, die die Gründungsväter unserer kontinentalen Organisation und Generationen von Panafrikanisten bei ihrer Entschlossenhei t geleitet haben, die Einheit, Solidarität, Geschlossenheit und Zusammenarbeit unter den Völkern Afrikas und der afrikanischen Staaten zu fördern;

in Erwägung der Grundsätze und Ziele, die in der Charta der Organisation der Afrikanischen Einheit und dem Vertrag zur Schaffung der Afrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft dargelegt sind;

sich erinnernd an die heldenhaften Kämpfe, die von unseren Völkern und Staaten für politische Unabhängigkeit, Menschenwürde und wirtschaftliche Emanzipation geführt wurden;

in der Erwägung, dass die Organisation der Afrikanischen Einheit seit ihrem Beginn eine bestimmende und unschätzbare Rolle bei der Befreiung des Kontinents, der Sicherung einer gemeinsamen Identität und dem Prozess zur Erreichung der Einigung unseres Kontinents gespielt hat und für einen einzigartigen Rahmen für unser kollektives Handeln in Afrika und für unsere Beziehungen zur übrigen Welt gesorgt hat;

entschlossen, die vielfältigen Herausforderungen anzunehmen, denen sich unser Kontinent und unsere Völker angesichts der sozialen, wirtschaftlichen und politischen Veränderungen in der Welt gegenüber sehen;

überzeugt von der Notwendigkeit, den Prozess der Umsetzung des Vertrags zur Schaffung der Afrikanischen Wirtschaftsunion zu beschleunigen, um die sozioökonomische Entwicklung Afrikas zu fördern und die sich durch die Globalisierung stellenden Herausforderungen wirksamer anzugehen;

geleitet von unserer gemeinsamen Vision eines vereinten und starken Afrikas und von der Notwendigkeit, eine Partnerschaft zwischen den Regierungen und allen Bereichen der Zivilgesellschaft, insbesondere den Frauen, der Jugend und dem privaten Sektor, zu schaffen, um die Solidarität und die Geschlossenheit unter unseren Völkern zu stärken;

im Bewusstsein der Tatsache, dass die Geißel der Konflikte in Afrika ein Haupthindernis für die sozioökonomische Entwicklung des Kontinents darstellt und dass die Notwendigkeit besteht, Frieden, Sicherheit und Stabilität als eine Vorbedingung für die Durchführung unserer Entwicklungs- und Integrationsagenda zu fördern;

entschlossen, die Menschen- und Völkerrechte zu fördern, demokratische Institutionen und Kultur zu festigen und gute Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten;

weiterhin entschlossen, alle notwendigen Maßnahmen einzuleiten, um unsere gemeinsamen Institutionen zu stärken und sie mit den notwendigen Befugnissen und Mitteln auszustatten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben wirksam erfüllen können;

erinnernd an die Erklärung, die wir bei der vierten außerordentlichen Sitzung unserer Versammlung in Sirte, Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija, am 9. September 1999 verabschiedet und in der wir die Schaffung einer Afrikanischen Union beschlossen haben, in Übereinstimmung mit den endgültigen Zielen der Charta unserer kontinentalen Organisation und dem Vertrag zur Schaffung der Afrikanischen Wirtschaftgemeinschaft;

haben wir Folgendes vereinbart:

Artikel 2: Gründung

Die Afrikanische Union ist hiermit nach Maßgabe dieser Akte gegründet.

Artikel 3: Ziele

Die Ziele der Union sind:

(a) eine größere Einheit und Solidarität zwischen den afrikanischen Ländern und den Völkern Afrikas zu erreichen;

(b) die Souveränität, territoriale Integrität und Unabhängigkeit ihrer Mitgliedstaaten zu verteidigen;

(c) die politische und sozioökonomische Integration des Kontinents zu beschleunigen;

(d) gemeinsame afrikanische Positionen zu Fragen im Interesse des Kontinents und seiner Völker zu fördern und zu verteidigen;

(e) die internationale Zusammenarbeit unter gebührender Beachtung der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte anzuregen;

(f) Frieden, Sicherheit und Stabilität auf dem Kontinent zu fördern;

(g) demokratische Grundsätze und Institutionen, die Mitbestimmung des Volkes sowie gute Regierungsführung zu fördern;

(h) die Menschenrechte und die Rechte der Völker gemäß der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker und anderen relevanten Menschenrechtsverträgen zu fördern;

(i) die notwendigen Bedingungen zu schaffen, die es dem Kontinent ermöglichen, seine rechtmäßige Rolle in der Weltwirtschaft und bei internationalen Verhandlungen zu spielen;

(j) eine nachhaltige Entwicklung auf der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Ebene ebenso wie die Integration der afrikanischen Volkswirtschaften zu fördern;

(k) die Zusammenarbeit auf allen Gebieten menschlicher Aktivitäten zu fördern, um den Lebensstandard der afrikanischen Völker zu erhöhen;

(l) die Maßnahmen zum schrittweisen Erreichen der Ziele der Union zwischen den bestehenden und den zukünftigen regionalen Wirtschaftgemeinschaften zu koordinieren und zu harmonisieren;

(m) die Entwicklung des Kontinents durch die Förderung von Forschung in allen Bereichen, insbesondere in der Wissenschaft und Technologie, voranzubringen;

(n) mit den zuständigen internationalen Partnern bei der Ausrottung von verhütbaren Krankheiten und der Förderung guter Gesundheit auf dem Kontinent zusammenzuarbeiten.

Artikel 4: Grundsätze

Die Union wird in Übereinstimmung mit den folgenden Grundsätzen arbeiten:

(a) höchste Gleichheit und Interdependenz zwischen den Mitgliedstaaten der Union;

(b) Anerkennung der Grenzen, die seit dem Erreichen der Unabhängigkeit bestehen;

(c) Teilhabe der afrikanischen Völker an den Aktivitäten der Union;

(d) Schaffung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik für den afrikanischen Kontinent;

(e) friedliche Beilegung von Konflikten zwischen den Mitgliedstaaten der Union durch jene angemessenen Mittel, wie sie von der Versammlung beschlossen werden mögen;

(f) Verbot der Gewaltanwendung oder -androhung unter den Mitgliedstaaten der Union;

(g) Nichteinmischung der Mitgliedstaaten in die inneren Angelegenheiten eines anderen;

(h) das Recht der Union, auf Beschluss der Versammlung in einem Mitgliedstaat zu intervenieren und zwar im Hinblick auf schwerwiegende Umstände, namentlich: Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

(i) friedliche Koexistenz der Mitgliedstaaten sowie ihr Recht, in Frieden und Sicherheit zu leben;

(j) das Recht der Mitgliedstaaten, um das Eingreifen der Union zu ersuchen, um Frieden und Sicherheit wiederherzustellen;

(k) Förderung der Selbstständigkeit innerhalb des Rahmens der Union;

(l) Förderung der Geschlechtergleichheit;

(m) Achtung demokratischer Grundsätze, der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und von guter Regierungsführung;

(n) Förderung der sozialen Gerechtigkeit, um eine ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung sicherzustellen;

(o) Respekt vor der Unantastbarkeit des menschlichen Lebens, Verurteilung und Ablehnung von Straflosigkeit sowie politischen Mordanschlägen, terroristischen Akten und subversiven Aktivitäten;

(p) Verurteilung und Ablehnung nicht verfassungsmäßiger Regierungswechsel.

Artikel 5: Organe der Union

1. Die Organe der Union sind:

(a) die Versammlung der Union;

(b) der Exekutivrat;

(c) das Panafrikanische Parlament;

(d) der Gerichtshof;

(e) die Kommission;

(f) der Ausschuss der Ständigen Vertreter;

(g) die Spezialisierten Technischen Ausschüsse;

(h) der Wirtschafts-, Sozial- und Kulturrat;

(i) die Finanzinstitutionen.

2. Andere Organe, die die Versammlung zu schaffen beschließen kann.

Artikel 6: Die Versammlung

1. Die Versammlung setzt sich aus den Staats- und Regierungschefs oder ihren ordnungsgemäß akkreditierten Vertretern zusammen;

2. die Versammlung ist das höchste Organ der Union;

3. die Versammlung kommt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats und bei Billigung durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliedstaaten kann sich die Versammlung zu einer Sondersitzung treffen;

4. das Amt des Vorsitzenden der Versammlung wird für ein Jahr durch einen im Anschluss an die Beratungen der Mitgliedstaaten gewählten Staats- oder Regierungschef ausgeübt.

Artikel 7: Entscheidungen der Versammlung

1. Die Versammlung trifft ihre Entscheidungen im Konsens oder bei Scheitern mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliedstaaten der Union. Verfahrenstechnische Fragen, einschließlich der Frage, ob es sich beim Gegenstand der Abstimmung um eine verfahrenstechnische Frage handelt, werden jedoch mit einfacher Mehrheit entschieden.

2. Zwei Drittel der gesamten Mitgliedschaft der Union bilden bei jedem Treffen der Versammlung die notwendigen Stimmen für die Beschlussfähigkeit.

Artikel 8: Verfahrensvorschriften der Versammlung

Die Versammlung verabschiedet ihre eigenen Verfahrensvorschriften.

Artikel 9: Befugnisse und Aufgaben der Versammlung

1. Die Aufgaben der Versammlung sind:

(a) die gemeinsamen Maßnahmen der Union festzulegen;

(b) Berichte und Empfehlungen von den anderen Organen der Union entgegen zu nehmen, zu prüfen und über sie zu entscheiden;

(c) Anträge auf Mitgliedschaft in der Union zu prüfen;

(d) jegliche Organe der Union zu schaffen;

(e) die Umsetzung der Maßnahmen und Entscheidungen der Union zu überwachen und ihre Einhaltung durch alle Mitgliedstaaten zu gewährleisten;

(f) den Haushalt der Union zu verabschieden;

(g) dem Exekutivrat Direktiven hinsichtlich der Bewältigung von Konflikten, Kriegen und anderen Notlagen sowie der Wiederherstellung von Frieden zu erteilen;

(h) die Richter des Gerichtshofs zu ernennen und abzulösen;

(i) den Vorsitzenden der Kommission und seinen oder ihren Vertreter sowie die Kommissare der Kommission zu ernennen und ihre Aufgaben und Amtszeit festzulegen.

2. Die Versammlung kann jegliche ihrer Befugnisse und Aufgaben an jegliches Organ der Union delegieren.

Artikel 10: Der Exekutivrat

1. Der Exekutivrat setzt sich aus den Außenministern oder anderen, von den Regierungen der Mitgliedstaaten benannten Ministern oder Bevollmächtigten zusammen.

2. Der Exekutivrat kommt mindestens zwei Mal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats und bei Billigung durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliedstaaten kann er sich auch zu einer Sondersitzung treffen.

Artikel 11: Entscheidungen des Exekutivrats

1. Der Exekutivrat trifft seine Entscheidungen im Konsens oder bei Scheitern mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliedstaaten der Union. Verfahrenstechnische Fragen, einschließlich der Frage, ob es sich beim Gegenstand der Abstimmung um eine verfahrenstechnische Frage handelt, werden jedoch mit einfacher Mehrheit entschieden.

2. Zwei Drittel der gesamten Mitgliedschaft der Union bilden bei jedem Treffen der Versammlung die notwendigen Stimmen für die Beschlussfähigkeit.

Artikel 12: Verfahrensvorschriften des Exekutivrats

Der Exekutivrat verabschiedet seine eigenen Verfahrensvorschriften.

Artikel 13: Aufgaben des Exekutivrats

1. Der Exekutivrat koordiniert und trifft Entscheidungen über Maßnahmen in Bereichen, die für die Mitgliedstaaten von gemeinsamem Interesse sind, darunter die folgenden:

(a) Außenhandel;

(b) Energie, Industrie und mineralische Rohstoffe;

(c) Nahrungsmittel, landwirtschaftliche und tierische Ressourcen, Viehzucht und Forstwesen;

(d) Wasservorkommen und Bewässerung;

(e) Umweltschutz, humanitäre Maßnahmen und Katastrophenhilfe;

(f) Transport und Kommunikation;

(g) Versicherungswesen;

(h) Bildung, Kultur, Gesundheit und Entwicklung von Humanressourcen;

(i) Wissenschaft und Technologie;

(j) Nationalitäts-, Aufenthalts- und Einwanderungsfragen;

(k) soziale Sicherheit, einschließlich der Formulierung von Mutter-Kind-Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen;

(l) die Schaffung eines Systems von afrikanischen Auszeichnungen, Medaillen und Preisen.

2. Der Exekutivrat ist der Versammlung gegenüber verantwortlich. Er prüft Angelegenheiten, die an ihn verwiesen werden und überwacht die Umsetzung der von der Versammlung formulierten Maßnahmen.

3. Der Exekutivrat kann alle seine in Paragraph 1 dieses Artikels aufgeführten Befugnisse und Aufgaben an die Spezialisierten Technischen Ausschüsse verweisen, die in Artikel 14 dieser Akte eingerichtet werden.

Artikel 14: Die Spezialisierten Technischen Ausschüsse

Schaffung und Zusammensetzung.

1. Hiermit werden die folgenden Spezialisierten Technischen Ausschüsse geschaffen, die dem Exekutivrat gegenüber verantwortlich sind:

(a) der Ausschuss für ländliche Wirtschaft und Agrarangelegenheiten;

(b) der Ausschuss für Währungs- und Finanzangelegenheiten;

(c) der Ausschuss für Handel, Zoll- und Einwanderungsfragen;

(d) der Ausschuss für Industrie, Wissenschaft und Technologie, Energie, natürliche Rohstoffe und Umwelt;

(e) der Ausschuss für Transport, Kommunikation und Tourismus;

(f) der Ausschuss für Gesundheit, Arbeits- und Sozialfragen; und

(g) der Ausschuss für Erziehung, Kultur und Humanressourcen.

2. Die Versammlung kann, wann immer es angemessen erscheint, die bestehenden Ausschüsse umstrukturieren oder andere Ausschüsse schaffen.

3. Die Spezialisierten Technischen Ausschüsse setzen sich aus Ministern oder Hohen Beamten zusammen, die für die Bereiche verantwortlich sind, die in ihre jeweiligen Kompetenzgebiete fallen.

Artikel 15: Aufgaben der Spezialisierten Technischen Ausschüsse

Jeder Ausschuss wird innerhalb seines Kompetenzbereichs:

(a) Projekte und Programme der Union vorbereiten und dem Exekutivrat vorlegen;

(b) die Überwachung, das Follow-up und die Evaluierung der Umsetzung von Entscheidungen, die die Organe der Union getroffen haben, sicherstellen;

(c) die Koordinierung und Harmonisierung von Projekten und Programmen der Union sicherstellen;

(d) dem Exekutivrat entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Exekutivrats Berichte und Empfehlungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Akte vorlegen; und

(e) jegliche andere Aufgabe, die es zugewiesen bekommt zum Zweck der Sicherstellung der Umsetzung der Bestimmungen dieser Akte erfüllen.

Artikel 16: Treffen

Jeglichen Direktiven des Exekutivrats unterworfen wird jeder Ausschuss, sich so oft wie notwendig zu treffen und seine Verfahrensvorschriften vorzubereiten und diese dann dem Exekutivrat zur Billigung vorzulegen.

Artikel 17: Das Panafrikanische Parlament

1. Um die volle Teilhabe der afrikanischen Völker an der Entwicklung und wirtschaftlichen Integration des Kontinents sicherzustellen, wird ein Panafrikanisches Parlament eingerichtet.

2. Die Zusammensetzung, die Befugnisse, Aufgaben und Organisation des Panafrikanischen Parlaments werden in einem diesbezüglichen Protokoll festgelegt.

Artikel 18: Der Gerichtshof

1. Es wird ein Gerichtshof der Union eingerichtet.

2. Die Satzung, Zusammensetzung und Aufgaben des Gerichtshofs werden in einem diesbezüglichen Protokoll festgelegt.

Artikel 19: Die Finanzinstitutionen

Die Union wird folgende Finanzinstitutionen haben, deren Regeln und Vorschriften in diesbezüglichen Protokollen festgelegt werden:

(a) die Afrikanische Zentralbank;

(b) den Afrikanischen Währungsfonds;

(c) die Afrikanische Investitionsbank.

Artikel 20: Die Kommission

1. Es wird eine Kommission der Union eingerichtet, die als Sekretariat der Union fungieren wird.

2. Die Kommission setzt sich aus dem Vorsitzenden, dessen Vertreter bzw. Vertreterin und den Kommissaren zusammen. Sie werden von dem Personal unterstützt, welches für das reibungslose Funktionieren der Kommission notwendig ist.

3. Die Struktur, Aufgaben und Vorschriften der Kommission werden von der Versammlung festgelegt.

Artikel 21: Der Ausschuss der Ständigen Vertreter

1. Es wird ein Ausschuss der Ständigen Vertreter eingerichtet. Er setzt sich aus den Ständigen Vertretern der Union und anderen Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten zusammen.

2. Dem Ausschuss der Ständigen Vertreter wird die Verantwortung für die Vorbereitung der Arbeit des Exekutivrats übertragen und er handelt auf Anweisung des Exekutivrats. Er kann Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, wie es ihm notwendig erscheint.

Artikel 22: Der Wirtschafts-, Sozial- und Kulturrat

1. Der Wirtschafts-, Sozial- und Kulturrat wird ein beratendes Organ sein, das sich aus verschiedenen sozialen und Berufsgruppen der Mitgliedstaaten der Union zusammensetzt.

2. Die Aufgaben, Befugnisse, Zusammensetzung und Organisation des Wirtschafts-, Sozial- und Kulturrats werden von der Versammlung festgelegt.

Artikel 23: Verhängung von Sanktionen

1. Die Versammlung wird die angemessenen Sanktionen auf folgende Weise festlegen, die über einen Mitgliedstaat verhängt werden, wenn dieser der Zahlung seiner Beiträge zum Haushalt der Union nicht nachkommt: Verweigerung des Rederechts auf Sitzungen; des Rechts zu wählen; Kandidaten für eine Position oder einen Posten innerhalb der Union vorzuschlagen oder Vorteile aus Aktivitäten oder Verpflichtungen zu ziehen.

2. Des Weiteren kann jeder Staat, der den Entscheidungen und Maßnahmen der Union nicht entspricht, Sanktionen unterworfen werden, wie beispielsweise die Verweigerung von Transport- und Kommunikationsverbindungen mit anderen Mitgliedstaaten sowie weitere Maßnahmen politischer und wirtschaftlicher Art, die von der Versammlung bestimmt werden.

Artikel 24: Der Hauptsitz der Union

1. Der Hauptsitz der Union wird in Addis Abeba in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien sein.

2. Es können andere derartige Büros der Union geschaffen werden, wenn die Versammlung dies auf Empfehlung des Exekutivrats bestimmt.

Artikel 29: Zulassung zur Mitgliedschaft

1. Jeder afrikanische Staat kann nach In-Kraft-Treten dieser Akte jederzeit den Vorsitzenden der Kommission von seiner Absicht unterrichten, dieser Akte beizutreten und als Mitglied der Union zugelassen zu werden.

2. Der Vorsitzende der Kommission wird nach Erhalt einer solchen Mitteilung allen Mitgliedstaaten Kopien davon übermitteln. Über die Zulassung wird mit einer einfachen Mehrheit der Mitgliedstaaten entschieden. Die Entscheidung jedes Mitgliedstaats wird dem Vorsitzenden der Kommission übermittelt, der nach Erhalt der erforderlichen Zahl der Stimmen dem betroffenen Staat die Entscheidung mitteilen wird.

Artikel 30: Ausschluss

Regierungen, die auf nicht verfassungsgemäßem Weg an die Macht kommen, dürfen nicht an den Aktivitäten der Union teilhaben.

Artikel 33: Übergangsregelungen und abschließende Bestimmungen

1. Diese Akte wird die Charta der Organisation der Afrikanischen Einheit ersetzen. Die Charta wird jedoch nach dem In-Kraft-Treten der Akte für eine Übergangszeit von einem Jahr oder einem weiteren, von der Versammlung bestimmten Zeitraum, wirksam sein, um die OAU/AEC in die Lage zu versetzen, die notwendigen Maßnahmen bezüglich der Übertragung ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf die Union sowie alle damit verbundenen Angelegenheiten einzuleiten.

2. Die Bestimmungen dieser Akte haben Vorrang vor und heben alle unvereinbaren oder gegensätzlichen Bestimmungen des Vertrags zur Schaffung der Afrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft auf.

3. Nach In-Kraft-Treten der Akte werden alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die Bestimmungen durchzuführen und die Einrichtung der in der Akte vorgesehenen Organe in Übereinstimmung mit den Direktiven oder Entscheidungen, die in dieser Hinsicht von den Beteiligten innerhalb der oben aufgeführten Übergangsperiode getroffen werden, sicherzustellen.

4. Bis zur Errichtung der Kommission, bildet das Generalsekretariat der OAU das Interimssekretariat der Union.

5. Diese Akte, verfasst in vier (4) Originaltexten in den Sprachen Arabisch, Englisch, Französisch und Portugiesisch, die alle vier gleichberechtigt sind, wird beim Generalsekretär der OAU hinterlegt und, nach In-Kraft-Treten, beim Vorsitzenden der Kommission, welcher der Regierung eines jeden Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Kopie der Akte übermitteln wird. Der Generalsekretär der OAU und der Vorsitzende werden alle Unterzeichnerstaaten über das Datum der Hinterlegung der Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunden unterrichten und die Akte nach ihrem In-Kraft-Treten beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren lassen.

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